Kriegsministerium — Kriegszahlamt.
schließt. Für zu fortifikaterischen Anlagen dauernb
zurückbehaltene Grundstücke erfolgt Feststellung der
Entschädigung wie bei der Jwangeenteignung. –
N 2. Lanblieferungen, 1 d. h. Lieferung von Vieh,
Brotmaterial, Hafer, Heu und Stroh durch Liefe-
rungsverbände (in W. die Oe.) kann der Bdrt.
anordnen, wenn auf andere Weise der Unterhalt
ür die bew. Macht nicht sichergestellt werden kann.
er Unterverteilung finden die Best. über Gde.=
Lieferungen entspr. Anwendung. Vergütet wird
Vieh auf Grund sachverständiger zbschäpung, alles
übrige nach den Dur schnittspreisen er letzten
10 Jahre. — XKx 3. Schiffe und Fahrzeuge K# sind
von den Besitzern zu überlassen, vorübergehend
egen Entschädigung nach den Grundsätzen über
8 abe von Gebäuden, dauernd zu Eigentum
zwecks Herstellung von Fluß= und Hafensperren
gegen bare volle Entschädigung. — 4. Sämtliche für
den Kriegsgebrauch taugl. befundenen # Pferde ##
mit Ausnahme derj. der Mitgl. der reg. Familien,
fremder Gesandtschaften, Reichs= und Staats-
beamten, Aerzte und Tierärzte hinsichtlich der zur
Berufsausübung nötigen Tiere, sind gegen baren
Ersatz des vollen Abschätzungswerts der Armee
zur Erhänzung. ihres Bedarfs zu überlassen.
Näheres über die Abschätzung s. u. Z. III und
Mobilmachung. — 5. Die bes. Verpflichtungen der
1 Eisenbahnen #f beziehen sich auf Bereithaltung
der für Beförderung von Mannschaften und Pferden
erforderlichen Ausrüstungsgegenstände ihrer Wagen
im Frieden ohne Entgelt, Hergabe von Personal
und Material und Beförderung der Militär-
transporte zu den Sätzen des Militärtarifs, s.
Rchsk Bek. 18. 1. 90 b. den Militärtarif, R#Bl. 1899
108. — II. Die ## Vergütung 1# wird i. d. R. für
außergewöhnl. Leist. (I. 1. u. 2.) bar bezahlt. Die
übr. Ansprüche sind auf Grund der bei der Leist.
erhaltenen Bescheinigung in W. beim Oll. anzu-
melden, worauf die Kreisreg. auf Grund der fest-
gestellten Liquidationen auf den Namen der Ver-
gütungsberechtigten lautende Anerkenntnisse aus-
stellen. (Etwaige Beschwerden entscheidet das
Min J.) Die Einlösung der Anerkenntnisse erfolgt
seitens der bezeichneten öff. Kassen durch Zahlung
zuzüglich 4 v. H. seit dem Anfang des der Leistung
olg. Monats an den Inhaber nach ergangener
öff. Aufforderung zur Vorlegung. Nach Wieder-
eintritt des Friedenstandes ergeht Aufforderung
bezüglich der noch nicht angemeldeten Ansprüche
mit einer vom Tag der Bekanntmachung laufenden
Ausschlußfrist von 1 Jahr 3 Mon. für die Gden
und Lieferungsverbände, 1 Jahr für die von dens.
in Anspruch Genommenen. — III. Die ### Fest-
stellung der Entschädigung erfolgt nach § 33 G.
oweit keine Einigung erfolgt, in allen
ällen, wo das G. nichts anderes vorschreibt,
durch eine in ihrer Zusammensetzung den
Kommissionen gur Abschätzung der Flurschäden
gleichenden Kommission auf Grund sachverständi-
ger Schätzung. Solche Fälle sind: a) Vorspann über
48 Std., § 12 Z. 8; b) Gewährung von Arbeits-
n unb Transportmitteln, Lieferung von
Lagerstroh und Feuerungsmaterialien, §8 13;
) Ueberlassung von Grundstücken und Gebäuden,
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14; d) Ueberlassung ven Materialien zu Wegen,
Gisenbahnen usw., 5 8 S. 4, 5 16; e) außergewöhnl.
