Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Ftezuner (MinJIJV. 29. 11. 13 u. 23. 12. 13 
. 2, Rgbl. 322 u. 402). Die Hochstpreise von 
Handverkaufsartikeln wurden vom OersA. in 
seiner Bek. 27. 11. 13, Min Ibl. 935, festgesetzt. 
Zur näheren Regelung der Heilmittel-Lieferung 
ist zwischen dem W. KKVerband und dem Phar- 
mazeut. Landesverein ein Landesvertrag am 
9. 2. 14 abgeschlossen worden. Hienach ist den 
Apothekern die Lieferung der Heilmittel unter 
Ausschluß der Drogisten übertragen worden. Die 
Apotheker haben dafür noch etwas höhere Ab- 
schläge, als behördlich vorgeschrieben, bewilligt. 
Sodann sind Revisions= und Schiedseinrichtungen 
vereinbart worden. Als Schiedseinrichtungen sind 
mit Zuständigkeit für das ganze Land vorgesehen 
in 1. Instanz ein Beschwerdeausschuß unter Vor- 
sitz des Vorsitzenden des Vers A. Stuttgart und in 
2. Instanz das Schiedsamt unter Leitung des 
Direktors des O#ers A. Der Vertrag gilt fest bis 
zum 31. 12. 1918 und verlängert sich, falls die 
vorgesehene halbjährige Kündigung unterbleibt, je- 
weils um 3 Jahre. Von der Befugnis des § 376 
Abs. 8 RVO. hat das als höhere Verwaltungsbeh. 
zuständige Ober-Versicherungsamt bis jetzt keinen 
Gebrauch gemacht. Sorgen die Krankenkassen 
nicht für genügenden Arzneim Bezug, so hat das 
O# A. einzugreifen, § 375. — b) Kranken- 
geld,. § 182 Nr. 2, ist in Höhe des halben Grund- 
lohnes dem infolge Krankheit arbeitsunfähigen 
Versicherten und zwar vom vierten Krankheitstag 
an oder, wenn die Arbeitsunfähigkeit erst später 
eintritt, vom Tag ihres Eintritts an zu gewähren. 
Erhält ein Vers. Kr G. gleichzeitig aus einer 
andern Versicherung, so hat die KK., falls nicht 
die S. dies ausdrücklich ausschließt, ihr Kr G. 
so weit zu kürzen, daß der gesamte Kr Gezug 
den Durchschnittsbetrag des täglichen Arbeits- 
verdienstes nicht übersteigt. Die KK Mitgl. können 
durch die S. verpflichtet werden, dem KVorst. die 
Höhe der Bezüge mitzuteilen, die sie gleichzeitig 
aus einer andern Kr V. erhalten. Welche KV. 
dies ist, danach darf nicht gefragt werden, § 189 
und 190. Die in Kr Pfl. und Kr. bestehende Kr.= 
Hilfe ist bis zu 26 Wochen zu gewähren. Wird 
Kr G. bezogen, so ist für die Berechnung der Frist 
der Beginn des Kr GBezugs maßgebend. Wird der 
Kr G. durch eine Zeit unterbrochen, in der nur 
Kr Pflege gewährt wird, so bleibt diese Zeit bis 
zu 13 W. für die Berechnung der Höchstdauer der 
Kr Hilfe außer Betracht. Die S. kann aber be- 
stimmen, daß Vers., die binnen 12 Mten bereits 
für 26 W. hintereinander oder insgesamt sei es 
von einer und derselben oder von verschied. KK. 
Kr G. oder die Ersatzleistungen hiefür bezogen 
haben, im Fall einer neuen Erkr., sofern diese im 
Lauf der nächsten 12 Mte eintritt und durch die- 
selbe nicht gehobene Kr Ursache veranlaßt wird, 
nur für 13 W. und unter Ausschluß etw. Mehr L. 
unterstützt werden; § 188. — 2. Als Ersatz- 
leistung kann die Kasse an Stelle der ProPflege 
und des Kr G. freie Kur= und Verpf. in einem Kr.= 
Haus, Krankenhauspflege, § 184, u. U. 
verb. mit Hausgeld gewähren. Hat der Kr. einen 
eigenen Haushalt oder ist er Mitgl. des Haush. 
