Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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untergebrachten oder von den dort erwähnten Ver- 
einen in Fürsorge gegebenen K. führt das Min I. 
die Aufsicht, die Liste dieser Anst. und Namen fs. 
Min IAbl. 09 457, 10 281, 12 14, 13 7, 14 357. — 
II. Mit Geld bis zu 60 A oder Haft bis zu 14 T. 
wird bestraft, wer den in Art. 1 Abs. 1 Ges. be- 
zeichn. Best. zuwiderhandelt od. ein Kind, nachdem 
die Erlaubnis zurückgenommen ist, in Kost und 
Pflege behält, dsgl. wer den hinsichtlich der Ueber- 
wachung der Verpfl. solcher K. erlassenen Anord- 
nungen zuwiderhandelt. — In Kraft geblieben 
ist MV. 30. 7. 39 über Unterbringung und Ver- 
pflegung armer Kranker, s. Armenwesen. — Bei 
den ärztl. Gde Visitationen, s. d., haben die Ol. 
Aerzte Kost-- und Pflegek. zu beachten. — Der Erl. 
14. 8. 73 weist die O. an, ihr Augenmerk auf 
die Einwirkung zu richten, die das Inkostgeben kl. 
K. bei fremden Personen auf die Kindersterblichkeit 
hat. Die Ae., Wund Ae., Hebammen sind gehalten, 
etwaige Mißstände dem Ortsvorst. und dem Ou.= 
Arzt anzuzeigen. Rößler. 
Krätze s. übertragbare Krankheiten 10. 
Kräutersammeln (Pflanzens.) im Wald. 
Stets bes. Erl. des Waldbesitzers erforderlich, der 
durch FPW. Art. 22 Z. 2, sowie durch FStr. 
Art. 6 Z. 4 und Art. 16 geschützt ist. Zu den Kr. 
find auch Kr Wurzeln, Arznei= und Farbpflanzen 
zu rechnen. Aus Gründen des Heimat- 
schutzes wird das K. strenger als früher über- 
wacht. Die PolBeh. sind durch Min JErl. 11. 9. 
09 auf ihre Pflichten in dieser Hinsicht hin- 
gewiesen, die Schulbeh. durch Min KSchErl. 7. 4. 
09, b. den Schutz seltener Pflanzen und Tiere, 
zur Mitwirkung herangezogen worden. Zum 
Schutz seltenerer Waldpflanzen und Kr. im Ge- 
biet der Schwäbischen Alb wird alljährlich 
auf Veranlassung der Forst Ae., deren Vorstände 
mit Versehung der Amtsanwaltschaft für Forst- 
rügesachen betraut sind, durch öff. Bekannt- 
machung der Schultheißen Ae. auf die oben gen. 
Ges Art. mit Benennung der schutzbedürftigen 
Pflanzen hingewiesen, auch für entspr. Belehrung 
und Ermahnung der Schuljugend gesorgt, Forft- 
dir Erl. 4. 5. 09. Entsprechende Anordnungen für 
den Schwarzwald, bes. zum Schutz der Stech- 
palmen, Forstdir Erl. 28. 4. 13, Min JErl. 19. 5. 13. 
E. Speidel. 
Kraftfahrzeutge s. Wegpolizei lll; Stempel für 
Kr. s. Reichsstempel G. Nr. 8. 
Krankenanstalten und Krankenhäuser. A. All- 
emeines. Oeffentliche und private Kranken- 
äuser find entsprechend eingerichtete Räume, be- 
stimmt, Kranke zur Heilung und Verpflegung auf- 
zunehmen. Unternehmer von Privat K., Entbin- 
dungs- und Irrenanst. bedürfen gewerbepol. Gen., 
5*30 GewpO., die nur zu versagen ist bei Un- 
zuverlässigkeit der U. bezüglich Leitung oder Ver- 
waltung der Anst., wenn die baulichen und son- 
stigen technischen Einrichtungen der Anst. den ge- 
sundheitspol. Anforderungen nicht entsprechen, 
wenn die Anst. in einem auch von anderen Pers. 
bewohnten Gebäude untergebracht werden soll und 
durch ihren Betrieb für die Mitbewohner erheb- 
liche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann, 
  
