Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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einbezahlen. Dann erhalten er und seine 
Hilfspersonen die vollen Leistungen, welche die S. 
für die hausgew. VersPfl. vorschreibt, d. h. es 
unterbleibt die Bemessung der Barleistungen nach 
der Höhe der Auftraggeber Z.; diese werden viel- 
mehr dem H. ausgezahlt oder auf die von ihm zu 
bezahlenden Beitr. verrechnet. Endlich kann ein 
Auftraggeber, der H. dauernd nur für sich be- 
schäftigt, neben seinen eigenen Z. auch deren Beitr. 
mit ihrer Zustimmung einzahlen und sodann bei 
Zahlung des Entgelts einen Betrag in Höhe dieser 
Beitr. abziechen. Die vom Bdrt nach § 492 er- 
lassenen näheren Ausfbest. sind in der Bek. des 
Rchsk. 5. 12. 13, R#l. 770, enthalten. 
Schäffer. 
Krankheitszeiten, Anrechnung als Beiträge in 
der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung, 
s. diese, VII, 3. 
Krebs. In w. Bächen, Teichen und Seen 
(früher auch in Flüssen) kommen 2 Krürten vor: 
der Edelkrebs und der Steinkkrebs. 
Ersterer zeichnet sich durch seine Größe (bes. große 
Scheren) und schmackhaftes Fleisch aus. Er gräbt 
in die Ufer Löcher, die seiner Körpergröße genau 
entsprechen, um sich darin vor seinen Feinden zu 
verstecken (Lochkrebs). Das Weibchen hat kleinere 
Scheren und einen wesentl. breiteren Hinterleib, 
unter dem es vom Herbst bis zum Frühjahr die 
befruchteten Eier und dann später (bis Mai oder 
Juni) die ausgeschlüpften und noch wenig ent- 
wickelten, zarten Jungen mit sich herumträgt. Die 
Nahrung des Kr. besteht aus Wurzeln, jungen 
Trieben und allerhand Wasserpflanzen, nament- 
lich aber aus Schnecken, Muscheln, Insektenlarven, 
Würmern, Flohkrebschen, Froschlaich sowie kleinen 
Fischen und Fröschen. Viele früher ausgezeich= 
neten Krebsbäche sind durch das Auftreten einer 
Seuche (Krebspest), aber auch durch übermäßiges 
Fangen (Zerstören der Krebshöhlen mit der Hand) 
entvölkert worden. In W. ist das Fangen von 
Eier tragenden Weibchen, in andern Ländern, 
5. B. in Bayern, das Fangen von Krebsweibchen 
überhaupt das ganze Jahr über verboten. In den 
letzten Jahren hat der w. Landesfischereiverein ver- 
schiedene Bäche mit Edelkrebsen aus Schweden und 
Dänemark erfolgreich besetzt. Sieglin. 
Kredit. Das Wesen des Kr. besteht darin, daß 
innerhalb des privatwirtschaftlichen Verkehrs 
Leistungen im Vertrauen auf die gegebene Zu- 
sicherung späterer Gegenleistung gemacht werden. 
Hauptart der eigentl. Kr Geschäfte ist das Darlehen 
in Geld einschließlich Wechseldiskontierung, Vor- 
schuß, Stundung (s. Adolf Wagner, Kredit= und 
Bankwesen in Schönberg, Politische Oekonomie 
I. Bd. 413 f.). Der Kr. ist, wenn er lediglich zur 
laufenden Bedürfnisbefriedigung bestimmt ist, 
Konsumtivkrl, wenn er dagegen der Güter- 
erzeugung dienen soll, Produktivkr., als letzterer je 
nachdem landw., gewerbl. bzw. industrieller oder 
kaufmännischer Kr. Die Einteilung in Personal- 
und Realkr. betrifft die Art der Sicherung des 
Gläubigers. Reale Sicherheiten find die Ver- 
pfändung von Liegenschaft oder beweglichen Gegen- 
ständen. Beim Personalkr. sieht sich der Gläubiger 
Krankheitszeiten — Kreise. 
