Krantenversicherung.
zutreffen), ferner nach rechtl. Gesichtspunkten, d. h.
danach, ob eine L. von allen KK. kraft G. gewährt
werden muß oder ob sie nur auf Grund freiw.
SatzBest. gewährt wird: Erstere nennt die R#.
Regell., letztere Mehrl. Bei den Regell.
find noch die so. Ersatzl., d. h. solche L. zu
unterscheiden, die die KK. wahlweise statt best.
Regell. gewähren kann, ohne daß der Verf. einen
Nechtsanpruch auf die Ersatzl. hat (Kr Hauspflege
an Stelle von Kriflege und Kr Geld). Der Be-
messung der Barl. dient als Grundlage der
Grundlohn. Er wird von der S. bestimmt,
entw. einheitlich nach dem durchschnittl. Tages-
entgelt sämtl. Vers., für die die KK. errichtet ist,
oder stufenweisc nach der versch. Lohnhöhe der ver-
schiedenen Klassen der KK Mitgl. Der Höchstbetrag
arf ersterenfalls 5 J, letzteren falls 6 4 für den
Arbeitstag nicht übersteigen. Die Festsetzung des
Grundl. bedarf der Zustimmung des OVA. Die
S. kann aber auch statt der einheitl. oder ab-
gestuften Lohnsätze den wirkl. Arbeitsverdienst der
einzelnen Vers. bis 6 4& für den Arbeitstag als
Grundl. bestimmen, § 180. Bei den allg. OKK.
für die landw. Arb., die Dienstb., die im Wander-
ger. Besch. und die hausgewerbl. VersPfl. kann
er vom O## A. allg. jestges, Ortslohn bestimmt
werden. Das O#A. kann die Aufnahme einer
solchen Best. in die S. anordnen, § 181. Im f.
werden die einzelnen L. nach den maßgebenden
Tatbeständen angegeben, wobei je noch zwischen
den Regell. und den Mehrl. unterschieden und die
Ersat. erwähnt werden. — 1 I. Krankenhlilfe, 1
8 182 f. 1. Regelleistung: a) Kranken-
pflege, § 182 Nr. 1, sofort mit Beginn der
Krankheit zu leisten, umfaßt: — aa) ärztliche
Behandlung, das ist Behandlung durch
approbierte Aerzte u. Zahn-Aerzte; Hilfe-
leistung anderer Personen (Bader, Heb-
ammen, Helldiener usw.) ist nur insoweit an-
gängig, als der Arzt sie anordnet oder in dringen-
den Fällen ein appr. A. nicht zur Verfügung steht.
Die Wunde. II. Kl. dürfen innerh. der ihnen zu-
kommenden Befugnisse selbstständige Hilfe leisten.
Bei Zahnkrankheiten, soweit es sich hiebei nicht um
Mund= und Kieferkr. handelt, ist mit Zust. des
Vers. oder nach Anordnung des Min J. auch Be-
handlung durch Zahntechniker statthaft, § 122,
128. Als Zahntechniker i. S. der RVO. sind solche
Zahntechniker in W. anzusehen, die von dem buch-
fübrungszwang nach dem O##. befreit sind,
außerdem während der Uebergangszeit noch ein-
zelne weitere von dem Versicherungsamt als
seiche besonders anerkannte Zahntechniker E—
in IV. 20. 9. 13, Egol. 239, sowie Min I
24. 4. 14, Min IAbl. 192). — Ueber das Ver-
halten der K. zu den A#e. bestimmen
368 f.: Die KK. kann bestimmen, durch welche
e. sie die Beh. gewähren will. Sie hat mit ihren
Ae. schriftl. Vertrag abzuschließen. Den KMitgl.
soll womöglich Auswahl zwischen mind. 2 Ae. frei
gelassen werden. Die S. kann bestimmen, daß
während desselben Vers Falls oder Geschäftsjahrs
mit dem A. nur unter Lustimmung des Vorstands
gewechselt werden barf. Im übr. kann die KK.
Haller, Handwörterbuch.
