Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Krankenbuch — Krankenpflegepersonen. 
tragen; für Kr. mit übertragbaren Kr. einschl. 
Tuberkulose und Syphilis, sind gesonderte Räume 
oder Abteilungen vorzusehen; in Entbindungs- 
anst. mit Zimmern von mehr als einem Bett ist 
ein bes. Entbindungszimmer boruseen: für jede 
Geschlechtsabteilung und das flegepersonal 
müssen gut belichtete und zu lüftende Aborte ein- 
gerichtet sein, auf 15 Personen ist 1 Eitz zu rech- 
nen. — III. Krü. find mit den nötigen, zweck- 
entspr. Einrichtungsgegenständen auszustatten; 
die KrBetten sind frei, keinenfalls mit der Lang- 
seite an der Wand aufzustellen. — IV. Die Kr.= 
Pfl. ist von genügend geschulten Personen aus- 
zuüben, s. Krankenpflegepersonen. — V. Jede Kr.= 
A. ist einheitlicher ärztl. Leitung zu unterstellen, 
ie für den sachgemäßen hygien. Betrieb verant- 
wortlich ist. — VI. Ueber die Kr. ist eine Auf- 
nahmeliste zu führen. Bei bestehenden Kr A. ist 
anläßlich der gesundheitspol. Vifitationen auf Ein- 
baltung vorftehender Gesichtspunkte hinzuwirken. 
Bei Bezirkskr Häusern ist auch auf die Einrichtung 
geeigneter Räume für die vorübergehende Unter- 
bringung von Geistes Kr. zu sehen. Bei Kr., die 
von öff. Körpersch, und Stiftungen errichtet und 
betrieben werden, ist bei Gen. von Schuldaufnah- 
men auf die Beachtung der aufgestellten Gesichts- 
punkte hinzuwirken, auch werden Staatsbeiträge 
nur bei deren Einhaltung gewährt. — Ueber 
Staatsbeiträge pvgl. Kap. 30 Tit. 2 HFE., 
Gesuche sind durch die Oe. und die O#erzte an 
das Med Koll. einzureichen, Min Erl. 24. 4. 79 u. 
1. 9. 90, Abl. 162 u. 233. Die Aufsicht über die 
Kr A. hat der OAA., OAAG. 10. 7. 12, Rabl. 270, 
Art. 2 Bezirks- und Gde Medizinalvis. erstrecken sich 
auch au fdie Kr A., MV. 1. 7. 85, Rgbl. 331; Erl. 
29. 5. 18, Abl. 558. Vgl. auch § 6 MV. betr. die 
Anstalten für Schwachsinnige und Epileptiker 
18. 3. 96, Rabl. 53, und § 19 M. b. Betrieb und 
Ueberwachung der Privatirrenanst. 18. 11. 99, 
Rgbl. 988. — C. Arzneimittel. In den 
unter ärztlicher Leitung stehenden, einer eigenen 
Disbenfiereinrichtung mit einem approbierten 
Apotheker entbehrenden KrA. mit 20 Betten 
dürfen Arzneimittel, mit denen der Handel nicht 
freigegeben ist, in Mengen, die dem Bedarf der 
Anst. entsprechen, unter Beachtung der in MV. 8. 
1. 07, Rgbl. 4, aufgestellten Vorschr. vorrätig ge- 
halten und an die Kr. der A. abgegeben werden. 
In Kr#l. mit weniger als 20 Betten sind Vorräte 
von Arzneim., die dem Handel nicht freigegeben 
sind, zur Abgabe an die Kr. nur in dem Umfang 
zugelassen, wie solche durch § 11 MV. 9. 9. 96, 
23. 12. 09, Rgbl. 189, 442, den Aerzten als sog. 
Notarzneimittel geftattet find, V. 8. 1. 07, Rabl. 4, 
§ 2. Verbandstoffe dürfen nach Gebrauch 
nicht in den Verkehr gebracht werden, sondern 
müssen, wenn sie nicht mehr verwendbar sind, ver- 
brannt oder sonstwie unschädlich beseitigt werden. 
Der Verkauf und der Ankauf gebrauchter Verband- 
stoffe ist verboten, M. 27. 7. 08, Rgbl. 167, 
MErl. 27. 7. 08, Abl. 210. Rößler. 
Krankenbuch s. Kontrollbuch. 
Krankenseld s. Krankenversicherung E l. b. 