Leistungen, § 3 Z. B, § 15; f) Landliefer, lebenden
Viehs, § 19; g) Ueberweifung von Schiffen und
Jahrzeugen, § 23; h) Eigentümliche Ueberlassung
solcher, § 24; i) Ueberlassung der Mobilmachungs-
pferde, § 25; k) Abgabe von Materialien seitens
der Eisenbahnverwaltungen, 8 29 Abs. 3. S. hiezu
Min J. 13. 2. 03 b. Vollz. des RG. über Kriegs-
leistungen, Abl. 32, wegen Verfahrens bei Aus-
hebung der Pferde Pferdeaushebungsvorschr. 6. 10.
02, Rabl. 455, und V. Min J. u. Kr. 7. 8. 05,
Robl. 47 f. Lehner.
Kries##ministerium s. Armeekorps XIII.
Kriesschulen bezwecken, die Erziehung und prak-
tische Ausbildung der Fahnenjunker und Fähn-
riche, welche grundsätzlich zum Besuche der Kr.
verpflichtet sind, fortzusetzen und deren militär-
wissenschaftliche Vorbildung bis zur Reife zum
Offizier zu begründen, Dienst O. der Kr. 10. 12. 06,
Mittler & Sohn, Berlin. Sie stehen unter der ein-
heitlichen Leitung der Inspektion der Kr., Preuß.
Kab Order 29. 12. 74 und 28. 1. 75,MVOBl. 1875
1, 36, welcher als beratendes und begutachtendes
Organ die Studienkommission der Kr. beigegeben
ist. Die Inspektion der Kr. ist der Generalinsp.
des Militärerziehungs- und Bildungswesens unter-
geordnet; in allen Verwaltungsangelegenheiten
verfügt das Preuß. Min Kr. Zulassung zur Kr.
kann erfolgen, wenn der Fahnenjunker den vor-
geschriebenen wissenschaftl. Bildungsgrad nach-
gewiesen und mind. 6 Mon. bei der Truppe gedient
hat. Die Kurse an den Kr. dauern ausschl. der
Ferien 35 Wochen und sollen durch Pausen von
mind. 4 Wochen getrennt sein. Am Schluß werden
die Offizierprüfungen der Kriegschüler nach An-
ordnung der Obermilitärprüfungskommission in
den Kr. selbst abgehalten. Kr. befinden sich in
Anklam, Bromberg, Kassel, Danzig, Engers,
Glogau, Hannover, Hersfeld, Metz, Neiße und
Potsdam. W. besitzt keine eigene Kr.; die w.
Fahnenjunker nehmen gem. Art. 12 der Militär-=
konvention 21./25. 11. 70 an den Lehrgängen der
preuß. Kr. teil, Mil VOl. 1872 217. Yelin.
Kriegszahlamt in Stuttgart, die Hauptkasse des
K. W. Reichsmilitärkontingents. I. Seine Auf-
gaben — im allg. dieselben, wie diej. der bei den
Regierungshauptkassen am Sitz der Korpsinten-
danturen für die einzelnen preuß. A—K. gebildeten
Korpszahlungstellen, — gliedern sich nach f. Ge-
sichtspunkten: 1. Zahlung der zum Wirtschafts-
betrieb erforderlichen Geldmittel an die Truppen-
kassen und örtlichen Verwaltungen, im Weg der
Abschlagszahlungen auf Anweisung der KJ., Aus-
bezahlung größerer Beträge an Lieferanten und
Unternehmer für Rechnung der Truppen und Ver-
waltungen, Zahlung der Gebührnisse an nicht regi-
mentierte Offiziere und Beamte, der Pensionen,
Renten und Unterstützungen an pensionierte Offi-
ziere, Beamte, Militärinvaliden und Hinterbliebene
von Militärpersonen aller Dienstgrade. Zur Aus-
bezahlung der Renten usw. an nicht in Stuttgart-
Stadt und -Amt wohnende Empfänger bedient sich
das Kr. der Vermittlung der Kameralämter, denen