Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

30 
Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwen- 
dung des bestehenden Rechts oder auf einem Ver- 
stoß gegen den klaren Inhalt der Akten beruhe; 
2. das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide, 
§& 281, 286. Die Revision ist ausgeschlossen, wenn 
es sich handelt um Höhe, Beginn und Ende von 
Ruhegeld oder Leibrente, um Hinterbliebenenrente, 
um Abfindung oder Erstattung, § 47, 60, 62, und 
um Kosten des Verfahrens, § 282. Ist der Vors. 
mit dem Berichterstatter darüber einig, daß die 
Revision unzulässig oder verspätet ist, so kann er 
sie ohne mündl. Verhandlung verwerfen, § 290. 
Im übrigen ergeht die Entscheidung auf Grund 
mündl. Verhandlung in öff. Sitzung. Die Vorschr. 
über das Verf. vor den Sch G. gelten entspr., § 291. 
Das OöSch. veröffentlicht seine Entscheidungen, 
die grundsätzliche Bedeutung haben. Will ein Sch G. 
in einem Fall, in dem die Revision ausgeschlossen 
ist, von einer so veröffentlichten Entsch, des OSch G. 
abweichen, so hat es die Sache unter Begründung 
seiner Rechtsauffassung an das Och G. abzugeben, 
§ 280. Außer diesen beiden Rechtsmitteln der Be- 
rufung und Revision kommt auch noch das Rechts- 
mittel der förmlichen Beschwerde, das 
allerdings sein Hauptanwendungsgebiet im Be- 
schlußverfahren hat, in Betracht, vgl. § 243, 244, 
246, 247, 258, 264. Als außerordentliche Rechts- 
behelfe sind vorges. die Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand bei untverschuldeter 
Fristversäumnis, § 331—334, und die Wieder- 
aufnahme des Verf. Durch sie wird den 
Parteien auch gegenüber von rechtskräftigen Ent- 
scheidungen unter gewissen Voraussetzungen, die 
ie Vereinbarkeit des Fortbestands der Entschei- 
dung mit dem allg. Rechtsempfinden in Frage 
stellen, ein Rechtsanspruch auf erneute Prüfung 
ihrer Streitsache gewährt, § 297—310. Während 
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
sowohl im Spruch= als im Beschlußverfahren 
Anwendung findet, ist das Wiederaufnahmeverf. 
ein dem Spruchverf. eigentümlicher Rechtsbehelf, 
der bei vorschriftswidriger Besetzung des Ge- 
richts oder vorschriftswidriger Vertretung der Par- 
teien, § 297, und in Fällen, in denen das Urteil 
durch eine strafbare Handlung beeinflußt war oder 
sein könnte, oder in denen nachträglich erst neue 
wichtige Beweismittel auftauchen, § 298, gewährt 
wird. Die Wiederaufnahme kann außer auf Antrag 
auch von Amts wegen eingeleitet werden, § 304. 
Auch ohne das Vorliegen von Wiederaufnahme- 
gründen kann die RV Anst. nach § 79, wenn sie sich 
überzeugt, daß eine Leistung zu Unrecht vor- 
enthalten wurde, den Rt A. zu einer neuen Fest- 
stellung veranlassen. — X VIII. Ersatzeinrich- 
tungen. & Für einen Teil der Ang. war schon vor 
dem Inkrafttreten des AVG. zur Sicherung ihrer 
Zukunft eine gewisse Fürsorge getroffen, teils 
durch private und öff. rechtl. Pensionskassen, teils 
durch den Abschluß von Lebensvers Verträgen. Hie- 
durch waren teilweise Rechte entstanden, deren 
Fortbestand gesichert werden mußte, teilweise Ver- 
pflichtungen eingegangen worden, welche die 
Leistungsfähigkeit der Ang. für die erheblichen 
Beitr. zur neuen M. in Frage stellten. Diesen 
  
Angestelltenversicherung. 