Krankenhilse s. Krankenverficherung E J. 
  
Krankenkassen s. Krankenversicherung C. 
Krankenkassenverbände s. Krankenversiche- 
rung C. 
Krankenpfletze auf dem Lande s. Wohlfahrts- 
pflege, ländliche; freiw. K. im Krieg s. Frei- 
willige Krankenpflege. 
Krankenpflegepersonen. Entspr. Bdrt#Beschl. 
22.3. 06 ist in W. Nachstehendes vorgesehen wor- 
den, Min JBek. 23. 12. 08, Robl. 812, um den 
Personen, die den Ausweis als staatlich an- 
erkannte Kr. erlangen wollen, Gelegenheit hiezu 
zu geben: Die Erlangung des Ausweises ist (Aus- 
nahme § 19, 20) von Ablegung. einer Prüfung ab- 
hängig. Zur Ausbildung der Anwärter sind staatl. 
oder staatl. anerkannte Krankenpflegeschulen vor- 
gesehen. Als st. anerk. Krpfl Sch. gelten: die am 
städt. Katharinenhospital in Stuttgart, am städt. 
Krankenhaus in Heilbronn, in dem Karl-Olga- 
Krankenhaus in Stuttgart, in der Brüderanstalt 
Karlshöhe in Ludwigsburg in Vbdg. mit dem Be- 
irkskrankenhaus daselbst eingerichteten Sch. Ent- 
scheldung über die Zulassung zur Ausbudung stehe 
der Leitung der Kr PflSch. zu. Prüf. finden nach 
Bedarf (April und Oktober) statt. Für die Prüf. 
der in den gen. Schulen ausgebildeten Krpfl Pers. 
sind besondere Prüfungskommissionen bestellt 
worden, Min Bek. 9. 3. 09 und 12. 5. 09, Abl. 89 
u. 245, s. auch Abl. 1912 S. 221 u. 329, 1913 852. 
Die an den Vors. der PrrKomm. bis 15. 3. und 
15. 9. einzusendenden Zulassungsgesuche sollen 
enthalten: Nachweis der Vollendung des 21. Le- 
bensj., behördl. Leumundszeugnis, Nachweis der 
erfolgreich abgeschlossenen Volkschul- oder gleich- 
wertiger Bildung, eigenhändig geschriebenen Le- 
benslauf, Nachweis körperl. und geist. Tauglich- 
keit, Nachweis einjähr., erfolgreicher und ein- 
wandfreier Teilnahme an einem zusammen- 
hängenden behrgang einer Kr Pfl Sch. Gebühren 
der Pr. 24 4X. Der Prüfling tritt für die Dauer 
der Pr., die sich auf 3 aufeinanderfolgende Tage 
erstreckt, in die Verpflegung des Kr#. Die Pr. 
ist eine mündliche und eine praktische. Wenn die 
Pr. bestanden ist, reicht der Vorsitzende die Prü- 
fungsverhandlungen mit dem Gesamtzeugnis an 
das Med Koll. zur staatl. Anerkennung der Kr Pfl.= 
Person ein, diese Beh. erteilt einen Ausweis. 
Sport.: 5 J4,. Min JV. 13. 9. 11, Rgbl. 561, § 25 
II 3. 7. Wiederholung der Pr. ist zweimal zu- 
lässig. Die in einem andern Bundesstaat auf 
Grund gleicher Vorschr. erfolgte Anerkennung gilt 
auch für W. Die staatl. Anerkennung als Kr#Pfl. 
kann vom Med Koll zurückgenommen werden, 
wenn Tatsachen vorliegen, die den Mangel derj. 
Eigenschaften dartun, die für die Ausübung des 
Kr PflBerufs erforderlich sind, oder wenn die Kr.= 
Pfl Pers. den in Ausübung der staatl. Aufsicht er- 
lassenen Vorschr. beharrlich zuwiderhandelt. Eben- 
so kann der in einem andern Bst. erfolgten An- 
erkennung vom Med Koll. die Wirksamkeit für W. 
entzogen werden. Sanitätsunteroffizieren mit 
mehr als 5jähr. aktiver Dienstzeit im Sanitäts- 
korps des Heeres oder der Marine, die ein Zeug- 
nis des vorgesetzten Sanitätsamts über eine ein- 
wandfreie dienstl. und sittl. Führung sowie über
	        
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