Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Vorstandsmitgl. bestellt; auch kann in Abweichung 
von der allg. Regel durch die S. die Hälftelung 
der Kassenbeiträge für die Arbeitgeb. und die 
Vers. bestimmt werden. Ist eine solche Bestim- 
mung getroffen, so kommen auch in den Organen 
der IKK. den Arbeitg. und den Vers. je gleich- 
viel Vertr. zu, § 341. — III. Die # laufende Ber- 
waltung # der K. führt der Vorst., § 342. Dem 
Aussch. sind best. Punkte vorbehalten: Voranschlag, 
Abnahme der Jahresrechnung, Vertretung der K. 
gegenüber den Vorst Mitgliedern, Vereinbarungen 
und Verträge mit andern K., Errichtung von 
Melde= und Zahlstellen, Aenderung der S., Auf- 
lösung der K., Vereinigung mit andern K. Bei 
Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grund- 
stücken vertreten Vorst. und A. gemeinsam die K., 
im übr. hat der Vorst. die Vertretung der K. nach 
außen allein. Beschlüsse des Vorst. über die Dienst- 
ordnung und die Errichtung von Kr Häusern und 
Genesungsheime bedürfen der Zust. des A. Der 
A. hat eine Kr Ordnung zu erlassen, in der Mel- 
dung und Ueberwachung der Kr. und ihr Ver- 
halten geregelt und bestimmt wird, wie für Mitgl., 
die sich nicht im KBereich aufhalten, Beitr. ein- 
zusenden und Leistungen auszubezahlen sind, und 
wie die Krlleeberwachung bei diesen Mitgl. zu 
regeln ist, 5 345 f. — Die Organe der KK. be- 
schließen i. d. R. mit einf. Stimmenmehrheit, bei 
St Gleichheit gibt der Vors., der stets volles Stimm- 
recht hat, den Ausschlag, § 9. Für f. Punkte ist 
die Mehrheit sowohl der Vertr. der Arbeitg. als 
der Vers. vorgeschrieben: 1. Wahl des Vorst.= 
Vors., vgl. o. II und § 328, 2. Aufstellung und 
Acnderung der Dienst O., § 355, 3. Anstellung, 
Kündigung und Entlassung der der DO. unter- 
stehenden Beamten, § 349, 354, 4. Verwendung 
von KMitteln für allg. KVereinigungen, § 414, 
5. KüAuflösung und KVereinigung, 6. Sende- 
rungen, § 345; hier genügt einf. Mehrheit, bei 
Festsetzung der KLeistungen und der Beitr., es sei 
denn, daß eine nicht zur Deckung der Regelleistun- 
gen erforderl. Erhöhung der Beitr. über 41½% des 
Grundlohns oder eine zur Deckung der Regel L. er- 
forderl. Erhöh. der Beitr. über 6% des Grundl. 
in Frage steht; letzterer Fall kommt nur bei OKK. 
in Betracht. Ist zur Beschlußfassung eine Mehr- 
heit beider Gruppen erforderlich und erfolgt keine 
Einigung, so hat, sofern die Sache nicht beruhen 
kann, die Beh. einzugreifen: so bei Bestellung des 
Vorst Vors., bei Anstell., Künd. und Entlass. von 
Angestellten und bei Aufstellung der DO. — 
IV. Die Rechtsverhältnisse der An-R 
gestellten sind in § 349 f. geregelt. Sie können 
die Rechte staatl. oder gemeindlicher Beamten 
haben oder auf Lebenszeit oder mit Anrecht auf 
Ruhegeld angestellt sein. In diesem Fall sind fie 
Beamte i. S. der RVO. Sie können aber auch 
eine weniger gesicherte Stellung haben, dann sind 
sie Angestellte i. e. S. Bei letzteren find noch 
die ständig und die nur auf Probe oder vor- 
übergehend oder zur Vorbereitung Beschäf. zu 
unterscheiden. Für die nicht mit den Rechten 
staatl, oder gemeindl. B. ausgestatteten KB. und 
für die ständig besch. Angeft. . e. S. hat der K.= 
  
Krankenversicherung. 
