Krankenversicherung.
kustellen oder zu erhalten, § 187 Nr. 3; e) Gänz-
licher oder teilw. Ausschluß der Kürzung des
Kr G. im Fall gleichzeitiger anderweiter Versiche-
rung, val. o. F. 1. 1. b und § 189; f) Erhöhung
des KrG. von ½ bis auf ¾ des Grund L., § 191
Abs. 1; g) allg. Gewährung des Kr. auch
für Sonn= und Feiertage, § 191 Abs. 1
J. d. R. erhalten nur diejenigen Versicherten auch
ür Sonn= und Feiertage Kr G., die an diesen
agen ihrer Berufsarbeit nachzugehen pflegen,
. B. Kellner, Dienstboten; h) Beseitigung
71 dreitägigen Karenzfrist für den
Beginn des KrGezugs, val. o. E. I. 1. b, sei es bei
gew. Krankheiten oder mit Zustimmung des O#.
auch allg., § 191 Abs. 2; i) Gewährung eines Zu-
schusses auch für größere Heilmittel bis
zur Höhe des satzungsmäßig festges. Hoöchstbetr.
für kl. Heilm., val. o. E. I. 1. a, bb, § 193 Abs. 1;
k) Zuwendung noch von anderen als kleineren
Heilmitteln, bes. von Krankenkost, § 193;
1) Erhöhung des Hausgeldes bis auf
den doppelten Betrag, § 194 Nr. 1; m) Gewährung
eines Krankengeldes bis zu ½ des gesetzlichen Be-
trags an solche in ein Krankenhaus aufsgenommene
Vers., für die kein Hausgeld, vgl. o. E. I. 2. Abs. 2,
zu zahlen ist (sogenanntes Taschengeld), § 194
Nr. 2. — II. Wochenhilfe, § 195 f. Allg.
Voraussetzung für Anspruch auf Wochenhilfe ist,
daß die Wöchnerin im letzten Jahr vor der
Niederkunft mind. 6 Mon. hindurch gegen Kr. bei
einer Orts-, Land-, Betr.-, Innungs= oder knapp-
schaftlichen KK. oder einer Ersatz K. versichert ge-
wesen ist. — 1. Als Regel L. wird gewährt ein
Wochen G. in Höhe des Kr., vgl. E. I. 1. b, für
8 Woch. Von diesen 8 Woch. können höchst. 2 auch
auf die Zeit vor der Niederkunft und zwar mit
Unterbrechung entfallen, während die Woch. nach
der Niederk. zusammenhängen müssen, 8 195. War
die Wöchn. während des letzten J. bei mehreren
KK., knappsch. KK. oder Ersatz K., vers., so ist der
leistungspfl. von den andern K. auf Verlangen der
Betrag des Wochen G. nach Verhältnis der Mitgl3Z.
zu erstatten, § 197. — 2. Als Ersatz L. kann die K.
mit Zustimmung der Wöchn. Kur und Verpfl. in
einem Wöchnerinnenheim gewähren. In
diesem Fall fällt das Wochen G. ganz fort. Hat je-
doch die Wöchn. von ihrem Arbeitsverdst Angeh.
ganz oder überwiegend unterhalten, so ist für die
Angeh. ein Haus G., vgl. o. E. I. 2. a. E., zu be-
zahlen, § 196. — 3. Als Mehr C. kann die S.
noch zubilligen: a) mit Zustimmung der Wöchn.
Hilfe und Wartung durch Hauspflegerin-
mnen. In diesem F. kann von dem WG. ein Ab-
zug bis zum ¼ Betrag gemacht werden, § 196
Nr. 2; b) freie Hebammendienste und
ärztl. Geburtshilfe auch bei normal ver-
laufendem Wochenbett, §8 198; bei einer nicht norm.
verl. Geb. handelt es sich um einen KrFall;
c) Schwangerenunterstützung im Fall
einer norm. verl. Schw. (bei außergewöhnl.
