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Vorstandsmitgl. bestellt; auch kann in Abweichung
von der allg. Regel durch die S. die Hälftelung
der Kassenbeiträge für die Arbeitgeb. und die
Vers. bestimmt werden. Ist eine solche Bestim-
mung getroffen, so kommen auch in den Organen
der IKK. den Arbeitg. und den Vers. je gleich-
viel Vertr. zu, § 341. — III. Die # laufende Ber-
waltung # der K. führt der Vorst., § 342. Dem
Aussch. sind best. Punkte vorbehalten: Voranschlag,
Abnahme der Jahresrechnung, Vertretung der K.
gegenüber den Vorst Mitgliedern, Vereinbarungen
und Verträge mit andern K., Errichtung von
Melde= und Zahlstellen, Aenderung der S., Auf-
lösung der K., Vereinigung mit andern K. Bei
Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grund-
stücken vertreten Vorst. und A. gemeinsam die K.,
im übr. hat der Vorst. die Vertretung der K. nach
außen allein. Beschlüsse des Vorst. über die Dienst-
ordnung und die Errichtung von Kr Häusern und
Genesungsheime bedürfen der Zust. des A. Der
A. hat eine Kr Ordnung zu erlassen, in der Mel-
dung und Ueberwachung der Kr. und ihr Ver-
halten geregelt und bestimmt wird, wie für Mitgl.,
die sich nicht im KBereich aufhalten, Beitr. ein-
zusenden und Leistungen auszubezahlen sind, und
wie die Krlleeberwachung bei diesen Mitgl. zu
regeln ist, 5 345 f. — Die Organe der KK. be-
schließen i. d. R. mit einf. Stimmenmehrheit, bei
St Gleichheit gibt der Vors., der stets volles Stimm-
recht hat, den Ausschlag, § 9. Für f. Punkte ist
die Mehrheit sowohl der Vertr. der Arbeitg. als
der Vers. vorgeschrieben: 1. Wahl des Vorst.=
Vors., vgl. o. II und § 328, 2. Aufstellung und
Acnderung der Dienst O., § 355, 3. Anstellung,
Kündigung und Entlassung der der DO. unter-
stehenden Beamten, § 349, 354, 4. Verwendung
von KMitteln für allg. KVereinigungen, § 414,
5. KüAuflösung und KVereinigung, 6. Sende-
rungen, § 345; hier genügt einf. Mehrheit, bei
Festsetzung der KLeistungen und der Beitr., es sei
denn, daß eine nicht zur Deckung der Regelleistun-
gen erforderl. Erhöhung der Beitr. über 41½% des
Grundlohns oder eine zur Deckung der Regel L. er-
forderl. Erhöh. der Beitr. über 6% des Grundl.
in Frage steht; letzterer Fall kommt nur bei OKK.
in Betracht. Ist zur Beschlußfassung eine Mehr-
heit beider Gruppen erforderlich und erfolgt keine
Einigung, so hat, sofern die Sache nicht beruhen
kann, die Beh. einzugreifen: so bei Bestellung des
Vorst Vors., bei Anstell., Künd. und Entlass. von
Angestellten und bei Aufstellung der DO. —
IV. Die Rechtsverhältnisse der An-R
gestellten sind in § 349 f. geregelt. Sie können
die Rechte staatl. oder gemeindlicher Beamten
haben oder auf Lebenszeit oder mit Anrecht auf
Ruhegeld angestellt sein. In diesem Fall sind fie
Beamte i. S. der RVO. Sie können aber auch
eine weniger gesicherte Stellung haben, dann sind
sie Angestellte i. e. S. Bei letzteren find noch
die ständig und die nur auf Probe oder vor-
übergehend oder zur Vorbereitung Beschäf. zu
unterscheiden. Für die nicht mit den Rechten
staatl, oder gemeindl. B. ausgestatteten KB. und
für die ständig besch. Angeft. . e. S. hat der K.=
Krankenversicherung.
