Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Krankenversicherung. 
Verhälm., die die VPfl. berühren, sind binnen 
83 Tagen zu melden. Die M. kann ausnahmsw. 
unterbleiben, wenn die Arbeit für kürzere Zeit 
als 1 Woche unterbrochen und die Beitr. fort- 
bezahlt werden. Steht ein Vers. gleichzeitig in 
verschiedenen opfl. Arb Berh., so richtet sich die K.= 
Zugehörigkeit nach der überwiegenden Beschäf- 
tigung, § 309. Ist ein VPPfl. bei einer unzust. K. 
vorschriftsmäßig angemeldet und hat die K. hie- 
nach 3 Mte unbeanstandet und ununterbrochen 
die Beiträge für ihn angenommen, so gilt er, so- 
lang sein Besch Verh. sich nicht ändert, als Mitgl. 
dieser K. bis zu dem Tag, an dem der KVorstand 
ihn oder den Arbeitg. schriftlich an eine andere K. 
verweist. Bestreitet diese seine Zugehörigkeit, so- 
gilt, bis der Beschlußausschuß oder die Beschluß- 
kammer entschieden hat, die Mitgliedschaft bei der 
alten K. weiter, § 315, 316. Hat eine K. für eine 
Pers. nach vorschriftsm. und nicht vorsätzlich un- 
richtiger Anm. 3 Mte ununterbrochen und un- 
beanstandet die Beitr. angenommen, und stellt sich 
nach Eintritt des Vers Falls heraus, daß die Pers. 
nicht vpfl. und nicht vberechtigt gewesen, so muß 
ihr die K. gleichwohl die satzungsmäßigen Lei- 
smngen gewähren, § 213. Verletzungen der Melde- 
pflicht werden vom V. bestraft, die K. hat auch 
die rückst. Beitr. nachzuholen und kann dem Be- 
straften die Zahlung des 1—öfachen der rückst. 
Beiträge auferlegen, § 580 f. — Kassen- 
verbände, § 406 f. KK., die ihren Sitz im 
Bezirk desselben V A. haben, können sich zu einem 
Kbd. vereinigen. Mit Gen. des O## A. kann sich 
der KVbd auch über die Bez. mehrerer Ve. er- 
strecken. Der Aufgabenkreis solcher KVbde um- 
faßt, § 407, Anstellung von Beamten, Vorberei- 
tung oder Abschluß von Verträgen mit Aerzten, 
Zahntechn., Apoth. und sonst. Heilmittellieferanten 
und mit Kr äusern, Krleberwachung, Anlegung 
und Betrieb von Heilanst. und Genesungsheimen, 
Tragung der Hälfte der gemeins. Ausgaben für 
die K Leistungen. Die Vbde können auch nur einen 
Teil dieser Aufgaben übernehmen. Zur Regelung 
der gemeins. Beziehungen ist eine Vbd Satzung zu 
errichten, die der Gen. des O## A. bedarf. Die K.= 
Vbde unterstehen der Aufsicht des VA. — Neben 
diesen öff. KVbden gibt es auch noch freiere 
Kassenvereinigungen, die den allgemei- 
nen Zwecken der Krankenhilfe dienen, wie z. B. 
der W. K#bd. Diese Ver. unterstehen im allg. 
dem bürgerl. Recht und besitzen je nach ihrer Or- 
ganisation auch die Rechtsfähigkeit. Es gelten für 
sie nur 2 Beschränkungen, § 414: Für Vereins- 
zwecke dürfen Kassenmittel der zugeh. K. nur mit 
Zustimmung der Mehrheit der Arbeitg. und der 
Vers. in den einzelnen KVorst. verwendet und 
einzelne der für die öffrechtl. KVbde zulässigen 
Aufgaben nur mit Gen. d. Min J. übernommen 
werden. Endlich können KK. (in Betracht kommen 
nur große K.) mit Zustimmung des O###. für 
beft. Gruppen ihrer Mitgl. oder für best. Bezirke 
Sektionen errichten und ihnen einen Teil, 
höchst. % der Einnahmen und Leistungen zu- 
weisen, § 415. — D. Verfassung und Verwaltung 
der KK. 1 I. Die Verf. der KK. ist in der Sat- 
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zung geordnet. Für jede KK. ist, bevor sie ins 
Leben tritt, eine S. zu errichten, S§ 320. Das G. 