481
bestimmte Kassen Ae. aufstellen oder freie Arzt-
wahl einführen. Genügt die ärgzt. Behandl. den
berechtigten Anforderungen der Verf. nicht, so hat
das OVA. das Erforderliche anzuordnen. Ist die
KK. ohne ihre Schuld nicht in der Lage, für die
erforderl. ärztl. Hilfe zu sorgen, so kann das O.
VI. statt der ärztl. Behandlung eine Ersatzl. in
Geld zulassen. — In W. werden die Beziehungen
zwischen den KK. und Ae. auf Grund des
Landesarztvertrags v. 1. 12. 13 geregelt.
Dieser Mantelvertrag ist zwischen dem W. K.=
Verband und dem die wirsschaftiche Organisation
der w. Ae. darstellenden sog. Eßlinger Delegierten-
Verband abgeschlossen. In dem Vertrag ist im
wesentlichen f. bestimmt: 1. Organisiert freie Arzt-
wahl mit Gestattung von Ausnahmen unter Zu-
stimmung der ärztl. Vereine, Verpflichtung der
arztl. Vereine zur Bereitstellung der erforderlichen
Ae.; 2. Bezahlung der Ae. entweder nach Einzel-
leistung oder nach cinem Pauschale mit bestimmten
Ober= u. Untergrenzen; 3. Revisionseinrichtungen
zur Prüfung der ärztl. Tätigkeit; 4. Schieds-
instanzen, nämlich einen örtl. Beschwerdeausschuß
in jedem Versicherungsamtsbezirk unter Leitung
des Vorsitzenden des Verf A., sowie ein zentrales
Schiedsamt unter Leitung des Direktors des
OVers A. Der Mantelvertrag läuft zunächst fest
bis 31. 12. 18. Wird er gekündigt, ohne daß eine
Einigung über die Vertrags-Erneuerung erzielt
wird, so hat das verstärkte Schiedsamt einen auf
2 Jahre bindenden Schiedspruch zu fällen. Läuft
die Gültigkeit der Entscheidung ohne Einigung der
Parteien über einen neuen Vertrag ab, so wird ein
neuer Schiedspruch gefällt, der zwar nicht bindend,
jedoch im Staats-Anzeiger zu veröffentlichen ist.
Mit Rücksicht auf den bestehenden Landesarztver-
trag ist in W. das sog. Berliner Abkommen v.
23. 12. 13 nicht zur Durchführung gelangt. —
— bb) Versorgung mit Arznei und sonstigen
kleineren Heilmitteln. Für diese kleineren
Heilmittel kann die S. mit Zust. des O#A. einen
Höchstbetrag festsetzen, § 198. Die KK. kann mit
Apoth. und andern Arzneim Händlern bes. Verein-
barungen treffen. Die im Ks#Bereich befindlichen
Apoth. können sich jedoch solchen Vereinbarungen
ohne weiteres anschließen. Die Versicherten haben
sich dann an die betr. Apoth. oder sonst. Heilm.=
Händler zu halten. Zugunsten der KK. gilt ein
Zwangsabschlag von den Preisen der Arzneitaxe;
außerdem wird für ste eine Handverkaufsliste mit
Susterte behördlich festgesetzt. Der Zwangs-
abschlag wurde in abgestufter Höhe und zwar für
vierteljährliche Lieferungsbeträge bis zu 400 4
auf 5 v. H., für Beträge über 400—700 4 auf
10 v. H., über 700—1000 K auf 15 v. H. und über
1000 öheren Ab-
auf 20 v. H. festgesetzt. Die
schläge kommen je für die überschießenden Be-
träge in Anrechnung. Bei der Bemessung der Ab-
chläge werden die gesamten Lieferungen einer
potheke an KK. zugrtunde gelegt; jedoch bleiben
Aefecungen für einzelne Kassen von nicht mehr
als 60 4 außer Betracht, für solche Neerungen
ist stets ein Abschlag von 5 v. H. zu gewähren. Be-
sondere Best. gelten für fabrikmäßig hergestellte
31