Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Krankenversicherung. 
kustellen oder zu erhalten, § 187 Nr. 3; e) Gänz- 
licher oder teilw. Ausschluß der Kürzung des 
Kr G. im Fall gleichzeitiger anderweiter Versiche- 
rung, val. o. F. 1. 1. b und § 189; f) Erhöhung 
des KrG. von ½ bis auf ¾ des Grund L., § 191 
Abs. 1; g) allg. Gewährung des Kr. auch 
für Sonn= und Feiertage, § 191 Abs. 1 
J. d. R. erhalten nur diejenigen Versicherten auch 
ür Sonn= und Feiertage Kr G., die an diesen 
agen ihrer Berufsarbeit nachzugehen pflegen, 
. B. Kellner, Dienstboten; h) Beseitigung 
71 dreitägigen Karenzfrist für den 
Beginn des KrGezugs, val. o. E. I. 1. b, sei es bei 
gew. Krankheiten oder mit Zustimmung des O#. 
auch allg., § 191 Abs. 2; i) Gewährung eines Zu- 
schusses auch für größere Heilmittel bis 
zur Höhe des satzungsmäßig festges. Hoöchstbetr. 
für kl. Heilm., val. o. E. I. 1. a, bb, § 193 Abs. 1; 
k) Zuwendung noch von anderen als kleineren 
Heilmitteln, bes. von Krankenkost, § 193; 
1) Erhöhung des Hausgeldes bis auf 
den doppelten Betrag, § 194 Nr. 1; m) Gewährung 
eines Krankengeldes bis zu ½ des gesetzlichen Be- 
trags an solche in ein Krankenhaus aufsgenommene 
Vers., für die kein Hausgeld, vgl. o. E. I. 2. Abs. 2, 
zu zahlen ist (sogenanntes Taschengeld), § 194 
Nr. 2. — II. Wochenhilfe, § 195 f. Allg. 
Voraussetzung für Anspruch auf Wochenhilfe ist, 
daß die Wöchnerin im letzten Jahr vor der 
Niederkunft mind. 6 Mon. hindurch gegen Kr. bei 
einer Orts-, Land-, Betr.-, Innungs= oder knapp- 
schaftlichen KK. oder einer Ersatz K. versichert ge- 
wesen ist. — 1. Als Regel L. wird gewährt ein 
Wochen G. in Höhe des Kr., vgl. E. I. 1. b, für 
8 Woch. Von diesen 8 Woch. können höchst. 2 auch 
auf die Zeit vor der Niederkunft und zwar mit 
Unterbrechung entfallen, während die Woch. nach 
der Niederk. zusammenhängen müssen, 8 195. War 
die Wöchn. während des letzten J. bei mehreren 
KK., knappsch. KK. oder Ersatz K., vers., so ist der 
leistungspfl. von den andern K. auf Verlangen der 
Betrag des Wochen G. nach Verhältnis der Mitgl3Z. 
zu erstatten, § 197. — 2. Als Ersatz L. kann die K. 
mit Zustimmung der Wöchn. Kur und Verpfl. in 
einem Wöchnerinnenheim gewähren. In 
diesem Fall fällt das Wochen G. ganz fort. Hat je- 
doch die Wöchn. von ihrem Arbeitsverdst Angeh. 
ganz oder überwiegend unterhalten, so ist für die 
Angeh. ein Haus G., vgl. o. E. I. 2. a. E., zu be- 
zahlen, § 196. — 3. Als Mehr C. kann die S. 
noch zubilligen: a) mit Zustimmung der Wöchn. 
Hilfe und Wartung durch Hauspflegerin- 
mnen. In diesem F. kann von dem WG. ein Ab- 
zug bis zum ¼ Betrag gemacht werden, § 196 
Nr. 2; b) freie Hebammendienste und 
ärztl. Geburtshilfe auch bei normal ver- 
laufendem Wochenbett, §8 198; bei einer nicht norm. 
verl. Geb. handelt es sich um einen KrFall; 
c) Schwangerenunterstützung im Fall 
einer norm. verl. Schw. (bei außergewöhnl. 
