Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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bet. Geschäftsinhaber nach Anhörung der Gdebeh. 
anordnen. Auf Antrag von ½ derselben muß die 
Kreisreg. eine Abstimmung darüber herbeiführen, 
ob der Antrag auf erweiterten LSchluß / Mehr- 
heit findet; erklären sich ½#8 der Abst. für den An- 
trag, so kann die Kreisreg. nach Anhörung der 
Gdebeh. entspr. Anordnungen treffen, § 139f und 
RchskBek. 25. 1. 02, Rel. 38. Wegen des sonn 
tägl. Lchlusses s. Sonntagsr. im Gew. Unter 
Dofl- Verkaufstelle ist jeder Raum zu ver- 
stehen, der allg. zugänglich ist und zum gewerbs- 
mäßigen Absatz von Waren dient, also neben den 
eigentl. Läden auch Verkaufst. der Handwerker, 
Automaten, Bank= und Wechselgeschäfte; nicht aber 
Gast= und Schankwirtschaften (in W. aufgestellte 
Automaten, die Gegenstände abgeben, die nicht 
zum Wew. gehören, fallen aber unter diese 
Best.) und die Apotheken hins. ihres konzessions- 
pflichtigen Betriebs. — 1# II. Weitere Beschrän- 
kungen ## ergeben sich für den L. aus f. Schutz- 
vorschr.: 1. Gehilfen, Lehrl. und Arb. in off. Ver- 
kaufst, und den dazu geh. Kontoren und Lager- 
räumen haben Anspruch darauf, daß ihnen nach 
Beendigung der tägl. Arbeitszeit eine ununter- 
brochene Mindestruhezeit gewährt wird, 
während der sie zu keiner Beschäftigung, die einen 
Ausfluß des Handelsgew. darstellt, herangezogen 
werden dürfen. Mind. 11 Stunden beträgt diese 
Ruhezeit in den Gden mit mehr als 20 000 Einw. 
in solchen Betr., in denen 2 oder mehr Geh. und 
Lehrl. besch. werden, diese Ruhepause kann für 
kleinere Ortschaften für derartige Betr. durch Ort- 
statut vorgeschrieben werden; im übr. beträgt die 
Ruhepause mind. 10 St. — Innerhalb der Arbeits- 
Seit ist den Geh. usw. eine angemessene Mit- 
tagspause zu gewähren. Die näh. Best. der 
Dauer der Pause steht im einz. Fall dem Arbeit- 
geber zu, doch hat sie mind. 1 St. zu betragen, 
wenn die Geh. usw. ihre Hauptmahlzeit außer- 
halb des die Verkaufst. enthaltenden Gebäudes 
einnehmen. Keine Anwendung finden diese Best. 
auf Arbeiten zur Verhütung des Verderbens von 
Waren, für die ges. Inventuraufnahme, sowie bei 
Neueinrichtungen und Umzügen und an jährlich 
höchst. 30 von den OrtspolBeh. zu best. Tagen, 
§ 139c u. d. — 2. Die Inhaber von off. Verkauf- 
stellen müssen den Geh. und Lehrl. unter 18 J. die 
Zeit zum Besuch einer vom Staat oder der Gde- 
beh. anerkannten Fachschule gewähren und 
diese zum Besuch der FSchule und der Fort- 
bildungschule anhalten, und den Schulbesuch 
überwachen, § 1391. — 3. Bei Lehrlings- 
züchterei,. § 128, kann in St. über 10 000 Einw. 
der Gderat, sonst das OA. den Lehrherren die 
Entlassung von Lehrl. auferlegen oder die An- 
nahme von Lehrl. über eine best. Zahl hinaus 
untersagen, § 139b. — 4. Für offene Verkaufst., 
in denen i. d. R. mind. 20 Geh. und Lehrl. be- 
schäftigt werden, ist für diese eine Arbeits- 
ordnung zu erlassen, § 139k. — 5. Im Inter- 
esse der Gesundheit und der Aufrechterhaltung der 
guten Sitte und des Anstands der Geh. und Lehrl. 
können für off. Verkaufst. durch allg. Anordnungen 
oder durch Einzelverfügungen Vorschr. bez. der 
  
Ländliche Wohlfahrtspflege — Landesbibliothek. 
