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liche oder vormunbschaftliche Einwilligung. Des
weiteren ist erforderlich zum Eintritt in l. dis
allgemeine Abteilung: 1. das zurück-
gelegte 17. Lebensjahr, 2. eine ausreichende, drei-
jährige, erfolgreiche prakt. Vorbildung in einem
Zweig des Lunstgewerbet sie kann insbes. durch
Erstehen der Gesellenprüfung nachgewiesen wer-
den, 3. die Fertigkeit im Freihandzeichnen, geo-
metrischen Zeichnen und je nach dem Beruf auch
im Modellieren, die etwa durch den ordentl. Be-
such einer Gewerbeschule erworben werden kann.
Der Nachweis ist durch die Vorlage von Schul-
zeugnissen und selbstgefertigten Arbeiten zu er-
bringen. — II. Die Fachabteilungen:
1, das zurückgel. 18. Lebensj., 2. Nachweis ge-
nügender Ausbildung in den Fächern der allg.
Abteilung. — III. Die Abteilung für Mei-
sterschüler: Nachweis genügender Ausbildung
in den Fächern der Fachabteilungen. — Von der
Verschrift unter I. 1 und 2 und II. 1 kann in bes.
Jällen durch den Direktor entbunden werden. —
Die Aufnahme in die Abteilungen IJ. bis lll. er-
folgt zunächst auf eine Probezeit von mindestens
14 Tagen. — Die Zulassung als außerord.
Sch. oder Schülerin ist durch den Nachweis der
Vorkenntnisse bedingt, ohne welche die betr. ein-
zelnen Unterrichtsfächer nicht mit dem nötigen
Erfolg besucht werden können. In der Regel ist
hiezu die zeichnerische Vorbildung erforderlich, die
in einer Gewerbeschule oder durch den erfolg-
reichen Besuch des Zeichenunterrichts einer Volks-,
Mittel- oder höheren Schule oder in entspr. Pri-
vatunterricht erworben werden kann. — Die An-
meldung zum Eintritt in die KE#Sch. erfolgt
bei der Direktion. Ueber die Aufnahme und über
Vorrücken der Schüler in die einzelnen Abteil.
entscheidet der Direktor teils allein t. nach Rück-
sprache mit den beteil. Abteilungsvorständen. Die
Schüler haben bei der Aufnahme ein Eintritts-
geld, im übr. Unterrichtsgeld für jedes Semester,
und Ersatzgelder für die ihnen gelieferten Ma-
terialien zu entrichten. — Ueber die Disziplin an
der Anst. find nähere Bestimmungen in den
Schülervorschriften getroffen, auf die die Sch. bei
ihrem Eintritt unterschriftlich verpflichtet werden.
Am Schluß eines jeden Semesters werden den
Schülern und Schülerinnen über Fleiß, Kennt-
nisse und Verhalten Zeugnisse durch die
Direktion ausgestellt. — Nach ordnungsmäßigem
Unterrichtsbesuch und Abschluß des Studiums
wird den Schülern ein Abgangszeugnis
über den Umfang und die Dauer des Schulbesuchs
ausgestellt; auf Wunsch kann in das Zeugnis
auch eine Angabe über die erworbene Befähigung
und die etwaige Verwendbarkeit des Austretenden
aufgenommen werden. Abgangszeugnisse können
i. d. R. nur solchen Sch. erteilt werden, die die
Anst. mind. 8 J. besucht haben. — Die Ge-
samtstudienzeit an der Anst. darf 6 J. nicht
überschreiten. — 1 K. Stiyendien und Stif-
tungen. x Würdigen und bedürftigen Schülern
kann das Unterrichtsgeld ganz oder teil-
weise nachgelassen werden. Außerdem
können solchen Schülern aus GStatmitteln der
Schule staatliche Stip. verwilligt werden. Weitere
Kunsthöndler — Kurtaxen.
