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RVO. bestandenen IKK. bedürfen bes. Zulassung,
die Voraussetzung der Nichtgefährdung der allg.
OKK. fällt aber weg, § 256. Allg. CKK. werden
durch Beschlußß der Amtsversammlung errichtet,
#* 231. Es können aber auch gemeins. OK K., die
vor der RVO. bestanden, zu allg. OKK. aus-
gestaltet werden, Art. 15 EGRO. Dann bedarf
es keiner Neuerrichtung einer allg. OKK. Die Zu-
lassung bes. OKK. und der schon vor der NO.
bestandenen Betr.= und Inn KK. erfolgt durch das
CVA. Art. 20 EGRVO. Sind die Voraus-
setzungen für die Zul. gegeben, darf sie nicht ver-
weigert werden. Auch die Neuerrichtung von Betr.-
KK. u. InnKK. wird vom OAu. genehmigt. —
Neue bes. OKK. können nicht errichtet werden.
Die Gen. der Neuerrichtung von BetrKK. kann,
wenn die ges. Voraussetz. für sie erfüllt sind, nicht
versagt werden, die Gen. der Neuerr. von IKK.
steht im freien Ermessen des OVA., g 263 RVO.
Gegen die Entsch. des OVA. kann Beschw. an
Ming. erhoben werden, 8 264 RVO. Fällt bei
einer bes. OKK. oder einer Betr. oder IKK. eine
der Voraussetzungen ihrer Zulassung oder Er-
richtung nachträglich weg, so ist sie zu schließen. —
Die Organisation der besteh. KK. kann auf
4 Arten, nämlich durch Vereinigung, Aus-
scheidung, Auflösung und Schließung
geändert werden. Bei der Vereinigung und
Ausscheidung sind stets 2 K. beteiligt, zwischen
denen eine Auseinandersetzung über Mitglieder,
Vermögen, Behandlung der Angestellten, Verträge
mit Aerzten, Apotheken und Kr Häusern usw. her-
beizuführen ist. Die Auseinandersetzung unter-
bleibt, wenn eine Aussch. infolge der Errichtung
einer Betr.= oder IKK. stattfindet. Bei der Auf-
lösung, die von der K. freiw. beantragt werden
kann, und bei der Schließung, die von Amts
wegen eingeleitet wird, ist nur 1 K., die unter-
geht, beteiligt; ihre Rechte und Pflichten werden
in bes. Liquidationsverf. abgewickelt, wobei auch
Beziehungen zu andern K. entstehen, denen die
Mitgl. der untergehenden K. zufallen. Die Aen-
derungen in der Organ., der K. sind vom VA. vor-
zubereiten und vom O##. zu beschließen; gegen
dessen Beschluß geht die Beschwerde an Ming.,
§ 264 f. — Außer den allg. und bes. OKK. und
den Betr.= und JI8K. sind noch die in der Haupt-
sache in den einzelstaatl. Bergges. geregelten
knappschaftl. KK. und die „Ersatz K."“
§ 503 f., zu erwähnen. Letztere treten an
die Stelle der mit der Bescheinigung i. S.
§ 75a früheren K. ausgestatteten ein geschr.
Hilfskassen. Die bisherigen sog. eingeschr.
HK. unterstehen, nachdtem das G. über die ein-
geschriebenen HK. aufgehoben ist, dem G. über die
privaten Versicherungsunternehmungen, s. d. Sie
Iten jetzt als Vertscherungsverein auf Gegen-
eitigkeit. Solche Vers Vereine können als bloße
Zuschuß K. od. als Ersatz K. bestehen. Ersteren-
falls unterstehen sie nur dem G. über die priv. Vl.,
letzterenfalls gelten für sie auch noch die
§ 508 f. RVO.: a) Es können nur solche VV.
auf Gegenseitigkeit als Erf K. Juelassen werden,
die vor 1. 4. 09 eine amtli escheinigung nach
Krankenversicherung.
