Lab — Ladenbetrieb.
#aAb (Käselab) s. Käse.
Lachs (Salm) t ein ebenso ausgesprochener
Wanderfisch wie der Aal, nur reist er in enigegen-
gesetzter Richtung wie dieser. Er laicht in Flüssen
und größeren Bächen mit steinigem Grund, in
starker Strömung, schlägt Laichgruben von 1 bis
2 m Turchmesser und legt dort ähnlich wie die
Bachforelle (s. daselbst) seine rötlich gefärbten,
kugelrunden Eier ab. Die jungen Fischchen bleiben
etwa 3 Jahr (ausnahmsweise länger) in der
Nähe der Laichstellen und wandern dann als sog.
Sälmlinge, 10—25 am lang, nach dem Meere
zu, wo sie sich mehrere Jahre als Raubfische her-
umtreiben, reichl. Nahr. finden und bisw. zu mehr
als meterlangen Fischen heranwachsen. Ist der L.
im Alter von 4—5 J. geschlechtsreif geworden, so
sucht er die Laichstellen in Flüssen und Bächen
(i. d. R. seinen Geburtsort) auf, um sich dort zu
vermehren. Während dieser 6—12 Mte langen
Wanderung nimmt er keine Nahrung auf (macht
also den Standfischen keine Konkurrenz), magert
dabei aber erheblich ab; außerdem nimmt das
Fleisch durch das Laichgeschäft eine weichliche Be-
schaffenheit an. Daher sind die in Holland gefang.
L. wertvoller als die im Oberrhein gefangenen.
Da alle an den Rhein grenzenden Staaten ein
Interesse an der Erhaltung des LBestandes haben,
ist schon i. J. 1841 ein Uebereinkommen zwischen
Baden, Frankreich und einigen schweizerischen
Kantonen zum Schutz der Laichsalmen und Sälm-
linge (da letztere häufig mit Forellen verwechselt
und weggefangen werden) zustand gekommen.
Nach manchen Aend. dieser ohne Mitwirk. von
Holland wenig wirks. Uebereink. ist dann am 30. 6.
85 in Berlin der Staatsvertrag b. die LFischerei
im Stromgebiet des Rheins, Rl. 1886 Nr. 18
(Zalmstraktaat), abgeschlossen worden. Durchdicsen
wurde für die Lachse eine Schonzeit v. 15. 10. bis
31. 12. festgesetzt, während welcher die L. nur mit
ausdrücklicher, amtlicher Erlaubnis und nur bei
Verwendung der Laichstoffe der gefangenen Fische
zur künstlichen Befruchtung gefangen werden dür-
fen. Außerdem wurde für ihn und den Maifisch
eine wöchentl. 24stünd. Schonzeit von Samstag
abend 6 U. bis Sonntag abd. 6 U. eingeführt, so-
wie das vollständige Absperren der Flußläufe
mittels Fangvorrichtungen und außerdem die An-
wendung der Zegensfischerei (Verwendung eines
großen Zugnetzes) v. 16. 8. bis 15. 10. auf nieder-
ländischem und v. 27. 8. bis 26. 10. einschl. auf
d. und schweiz. Gebiet im Rhein selbst und seinen
Zuflüssen verboten. Dieser sog. Lachsvertrag gilt
somit auch für das ganze Flußgeb. des Neckars, die
#Alb„ Kinzig und Murg, V. Min J. u. Fin. 1. 6. 94
* 10 l. Abs., Rgbl. 135; aber W. hat von ihm bis
jetzt keinen großen Vorteil gehabt. Nachdem viele
Jahre lang in w. Brutanstalten viele Tausende ge-
kaufte LEier ausgebrütet und die erzielten jungen
Fische in geeignete Forellenbäche eingesetzt worden
waren, ohne daß es einem Rheinlachs gelang, die
vF. Landesgrenze zu erreichen, find in den aller-
letzten Jahren bei reichlichem Wasserstand einzelne
Lee L. bei dem Heilbronner Wehr und bis zur
#umündung der Enz gefangen worden. Diese