Kreisregierungen. 
ausschließlich auf die Vertrauenswürdigkeit des 
Schuldners oder auch der sich für ihn verbürgenden 
Personen (Bürgschaftskr.) angewiesen. Der Ver- 
mittlung zwischen Kr Nehmenden und Kr Gewähren- 
den dienen die Banken und die Börse, s. d. Bes. 
auf genossensch. Grundlage errichtete Kr Anst. be- 
stehen für den mittleren und kleinen gew. und 
landw. Unternehmer in den Darlehenskassen, Vor- 
schußvereinen und ähnl. Veranstaltungen. Neben 
den privaten Kr. tritt nach der Person des Kr.-= 
Nehmenden der öff. Kr., bes. der Staatskr., vol. 
auch Hypothekenbank G. 13. 7. 99, Rl. 375, und 
das R. b. die gemeinsamen Rechte der Besitzer 
von Schuldverschreibungen v. 4. 12. 99, Rl. 691. 
S. Landw. Kredit (Grundkredit) und 
Personalkredit. Baier. 
Kreditgenossenschaften s. Personalkredit. 
Kreditgeschäfte s. Wucher. 
Kreditverein, w., s. Bankwesen V. 
Kreditvereine, ländl., s. Genossenschaften. 
Kreditwucher s. Wucher. 
Kreise. Kreisregierungen. I. Die Einteilung 
des Landes in 4 Kreise — Neckar-, Schwarzwald-,. 
Jagst= und Donaukr. — beruht auf dem IV. Edikt 
18. 11. 1817. Die Kreiseinteilung ist bes. von 
Bedeutung für die Behördenorganisation im Dep. 
des Inn. — als Mittelstelle zwischen Min. und 
Bez Beh. besteht in jedem Kreis eine Kreisregie- 
rung — ferner für die Organisation der öff. 
Armenvbde — die zu einem Kr. gehör. O# ez. 
sind je zu einem Landarmenvbd vereinigt — so- 
wie für die Einrichtung der landwirtschaftl. Un- 
fallversicherung — für jeden Kreis ist eine landw. 
Berufsgenossenschaft gebildet. Im übr. sind die 
Kr. nicht Träger gemeinsamer Einrichtungen oder 
Anstalten off. Charakters, insbes. sind die den 
Kr. zugeteilten OABez. zu einem mit eigenen 
Rechten und Lasten ausgestalteten Kommunal- 
verband, abgesehen von den bes. Landarmenpbden, 
nicht zusammengeschlossen. — II. Kreisrezie- 
rungen. Die Kr. sind für den Bezirk ihres Kr. 
in Unterordnung unter das Min J. die oberen 
Beh. für die Velorgung derj. Geschäfte der inn. 
Staatsverw., welche nicht andern Mittel-= oder 
Zentralbeh. zugewiesen oder den Oe. übertragen 
sind. In Unterordnung unter das Min Sch. haben 
sie ferner die staatl. Oberaufsicht über die Ver- 
waltung des örtl. Kirchenvermögens und der örtl. 
kirchl. Stiftungen (Ev. Kirchengem G. und Kath. 
Pfarrgem G. 14. 6. 87/22. 7. 06, Rabl. 06 255 und 
294) zu besorgen. Weiterhin steht ihnen als Ver- 
waltungsgerichten I. Instanz die Entscheidung in 
verwaltungsgerichtl. Streitsachen zu, Art. 10 G. 
16. 12. 76, Rgbl. 485, Art. 184 Abs. 3 Gde O., 
Art. 93 Abs. 5 BezO., Art. 90 Ev KGG., Art. 66 
Kath. PfG G., Art. 11 Abs. 1, 15 Abs. 1, 81 Abs. 2 
und 119 Abs. 2 WG., Art. 7 Abs. 3 Zw E., 
Art. 19 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 4 FEG., Art. 85 
Abs. 6 LFLO., Aend 23. 7. 10, Rgbl. 309, und 
Art. 15 Waldfeuerlösch O., s. Verwaltungsrechts- 
pflege II B u. III A. — Von den Kreisreg., die ur- 
sprünglich als allg. Verwaltungsmittelbehörden 
für die Geschäfte der innern Staatsverw. ein- 
gerichtet waren, sind im Lauf der Zeit eine Reihe
	        
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