Krätze — Krankenanstalten. 
wenn die Anst. Personen mit ansteckenden Kr. 
oder Geisteskr. aufnehmen soll und durch ihre 
örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der 
benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder 
Gefahren hervorrufen kann. Die Genehm. darf 
weder auf Zeit erteilt, noch vorbeh. § 58 und 
148 GewO., widerrufen werden, § 40 GewO., 
doch kann dem U., § 49 GewO., eine Frist gesetzt 
werden, binnen deren die A. bei Vermeidung des 
Erlöschens der Genehm. erstellt und der w.= 
Betrieb angefangen werden muß. Ist eine Frist 
nicht bestimmt, so erlischt die Genehm., wenn der 
Inhaber nach dem Empfang 1 Jahr verstreichen 
läßt, ohne davon Gebrauch zu machen. Verlänge- 
rung der Frist ist möglich. Bei Einstellung des 
GewBetr. während 3 J. ohne Fristung erlischt 
die Genehm. Wegen Zurücknahme der Genehm. 
s. Zurücknahme gewerbepol. Genehm. Auch zur 
Aenderung der Räume der Anst. ist Genehm. er- 
forderlich. Sportel für Genehm. oder Aenderung 
Tar Nr. 44 20—500 K. Wechsel in der Person des 
U. erfordert neue Genehm. Betrieb ohne Genehm. 
ist nach § 147 Abs. 1 Z. 1 GewO. strafbar. Ge- 
nehm. ist aber nur notwendig für diej. Privat Kr. 
Anst., die gewerbsmäßig, d. h. in Absicht auf Er- 
zielung eines Unternehmergewinns betrieben wer- 
den. Auf die öff. Kr Anst. des Staats, der Amts- 
körpersch., Gden usw. wird §5 30 GewO. nicht an- 
gewendet. — Ueber das Verfahren s. Verfahren 
in GewöSachen und Anlagen, gew. II. 3. — Nach 
Art. 7 Z. 6a Polst G. ist strafbar, wer außer dem 
Fall des § 147 Abs. 1 Z. 1 Gew.O. beim Betrieb 
von Privat Kr. usw. = Anst. den hierüber von den 
zust. Beh. erlassenen Vorschr. zuwiderhandell. 
Hierunter fallen Privatanst., auch wenn sie nicht 
gewmäßig betrieben werden, nicht aber öff. Kr. 
In Betracht kommen Vorschr. über die Ausübung 
des laufenden Betriebs, M. 18. 11. 99, Rgbl. 
983, 26. 2. 08, Abl. 86 u. 112. — B. Für Bau 
und Betrieb von Krl. enthält MinErl. 26. 
2. 08, Abl. 86, Vorschriften: J. Das KrH. soll 
möglichst gegen nördliche und östliche Winde 
geschützt, gegen Süden frei sein und ein- 
wandfreien Untergrund haben; auf das KrBett 
sollen rd. 100 om Grundfläche entfallen, wovon 
ein der Bettenzahl entspr. Ergehungsgarten her- 
zurichten ist. Der Bau kann nach Korridor= oder 
nach Pavillonsystem angelegt werden, Baracken 
sind nur für vorübergeh. Zwecke; bei größeren Anl. 
sind für Verwaltung und Wirtschaft gesonderte 
Gebäude zu erstellen, ebenso für Waschküche, Des- 
infektionsraum, Totenzimmer; für jedes Belt 
sollen 300 1 gutes Wasser tägl. vorhanden sein. — 
II. Flure und Gänge müssen wenigstens 180 cm 
breit und i. d. R. einseitig angelegt sein; Mittel- 
gänge find nur ausnahmsweise zulässig und 
müssen dann wenigstens 230 cm breit sein, auch 
unmittelbar Licht und Luft von außen erhalten; 
die KrZimmer müssen so groß sein, daß auf das 
Bett 30 chm Lichtraum entfallen (Kinder 15 chm); 
kein Kr . darf unter 40 chm groß sein; auf ein 
Bett sollen 8 m ne 4) Bodenfläche kommen; 
  
die KrZ. sollen südlich liegen, ihre lichtgebende 
Fensterfläche nicht unter ½ der Bodenfläche be-
	        
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