Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Lab — Ladenbetrieb. 
#aAb (Käselab) s. Käse. 
Lachs (Salm) t ein ebenso ausgesprochener 
Wanderfisch wie der Aal, nur reist er in enigegen- 
gesetzter Richtung wie dieser. Er laicht in Flüssen 
und größeren Bächen mit steinigem Grund, in 
starker Strömung, schlägt Laichgruben von 1 bis 
2 m Turchmesser und legt dort ähnlich wie die 
Bachforelle (s. daselbst) seine rötlich gefärbten, 
kugelrunden Eier ab. Die jungen Fischchen bleiben 
etwa 3 Jahr (ausnahmsweise länger) in der 
Nähe der Laichstellen und wandern dann als sog. 
Sälmlinge, 10—25 am lang, nach dem Meere 
zu, wo sie sich mehrere Jahre als Raubfische her- 
umtreiben, reichl. Nahr. finden und bisw. zu mehr 
als meterlangen Fischen heranwachsen. Ist der L. 
im Alter von 4—5 J. geschlechtsreif geworden, so 
sucht er die Laichstellen in Flüssen und Bächen 
(i. d. R. seinen Geburtsort) auf, um sich dort zu 
vermehren. Während dieser 6—12 Mte langen 
Wanderung nimmt er keine Nahrung auf (macht 
also den Standfischen keine Konkurrenz), magert 
dabei aber erheblich ab; außerdem nimmt das 
Fleisch durch das Laichgeschäft eine weichliche Be- 
schaffenheit an. Daher sind die in Holland gefang. 
L. wertvoller als die im Oberrhein gefangenen. 
Da alle an den Rhein grenzenden Staaten ein 
Interesse an der Erhaltung des LBestandes haben, 
ist schon i. J. 1841 ein Uebereinkommen zwischen 
Baden, Frankreich und einigen schweizerischen 
Kantonen zum Schutz der Laichsalmen und Sälm- 
linge (da letztere häufig mit Forellen verwechselt 
und weggefangen werden) zustand gekommen. 
Nach manchen Aend. dieser ohne Mitwirk. von 
Holland wenig wirks. Uebereink. ist dann am 30. 6. 
85 in Berlin der Staatsvertrag b. die LFischerei 
im Stromgebiet des Rheins, Rl. 1886 Nr. 18 
(Zalmstraktaat), abgeschlossen worden. Durchdicsen 
wurde für die Lachse eine Schonzeit v. 15. 10. bis 
31. 12. festgesetzt, während welcher die L. nur mit 
ausdrücklicher, amtlicher Erlaubnis und nur bei 
Verwendung der Laichstoffe der gefangenen Fische 
zur künstlichen Befruchtung gefangen werden dür- 
fen. Außerdem wurde für ihn und den Maifisch 
eine wöchentl. 24stünd. Schonzeit von Samstag 
abend 6 U. bis Sonntag abd. 6 U. eingeführt, so- 
wie das vollständige Absperren der Flußläufe 
mittels Fangvorrichtungen und außerdem die An- 
wendung der Zegensfischerei (Verwendung eines 
großen Zugnetzes) v. 16. 8. bis 15. 10. auf nieder- 
ländischem und v. 27. 8. bis 26. 10. einschl. auf 
d. und schweiz. Gebiet im Rhein selbst und seinen 
Zuflüssen verboten. Dieser sog. Lachsvertrag gilt 
somit auch für das ganze Flußgeb. des Neckars, die 
#Alb„ Kinzig und Murg, V. Min J. u. Fin. 1. 6. 94 
* 10 l. Abs., Rgbl. 135; aber W. hat von ihm bis 
jetzt keinen großen Vorteil gehabt. Nachdem viele 
Jahre lang in w. Brutanstalten viele Tausende ge- 
kaufte LEier ausgebrütet und die erzielten jungen 
Fische in geeignete Forellenbäche eingesetzt worden 
waren, ohne daß es einem Rheinlachs gelang, die 
vF. Landesgrenze zu erreichen, find in den aller- 
letzten Jahren bei reichlichem Wasserstand einzelne 
Lee L. bei dem Heilbronner Wehr und bis zur 
#umündung der Enz gefangen worden. Diese 
  
