Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

478 
RVO. bestandenen IKK. bedürfen bes. Zulassung, 
die Voraussetzung der Nichtgefährdung der allg. 
OKK. fällt aber weg, § 256. Allg. CKK. werden 
durch Beschlußß der Amtsversammlung errichtet, 
#* 231. Es können aber auch gemeins. OK K., die 
vor der RVO. bestanden, zu allg. OKK. aus- 
gestaltet werden, Art. 15 EGRO. Dann bedarf 
es keiner Neuerrichtung einer allg. OKK. Die Zu- 
lassung bes. OKK. und der schon vor der NO. 
bestandenen Betr.= und Inn KK. erfolgt durch das 
CVA. Art. 20 EGRVO. Sind die Voraus- 
setzungen für die Zul. gegeben, darf sie nicht ver- 
weigert werden. Auch die Neuerrichtung von Betr.- 
KK. u. InnKK. wird vom OAu. genehmigt. — 
Neue bes. OKK. können nicht errichtet werden. 
Die Gen. der Neuerrichtung von BetrKK. kann, 
wenn die ges. Voraussetz. für sie erfüllt sind, nicht 
versagt werden, die Gen. der Neuerr. von IKK. 
steht im freien Ermessen des OVA., g 263 RVO. 
Gegen die Entsch. des OVA. kann Beschw. an 
Ming. erhoben werden, 8 264 RVO. Fällt bei 
einer bes. OKK. oder einer Betr. oder IKK. eine 
der Voraussetzungen ihrer Zulassung oder Er- 
richtung nachträglich weg, so ist sie zu schließen. — 
Die Organisation der besteh. KK. kann auf 
4 Arten, nämlich durch Vereinigung, Aus- 
scheidung, Auflösung und Schließung 
geändert werden. Bei der Vereinigung und 
Ausscheidung sind stets 2 K. beteiligt, zwischen 
denen eine Auseinandersetzung über Mitglieder, 
Vermögen, Behandlung der Angestellten, Verträge 
mit Aerzten, Apotheken und Kr Häusern usw. her- 
beizuführen ist. Die Auseinandersetzung unter- 
bleibt, wenn eine Aussch. infolge der Errichtung 
einer Betr.= oder IKK. stattfindet. Bei der Auf- 
lösung, die von der K. freiw. beantragt werden 
kann, und bei der Schließung, die von Amts 
wegen eingeleitet wird, ist nur 1 K., die unter- 
geht, beteiligt; ihre Rechte und Pflichten werden 
in bes. Liquidationsverf. abgewickelt, wobei auch 
Beziehungen zu andern K. entstehen, denen die 
Mitgl. der untergehenden K. zufallen. Die Aen- 
derungen in der Organ., der K. sind vom VA. vor- 
zubereiten und vom O##. zu beschließen; gegen 
dessen Beschluß geht die Beschwerde an Ming., 
§ 264 f. — Außer den allg. und bes. OKK. und 
den Betr.= und JI8K. sind noch die in der Haupt- 
sache in den einzelstaatl. Bergges. geregelten 
knappschaftl. KK. und die „Ersatz K."“ 
§ 503 f., zu erwähnen. Letztere treten an 
die Stelle der mit der Bescheinigung i. S. 
§ 75a früheren K. ausgestatteten ein geschr. 
Hilfskassen. Die bisherigen sog. eingeschr. 
HK. unterstehen, nachdtem das G. über die ein- 
geschriebenen HK. aufgehoben ist, dem G. über die 
privaten Versicherungsunternehmungen, s. d. Sie 
Iten jetzt als Vertscherungsverein auf Gegen- 
eitigkeit. Solche Vers Vereine können als bloße 
Zuschuß K. od. als Ersatz K. bestehen. Ersteren- 
falls unterstehen sie nur dem G. über die priv. Vl., 
letzterenfalls gelten für sie auch noch die 
§ 508 f. RVO.: a) Es können nur solche VV. 
auf Gegenseitigkeit als Erf K. Juelassen werden, 
die vor 1. 4. 09 eine amtli escheinigung nach 
Krankenversicherung. 
