Angestelltenversicherung.
herrscht, auf einem für den Vers. möglichst be-
quemen, billigen und — unbeschadet der Rechts-
garantien eines ausgiebigen Instanzenzugs —
möglichst raschen Weg von Amts wegen die
materielle Wahrheit festzustellen. Es begründet
nicht wie im Zivilprozeß der Vohsit des Be-
klagten, sondern der Wohn= oder Beschäftigungs-
ort des Vers. wahlweise die örtliche Zuständigkeit
der entscheidenden Stelle, § 230. Solang allerdings
nur ein Ktf. mit Sitz in Berlin vorhanden ist,
kommt disser Vorzug nicht zur Geltung. Alle
behördl. erhandlungen, Urkunden, Bescheini-
gungen und Beglaubigungen haben gebühren= und
ftempelfrei zu erfolgen, § 337, 338. Die Kosten des
Verfahrens werden den Antragstellern im allg.
nur insoweit auferlegt, als sie durch deren Mut-
willen, Verschleppung oder Irreführung erwachsen
find. Für das Erscheinen zur mündlichen Ver-
handlung erhält der Antragsteller, u. U. auch im
Fall seines Unterliegens, in weitgehendem Maß
Vergütung für bare Auslagen und Zeitverluft,
§5 261; unter gewisser Voraussetzung werden ihm
sogar die Kosten eines Vertreters ohne Rückficht
auf den Ausgang seines Streits zugebilligt, § 29
RA. Unter Ausschaltung des Prozeßbetriebs
durch die Parteien hat die entscheidende Stelle die
Vorbereitung und Durchführung der Verhandlung
und Entscheidung pflichtmäßig zu beschleunigen.
Klageänderungen und das Vorbringen neuer Tat-
sachen sind, wenigstens in der Feststellungs= und
Ausfertigungsinstanz in weitem Maß zulässig.
Auch die Gewährung vorläufiger Leistungen kann
sowohl von den höheren Instanzen, 8§ 278, 293,
als vom Vers Träger, § 93, 64, verfügt werden, wo
rasche Hilfe nötig ist. An Stelle der den Zivil-
prozeß beherrschenden Verhandlungsmaxime tritt
das mit der Offizialmaxime verbundene Unter-
suchungsprinzip. Die entscheidende Beh., oder viel-
mehr — im Interesse der Beschleunigung — ihr
Vorsitzender sorgt für die Ergänzung eines etwa
unvollständig oder unklar gestellten Antrags (§ 16
R.) und verlangt alle Akten und Vorgänge, die
sich auf den Vers. beziehen, vom Vers Träger ein,
§ 26 RAO. Der Vors. bereitet die Sache zur
mündlichen Verhandlung vor und kann vor der
mündl. Verhandlung Beweis erheben. Er kann
nach eigenem Ermessen Augenschein einnehmen,
Zeugen und Sachverständige, auch eidlich, ver-
nehmen, Gutachten von Aerzten und amtl. Aus-
künfte jeder Art ginhlen. § 252, val. mit § 241.
Er bestimmt die Verhandlungszeit und ordnet das
Erscheinen der Zeugen und Sachpverstädigen, bes.
aber auch, soweit erforderlich, des Antragstellers
selbst an, § 252. Eine Folge des Untersuchungs-
prinzips ist, daß die Beweislast unter den Parteien
so gut wie keine Rolle spielt. Der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung gilt fast unbeschränkt,
§ 839 RAO. Durch Mitteilung der Parteischriftsätze,
§* 22 RA, Benachrichtigung von den Beweis-
verhandlungen, § 241 Abs. 3, und deren Ergebnis,
§* 38 RAO., sowie durch den Vortrag der Akten in
der mündl. Verhandlung ist für das wechselseitige
Gehör der Parteien und deren Orientierung über
das Prozeßmaterial Sorge getragen. Die Entschei-
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dung selbst erfolgt stets durch förmlichen Bescheid.
