Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

484 
sorge selbst übernehmen will, 8 221. In allen diesen 
Fällen hat die eigene K. des Vers. den vorl. ein- 
tretenden andern K. oder dem Arbeitg. die Koften 
zu erstatten, § 222. Die Anfpr. auf Kass L. ver- 
jähren in 2 J. nach der Entstehung. Auch sind 
fie, bon best. Ausnahmen abgesehen, gegen Auf- 
rechnung und Pfändung geschützt und ebenso nur 
ausnahmsw. übertrag= und verpfändbar, § 119, 
223. — ## F. Aufbringung, Verwendunzg und Ver- 
rechnung der Nittel, 1 § 380 f. Die Mittel werden 
durch Beitr. nach der Kassensatzung aufgebracht. 
Die Verspfl. tragen , die Arb Geb. ½ 
der Beitr. Nur bei J###K. kann die S. bestimmen, 
daß die Arb Geb. und die VerspPfl. je ¼ der Beitr. 
leisten. VersBerecht. kommen allein für die ges. 
Beitr. auf. Bei Arbeitsunfähigkeit sind für die 
Dauer der KrH. keine Beitr. zu entrichten, auch 
nicht während des Bezugs von Woch.= und Schw.= 
G. Die Beiträge sind in Hundertsteln des Grund . 
zu bemessen und zwar in der Höhe, daß sie für 
die zulässigen Ausgaben der K. ausreichen. J. d. R. 
wird die prozentuale Höhe der Beitr. für die K.= 
Mitgl. gleichmäßig festgesetzt. Die S. kann aber 
mit Zustimmung des OV. die Beitr. nach Er- 
werbszweigen und Berufsarten der Vers. abstufen 
und eine höh. Bemessung der Beitragsteile des 
Arb Geb. für einz. Betriebe zulassen, soweit die 
Erkr Gefahr erheblich höher ist. Bei Errichtung der 
K. dürfen die Beitr. nicht höher als auf 4/ v. H. 
des Grundlohns festgesetzt werden, sofern nicht die 
Deckung der Regel L. höhere Beitr. erfordert. 
Ueber 4½ v. H. dürfen die Beitr. auch später nur 
erhöht werden, soweit dies zur Deckung der 
Regel L. erforderlich ist oder sofern dies in getrenn- 
ter Abstimmung von den ArbGeb. und Vers. im 
Keusschuß beschlossen wird. Ueber 6 v. H. dürfen 
die Beitr. bei Betr.= und JIKkK. überhaupt nicht 
und bei OKK. nur auf übereinst. Beschluß der 
ArbWGeb. und Vers. im A. erhöht werden. Soweit 
die Beitr. bis zu 6 v. H. des Grund. nicht aus- 
reichen, sind eiwaige Mehr L. zu beseitigen; nötigen- 
falls haben zur Deckung der RegelL. bei den Betr.= 
KK. der Arb Geb., bei den IKK. die J. und bei 
OKf. die Amtskörperschaft zuzuschießen. Letzteren- 
alls kann einem Vertr. der Amtsk. das Amt des 
Vors. für die Dauer der Zuschußleistung über- 
tragen werden. Ist die Vereinigung einer OK. 
mit einer andern möglich, so ist solche, ehe die 
Amtsk. einzutreten hat, vom O## A. zu veranlassen. 
— Die Zahlung der Beitr. erfolgt derart, daß 
die Arb Geb. an den satzungsgemäßen Zahltagen 
die ges. Beitr. entrichten. Bei der nächsten od. spä- 
testens übernächsten Lohnzahlung dürfen sie die auf 
die Vers Pfl. entfallenden Beitr Teile am Lohn ein- 
behalten. Die VersBerecht. haben an den Zahl. 
dbie vollen Beitr. von sich aus zu entrichten, § 393 f. 
— Die Kassenmittel dürfen nur zu satzmäß. Leist., 
Verwaltungskosten, allg. Zwecken der Kr Verhütung 
und nach Beft. des Min J. zum Besuch von Ver- 
sämmlungen, die den ges. Zwecken der K. 
dienen sollen, verwendet werden. (Den K. ist nach 
22 VVRVO. 26. 10. 12, Rgabl. 788, die Ent- 
sendung je eines Vertreters der Arb Geb. und der 
ets. söwie eites Angest. zu den Versammlungen 
Krankenversicherung. 
des W. KVerbands vom Min. allg. gestattet 
worden. Ob und für welche anderen Versamml. 
