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Ftezuner (MinJIJV. 29. 11. 13 u. 23. 12. 13
. 2, Rgbl. 322 u. 402). Die Hochstpreise von
Handverkaufsartikeln wurden vom OersA. in
seiner Bek. 27. 11. 13, Min Ibl. 935, festgesetzt.
Zur näheren Regelung der Heilmittel-Lieferung
ist zwischen dem W. KKVerband und dem Phar-
mazeut. Landesverein ein Landesvertrag am
9. 2. 14 abgeschlossen worden. Hienach ist den
Apothekern die Lieferung der Heilmittel unter
Ausschluß der Drogisten übertragen worden. Die
Apotheker haben dafür noch etwas höhere Ab-
schläge, als behördlich vorgeschrieben, bewilligt.
Sodann sind Revisions= und Schiedseinrichtungen
vereinbart worden. Als Schiedseinrichtungen sind
mit Zuständigkeit für das ganze Land vorgesehen
in 1. Instanz ein Beschwerdeausschuß unter Vor-
sitz des Vorsitzenden des Vers A. Stuttgart und in
2. Instanz das Schiedsamt unter Leitung des
Direktors des O#ers A. Der Vertrag gilt fest bis
zum 31. 12. 1918 und verlängert sich, falls die
vorgesehene halbjährige Kündigung unterbleibt, je-
weils um 3 Jahre. Von der Befugnis des § 376
Abs. 8 RVO. hat das als höhere Verwaltungsbeh.
zuständige Ober-Versicherungsamt bis jetzt keinen
Gebrauch gemacht. Sorgen die Krankenkassen
nicht für genügenden Arzneim Bezug, so hat das
O# A. einzugreifen, § 375. — b) Kranken-
geld,. § 182 Nr. 2, ist in Höhe des halben Grund-
lohnes dem infolge Krankheit arbeitsunfähigen
Versicherten und zwar vom vierten Krankheitstag
an oder, wenn die Arbeitsunfähigkeit erst später
eintritt, vom Tag ihres Eintritts an zu gewähren.
Erhält ein Vers. Kr G. gleichzeitig aus einer
andern Versicherung, so hat die KK., falls nicht
die S. dies ausdrücklich ausschließt, ihr Kr G.
so weit zu kürzen, daß der gesamte Kr Gezug
den Durchschnittsbetrag des täglichen Arbeits-
verdienstes nicht übersteigt. Die KK Mitgl. können
durch die S. verpflichtet werden, dem KVorst. die
Höhe der Bezüge mitzuteilen, die sie gleichzeitig
aus einer andern Kr V. erhalten. Welche KV.
dies ist, danach darf nicht gefragt werden, § 189
und 190. Die in Kr Pfl. und Kr. bestehende Kr.=
Hilfe ist bis zu 26 Wochen zu gewähren. Wird
Kr G. bezogen, so ist für die Berechnung der Frist
der Beginn des Kr GBezugs maßgebend. Wird der
Kr G. durch eine Zeit unterbrochen, in der nur
Kr Pflege gewährt wird, so bleibt diese Zeit bis
zu 13 W. für die Berechnung der Höchstdauer der
Kr Hilfe außer Betracht. Die S. kann aber be-
stimmen, daß Vers., die binnen 12 Mten bereits
für 26 W. hintereinander oder insgesamt sei es
von einer und derselben oder von verschied. KK.
Kr G. oder die Ersatzleistungen hiefür bezogen
haben, im Fall einer neuen Erkr., sofern diese im
Lauf der nächsten 12 Mte eintritt und durch die-
selbe nicht gehobene Kr Ursache veranlaßt wird,
nur für 13 W. und unter Ausschluß etw. Mehr L.
unterstützt werden; § 188. — 2. Als Ersatz-
leistung kann die Kasse an Stelle der ProPflege
und des Kr G. freie Kur= und Verpf. in einem Kr.=
Haus, Krankenhauspflege, § 184, u. U.
verb. mit Hausgeld gewähren. Hat der Kr. einen
eigenen Haushalt oder ist er Mitgl. des Haush.