Krankenversicherung. 
seiner Familie, so ist die Gewährung der Ersatzl. 
nur mit seiner Zustimmung statthaft, es sei denn, 
daß die Art der Krht eine Behandl. oder Pfl. ver- 
langt, die in der Familie des Erkr. nicht möglich 
ist, oder daß die Krht ansteckend ist oder daß der 
Zustand des Erkr. oder sein Verhalten seine fort- 
gesetzte Beobachtung erfordert — in diesen Fällen 
soll die KK. möglichst allg. Kr Hauspflege ge- 
währen — oder daß endlich der Erkr. wiederholt 
der Kr O. oder den Anordnungen des beh. A. zu- 
widergehandelt hat. Lehnt ein Vers. die angebotene 
Ersatz L. ab, so erhält er, sofern es zu ihrer Ge- 
währung seiner Zustimmung bedarf, die regel- 
mäßige Krilfe, andernfalls jedoch nichts. ie 
K. bestimmt i. d. R. das Kr Haus und schließt zu 
diesem Zweck mit den betr. Kr Hausverw. bes. Ver- 
träge ab. Dabei dürfen KrHäuser, die nur zu 
wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken bestimmt 
oder von öff. Verbänden oder Körpersch. errichtet 
und bereit sind, die Kr Hauspfl. zu den gleichen 
Bedingungen, wie sie von andern Kr Häusern ge- 
währt werden, zu übernehmen, nicht übergangen 
merden, es sei denn, daß ein wichtiger Grund 
vorliegt und das O##. zustimmt. Soweit keine 
bes. Verträge mit einzelnen KrH. abgeschlossen 
sind, soll, sofern mehrere geeignete KrH., welche 
die KroPfl. zu gleichen Bedingungen übernehmen, 
vorhanden sind, dem Vers. die Wahl gelassen wer- 
den. Sofern bei einer KK. die Kr fl. nicht den 
berecht. Anforderungen der Erkr. entspricht, hat 
das O##. einzugreifen. Hat ein in Kr##ffl. 
übernommener Vers. bisher von seinem Arbeits- 
verdienst Angehörige ganz oder überwiegend 
unterhalten, so hat die Kasse neben der r l- 
noch ein Hausgeld für die Angeh., 4 Kr. 
zu gewähren, § 186. — 3. Mehrleistungen 
auf dem Gebiet der Krankenhilfe: — a) Haus- 
pflege, § 185; sie besteht in der Gewährung 
von Hilfe und Wartung durch Krpfleger, Kr.= 
Schwestern od. andere Pflege in der Wohnung des 
Vers. Der Vers. muß selbst damit einverstanden 
sein. Die HPfl. kommt bes. in Betracht, wenn 
an sich die Aufnahme des Kr. in ein KrH. geboten, 
diese aber z. B. wegen Ueberfüllung nicht aus- 
führbar ist, oder wenn sonst ein wichtiger Grund 
vorliegt, den Kr. in seinem Haushalt oder seiner 
Familie zu belassen. Die Hpfl. geht neben der 
sonst. regelm. Kr Hilfe (KrPfl. und KrG.) her. 
Die E. kann für die Hfl. einen Abzug am Kre. 
bis zu ¼ desselben gestatten. Im übr. ist der 
Vorstand zur Gewährung von Hpfl. 
unmittelbar auf Grund Ges. ermäch- 
tigt, während die nachstehend unter b bis m ge- 
nannten Mehrleistungen eine besondere ent- 
sprechende Satzungsbestimm. voraus- 
setzen: b) Verlängerung der Dauer 
der Krankenhilfe von 26 W. bis auf 1 Jahr, 
§ 187 Nr. 1;c) Fürsorge für Genesende 
(bes. Genesungsheim) bis zu 1 Jahr nach Ablauf 
der Kr Hilfe, § 187 Nr. 2; d) Gewährung von 
Hilfsmitteln gegen Verunstaltung 
und Verkrüppelung, die nach beendigtem 
Heilverf. nötig sind, um die Arbeitsfähigkeit her-
	        
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