Einrichtung und Unterhaltung der 
Geschäftsräume u. a. gegeben werden, 
§ 139g u. h. Bez. der Besch. von Geh. usw. in 
LGesch. an Sonn= und Festtagen s. Sonn- 
tagsruhe im Gew. — III. Die Vorschr. Z. I u. H. 
finden entspr. Anwendung auf den Geschetr. der 
Konsum= u. a. Vereine. Schwammberger. 
Ländliche Wohlfahrtspflege s. Wohlfahrtspflege. 
Lagerausgleich für Getreide s. Zölle VI. 
Laichteich s. Fischteich. 
Landarme und Landarmenwesen s. Armen- 
wesen II. A. 2; V. 
Landarmenbehörde s. Armenwesen II. A. 2; V. 
Landarmenverbände s. Armenwesen II. A. 2; V. 
Landbeschäler s. Gestütswesen III. 
Landesbadspital Katharinenstift zu Wilbbad. 
Im L. K. zu W. kann an bedürftige W. gewährt 
werden: freies Bad mit unentgeltl. Aufnahme und 
Verpflegung im Stift oder freies Bad mit Gra- 
tial von 25 MA oder ohne Gratial, endl. Aufn. ins 
St. gegen Entschädigung (2.75 K tägl.). Aufn.= 
Gesuche sind durch Vermittlung der Ortsbeh. bis 
15. Z. bei der Badverwalt. W. einzureichen mit ge- 
meinderätl. Zeugnis und ärzt. Krankenbericht. Das 
Z. enthält Name, Wohnort, Alter, Familien- 
verhältnisse und Gewerbe des Bittstellers, Leu- 
mund, Strafen, Vermögens-, Erwerbsverhältnisse, 
Rente und die Bemerkung, ob Berufsgenossensch., 
Krankenk. usw. die Kosten der Kur ganz oder teil- 
weise tragen, die Erklärung, daß die Armenbeh. 
(andere Beh., Privatperson) Sicherheit leistet für 
die Deckung derj. Kosten, die nicht von dem Kt. 
bezahlt werden. Der Krankenbericht muß sich auch 
darüber aussprechen, ob eine Badekur in W. an- 
gezeigt und ob die Herstellung des Kr. oder 
wesentl. Linderung zu erwarten ist, ob und in- 
wieweit der Bittsteller vermöge seines Zustandes 
imstande ist, sich selbst Hilfe zu leisten, namentl. 
ob er gehen kann oder ob er gefahren und getragen 
werden muß. Rößler. 
Landesbibliothek. Diese staatliche Bibliothek, 
die von Herzog Karl 1765 in Ludwigsburg ge- 
gründet und 1775 nach St. verpflanzt worden ist, 
damals aber wie auch später die Bezeichnung 
„Oeff. Bibliothek“ geführt hat und erst zufolge K. 
V. 11. 11. 01 den Namen „Kgl. Landesbibliothek“ 
trägt, soll den ernsteren und bes. den 
wissenschaftlichen literarischen In- 
teressen im Lande in tunlichst weitem Um- 
fang dienen. Zu diesem Zweck sind von ihr mit 
gewissen Ausnahmen und Einschränkungen — in 
der Hauptsache bezüglich der nicht in den Rahmen 
ihrer Anschaffungen fallenden rein praktischen 
Schriften und der in 1. Linie der B. der Zentralst. 
f. G. H. zufallenden techn. Werke, der mehr der 
Universitäts B. zu überlassenden Orientalia, der 
vorzugsweise im K. Kupferstichkabinett zu suchen- 
den Werke der graphischen Künste, sowie der 
weniger gepflegten Musikalien — dieverschie- 
densten Literaturzweige bei ihren käuf. 
lichen Erwerbungen nach Möglichkeit 
gleichmäßig zu berücksichtigen. Die hiefür verfüg- 
bare jährl. Summe, aus der auch kleine hand- 
schriftliche Erwerbungen zu bestreiten find, beträgt
	        
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