In weniger wichtigen Feststellungssachen (bei
Altersruhegeld, Leibrente, Hinterbliebenenrente,
Abfindung, Erstattung oder wenn nur die Höhe
des Ruhegelds bzw. der Rente oder der Zeitpunkt
ihres Wegfalls in Frage steht), oder wenn zwischen
Vers Träger und Vers. Uebereinstimmung besteht,
oder wenn es sich lediglich um die Erfüllung der
Wartezeit handelt, kann der Vors. des RtM. allein,
ohne mündl. Verhandlung, entscheiden, § 240
A#0, § 14 RA. Gleiches gilt bezüglich der Ent-
scheidung über das Ruhen, § 73—78, der Einstel-
lung, § 38—40, 72, und der Kürzung (§ 95) von
Leistungen, § 269. Bei Feststellung von Ruhegeld
wegen Berufsunfähigkeit, bei Entziehung dess.
wegen Wiedereintritts der Verufsfähigkeit und in
einigen andern in § 14 RA. bestimmten Fällen
muß öff. mündl. Verhandlung unter Beiziehung
von Vessitzern stattfinden. Im übrigen überläßt es
15 RAO. dem Ermessen des Vors., ob er mündl.
erhandlung mit oder ohne Zuziehung von Bei-
sitzern anordnen will. Findet eine mündl. Ver-
andlung statt, so erfolgt zunächst der Vortrag des
achverhalts aus den Akten, demnächst sind die er-
schienenen Beteiligten zu hören. Der Vors. hat das
Sach= und Streitverhältnis mit ihnen zu erörtern
und dahin zu wirken, daß sie über alle erheblichen
Tatsachen sich vollständig erklären, sowie die an-
emessenen sachdienlichen Anträge stellen. Den
eisitzern wird Gelegenheit gegeben, an die er-
schienenen Parteien, Zeugen usw. Fragen zu
stellen, 5 53 RAO. Die Entscheidungen, die auf
Grund mündl. Verhandlung ergehen, werden
regelmäßig öff. verkündet. Alle Entscheidungen
werden schriftlich abgefaßt, soweit sie durch ein
Rechtsmittel anfechtbar sind, stets mit Gründen
und Rechtsmittelbelehrung versehen und den Be-
teiligten in Ausfertigung zugestellt, § 42, 48 RA.
— Gegen die Bescheide des Ri A. ist das # Rechts-
mittel der Berufung # an das Sch G. zulössig,
§ 270. Dieselbe ist binnen 1 Mon. nach der Zu-
stellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen.
Erfolgt die Einlegung bei der unrichtigen Stelle,
so hat diese die Rechtsmittelschrift unverzüglich
an die zuständige Stelle abzugeben, § 328, 329.
Die Entscheibung erfolgt stets auf Grund öff.
mündl. Verhandlung, sofern die Anrufung nicht
als verspätet oder unzulässig vom Vors. zurück-
zuweisen ist, § 271, 278. Zur mündl. Verhandlung
ind je 2 Vers Vertreter der Arbeitg. und der vers.
ng. zuzuziehen; jedoch genügt beim Nicht-
erscheinen eines Beisitzers zur Beschlußfähigkeit
je 1 Vertreter beider Gruppen, § 273, 276. Für
das Verfahren gelten im allg. die Vorschr. über
das Verfahren vor dem Ktül. entsprechend, § 274.
Die Berufung bewirkt Aufschub, wenn sie von der
RAnst. eingelegt wird, soweit es sich um Beträge
handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochte-
nen Bescheids nachbezahlt werden sollen und wenn
es sich um Ersatz= und Erstattungsansprüche han-
delt, § 277. Gegen die Urteile der Sch G. ist binnen
1 Mon. nach der Zustellung # Revision 1 an das
OSch G. zulässig. Sie kann nur darauf gestützt
werden, daß 1. das angefochtene Urteil auf der