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sind selbstverständlich vorschriftsmäßig abgestreift 
und ihre Eier find ausgebrütet worden. Obwohl 
von diesem Lertrag Holland offenbar den Haupt- 
vorteil hat, ist man mit demselben dort doch keines- 
wegs zufrieden, weil die Erträge der Salmen- 
sischerei in Holland, wie am Oberrhein immer 
mehr zurückgehen. Es wird daher ernstlich zu er- 
wägen sein, ob nicht durch Kündigung des Wer- 
trags von Holland günstigere Bedingungen zu er- 
reichen sind. Da die L. auf holl. Gebiet noch nicht 
laichreif sind, können dort brauchbare Eier zur 
künstlichen Vermehrung nicht gewonnen werden 
und unterliegt es keinem Zweifel, daß die d. und 
schweizerischen Regierungen nach Kündigung des 
Vertrags und Freigabe des LFangs die Ausrottung 
des ganzen LBestandes im Rhein in wenigen 
Jahren erreichen, aber auch jederzeit den Rhein 
wieder mit Sälmlingen aus anderen d. Flüssen 
besetzen könnten. In früheren Jahrhunderten wur- 
den prächtige L. in großer Zahl alljährl. nicht nur 
im Neckar, sondern auch im HKocher, in der Jagst, 
Enz usw. gefangen. Gieglin. 
Lackierer s. Maler. 
Ladenbetrieb. Rechtsquellen: § 139c bis 
139m Gewp. i. d. F. d. Bek. 26. 7. 00, Re#l. 
891. Vgl. Tit. X Gew. (Strest.) u. § 62 Abf. 1 
u. 76 Abs. 4 HGB., W. VV. z. Gew. 28. 9. 00, 
Rgbl. 753, Aend. d. Min JV. b. Verf. bei Antr. auf 
Verlängerung der Ladenschlußzeit 8. 2. 02, 
Rabl. 34, im Zusammenhang mit R-schstBek. 25. 
1. 02, RGBl. 38; RchskBek. b. Einr. von Sitz- 
gelegenheit für Angestellte in off. Verkaufstellen 
28. 11. 00, Rönl. 1033, mit Min JErl. 1. 3. 01, 
Abl. 72; Min JErl. b. Schutzbestimmungen f. die 
Angest. in off. Verkaufst. 9. 11. 08, Abl. 343; Erl. 
b. Zulassung von Ausn. von der Mindestruhezeit 
und Mittagpause der Geh., Lehrl. und Arb. in off. 
Verkaufst. und von dem ges. Ladenschluß 30. 12. 04, 
Abl. 05 49. — Wegen des Ladenschlusses und der 
Beschäftigung von Geh. usw. an Sonn= und 
Festtagen s. Sonntagsruhe. — Vgl. Abh. Abl. 
Min J. 00 410. — I. Der Ladenbetr., d. h. der# Be- 
trieb in off. Berkaufstellen #ist durch die ges. Fest- 
legung eines allg. Ladenschlusses be- 
schränkt. In der Zeit von 9 U. abds bis 5 U. urgs 
müssen diese Verkaufst. für den geschäftl. Verkehr 
(Einkauf, Verkauf und Feilhalten von Waren, An- 
nahme von Bestellungen, Entgegennahme von Zah- 
lungen, Abwicklung bereits abgeschlossener Ver- 
träge u. a.) geschlossen sein; die beim LSchluß im 
L. anwesenden Pers. dürfen noch bedient werden. 
Ausnahmen sind vorgesehen für unvorherges. Not- 
fälle und bis spät. 10 U. abds an 40 von der 
OrtspolBeh. durch allg. VO. zu best. Tagen. Wenn 
sich in ihnen der Geschäftsverkehr vornehmlich auf 
einzelne Tage der Woche oder auf einzelne Stun- 
den des Tags beschränkt, kann das Ol. von der 
Verpflichtung der Einhaltung der LSchlußstunden 
in St. mit wen. als 2000 Einw. und in ländl. 
Gden ganz oder teilw. entbinden, § 1390. Eine 
Erweiterung des ges. LSchlusses auf die Zeit 
zw. 8 und 9 U. abds und zwischen 5 und 7 U. 
mrgs für alle oder einzelne Geschäftszweige kann 
die Kreisregierung auf Antrag von mind. / der
	        
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