Kassenmittel verwendet werden dürfen, ist im 
Ming Abl. bekannt gegeben, vgl. Min I Abl. 1914 
193. Das O#A. kann außerdem den Besuch von 
all zu Fall gestatten od. anders regeln.) Außerd. 
aben die K. eine Rücklage mind. in Höhe der 
durchschnittl. Jahresausgabe der letzten 3 J. an- 
zusammeln und zu erhalten. Solang die ges. Höhe 
der Rücklage noch nicht erreicht ist, sind ihr jährl. 
5 v. H. des Jahresbetr. der KBeitr. zuzuführen, 
§* 363, 364. Ueber Rechn ungs führung 
gelten bes. bdsrätl. Vorschr., auch haben die K. deim 
VA. jährl. Rechn Nachweifungen einzureichen, 
§ 366 und Min JBek. 21. 10. 13, Min Il#bl. 857. — 
# CU. Entscheidung von Streitigkeiten. 1# Str. 
zwischen dem ArbGeb. und seinem Beschäftigten 
über Berechn ung und Anrechnung igeer 
Beitr Teile werden vom VlI. endgültig ent- 
schieden, § 405 Abs. 1. Ueber Str. wegen KZu- 
gehörigkeit oder Vers Verhältnisses 
oder Beitr Pflicht entscheidet das V#A., auf Beschw. 
endg. das OV A., § 258, 405 Abs. 2. Die Entsch. 
von Str. über Leistungen erfolgt im sog. 
Spruchverfahren, zunächst Spruchausschuß des VeW., 
dann Spruchkammer des O##. und, soweit 
Revision zulässig, Spruchsenat des RV A., § 1036 f. 
Im Spruchverf. werden auch Str. über Erstat- 
tungs-- und Ersatzansprüche auf Grund 
bewirkter Leistungen zwischen KK. und Arb Geb. 
oder KK. und andern Vers Trägern oder sonst. 
leistungspfl. öff.-rechtl. Verbben (A#bden) ent- 
schieden, § 224, 1515 Abs. 2, 1520 Abs. 2, 1540, 
§ 1771 f. — 1 H. Besondere Bestimmungen für 
einzelne Gruppen und Berufszweige. kx I. Die 
ohne Entgelt besch. Lehrlinge, die nach o. 
B. I. 4. verspfl. sind, haben eine Ausnahmestellung, 
insofern sie kein Kr G. erhalten. Dafür find für sie 
geringere Beitr. zu bezahlen, § 4894. Ueber Be- 
freiung der im elterl. Betr. besch. Lehrl. von der 
Vers Pfl. s. o. B. I. 4. — II. Die in der Land- 
wirtschaft Beschäft. (§ 417 f.) können auf Antr. 
des Arb Geb. unter best. Voraussetzungen, namentl. 
wenn der Arb. eine gleichwertige Kr Fürsorge ge- 
währleistet, von der Vers Pfl. durch den K Vorst., auf 
Beschw. durch das VA. od. O# A. befreit werden; 
fortlauf. gewährte Gachleistungen können auf das 
Kr G. unter entspr. Ermäßigung der Beitr. an- 
gerechnet werden. — III. Auch Dienstboten 
(§ 435 f.) können, wenn ihnen der Arb Geb. entspr. 
Fürsorge gewährleistet, auf seinen Antrag von der 
VersPfl. befreit werden. Wird ein in häusl. Ge- 
meinschaft mit der Herrschaft lebender D. von an- 
steckender Kr. befallen oder kann ein erkr. D. nach 
Art der Kr. in der häusl. Gemeinsch. nicht oder 
nur unter erhebl. Belästigung der Herrschaft be- 
handelt oder verpflegt werden, so kann die Herr- 
schaft oder der D. von der K. die Unterbringung 
im KrHaus verlangen. Von dieser Verpflichtung 
kann die K. nur durch das Vl. in besonderen 
Fällen entbunden werden. Krankengeld, das der 
Dienstbote erhält, kann die Herrschaft auf den 
Lohn verrechnen, den sie ihm während der Krank- 
heit weiter zu bezahlen hat. Diese bes. Best. gelten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.