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einbezahlen. Dann erhalten er und seine
Hilfspersonen die vollen Leistungen, welche die S.
für die hausgew. VersPfl. vorschreibt, d. h. es
unterbleibt die Bemessung der Barleistungen nach
der Höhe der Auftraggeber Z.; diese werden viel-
mehr dem H. ausgezahlt oder auf die von ihm zu
bezahlenden Beitr. verrechnet. Endlich kann ein
Auftraggeber, der H. dauernd nur für sich be-
schäftigt, neben seinen eigenen Z. auch deren Beitr.
mit ihrer Zustimmung einzahlen und sodann bei
Zahlung des Entgelts einen Betrag in Höhe dieser
Beitr. abziechen. Die vom Bdrt nach § 492 er-
lassenen näheren Ausfbest. sind in der Bek. des
Rchsk. 5. 12. 13, R#l. 770, enthalten.
Schäffer.
Krankheitszeiten, Anrechnung als Beiträge in
der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung,
s. diese, VII, 3.
Krebs. In w. Bächen, Teichen und Seen
(früher auch in Flüssen) kommen 2 Krürten vor:
der Edelkrebs und der Steinkkrebs.
Ersterer zeichnet sich durch seine Größe (bes. große
Scheren) und schmackhaftes Fleisch aus. Er gräbt
in die Ufer Löcher, die seiner Körpergröße genau
entsprechen, um sich darin vor seinen Feinden zu
verstecken (Lochkrebs). Das Weibchen hat kleinere
Scheren und einen wesentl. breiteren Hinterleib,
unter dem es vom Herbst bis zum Frühjahr die
befruchteten Eier und dann später (bis Mai oder
Juni) die ausgeschlüpften und noch wenig ent-
wickelten, zarten Jungen mit sich herumträgt. Die
Nahrung des Kr. besteht aus Wurzeln, jungen
Trieben und allerhand Wasserpflanzen, nament-
lich aber aus Schnecken, Muscheln, Insektenlarven,
Würmern, Flohkrebschen, Froschlaich sowie kleinen
Fischen und Fröschen. Viele früher ausgezeich=
neten Krebsbäche sind durch das Auftreten einer
Seuche (Krebspest), aber auch durch übermäßiges
Fangen (Zerstören der Krebshöhlen mit der Hand)
entvölkert worden. In W. ist das Fangen von
Eier tragenden Weibchen, in andern Ländern,
5. B. in Bayern, das Fangen von Krebsweibchen
überhaupt das ganze Jahr über verboten. In den
letzten Jahren hat der w. Landesfischereiverein ver-
schiedene Bäche mit Edelkrebsen aus Schweden und
Dänemark erfolgreich besetzt. Sieglin.
Kredit. Das Wesen des Kr. besteht darin, daß
innerhalb des privatwirtschaftlichen Verkehrs
Leistungen im Vertrauen auf die gegebene Zu-
sicherung späterer Gegenleistung gemacht werden.
Hauptart der eigentl. Kr Geschäfte ist das Darlehen
in Geld einschließlich Wechseldiskontierung, Vor-
schuß, Stundung (s. Adolf Wagner, Kredit= und
Bankwesen in Schönberg, Politische Oekonomie
I. Bd. 413 f.). Der Kr. ist, wenn er lediglich zur
laufenden Bedürfnisbefriedigung bestimmt ist,
Konsumtivkrl, wenn er dagegen der Güter-
erzeugung dienen soll, Produktivkr., als letzterer je
nachdem landw., gewerbl. bzw. industrieller oder
kaufmännischer Kr. Die Einteilung in Personal-
und Realkr. betrifft die Art der Sicherung des
Gläubigers. Reale Sicherheiten find die Ver-
pfändung von Liegenschaft oder beweglichen Gegen-
ständen. Beim Personalkr. sieht sich der Gläubiger
Krankheitszeiten — Kreise.