§5 75a früheren KWG. erhalten saben. — b) Es
ist eine Mindestmitgliederzahl erforderlich, die im
allg. 1000 beträgt, durch Min J. aber auf 250
herabgesetzt werden kann. — c) Der Beitritt
zur K. darf bei kopfl. Pers. von Beteiligung an
andern Gesellschaften oder Vereinigungen nur ab-
hängig gemacht werden, wenn die Socung eine
solche Bet. für alle Mitgl. schon bei der Errich-
tung des Vereins vorgesehen hat. Mitgl., die dem
Ver. schon 2 J. angehören, dürfen nicht deshalb
ausgeschlossen werden, weil sie aus einer G. oder
V. austreten oder ausgeschlossen werden; der Bei-
tritt darf nicht vom Lebensalter oder Gesundheits-
zustand abhängig gemacht werden. — d) Die Lei-
stungen dürfen nicht nach Lebensalter und Ge-
sundheitszustand abgestuft werden, doch ist eine
Beitr Abstufung nach dem Lebensalter und eine
Beitr Erhöhung nach Gesundheitszustand beim Bei-
tritt zulässig. — e) Den VPUPfl. sind mind. die
Regelleist. zu gewähren, die ihnen aus der reichs-
esetzl. Kasse zukommen würden. — 1) Der Ver-
icherungsverein muß als Ersatzkasse zugelassen
werden. Der Zulassungs-Antrag war jedoch bis
spätestens 31. 12. 13 zu stellen. Beschränkt sich
der V. auf W., so erfolgt die Zul. vom O####.,
sonst vom RVA. — g) Auch wenn die VPfl. einer
EK. beitreten, gehören sie doch der nach RVO. für
sie zuständigen Zwangs K. an, es ruhen nur, so-
fern dies von ihnen oder von der E#K. für sie beim
KVorst. beantragt wird, ihre Mitgl Rechte und
Pflichten derart, daß sie keine Leistungen an
die KK. zu machen und keine von ihr zu emp-
fangen haben; an der Verwalt. der KK. nehmen
sie nicht Teil. — br Die Arbeitg. find durch die Zu-
gehörigkeit ihrer Arbeitnehm. zu einer E#K. nicht
von der Beitropfl. befreit, sie bezahlen ihren Beitr.=
Anteil an die reichsges. KK. und üben die vollen
ArbeitgRechte bei dieser aus. — Für die in der
Landw. Beschäftigten, ausgen. Gärtner oder ge-
werbl. Arb., die nur vorübergehend (vgl. Bek.
23. 10. 13, REl. 741) in der Landwirtschaft
tätig find, und für Dienstboten sind ErsK. aus-
geschlossen. — Für Zuweisung der VPfl. an
die einzelnen reichsges. K. gilt f.: Von der
Gesamtheit der vpfl. Pers. scheiden aus diej., die
einer knappsch. KK. angehören, die Mitgl. einer
IKK., BetrKK. oder bes. OKK., zu welch letzteren
diej. Gruppen von Vfl. gehören, für die die K.
nach ihrer Satzung besteht; der verbleibende R
fällt der allg. OK K. zu. Umfaßt ein Betrieb versch.
Berufsgruppen, von denen die einen an sich einer
bes. OKK., die andern der allg. OK K. angehören,
so gilt der Grundsatz der Mehrheit, d. h. alle in
dem betr. Betr. Besch. find Mitgl. derj. K., der die
Mehrheit der VPfl. des Betr. angehört, § 244.
Ausnahmen: Die unständig und die im Wander-
gewerbe Besch., sowie die hausgewerbl. V Pfl. ge-
hören stets der allg. OKK. an. Die Arbeitg. sind
verpflichtet die von ihnen besch. vpfl. Pers. der zu-
ständ. K. bes. an- und abzumelden, § 317, nur bei
BetrKK. entfällt dies. Die An-- und Abm. hat bei
der Meldestelle der K. binnen 3 Tagen nach Be-
ginn und Ende der Sesch. nach dem vorgeschr. For-
mular zu erfolgen. Aenderungen des Beschäft.=