Gesichtspunkten war Rechnung zu tragen, zugleich 
aber auch nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß die 
den besteh. Einrichtungen anhaftenden Mängel, 
bes. der Mangel der Freizügigkeit und der Nach- 
teil eines ungenügenden Schutzes der Verseist. 
gegen die Zugriffe der Gläubiger der Vers. aus- 
geschaltet wurden, § 365 Abs. 2, 382 — N 371, 379. 
— 1. Zuschußkassen. Fabrik-, Betriebs-, 
Haus-, Seemanns= u. 4d. Kassen für eine oder 
mehrere Unternehmungen, § 365, ferner Wohl- 
fahrtseinrichtungen (die keinen Rechtsanspruch auf 
Leistungen gewähren) und Vers Einrichtungen für 
Ang., § 370, und endlich die öff. rechtl. Knapp- 
schaftsvereine und Knappschaftskassen, § 387, und 
andere öff. rechtl. Pensionseinrichtungen mit dem 
statutarischen Beitragszwang, 389, können im 
Weg der behördlich zu genehmigenden Satzungs- 
änderung, § 369, 387 Abs. 3, sich zu Zuschußkassen 
umgestalten. Voraussetzung ist im allg., daß die 
Kasse nur für die nach dem AG. vers. Ang. er- 
richtet ist oder der Teil des Vermögens der Kasse 
für die AV. ausgeschieden und bes. verwaltet wird, 
ferner, daß die Kasse die Beiträge für ihre Mitl- 
deren Mitgliedschaft zur reichsges. AV. durch die 
Mitgliedschaft zur Zuschußkasse nicht berührt wird, 
an die Rlnst. aus ihren Mitteln entrichtet und 
endlich, daß die Arbeitg. Zuschüsse zu der Kasse 
zahlen, die mind. der Hälfte der nach dem A. 
zu entrichtenden Beitr. gleichkommen, § 365. Die 
Wirkung der Ausgestaltung ist, daß die Zuschuß- 
kassen ihren nach dem AVG. vers. Mitgl. die ges. 
Ruhegelds= und Hinterbl Bezüge, die regelmäßig an 
sie, u. U. aber auch direkt an die Vers. zur 
Auszahlung kommen, auf die von ihnen geschul- 
deten satzungsmäßigen Leistungen anrechnen 
dürfen, daß die satzungsmäßigen Leistungen, wenn 
sie von der RAnst. mitzudecken sind, im Verfahren 
des AV. festgestellt werden, und daß die RV Anst. 
bei Eintritt eines VersFalls während der ges. 
Karenzzeit der Zuschußkasse zur Bestreitung ihrer 
satzungsmäßigen Leistungen einen einmaligen Zu- 
schuß in Höhe der nach Abzug eines Fewissen An- 
teils an den Heilverfahrens= und Verwaltungs- 
kosten verbleibenden Nettobeiträge mit Einschluß 
der rechnungsmäßigen Zinsen und Zinseszinsen zu 
leisten hat, § 366. Weiter erhalten die Zuschuß- 
kassen das Recht, ihre satzungsgemäßen Leistungen, 
die sie vor dem Inkrafttreten des AVG. bewilligt 
haben, gegen Einzahlung des Deckungskapitals auf 
die RVAnst. zu übertragen und die Wartezeit ihrer 
Mitglieder durch Einzahlung der entspr. Prämien- 
reserve an die RViAnst. abzukürzen oder auf diese 
die gesamten Anwartsch. zu übertragen, § 367. — 
2. Ersatzkassen. Die gleichen Kassenarten, die 
als Zuschußkassen in Betracht kommen, konnten 
vom Bdrt. auch als Ersatzkassen zugelassen werden, 
wenn sie schon vor dem 5. 12. 11 (dem Tag der 
dritten Lesung der AVG. im Reichstag) bestanden 
hatten, bei Stellung des Zulassungsantrags nach 
den Vorschr. des Verf Aufsichts G. 12. 5. 01 rechts- 
fähig waren und den Zulassungsantrag vor dem 
1. 1. 13 gestellt hatten, § 372. Die Teteiligung bei 
einer zugelassenen Ersatzkasse gilt der Vers. bei 
der NVAnst. gleich, § 373. Eine Reihe von Best. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.