Krankenversicherung.
nicht für D., die neben häusl. Arbeiten auch in
den c#sw. oder landw. Betr. des Dsterecht. tätig
sinb, 7 letztere Tätigkeit nicht für sich allein
168, vgl. o. B. I. 6., versicherungsfrei ist. —
IV. Eine Ausnahmestellung nehmen auch die un-
ständig Beschäftigten, § 441 f., ein.
Als unständig gilt die Beschäftigung, die auf
weniger als 1 Woche entweder nach der Natur der
Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus
burch den Arbeitsvertrag beschränkt ist. Es handelt
sich hier um Pers., deren Hauptberuf die Lohn-
arbeit bildet, die aber ohne festes Arbeitsverh.
bald hier, bald dort, heute mit dieser, morgen mit
jener Arbeit beschäftigt sind. Während im all
bie Vers. von selbst mit dem Eintritt in die vesch.
beginnt und mit dem Austritt endigt, gilt hier ein
sog. formales Vers Verhältnis. Es ist
ein bes. MitglVerzeichnis über die unst. Besch. zu
führen. Das Vers Verh., beginnt mit dem Eintrag
in dieses Verz. und endigt mit der Löschung. So-
lang ein unst. Beschäft. im Verz. läuft, ist er ver-
sichert, mag er eine Besch. haben oder nicht. Für
die KZugehörigkeit ist nicht, wie sonst der Besch O.,
sondern der Wohn O. maßgebend. Die unst. Besch.
hören stets der allg. OKK., nicht etwa einer bes.
. an . Die Verpflichtung zur Anmeldung, die Ent-
richtung der Beitr. und der Umfang der KLeist.
ist bes. geregelt, auch sind die Beh. bes. verpflich-
tet, zur tunlichsten Erfassung der unst. Besch. mit-
zuwirken. — Die Arb Geb.-Beitragsteile bezahlt die
Amtskörpersch., die den Betrag aus Körperschafts-
mitteln zur Verfügung stellen oder durch bes. Um-
lage auf die Einw. des Bez. aufbringen kann. Die
A sind auch ermächtigt, mit Gen. des OVA. die
auf die Vers. entfall. Beitr. zu übernehmen. Sie
können für die ArbGeb. und für die von ihnen
übernommenen VersBeitragsteile unter Gen. des
O##. eine Pauschsumme mit der zuständigen KK.
vereinbaren, 9 24 VVRKVO. — V. Besondere
Regelung besteht für die im Wander-
gewerbebetrieb Beschäftigten, §459f.
Der Versicherungspflicht unterliegen nicht die
Wandergew Treib. selbst, sondern nur die von ihnen
im Wandergew. besch. Pers. Der Begriff des W.
ist derselbe wie in der GewO., es fallen also nicht
darunter das legitimatpfl. Detailreisen, der sog.
ambulante GewBetr. und der Marktverkehr, (. d.
Zur Durchführung der Vers. wird der Wandergew.=
Schein benützt. Die K Zugehörigkeit bestimmt sich
nach dem Ort, an dem dieser beantragt wird, die
Vers. gehören der allg. OKK. an. Der Wander-
gewSch. wird nur dann ausgestellt oder ergänzt,
wenn die Verseitr. für die Gültigkeitsdauer des
Sch. entrichtet oder von der K. gestundet sind, die
Höhe des Woch Beitr. und des Grund L. wird im
Schein besonders vorgemerkt. Die für den Auf-
enthaltsort eines erkrankten Versicherten zustän-
dige allgemeine OKK., die zur vorl. Unterstützung
verpfl. ist, kann die baren Leistungen nach dem
auß dem Sch. ersichtlichen Grund L. bemessen, Die
im Wandergew, Besch. erhalten nur die RegelL.
Für die Dauer des Aufenthalts innerhalb des Bez,
der eigenen KK.. kann ihnen durch die S. auch An-
spruch auf Mehrl. eingeröumt werden. — VI. Bes.
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Vorschr. erfordert das Housgewerbe, §5 466 f.
Zum H. im vorl. S. gehören die o. B. I. 5, bez.
