Krankenbuch — Krankenpflegepersonen.
tragen; für Kr. mit übertragbaren Kr. einschl.
Tuberkulose und Syphilis, sind gesonderte Räume
oder Abteilungen vorzusehen; in Entbindungs-
anst. mit Zimmern von mehr als einem Bett ist
ein bes. Entbindungszimmer boruseen: für jede
Geschlechtsabteilung und das flegepersonal
müssen gut belichtete und zu lüftende Aborte ein-
gerichtet sein, auf 15 Personen ist 1 Eitz zu rech-
nen. — III. Krü. find mit den nötigen, zweck-
entspr. Einrichtungsgegenständen auszustatten;
die KrBetten sind frei, keinenfalls mit der Lang-
seite an der Wand aufzustellen. — IV. Die Kr.=
Pfl. ist von genügend geschulten Personen aus-
zuüben, s. Krankenpflegepersonen. — V. Jede Kr.=
A. ist einheitlicher ärztl. Leitung zu unterstellen,
ie für den sachgemäßen hygien. Betrieb verant-
wortlich ist. — VI. Ueber die Kr. ist eine Auf-
nahmeliste zu führen. Bei bestehenden Kr A. ist
anläßlich der gesundheitspol. Vifitationen auf Ein-
baltung vorftehender Gesichtspunkte hinzuwirken.
Bei Bezirkskr Häusern ist auch auf die Einrichtung
geeigneter Räume für die vorübergehende Unter-
bringung von Geistes Kr. zu sehen. Bei Kr., die
von öff. Körpersch, und Stiftungen errichtet und
betrieben werden, ist bei Gen. von Schuldaufnah-
men auf die Beachtung der aufgestellten Gesichts-
punkte hinzuwirken, auch werden Staatsbeiträge
nur bei deren Einhaltung gewährt. — Ueber
Staatsbeiträge pvgl. Kap. 30 Tit. 2 HFE.,
Gesuche sind durch die Oe. und die O#erzte an
das Med Koll. einzureichen, Min Erl. 24. 4. 79 u.
1. 9. 90, Abl. 162 u. 233. Die Aufsicht über die
Kr A. hat der OAA., OAAG. 10. 7. 12, Rabl. 270,
Art. 2 Bezirks- und Gde Medizinalvis. erstrecken sich
auch au fdie Kr A., MV. 1. 7. 85, Rgbl. 331; Erl.
29. 5. 18, Abl. 558. Vgl. auch § 6 MV. betr. die
Anstalten für Schwachsinnige und Epileptiker
18. 3. 96, Rabl. 53, und § 19 M. b. Betrieb und
Ueberwachung der Privatirrenanst. 18. 11. 99,
Rgbl. 988. — C. Arzneimittel. In den
unter ärztlicher Leitung stehenden, einer eigenen
Disbenfiereinrichtung mit einem approbierten
Apotheker entbehrenden KrA. mit 20 Betten
dürfen Arzneimittel, mit denen der Handel nicht
freigegeben ist, in Mengen, die dem Bedarf der
Anst. entsprechen, unter Beachtung der in MV. 8.
1. 07, Rgbl. 4, aufgestellten Vorschr. vorrätig ge-
halten und an die Kr. der A. abgegeben werden.
In Kr#l. mit weniger als 20 Betten sind Vorräte
von Arzneim., die dem Handel nicht freigegeben
sind, zur Abgabe an die Kr. nur in dem Umfang
zugelassen, wie solche durch § 11 MV. 9. 9. 96,
23. 12. 09, Rgbl. 189, 442, den Aerzten als sog.
Notarzneimittel geftattet find, V. 8. 1. 07, Rabl. 4,
§ 2. Verbandstoffe dürfen nach Gebrauch
nicht in den Verkehr gebracht werden, sondern
müssen, wenn sie nicht mehr verwendbar sind, ver-
brannt oder sonstwie unschädlich beseitigt werden.
Der Verkauf und der Ankauf gebrauchter Verband-
stoffe ist verboten, M. 27. 7. 08, Rgbl. 167,
MErl. 27. 7. 08, Abl. 210. Rößler.
Krankenbuch s. Kontrollbuch.