Stip. können aus der Studienstiftung (Kapital-
betrag 6000 4), aus der Reisestiftung (Kapital-
betrag 6500 4) und aus der Dr. Frank-Ober-
aspach-Werkstattstiftung (Kapital 26 000 MA) qe-
reicht werden. Jehle.
Kunsthändler s. Buchdrucker.
Kunstwollefabriken. Unter Kunstwelle wird
giersche (animalische) Wolle verstanden, die unter
Ausscheidung der Pflanzen= (vegetabilischen) Wolle
aus Lumpen gewonnen wird, Preuß. techn. Anl. UI.
33, Schicker Gew O. 1299. K. sind nach § 16 GemD.
enehmigungspflichtig. Zuständig ist das Ol. bzm.
er BezRat, § 64 VVBezO. Ueber das Verf. t
Verfahren in Gewerbesachen und Anlagen, gewerb-
liche, II. S3. — Ueber die Beschäftigung jugendl.
Arb. bei der Verarbeitung von Lumpen sind durch
AchskBek. 8. 12. 09, Rl. 969, bes. Best. er-
gangen. S. Hechelräume. Brenner.
Kuponsteuer s. Reichstempel G. Nr. 3 A.
Kuepfuscher sind Pers., die sich gewerbsmäßig
mit Ausübung der Heilkunde bei Menschen und
Tieren befassen, ohne die entspr. staatl. Anerken-
nung — Approbation — erbracht zu haben. Durch
die GewO. ist die Ausübung der Heilk. im allg.
freigegeben, sie ist jedoch vom Gewerbebetrieb im
Umherziehen ausgeschlossen, insoweit der Aus-
übende nicht approbiert ist, § 56a Z. 1. Unter
dies Verbot fällt auch der GewBetr. derj. nicht
appr. Pers., die von Ort zu Ort reisend sich da-
selbst vorübergehend aufhalten und in öff. Blät-
tern ihre Hilfe zur Heilung von Krankheiten an-
bieten. Die Polizeibeh. haben derartige Ankün-
digungen zu untersagen, § 55 Abs. 1, MV. 6. 11.
83, Rgbl. 234. Den Aerzten sind vorbehalten
Impfungen, s. d., Leichenöffnungen, s. d. An sich
können nicht approb. Pers. Arzneimittel verordnen,
die Apoth. dürfen aber solche Stoffe nicht abgeben,
die nach MV. 9. 9. 96, Rgbl. 189, in den Apoth.
als Heilmittel nur auf Rezept einer der dort gen.
Medizinalpersonen abgegeben werden dürfen; vgl.
Kais. VO. 22. 10. O1, RGl. 380, b. Verkehr mit
Arzneimitteln, § 367 Z. 3 StGB. und sf. Apeo-
thekenwesen. Nach § 147 Z. 3 GewO. wird be-
straft, wer, ohne hiezu approbiert zu sein, sich als
Arzt bezeichnet oder sich einen ähnlichen Titel bei-
legt durch den der Glaube erweckt wird, der In-
haber desselben sei eine geprüfte Medizinalperson.
Art. 10 OA#G. 10. 7. 12, Rgbl. 270: Anmeldung
beim OAA. und Führung von Geschäftsbüchern,
§ 19, 26 V. Min J., Just., Köch. 17. 3. 13, Rgbl. 82.
Für die von K. begangenen strafbaren Hand-
lungen können neben § 222, 230, 263, 277 StG#.
auch Verfehlungen gegen das Ges. gegen den un-
lauteren Wettbewerb 7. 6. 09, RE#Bl. 499 in Be-
tracht kommen. Zur Stellung des Strafantrags
sind in W. berechtigt außer den Aerzten selbst z.
Zt. in 1. Linie der sog. „Eßlinger Delegierten-
verband“", daneben die dem Vbd. angehörenden
Ortsvereine „füx freie Aerhtewaß und zur Wah-
rung der wirtschaftlichen Interessen“. Rößler.
Kurdmakler s. Börsenwesen IV.
rt Benü 1 . Besteue-
ruresen(enhn buen) elteue