Schwrscheinungen liegt eine Kr. vor, wofür die
regelm. Kr#ilfe zu gewähren ist) und zwar: aa)bei
einer durch die Schw. verursachten Arbeitsunf. ein
Schwangeren G. bis zu 6 Woch. Da auch
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W. bis zu 2 Woch. vor der Niederkunft gewährt
werden kann, so darf, falls dies in der S. ausdr.
gestattet ist, die Zeit der Gewährung eines solchen
WG. auf die Dauer der Leistung von Schw. an-
gerechnet werden; bb) Hebammendienste
und ärztl. Behandl. die bei SchwBeschwerden
erforderlich werden, § 199; d) Stillgeld für die
ihre Neugeb. selbst still. Wöchn. bis zum KrG.
und bis zum Ablauf der 12. W. nach der Niederk.,
200. — III. Sterbegeld, § 201 f. 1. Als
egel L. ist zu gewähren das 20 fache des
Grund L. Das StG. wird zunächst an den ge-
zahlt, der das Begräbnis besorgt hat. Soweit das
St G. durch das Begr. nicht beansprucht wird, fällt
es der Reihe nach an Ehegatten, Kinder, Vater,
Geschwister, wenn sie mit dem Verstorb. zurzeit
seines Todes in häusl. Gemeinschaft gelebt haben;
andernfalls verbleibt der Ueberschuß der Kasse.
— 2. Behufs Gewährung einer Mehr L. kann
die S. a) das StG. bis zum 24fachen des Grund L.
erhöhen, b) den Mindestbetr. auf 50 festsetzen,
§ 204. — IV. Familienhilfe, § 205. —
1. Regel L. für FMitgl. gibt es nicht. — 2. Da-
gegen können als Mehr L. auf Gr. Shest. ge-
währt werden: a) Krankenpflege, vol. o.
E. I. 1. a, an versfreie F Mitgl. der Versicherten;
b) Wochenhilfe und zwar die versch. unter II.
1—3 bezeichneten L. an verffreie Ehefrauen der
Vers.; c) Sterbegeld beim Tod des Ehegatten
oder eines Kindes des Vers. Dies kann für den
Ehegatten bis auf ⅜/, für ein K. bis auf 4 des
Mitgl St. bemessen werden und ist um den Betr.
des St. zu kürzen, auf das das verst. FMitgl. etwa
selbst ges. vers. war. — Ueber # Bewirkung der
Kassenleistungen #½ ist noch zu bemerken: Tritt
ein Vers. während des Bezugs von Unterst. zu
einer andern K. über, so übernimmt die letztere
die weitere Unterst. entspr. ihrer S., wobei jedoch
die Zeit der seitens der früheren K. genossenen U.
angerechnet wird, § 212. Scheiden Vers., die in
den letzten 12 Mon. mind. 26 Woch. oder unmittelb.
vorher mind. 6 Woch. versichert waren, wegen Er-
werbslosigkeit aus, so sind ihnen von der K. die
Regel L. noch zu gewähren, wenn der VersFall
während der Erwerbslosigkeit und binnen 3 Woch.
nach dem Ausscheiden eintritt, § 214. Eine bes.
Regelung ist für Fälle getroffen, wo sich der kr.
Vers. außerhalb seines KassBez. befindet. Hat
ein solcher seinen Wohnsitz auswärts, so kann
ihm seine K. die L. entweder unmittelb. oder durch
Vermittl. der OKK. des Wohn O. gewähren. Letzt.
hat auf Erfordern der erst. die Bewirkung der L.
zu übernehmen, § 219. Ebenso erhält ein Verfs.,
der während eines vorübergehenden
Aufenthalts außerhalb seines Kasschereichs
erkrankt, die KLeistung von der OKKK. des Aufent-
halts O., solang er seines Zustands wegen nicht
nach seinem Wohn O. zurückkehren kann. In diesem
Fall hat die OKRK. des AufO. zunächst einzutreten,
ohne daß es eines vorher. Antrags seitens der
eigenen K. des Erkr. bedarf, § 220. Erkrankt ein
Vers. im Ausland, so erhält er, bis er ins
Inl. zurückkehren kann, die ihm gebührende U.
von seinem Arbeitg., sofern nicht seine K. die Für-