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sind selbstverständlich vorschriftsmäßig abgestreift
und ihre Eier find ausgebrütet worden. Obwohl
von diesem Lertrag Holland offenbar den Haupt-
vorteil hat, ist man mit demselben dort doch keines-
wegs zufrieden, weil die Erträge der Salmen-
sischerei in Holland, wie am Oberrhein immer
mehr zurückgehen. Es wird daher ernstlich zu er-
wägen sein, ob nicht durch Kündigung des Wer-
trags von Holland günstigere Bedingungen zu er-
reichen sind. Da die L. auf holl. Gebiet noch nicht
laichreif sind, können dort brauchbare Eier zur
künstlichen Vermehrung nicht gewonnen werden
und unterliegt es keinem Zweifel, daß die d. und
schweizerischen Regierungen nach Kündigung des
Vertrags und Freigabe des LFangs die Ausrottung
des ganzen LBestandes im Rhein in wenigen
Jahren erreichen, aber auch jederzeit den Rhein
wieder mit Sälmlingen aus anderen d. Flüssen
besetzen könnten. In früheren Jahrhunderten wur-
den prächtige L. in großer Zahl alljährl. nicht nur
im Neckar, sondern auch im HKocher, in der Jagst,
Enz usw. gefangen. Gieglin.
Lackierer s. Maler.
Ladenbetrieb. Rechtsquellen: § 139c bis
139m Gewp. i. d. F. d. Bek. 26. 7. 00, Re#l.
891. Vgl. Tit. X Gew. (Strest.) u. § 62 Abf. 1
u. 76 Abs. 4 HGB., W. VV. z. Gew. 28. 9. 00,
Rgbl. 753, Aend. d. Min JV. b. Verf. bei Antr. auf
Verlängerung der Ladenschlußzeit 8. 2. 02,
Rabl. 34, im Zusammenhang mit R-schstBek. 25.
1. 02, RGBl. 38; RchskBek. b. Einr. von Sitz-
gelegenheit für Angestellte in off. Verkaufstellen
28. 11. 00, Rönl. 1033, mit Min JErl. 1. 3. 01,
Abl. 72; Min JErl. b. Schutzbestimmungen f. die
Angest. in off. Verkaufst. 9. 11. 08, Abl. 343; Erl.
b. Zulassung von Ausn. von der Mindestruhezeit
und Mittagpause der Geh., Lehrl. und Arb. in off.
Verkaufst. und von dem ges. Ladenschluß 30. 12. 04,
Abl. 05 49. — Wegen des Ladenschlusses und der
Beschäftigung von Geh. usw. an Sonn= und
Festtagen s. Sonntagsruhe. — Vgl. Abh. Abl.
Min J. 00 410. — I. Der Ladenbetr., d. h. der# Be-
trieb in off. Berkaufstellen #ist durch die ges. Fest-
legung eines allg. Ladenschlusses be-
schränkt. In der Zeit von 9 U. abds bis 5 U. urgs
müssen diese Verkaufst. für den geschäftl. Verkehr
(Einkauf, Verkauf und Feilhalten von Waren, An-
nahme von Bestellungen, Entgegennahme von Zah-
lungen, Abwicklung bereits abgeschlossener Ver-
träge u. a.) geschlossen sein; die beim LSchluß im
L. anwesenden Pers. dürfen noch bedient werden.
Ausnahmen sind vorgesehen für unvorherges. Not-
fälle und bis spät. 10 U. abds an 40 von der
OrtspolBeh. durch allg. VO. zu best. Tagen. Wenn
sich in ihnen der Geschäftsverkehr vornehmlich auf
einzelne Tage der Woche oder auf einzelne Stun-
den des Tags beschränkt, kann das Ol. von der
Verpflichtung der Einhaltung der LSchlußstunden
in St. mit wen. als 2000 Einw. und in ländl.
Gden ganz oder teilw. entbinden, § 1390. Eine
Erweiterung des ges. LSchlusses auf die Zeit
zw. 8 und 9 U. abds und zwischen 5 und 7 U.
mrgs für alle oder einzelne Geschäftszweige kann
die Kreisregierung auf Antrag von mind. / der