Hausge# Treib. und deren hausgewerbl. Beschäft.;
diese Pers. werden unter dem Begriff hausgewerbl-
Verspfl. zusammengefaßt. Nicht hieher gehören die
sog. Heimarbeiter, s. d., i. e. S., die statt in der
Fabrik zu Hause, jedoch in wirtschaftl. und persönl.
Abhängigkeit vom ArbWGeb. arbeiten; diese unter-
liegen den allg. Vers Best. Die hausgew. Vers#Pfil.
sind bei der allg. O#K# K. versichert. Zust. ist die
K., in deren Bez. sich die Betr Stätte (i. d. R. bie
Wohnung des H.) befindet. In bes. Weise werden
Unternehmer, für welche die H. arbeiten, zu den
Kosten der Vers. herangezogen. Die RVO. bezeich-
net die Untern. als Auftraggeber und ver-
pflichtet sie zur Leistung von Zuschüssen an
die KK. Diese Z. haben einen andern Charakter
als die sonst. Arb GebBeitr. Sie find ganz unab-
hängig von den Beitr. der H. selbst und richten sich
ausschl. nach dem wirklichen Entgelt, das der U.
für die gelieferte Arbeit dem H. (u. U. unter Ab-
zug des Werts der von diesem gel. Roh- und
Hilfstoffe) bezahlt. Die Z. werden einheitl. für alle
Auftraggeber im d. R. festgesetzt. Durch diese Zusch.
soll die Hälfte des Aufwands aufgebracht wer-
den, der insgesamt im d. R. durch die Gewährun
der RegelL. an die H. entsteht. Die Höhe der -
beträgt derzeit 2 v. H. des Arbeitsentgelts. Der
Auftraggeber hat keine Meldungen zu machen, er
hat nur je in der 1. Woche jedes Mon. an die allg.
OKK. seines Betriebsitzes die Zuschüsse einzu-
bezahlen unter Beifügung einer Liste, in der Name
und Betriebsitz des H. und der Betrag des Entgelts
anzugeben ist. Die empfangenden KK. haben über
sie mit den KK., denen die H. angehören, nach
bdsrätl. Vorschr. abzurechnen. Die Auftraggeber
sind als solche nicht Arb Geb. i. S. d. RVO., sie
haben auch keine Arb GebRechte gegenüber der
KK., sie werden durch das Verhältnis, in dem die
H. zu ihren KHK. stehen, nicht berührt. Werden H.
durch eine Zwischenperson beschäftigt, so hat letz-
tere die Pflichten des Auftraggebers zu erfüllen.
Der Auftraggeber hat jedoch der Zwischenperson
die ausgelegten Zuschüsse zu erstatten. Neben den
Auftraggeber S. haben die H. für sich und ihre
hausgewerbl. Besch., die in der S. für sie bes. best.
Beitr. zu bezahlen. Diese Beitr. sollen etwa 7
des Aufwands für die hausgew. Vers Pfl. decken.
Für diese Beitr. gelten die allg. Vorschr., d. h. der
H. darf von dem für den Hilfsarbeiter zu bezahl.
Beitr. ½ an dessen Lohn einbehalten. Das Ver-
hältnis der hausgew. Vers Pfl. zu ihrer KK. ist im
übr. ähnl. wie dasj. der unst. Besch., vgl. o. IV. Es
besteht namentl. auch das formale Vers Verhältnis
auf Grund der Eintragung in dem bes. Mitgl Verz.
Dabei ist denj. H., die regelmäßig wenigstens zwei
nicht zur Familie geh. hausgewerbl. VerspPfl. be-
schäftigen, noch eine bes. Meldepflicht auferlegt.
Wie die Beitr., so werden auch die Kassen L. für
die hausgew. Vers Pfl. in der S. bes. festgesetzt; die
Höhe der baren Geld L. richtet sich nach dem Betrag
der für den H. eingezahlten Auftraggeber 3J. Der
H. kann indessen auch die auf seine Person ent-
fallenden eigenen Beiträge in doppelter Höhe