Kreisregierungen.
ausschließlich auf die Vertrauenswürdigkeit des
Schuldners oder auch der sich für ihn verbürgenden
Personen (Bürgschaftskr.) angewiesen. Der Ver-
mittlung zwischen Kr Nehmenden und Kr Gewähren-
den dienen die Banken und die Börse, s. d. Bes.
auf genossensch. Grundlage errichtete Kr Anst. be-
stehen für den mittleren und kleinen gew. und
landw. Unternehmer in den Darlehenskassen, Vor-
schußvereinen und ähnl. Veranstaltungen. Neben
den privaten Kr. tritt nach der Person des Kr.-=
Nehmenden der öff. Kr., bes. der Staatskr., vol.
auch Hypothekenbank G. 13. 7. 99, Rl. 375, und
das R. b. die gemeinsamen Rechte der Besitzer
von Schuldverschreibungen v. 4. 12. 99, Rl. 691.
S. Landw. Kredit (Grundkredit) und
Personalkredit. Baier.
Kreditgenossenschaften s. Personalkredit.
Kreditgeschäfte s. Wucher.
Kreditverein, w., s. Bankwesen V.
Kreditvereine, ländl., s. Genossenschaften.
Kreditwucher s. Wucher.
Kreise. Kreisregierungen. I. Die Einteilung
des Landes in 4 Kreise — Neckar-, Schwarzwald-,.
Jagst= und Donaukr. — beruht auf dem IV. Edikt
18. 11. 1817. Die Kreiseinteilung ist bes. von
Bedeutung für die Behördenorganisation im Dep.
des Inn. — als Mittelstelle zwischen Min. und
Bez Beh. besteht in jedem Kreis eine Kreisregie-
rung — ferner für die Organisation der öff.
Armenvbde — die zu einem Kr. gehör. O# ez.
sind je zu einem Landarmenvbd vereinigt — so-
wie für die Einrichtung der landwirtschaftl. Un-
fallversicherung — für jeden Kreis ist eine landw.
Berufsgenossenschaft gebildet. Im übr. sind die
Kr. nicht Träger gemeinsamer Einrichtungen oder
Anstalten off. Charakters, insbes. sind die den
Kr. zugeteilten OABez. zu einem mit eigenen
Rechten und Lasten ausgestalteten Kommunal-
verband, abgesehen von den bes. Landarmenpbden,
nicht zusammengeschlossen. — II. Kreisrezie-
rungen. Die Kr. sind für den Bezirk ihres Kr.
in Unterordnung unter das Min J. die oberen
Beh. für die Velorgung derj. Geschäfte der inn.
Staatsverw., welche nicht andern Mittel-= oder
Zentralbeh. zugewiesen oder den Oe. übertragen
sind. In Unterordnung unter das Min Sch. haben
sie ferner die staatl. Oberaufsicht über die Ver-
waltung des örtl. Kirchenvermögens und der örtl.
kirchl. Stiftungen (Ev. Kirchengem G. und Kath.
Pfarrgem G. 14. 6. 87/22. 7. 06, Rabl. 06 255 und
294) zu besorgen. Weiterhin steht ihnen als Ver-
waltungsgerichten I. Instanz die Entscheidung in
verwaltungsgerichtl. Streitsachen zu, Art. 10 G.
16. 12. 76, Rgbl. 485, Art. 184 Abs. 3 Gde O.,
Art. 93 Abs. 5 BezO., Art. 90 Ev KGG., Art. 66
Kath. PfG G., Art. 11 Abs. 1, 15 Abs. 1, 81 Abs. 2
und 119 Abs. 2 WG., Art. 7 Abs. 3 Zw E.,
Art. 19 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 4 FEG., Art. 85
Abs. 6 LFLO., Aend 23. 7. 10, Rgbl. 309, und
Art. 15 Waldfeuerlösch O., s. Verwaltungsrechts-
pflege II B u. III A. — Von den Kreisreg., die ur-
sprünglich als allg. Verwaltungsmittelbehörden
für die Geschäfte der innern Staatsverw. ein-
gerichtet waren, sind im Lauf der Zeit eine Reihe