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untergebrachten oder von den dort erwähnten Ver-
einen in Fürsorge gegebenen K. führt das Min I.
die Aufsicht, die Liste dieser Anst. und Namen fs.
Min IAbl. 09 457, 10 281, 12 14, 13 7, 14 357. —
II. Mit Geld bis zu 60 A oder Haft bis zu 14 T.
wird bestraft, wer den in Art. 1 Abs. 1 Ges. be-
zeichn. Best. zuwiderhandelt od. ein Kind, nachdem
die Erlaubnis zurückgenommen ist, in Kost und
Pflege behält, dsgl. wer den hinsichtlich der Ueber-
wachung der Verpfl. solcher K. erlassenen Anord-
nungen zuwiderhandelt. — In Kraft geblieben
ist MV. 30. 7. 39 über Unterbringung und Ver-
pflegung armer Kranker, s. Armenwesen. — Bei
den ärztl. Gde Visitationen, s. d., haben die Ol.
Aerzte Kost-- und Pflegek. zu beachten. — Der Erl.
14. 8. 73 weist die O. an, ihr Augenmerk auf
die Einwirkung zu richten, die das Inkostgeben kl.
K. bei fremden Personen auf die Kindersterblichkeit
hat. Die Ae., Wund Ae., Hebammen sind gehalten,
etwaige Mißstände dem Ortsvorst. und dem Ou.=
Arzt anzuzeigen. Rößler.
Krätze s. übertragbare Krankheiten 10.
Kräutersammeln (Pflanzens.) im Wald.
Stets bes. Erl. des Waldbesitzers erforderlich, der
durch FPW. Art. 22 Z. 2, sowie durch FStr.
Art. 6 Z. 4 und Art. 16 geschützt ist. Zu den Kr.
find auch Kr Wurzeln, Arznei= und Farbpflanzen
zu rechnen. Aus Gründen des Heimat-
schutzes wird das K. strenger als früher über-
wacht. Die PolBeh. sind durch Min JErl. 11. 9.
09 auf ihre Pflichten in dieser Hinsicht hin-
gewiesen, die Schulbeh. durch Min KSchErl. 7. 4.
09, b. den Schutz seltener Pflanzen und Tiere,
zur Mitwirkung herangezogen worden. Zum
Schutz seltenerer Waldpflanzen und Kr. im Ge-
biet der Schwäbischen Alb wird alljährlich
auf Veranlassung der Forst Ae., deren Vorstände
mit Versehung der Amtsanwaltschaft für Forst-
rügesachen betraut sind, durch öff. Bekannt-
machung der Schultheißen Ae. auf die oben gen.
Ges Art. mit Benennung der schutzbedürftigen
Pflanzen hingewiesen, auch für entspr. Belehrung
und Ermahnung der Schuljugend gesorgt, Forft-
dir Erl. 4. 5. 09. Entsprechende Anordnungen für
den Schwarzwald, bes. zum Schutz der Stech-
palmen, Forstdir Erl. 28. 4. 13, Min JErl. 19. 5. 13.
E. Speidel.
Kraftfahrzeutge s. Wegpolizei lll; Stempel für
Kr. s. Reichsstempel G. Nr. 8.
Krankenanstalten und Krankenhäuser. A. All-
emeines. Oeffentliche und private Kranken-
äuser find entsprechend eingerichtete Räume, be-
stimmt, Kranke zur Heilung und Verpflegung auf-
zunehmen. Unternehmer von Privat K., Entbin-
dungs- und Irrenanst. bedürfen gewerbepol. Gen.,
5*30 GewpO., die nur zu versagen ist bei Un-
zuverlässigkeit der U. bezüglich Leitung oder Ver-
waltung der Anst., wenn die baulichen und son-
stigen technischen Einrichtungen der Anst. den ge-
sundheitspol. Anforderungen nicht entsprechen,
wenn die Anst. in einem auch von anderen Pers.
bewohnten Gebäude untergebracht werden soll und
durch ihren Betrieb für die Mitbewohner erheb-
liche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann,
Krätze — Krankenanstalten.