Schwrscheinungen liegt eine Kr. vor, wofür die 
regelm. Kr#ilfe zu gewähren ist) und zwar: aa)bei 
einer durch die Schw. verursachten Arbeitsunf. ein 
Schwangeren G. bis zu 6 Woch. Da auch 
  
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W. bis zu 2 Woch. vor der Niederkunft gewährt 
werden kann, so darf, falls dies in der S. ausdr. 
gestattet ist, die Zeit der Gewährung eines solchen 
WG. auf die Dauer der Leistung von Schw. an- 
gerechnet werden; bb) Hebammendienste 
und ärztl. Behandl. die bei SchwBeschwerden 
erforderlich werden, § 199; d) Stillgeld für die 
ihre Neugeb. selbst still. Wöchn. bis zum KrG. 
und bis zum Ablauf der 12. W. nach der Niederk., 
200. — III. Sterbegeld, § 201 f. 1. Als 
egel L. ist zu gewähren das 20 fache des 
Grund L. Das StG. wird zunächst an den ge- 
zahlt, der das Begräbnis besorgt hat. Soweit das 
St G. durch das Begr. nicht beansprucht wird, fällt 
es der Reihe nach an Ehegatten, Kinder, Vater, 
Geschwister, wenn sie mit dem Verstorb. zurzeit 
seines Todes in häusl. Gemeinschaft gelebt haben; 
andernfalls verbleibt der Ueberschuß der Kasse. 
— 2. Behufs Gewährung einer Mehr L. kann 
die S. a) das StG. bis zum 24fachen des Grund L. 
erhöhen, b) den Mindestbetr. auf 50 festsetzen, 
§ 204. — IV. Familienhilfe, § 205. — 
1. Regel L. für FMitgl. gibt es nicht. — 2. Da- 
gegen können als Mehr L. auf Gr. Shest. ge- 
währt werden: a) Krankenpflege, vol. o. 
E. I. 1. a, an versfreie F Mitgl. der Versicherten; 
b) Wochenhilfe und zwar die versch. unter II. 
1—3 bezeichneten L. an verffreie Ehefrauen der 
Vers.; c) Sterbegeld beim Tod des Ehegatten 
oder eines Kindes des Vers. Dies kann für den 
Ehegatten bis auf ⅜/, für ein K. bis auf 4 des 
Mitgl St. bemessen werden und ist um den Betr. 
des St. zu kürzen, auf das das verst. FMitgl. etwa 
selbst ges. vers. war. — Ueber # Bewirkung der 
Kassenleistungen #½ ist noch zu bemerken: Tritt 
ein Vers. während des Bezugs von Unterst. zu 
einer andern K. über, so übernimmt die letztere 
die weitere Unterst. entspr. ihrer S., wobei jedoch 
die Zeit der seitens der früheren K. genossenen U. 
angerechnet wird, § 212. Scheiden Vers., die in 
den letzten 12 Mon. mind. 26 Woch. oder unmittelb. 
vorher mind. 6 Woch. versichert waren, wegen Er- 
werbslosigkeit aus, so sind ihnen von der K. die 
Regel L. noch zu gewähren, wenn der VersFall 
während der Erwerbslosigkeit und binnen 3 Woch. 
nach dem Ausscheiden eintritt, § 214. Eine bes. 
Regelung ist für Fälle getroffen, wo sich der kr. 
Vers. außerhalb seines KassBez. befindet. Hat 
ein solcher seinen Wohnsitz auswärts, so kann 
ihm seine K. die L. entweder unmittelb. oder durch 
Vermittl. der OKK. des Wohn O. gewähren. Letzt. 
hat auf Erfordern der erst. die Bewirkung der L. 
zu übernehmen, § 219. Ebenso erhält ein Verfs., 
der während eines vorübergehenden 
Aufenthalts außerhalb seines Kasschereichs 
erkrankt, die KLeistung von der OKKK. des Aufent- 
halts O., solang er seines Zustands wegen nicht 
nach seinem Wohn O. zurückkehren kann. In diesem 
Fall hat die OKRK. des AufO. zunächst einzutreten, 
ohne daß es eines vorher. Antrags seitens der 
eigenen K. des Erkr. bedarf, § 220. Erkrankt ein 
Vers. im Ausland, so erhält er, bis er ins 
Inl. zurückkehren kann, die ihm gebührende U. 
von seinem Arbeitg., sofern nicht seine K. die Für-
	        
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