Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Krankenversicherung. 
nicht für D., die neben häusl. Arbeiten auch in 
den c#sw. oder landw. Betr. des Dsterecht. tätig 
sinb, 7 letztere Tätigkeit nicht für sich allein 
168, vgl. o. B. I. 6., versicherungsfrei ist. — 
IV. Eine Ausnahmestellung nehmen auch die un- 
ständig Beschäftigten, § 441 f., ein. 
Als unständig gilt die Beschäftigung, die auf 
weniger als 1 Woche entweder nach der Natur der 
Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus 
burch den Arbeitsvertrag beschränkt ist. Es handelt 
sich hier um Pers., deren Hauptberuf die Lohn- 
arbeit bildet, die aber ohne festes Arbeitsverh. 
bald hier, bald dort, heute mit dieser, morgen mit 
jener Arbeit beschäftigt sind. Während im all 
bie Vers. von selbst mit dem Eintritt in die vesch. 
beginnt und mit dem Austritt endigt, gilt hier ein 
sog. formales Vers Verhältnis. Es ist 
ein bes. MitglVerzeichnis über die unst. Besch. zu 
führen. Das Vers Verh., beginnt mit dem Eintrag 
in dieses Verz. und endigt mit der Löschung. So- 
lang ein unst. Beschäft. im Verz. läuft, ist er ver- 
sichert, mag er eine Besch. haben oder nicht. Für 
die KZugehörigkeit ist nicht, wie sonst der Besch O., 
sondern der Wohn O. maßgebend. Die unst. Besch. 
hören stets der allg. OKK., nicht etwa einer bes. 
. an . Die Verpflichtung zur Anmeldung, die Ent- 
richtung der Beitr. und der Umfang der KLeist. 
ist bes. geregelt, auch sind die Beh. bes. verpflich- 
tet, zur tunlichsten Erfassung der unst. Besch. mit- 
zuwirken. — Die Arb Geb.-Beitragsteile bezahlt die 
Amtskörpersch., die den Betrag aus Körperschafts- 
mitteln zur Verfügung stellen oder durch bes. Um- 
lage auf die Einw. des Bez. aufbringen kann. Die 
A sind auch ermächtigt, mit Gen. des OVA. die 
auf die Vers. entfall. Beitr. zu übernehmen. Sie 
können für die ArbGeb. und für die von ihnen 
übernommenen VersBeitragsteile unter Gen. des 
O##. eine Pauschsumme mit der zuständigen KK. 
vereinbaren, 9 24 VVRKVO. — V. Besondere 
Regelung besteht für die im Wander- 
gewerbebetrieb Beschäftigten, §459f. 
Der Versicherungspflicht unterliegen nicht die 
Wandergew Treib. selbst, sondern nur die von ihnen 
im Wandergew. besch. Pers. Der Begriff des W. 
ist derselbe wie in der GewO., es fallen also nicht 
darunter das legitimatpfl. Detailreisen, der sog. 
ambulante GewBetr. und der Marktverkehr, (. d. 
Zur Durchführung der Vers. wird der Wandergew.= 
Schein benützt. Die K Zugehörigkeit bestimmt sich 
nach dem Ort, an dem dieser beantragt wird, die 
Vers. gehören der allg. OKK. an. Der Wander- 
gewSch. wird nur dann ausgestellt oder ergänzt, 
wenn die Verseitr. für die Gültigkeitsdauer des 
Sch. entrichtet oder von der K. gestundet sind, die 
Höhe des Woch Beitr. und des Grund L. wird im 
Schein besonders vorgemerkt. Die für den Auf- 
enthaltsort eines erkrankten Versicherten zustän- 
dige allgemeine OKK., die zur vorl. Unterstützung 
verpfl. ist, kann die baren Leistungen nach dem 
auß dem Sch. ersichtlichen Grund L. bemessen, Die 
im Wandergew, Besch. erhalten nur die RegelL. 
Für die Dauer des Aufenthalts innerhalb des Bez, 
der eigenen KK.. kann ihnen durch die S. auch An- 
spruch auf Mehrl. eingeröumt werden. — VI. Bes. 
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Vorschr. erfordert das Housgewerbe, §5 466 f. 
Zum H. im vorl. S. gehören die o. B. I. 5, bez. 