wenn die Anst. Personen mit ansteckenden Kr.
oder Geisteskr. aufnehmen soll und durch ihre
örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der
benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder
Gefahren hervorrufen kann. Die Genehm. darf
weder auf Zeit erteilt, noch vorbeh. § 58 und
148 GewO., widerrufen werden, § 40 GewO.,
doch kann dem U., § 49 GewO., eine Frist gesetzt
werden, binnen deren die A. bei Vermeidung des
Erlöschens der Genehm. erstellt und der w.=
Betrieb angefangen werden muß. Ist eine Frist
nicht bestimmt, so erlischt die Genehm., wenn der
Inhaber nach dem Empfang 1 Jahr verstreichen
läßt, ohne davon Gebrauch zu machen. Verlänge-
rung der Frist ist möglich. Bei Einstellung des
GewBetr. während 3 J. ohne Fristung erlischt
die Genehm. Wegen Zurücknahme der Genehm.
s. Zurücknahme gewerbepol. Genehm. Auch zur
Aenderung der Räume der Anst. ist Genehm. er-
forderlich. Sportel für Genehm. oder Aenderung
Tar Nr. 44 20—500 K. Wechsel in der Person des
U. erfordert neue Genehm. Betrieb ohne Genehm.
ist nach § 147 Abs. 1 Z. 1 GewO. strafbar. Ge-
nehm. ist aber nur notwendig für diej. Privat Kr.
Anst., die gewerbsmäßig, d. h. in Absicht auf Er-
zielung eines Unternehmergewinns betrieben wer-
den. Auf die öff. Kr Anst. des Staats, der Amts-
körpersch., Gden usw. wird §5 30 GewO. nicht an-
gewendet. — Ueber das Verfahren s. Verfahren
in GewöSachen und Anlagen, gew. II. 3. — Nach
Art. 7 Z. 6a Polst G. ist strafbar, wer außer dem
Fall des § 147 Abs. 1 Z. 1 Gew.O. beim Betrieb
von Privat Kr. usw. = Anst. den hierüber von den
zust. Beh. erlassenen Vorschr. zuwiderhandell.
Hierunter fallen Privatanst., auch wenn sie nicht
gewmäßig betrieben werden, nicht aber öff. Kr.
In Betracht kommen Vorschr. über die Ausübung
des laufenden Betriebs, M. 18. 11. 99, Rgbl.
983, 26. 2. 08, Abl. 86 u. 112. — B. Für Bau
und Betrieb von Krl. enthält MinErl. 26.
2. 08, Abl. 86, Vorschriften: J. Das KrH. soll
möglichst gegen nördliche und östliche Winde
geschützt, gegen Süden frei sein und ein-
wandfreien Untergrund haben; auf das KrBett
sollen rd. 100 om Grundfläche entfallen, wovon
ein der Bettenzahl entspr. Ergehungsgarten her-
zurichten ist. Der Bau kann nach Korridor= oder
nach Pavillonsystem angelegt werden, Baracken
sind nur für vorübergeh. Zwecke; bei größeren Anl.
sind für Verwaltung und Wirtschaft gesonderte
Gebäude zu erstellen, ebenso für Waschküche, Des-
infektionsraum, Totenzimmer; für jedes Belt
sollen 300 1 gutes Wasser tägl. vorhanden sein. —
II. Flure und Gänge müssen wenigstens 180 cm
breit und i. d. R. einseitig angelegt sein; Mittel-
gänge find nur ausnahmsweise zulässig und
müssen dann wenigstens 230 cm breit sein, auch
unmittelbar Licht und Luft von außen erhalten;
die KrZimmer müssen so groß sein, daß auf das
Bett 30 chm Lichtraum entfallen (Kinder 15 chm);
kein Kr . darf unter 40 chm groß sein; auf ein
Bett sollen 8 m ne 4) Bodenfläche kommen;
die KrZ. sollen südlich liegen, ihre lichtgebende
Fensterfläche nicht unter ½ der Bodenfläche be-