Vorstand mit Zustimmung des KüAusschusses und 
Gen. des O#. eine DstO. aufzustellen, die 
Pflichten und Rechte, bes. auch Gehaltsverhältnisse 
dieser B. und Ang. genau regelt. Vgl. hiezu Bek. 
des Oberversich A. 4. 3. 14, Ringhl. 129, nebst 
Muster Dst., ebenda 130. Die Dst#. tann 
auch für die nur auf Probe, zu vorübergeh. Dst- 
leistung oder zur Vorbereitung besch. Ang. Be- 
stimmungen treffen. Wenn auch die der DstO. 
unterliegenden Ang. im allg. in einem bürgerlich- 
rechtl. Dstverhältnis zu der K. stehen, so ent- 
cheiden doch über Streitigkeiten aus ihren Dst- 
erhältn. nicht die bürgerl. Gerichte, sondern V. 
und OV A. Nur für vermögensrechtl. Ansprüche 
ist der bürgerl. Rechtsweg zugelassen, hiebei ist 
jedoch zuerft die Entsch. des O# A. herbeizuführen 
und dann binnen 1 Mt nach deren Zustellung 
Klage zu erheben. Wo, wie in W., landesgesetzl. 
auch die nicht auf Lebensz. angest. B. der Gden 
einer Pensionskasse beizutreten verpflichtet find, 
kann die Landesreg. diese Verpflichtung auch auf 
die Angest. der OK K. und JIKK. ausdehnen; von 
dieser Befugnis ist in dem neuen Körperschafts- 
beamten-Pensionsgesetz auch Gebrauch gemacht 
worden. Die Landesregierung kann auch den 
auf Lebenszeit oder mit Anrecht auf Ruhe- 
gehalt angest. KB. die Rechte und Pflichten staat- 
licher oder gemeindlicher B. übertragen. Bei Betr.= 
KHK. bestellt der Arbeitg. auf seine Kosten und 
Verantwortung die zur Geschäftsbesorgung er- 
forderl. Perf.; sie sind nicht Ang. der K., sondern 
stehen in einem bürgerlichrechtl. Dienstverh. zu 
dem BetrUnternehmer. — V. Die Verwaltung der 
KK. unterliegt bes. behördl. Aufsicht, die sich 
auf Einhaltung von Ges. und Satzung und auf Be- 
obachtung der DstO. und Kr O. erstreckt und vom 
VIA. geführt wird, § 377. Die Aufsichtsbeh. kann 
jederzeit die Geschäfts= und Rechnungsführung der 
K. prüfen und die Mitgl. der Organe, sowie die 
Angest. durch Strafen bis zu 1000 M anhalten, 
G. und S. zu befolgen, sie kann Einberufung der 
Organe zu Sitzungen verlangen, u. U. diese selbst 
anberaumen und die Verhandlungen leiten, § 31, 
32. Solange der Vorst. oder sein Vors. oder der 
Aussch. sich weigern, die ihnen obl. Geschäfte zu 
führen, hat die Aufsichtsbeh. auf Kosten der K. sie 
wahrzunehmen; das Vl. hat die Mitgl. der K.= 
Organe zu bestellen, solang die Wahlberechtigten 
die Vornahme der Wahlen verweigern, § 379. 
Gegen Anordnungen der Aussichtsbeh. ist Beschw. 
an OVA. und RVA. zulässig. Vgl. über die 
Prüfung der Geschäfts- und Rechnungsführung 
der KK. MingJErl. 29. 5. 14, Abl. 345. — E. Die 
x Leistungen #x der KV. sind verschiedenartig, nach 
Art und Weise, in der die Leistung erfolgt, sind es: 
Barleistung (KrGeld, Hausg., Tascheng., 
Wocheng., Sterbeg.) und Sachleistung (l(ärztl. 
Behandlung, Versorgung mit Arznei, Verpfleg- 
ung), dann nach dem Tatbestand, auf Grund 
dessen die L. zu gewähren find: Kranken- 
hilfe (bei Erkrankung des Vers.), Wochen- 
hilfe (bei Niederkunft der Vers.), Sterbe- 
geld (beim Tod des Vers.), Familienhilfe 
(im Fall die gen. Tatbestände bei Angehörigen 
 
	        
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