bestimmt einen gewissen notw. SInhalt (Namen 
und Sitz der K., Kreis der Mitglieder, Be- 
stimmungen über eine Reihe weiterer in § 321 
bez. Punkte); im übr. können noch weitere Vorschr. 
in die S. aufgenommen werden, sie dürfen nur 
nicht außerhalb des Zwecks der K. liegen oder 
dem G. zuwiderlaufen. Mustersatzung für allg. 
OKK. s. Min IAbl. 13 337, 14 306.— Die KS. wird 
errichtet: für OKK. von der Amtsversamml. 
nach Anhören beteil. Arbeitg. und Versicherter, für 
Betriebs KFK. vom Arbeitg. oder seinem Vertr. nach 
Anhören von Beschäftigten, für IäKK. von der J.= 
Versammlung unter Beteiligung des Gesellen- 
ausschusses. — Wird eine im allg. öff. Interesse 
erforderl. KK. (allg. OKK.) nicht rechtzeitig er- 
richtet, so wird ihre S. vom V2. errichtet. Von der 
Errichtung der S. ist deren Aenderung zu 
unterscheiden. Diese ist vom Küusschuß zu be- 
schließen. Jede KS. und ihre Aend. bedarf der 
Gen. des O##A., die nur versagt werden darf, 
wenn die S. den gesetzl. Vorschr. nicht genügt. So- 
weit jedoch zu einzelnen Bestimmungen der S. 
ges. die bes. Zustimmung des O A. erforderlich 
ist, z. B. zur allg. Aufhebung der Ztägigen 
Karenzfrist für den Kr Geldbezug, zur Abstufung 
des Stimmrechts der Arbeitg., zur Abstufung der 
Beitragshöhe nach den Erwerbszweigen und Be- 
rufsarten der Vers., zur Höherbemessung der 
Beitragsteile des Arbeitg. für einzelne Betr., steht 
die Erteilung der Zustimmung im freien Ermessen 
des O#A., § 324. — II. Die Organe * der 
KK., § 327 f., sind der Vorstand und der 
Ausschuß, die je zu ½ aus Vertr. der beteil. 
Arbeitg. und zu ⅜8 aus Vertr. der Vers. bestehen. 
Die Zahl der Mitgl. der Organe wird durch die S. 
bestimmt, doch darf der A. höchstens 90 Mital. 
zählen. Beide werden durch Verhältniswahl und 
zwar die Vertr. im A. je getrennt von den beteil. 
vollj. Arbeitg. und vollj. Vers., und die Mitgl. des 
V. je getrennt von den Vertr. der Arbeitg. und 
der Vers. im A. auf 4 Jahre gewählt. Die V.= 
Mitgl. der OK K. wählen aus ihrer Mitte den 
Vorsitzenden des V., dabei wählen die Vertr. der 
Arbeitg. und der Vers. im V. je getrennt und es 
bedarf zu einer gültigen Wahl der Mehrheit so- 
wohl der Arbeitg. als der Vers. im V.; kommt 
eine solche nicht zustand, so wird die Wahlhand- 
lung an einem anderen Tag wiederholt; wird auch 
dann keine gültige Wahl erzielt, so wird bis zum 
Zustandekommen einer solchen der Vorst Vors. vom 
V . bestellt. Neben dem Vors. werden noch einer 
oder mehrere Stellv. von den Vorst Mitgl. aus 
ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit 
wählt. — Bei den BetréK. finden V.= und A.= 
Wahlen nur seitens der Vers. statt. Der Arbeitg. 
oder ein von ihm bestellter Vertr. ist kraft G. Mit- 
glied des V. und des A., er führt auch den Vorsitz 
und hat in beiden Organen die Hälfte der Stim- 
men, die nach der Sehung den Vers. zukommen. 
Die Zahl der Vertreter der Vers. im A. darf höch- 
stens 50 betragen, §5 338. — Bei den J K. werden 
der Vors. und seine Stellv. von der J. aus den
	        
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