Hausge# Treib. und deren hausgewerbl. Beschäft.; 
diese Pers. werden unter dem Begriff hausgewerbl- 
Verspfl. zusammengefaßt. Nicht hieher gehören die 
sog. Heimarbeiter, s. d., i. e. S., die statt in der 
Fabrik zu Hause, jedoch in wirtschaftl. und persönl. 
Abhängigkeit vom ArbWGeb. arbeiten; diese unter- 
liegen den allg. Vers Best. Die hausgew. Vers#Pfil. 
sind bei der allg. O#K# K. versichert. Zust. ist die 
K., in deren Bez. sich die Betr Stätte (i. d. R. bie 
Wohnung des H.) befindet. In bes. Weise werden 
Unternehmer, für welche die H. arbeiten, zu den 
Kosten der Vers. herangezogen. Die RVO. bezeich- 
net die Untern. als Auftraggeber und ver- 
pflichtet sie zur Leistung von Zuschüssen an 
die KK. Diese Z. haben einen andern Charakter 
als die sonst. Arb GebBeitr. Sie find ganz unab- 
hängig von den Beitr. der H. selbst und richten sich 
ausschl. nach dem wirklichen Entgelt, das der U. 
für die gelieferte Arbeit dem H. (u. U. unter Ab- 
zug des Werts der von diesem gel. Roh- und 
Hilfstoffe) bezahlt. Die Z. werden einheitl. für alle 
Auftraggeber im d. R. festgesetzt. Durch diese Zusch. 
soll die Hälfte des Aufwands aufgebracht wer- 
den, der insgesamt im d. R. durch die Gewährun 
der RegelL. an die H. entsteht. Die Höhe der - 
beträgt derzeit 2 v. H. des Arbeitsentgelts. Der 
Auftraggeber hat keine Meldungen zu machen, er 
hat nur je in der 1. Woche jedes Mon. an die allg. 
OKK. seines Betriebsitzes die Zuschüsse einzu- 
bezahlen unter Beifügung einer Liste, in der Name 
und Betriebsitz des H. und der Betrag des Entgelts 
anzugeben ist. Die empfangenden KK. haben über 
sie mit den KK., denen die H. angehören, nach 
bdsrätl. Vorschr. abzurechnen. Die Auftraggeber 
sind als solche nicht Arb Geb. i. S. d. RVO., sie 
haben auch keine Arb GebRechte gegenüber der 
KK., sie werden durch das Verhältnis, in dem die 
H. zu ihren KHK. stehen, nicht berührt. Werden H. 
durch eine Zwischenperson beschäftigt, so hat letz- 
tere die Pflichten des Auftraggebers zu erfüllen. 
Der Auftraggeber hat jedoch der Zwischenperson 
die ausgelegten Zuschüsse zu erstatten. Neben den 
Auftraggeber S. haben die H. für sich und ihre 
hausgewerbl. Besch., die in der S. für sie bes. best. 
Beitr. zu bezahlen. Diese Beitr. sollen etwa 7 
des Aufwands für die hausgew. Vers Pfl. decken. 
Für diese Beitr. gelten die allg. Vorschr., d. h. der 
H. darf von dem für den Hilfsarbeiter zu bezahl. 
Beitr. ½ an dessen Lohn einbehalten. Das Ver- 
hältnis der hausgew. Vers Pfl. zu ihrer KK. ist im 
übr. ähnl. wie dasj. der unst. Besch., vgl. o. IV. Es 
besteht namentl. auch das formale Vers Verhältnis 
auf Grund der Eintragung in dem bes. Mitgl Verz. 
Dabei ist denj. H., die regelmäßig wenigstens zwei 
nicht zur Familie geh. hausgewerbl. VerspPfl. be- 
schäftigen, noch eine bes. Meldepflicht auferlegt. 
Wie die Beitr., so werden auch die Kassen L. für 
die hausgew. Vers Pfl. in der S. bes. festgesetzt; die 
Höhe der baren Geld L. richtet sich nach dem Betrag 
der für den H. eingezahlten Auftraggeber 3J. Der 
H. kann indessen auch die auf seine Person ent- 
fallenden eigenen Beiträge in doppelter Höhe
	        
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