§5 75a früheren KWG. erhalten saben. — b) Es 
ist eine Mindestmitgliederzahl erforderlich, die im 
allg. 1000 beträgt, durch Min J. aber auf 250 
herabgesetzt werden kann. — c) Der Beitritt 
zur K. darf bei kopfl. Pers. von Beteiligung an 
andern Gesellschaften oder Vereinigungen nur ab- 
hängig gemacht werden, wenn die Socung eine 
solche Bet. für alle Mitgl. schon bei der Errich- 
tung des Vereins vorgesehen hat. Mitgl., die dem 
Ver. schon 2 J. angehören, dürfen nicht deshalb 
ausgeschlossen werden, weil sie aus einer G. oder 
V. austreten oder ausgeschlossen werden; der Bei- 
tritt darf nicht vom Lebensalter oder Gesundheits- 
zustand abhängig gemacht werden. — d) Die Lei- 
stungen dürfen nicht nach Lebensalter und Ge- 
sundheitszustand abgestuft werden, doch ist eine 
Beitr Abstufung nach dem Lebensalter und eine 
Beitr Erhöhung nach Gesundheitszustand beim Bei- 
tritt zulässig. — e) Den VPUPfl. sind mind. die 
Regelleist. zu gewähren, die ihnen aus der reichs- 
esetzl. Kasse zukommen würden. — 1) Der Ver- 
icherungsverein muß als Ersatzkasse zugelassen 
werden. Der Zulassungs-Antrag war jedoch bis 
spätestens 31. 12. 13 zu stellen. Beschränkt sich 
der V. auf W., so erfolgt die Zul. vom O####., 
sonst vom RVA. — g) Auch wenn die VPfl. einer 
EK. beitreten, gehören sie doch der nach RVO. für 
sie zuständigen Zwangs K. an, es ruhen nur, so- 
fern dies von ihnen oder von der E#K. für sie beim 
KVorst. beantragt wird, ihre Mitgl Rechte und 
Pflichten derart, daß sie keine Leistungen an 
die KK. zu machen und keine von ihr zu emp- 
fangen haben; an der Verwalt. der KK. nehmen 
sie nicht Teil. — br Die Arbeitg. find durch die Zu- 
gehörigkeit ihrer Arbeitnehm. zu einer E#K. nicht 
von der Beitropfl. befreit, sie bezahlen ihren Beitr.= 
Anteil an die reichsges. KK. und üben die vollen 
ArbeitgRechte bei dieser aus. — Für die in der 
Landw. Beschäftigten, ausgen. Gärtner oder ge- 
werbl. Arb., die nur vorübergehend (vgl. Bek. 
23. 10. 13, REl. 741) in der Landwirtschaft 
tätig find, und für Dienstboten sind ErsK. aus- 
geschlossen. — Für Zuweisung der VPfl. an 
die einzelnen reichsges. K. gilt f.: Von der 
Gesamtheit der vpfl. Pers. scheiden aus diej., die 
einer knappsch. KK. angehören, die Mitgl. einer 
IKK., BetrKK. oder bes. OKK., zu welch letzteren 
diej. Gruppen von Vfl. gehören, für die die K. 
nach ihrer Satzung besteht; der verbleibende R 
fällt der allg. OK K. zu. Umfaßt ein Betrieb versch. 
Berufsgruppen, von denen die einen an sich einer 
bes. OKK., die andern der allg. OK K. angehören, 
so gilt der Grundsatz der Mehrheit, d. h. alle in 
dem betr. Betr. Besch. find Mitgl. derj. K., der die 
Mehrheit der VPfl. des Betr. angehört, § 244. 
Ausnahmen: Die unständig und die im Wander- 
gewerbe Besch., sowie die hausgewerbl. V Pfl. ge- 
hören stets der allg. OKK. an. Die Arbeitg. sind 
verpflichtet die von ihnen besch. vpfl. Pers. der zu- 
ständ. K. bes. an- und abzumelden, § 317, nur bei 
BetrKK. entfällt dies. Die An-- und Abm. hat bei 
der Meldestelle der K. binnen 3 Tagen nach Be- 
ginn und Ende der Sesch. nach dem vorgeschr. For- 
mular zu erfolgen. Aenderungen des Beschäft.= 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.