Vorstand mit Zustimmung des KüAusschusses und
Gen. des O#. eine DstO. aufzustellen, die
Pflichten und Rechte, bes. auch Gehaltsverhältnisse
dieser B. und Ang. genau regelt. Vgl. hiezu Bek.
des Oberversich A. 4. 3. 14, Ringhl. 129, nebst
Muster Dst., ebenda 130. Die Dst#. tann
auch für die nur auf Probe, zu vorübergeh. Dst-
leistung oder zur Vorbereitung besch. Ang. Be-
stimmungen treffen. Wenn auch die der DstO.
unterliegenden Ang. im allg. in einem bürgerlich-
rechtl. Dstverhältnis zu der K. stehen, so ent-
cheiden doch über Streitigkeiten aus ihren Dst-
erhältn. nicht die bürgerl. Gerichte, sondern V.
und OV A. Nur für vermögensrechtl. Ansprüche
ist der bürgerl. Rechtsweg zugelassen, hiebei ist
jedoch zuerft die Entsch. des O# A. herbeizuführen
und dann binnen 1 Mt nach deren Zustellung
Klage zu erheben. Wo, wie in W., landesgesetzl.
auch die nicht auf Lebensz. angest. B. der Gden
einer Pensionskasse beizutreten verpflichtet find,
kann die Landesreg. diese Verpflichtung auch auf
die Angest. der OK K. und JIKK. ausdehnen; von
dieser Befugnis ist in dem neuen Körperschafts-
beamten-Pensionsgesetz auch Gebrauch gemacht
worden. Die Landesregierung kann auch den
auf Lebenszeit oder mit Anrecht auf Ruhe-
gehalt angest. KB. die Rechte und Pflichten staat-
licher oder gemeindlicher B. übertragen. Bei Betr.=
KHK. bestellt der Arbeitg. auf seine Kosten und
Verantwortung die zur Geschäftsbesorgung er-
forderl. Perf.; sie sind nicht Ang. der K., sondern
stehen in einem bürgerlichrechtl. Dienstverh. zu
dem BetrUnternehmer. — V. Die Verwaltung der
KK. unterliegt bes. behördl. Aufsicht, die sich
auf Einhaltung von Ges. und Satzung und auf Be-
obachtung der DstO. und Kr O. erstreckt und vom
VIA. geführt wird, § 377. Die Aufsichtsbeh. kann
jederzeit die Geschäfts= und Rechnungsführung der
K. prüfen und die Mitgl. der Organe, sowie die
Angest. durch Strafen bis zu 1000 M anhalten,
G. und S. zu befolgen, sie kann Einberufung der
Organe zu Sitzungen verlangen, u. U. diese selbst
anberaumen und die Verhandlungen leiten, § 31,
32. Solange der Vorst. oder sein Vors. oder der
Aussch. sich weigern, die ihnen obl. Geschäfte zu
führen, hat die Aufsichtsbeh. auf Kosten der K. sie
wahrzunehmen; das Vl. hat die Mitgl. der K.=
Organe zu bestellen, solang die Wahlberechtigten
die Vornahme der Wahlen verweigern, § 379.
Gegen Anordnungen der Aussichtsbeh. ist Beschw.
an OVA. und RVA. zulässig. Vgl. über die
Prüfung der Geschäfts- und Rechnungsführung
der KK. MingJErl. 29. 5. 14, Abl. 345. — E. Die
x Leistungen #x der KV. sind verschiedenartig, nach
Art und Weise, in der die Leistung erfolgt, sind es:
Barleistung (KrGeld, Hausg., Tascheng.,
Wocheng., Sterbeg.) und Sachleistung (l(ärztl.
Behandlung, Versorgung mit Arznei, Verpfleg-
ung), dann nach dem Tatbestand, auf Grund
dessen die L. zu gewähren find: Kranken-
hilfe (bei Erkrankung des Vers.), Wochen-
hilfe (bei Niederkunft der Vers.), Sterbe-
geld (beim Tod des Vers.), Familienhilfe
(im Fall die gen. Tatbestände bei Angehörigen