Krankenseld s. Krankenversicherung E l. b.
Krankenhilse s. Krankenverficherung E J.
Krankenkassen s. Krankenversicherung C.
Krankenkassenverbände s. Krankenversiche-
rung C.
Krankenpfletze auf dem Lande s. Wohlfahrts-
pflege, ländliche; freiw. K. im Krieg s. Frei-
willige Krankenpflege.
Krankenpflegepersonen. Entspr. Bdrt#Beschl.
22.3. 06 ist in W. Nachstehendes vorgesehen wor-
den, Min JBek. 23. 12. 08, Robl. 812, um den
Personen, die den Ausweis als staatlich an-
erkannte Kr. erlangen wollen, Gelegenheit hiezu
zu geben: Die Erlangung des Ausweises ist (Aus-
nahme § 19, 20) von Ablegung. einer Prüfung ab-
hängig. Zur Ausbildung der Anwärter sind staatl.
oder staatl. anerkannte Krankenpflegeschulen vor-
gesehen. Als st. anerk. Krpfl Sch. gelten: die am
städt. Katharinenhospital in Stuttgart, am städt.
Krankenhaus in Heilbronn, in dem Karl-Olga-
Krankenhaus in Stuttgart, in der Brüderanstalt
Karlshöhe in Ludwigsburg in Vbdg. mit dem Be-
irkskrankenhaus daselbst eingerichteten Sch. Ent-
scheldung über die Zulassung zur Ausbudung stehe
der Leitung der Kr PflSch. zu. Prüf. finden nach
Bedarf (April und Oktober) statt. Für die Prüf.
der in den gen. Schulen ausgebildeten Krpfl Pers.
sind besondere Prüfungskommissionen bestellt
worden, Min Bek. 9. 3. 09 und 12. 5. 09, Abl. 89
u. 245, s. auch Abl. 1912 S. 221 u. 329, 1913 852.
Die an den Vors. der PrrKomm. bis 15. 3. und
15. 9. einzusendenden Zulassungsgesuche sollen
enthalten: Nachweis der Vollendung des 21. Le-
bensj., behördl. Leumundszeugnis, Nachweis der
erfolgreich abgeschlossenen Volkschul- oder gleich-
wertiger Bildung, eigenhändig geschriebenen Le-
benslauf, Nachweis körperl. und geist. Tauglich-
keit, Nachweis einjähr., erfolgreicher und ein-
wandfreier Teilnahme an einem zusammen-
hängenden behrgang einer Kr Pfl Sch. Gebühren
der Pr. 24 4X. Der Prüfling tritt für die Dauer
der Pr., die sich auf 3 aufeinanderfolgende Tage
erstreckt, in die Verpflegung des Kr#. Die Pr.
ist eine mündliche und eine praktische. Wenn die
Pr. bestanden ist, reicht der Vorsitzende die Prü-
fungsverhandlungen mit dem Gesamtzeugnis an
das Med Koll. zur staatl. Anerkennung der Kr Pfl.=
Person ein, diese Beh. erteilt einen Ausweis.
Sport.: 5 J4,. Min JV. 13. 9. 11, Rgbl. 561, § 25
II 3. 7. Wiederholung der Pr. ist zweimal zu-
lässig. Die in einem andern Bundesstaat auf
Grund gleicher Vorschr. erfolgte Anerkennung gilt
auch für W. Die staatl. Anerkennung als Kr#Pfl.
kann vom Med Koll zurückgenommen werden,
wenn Tatsachen vorliegen, die den Mangel derj.
Eigenschaften dartun, die für die Ausübung des
Kr PflBerufs erforderlich sind, oder wenn die Kr.=
Pfl Pers. den in Ausübung der staatl. Aufsicht er-
lassenen Vorschr. beharrlich zuwiderhandelt. Eben-
so kann der in einem andern Bst. erfolgten An-
erkennung vom Med Koll. die Wirksamkeit für W.
entzogen werden. Sanitätsunteroffizieren mit
mehr als 5jähr. aktiver Dienstzeit im Sanitäts-
korps des Heeres oder der Marine, die ein Zeug-
nis des vorgesetzten Sanitätsamts über eine ein-
wandfreie dienstl. und sittl. Führung sowie über