Krankenversicherung.
seiner Familie, so ist die Gewährung der Ersatzl.
nur mit seiner Zustimmung statthaft, es sei denn,
daß die Art der Krht eine Behandl. oder Pfl. ver-
langt, die in der Familie des Erkr. nicht möglich
ist, oder daß die Krht ansteckend ist oder daß der
Zustand des Erkr. oder sein Verhalten seine fort-
gesetzte Beobachtung erfordert — in diesen Fällen
soll die KK. möglichst allg. Kr Hauspflege ge-
währen — oder daß endlich der Erkr. wiederholt
der Kr O. oder den Anordnungen des beh. A. zu-
widergehandelt hat. Lehnt ein Vers. die angebotene
Ersatz L. ab, so erhält er, sofern es zu ihrer Ge-
währung seiner Zustimmung bedarf, die regel-
mäßige Krilfe, andernfalls jedoch nichts. ie
K. bestimmt i. d. R. das Kr Haus und schließt zu
diesem Zweck mit den betr. Kr Hausverw. bes. Ver-
träge ab. Dabei dürfen KrHäuser, die nur zu
wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken bestimmt
oder von öff. Verbänden oder Körpersch. errichtet
und bereit sind, die Kr Hauspfl. zu den gleichen
Bedingungen, wie sie von andern Kr Häusern ge-
währt werden, zu übernehmen, nicht übergangen
merden, es sei denn, daß ein wichtiger Grund
vorliegt und das O##. zustimmt. Soweit keine
bes. Verträge mit einzelnen KrH. abgeschlossen
sind, soll, sofern mehrere geeignete KrH., welche
die KroPfl. zu gleichen Bedingungen übernehmen,
vorhanden sind, dem Vers. die Wahl gelassen wer-
den. Sofern bei einer KK. die Kr fl. nicht den
berecht. Anforderungen der Erkr. entspricht, hat
das O##. einzugreifen. Hat ein in Kr##ffl.
übernommener Vers. bisher von seinem Arbeits-
verdienst Angehörige ganz oder überwiegend
unterhalten, so hat die Kasse neben der r l-
noch ein Hausgeld für die Angeh., 4 Kr.
zu gewähren, § 186. — 3. Mehrleistungen
auf dem Gebiet der Krankenhilfe: — a) Haus-
pflege, § 185; sie besteht in der Gewährung
von Hilfe und Wartung durch Krpfleger, Kr.=
Schwestern od. andere Pflege in der Wohnung des
Vers. Der Vers. muß selbst damit einverstanden
sein. Die HPfl. kommt bes. in Betracht, wenn
an sich die Aufnahme des Kr. in ein KrH. geboten,
diese aber z. B. wegen Ueberfüllung nicht aus-
führbar ist, oder wenn sonst ein wichtiger Grund
vorliegt, den Kr. in seinem Haushalt oder seiner
Familie zu belassen. Die Hpfl. geht neben der
sonst. regelm. Kr Hilfe (KrPfl. und KrG.) her.
Die E. kann für die Hfl. einen Abzug am Kre.
bis zu ¼ desselben gestatten. Im übr. ist der
Vorstand zur Gewährung von Hpfl.
unmittelbar auf Grund Ges. ermäch-
tigt, während die nachstehend unter b bis m ge-
nannten Mehrleistungen eine besondere ent-
sprechende Satzungsbestimm. voraus-
setzen: b) Verlängerung der Dauer
der Krankenhilfe von 26 W. bis auf 1 Jahr,
§ 187 Nr. 1;c) Fürsorge für Genesende
(bes. Genesungsheim) bis zu 1 Jahr nach Ablauf
der Kr Hilfe, § 187 Nr. 2; d) Gewährung von
Hilfsmitteln gegen Verunstaltung
und Verkrüppelung, die nach beendigtem
Heilverf. nötig sind, um die Arbeitsfähigkeit her-