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Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwen-
dung des bestehenden Rechts oder auf einem Ver-
stoß gegen den klaren Inhalt der Akten beruhe;
2. das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide,
§& 281, 286. Die Revision ist ausgeschlossen, wenn
es sich handelt um Höhe, Beginn und Ende von
Ruhegeld oder Leibrente, um Hinterbliebenenrente,
um Abfindung oder Erstattung, § 47, 60, 62, und
um Kosten des Verfahrens, § 282. Ist der Vors.
mit dem Berichterstatter darüber einig, daß die
Revision unzulässig oder verspätet ist, so kann er
sie ohne mündl. Verhandlung verwerfen, § 290.
Im übrigen ergeht die Entscheidung auf Grund
mündl. Verhandlung in öff. Sitzung. Die Vorschr.
über das Verf. vor den Sch G. gelten entspr., § 291.
Das OöSch. veröffentlicht seine Entscheidungen,
die grundsätzliche Bedeutung haben. Will ein Sch G.
in einem Fall, in dem die Revision ausgeschlossen
ist, von einer so veröffentlichten Entsch, des OSch G.
abweichen, so hat es die Sache unter Begründung
seiner Rechtsauffassung an das Och G. abzugeben,
§ 280. Außer diesen beiden Rechtsmitteln der Be-
rufung und Revision kommt auch noch das Rechts-
mittel der förmlichen Beschwerde, das
allerdings sein Hauptanwendungsgebiet im Be-
schlußverfahren hat, in Betracht, vgl. § 243, 244,
246, 247, 258, 264. Als außerordentliche Rechts-
behelfe sind vorges. die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand bei untverschuldeter
Fristversäumnis, § 331—334, und die Wieder-
aufnahme des Verf. Durch sie wird den
Parteien auch gegenüber von rechtskräftigen Ent-
scheidungen unter gewissen Voraussetzungen, die
ie Vereinbarkeit des Fortbestands der Entschei-
dung mit dem allg. Rechtsempfinden in Frage
stellen, ein Rechtsanspruch auf erneute Prüfung
ihrer Streitsache gewährt, § 297—310. Während
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
sowohl im Spruch= als im Beschlußverfahren
Anwendung findet, ist das Wiederaufnahmeverf.
ein dem Spruchverf. eigentümlicher Rechtsbehelf,
der bei vorschriftswidriger Besetzung des Ge-
richts oder vorschriftswidriger Vertretung der Par-
teien, § 297, und in Fällen, in denen das Urteil
durch eine strafbare Handlung beeinflußt war oder
sein könnte, oder in denen nachträglich erst neue
wichtige Beweismittel auftauchen, § 298, gewährt
wird. Die Wiederaufnahme kann außer auf Antrag
auch von Amts wegen eingeleitet werden, § 304.
Auch ohne das Vorliegen von Wiederaufnahme-
gründen kann die RV Anst. nach § 79, wenn sie sich
überzeugt, daß eine Leistung zu Unrecht vor-
enthalten wurde, den Rt A. zu einer neuen Fest-
stellung veranlassen. — X VIII. Ersatzeinrich-
tungen. & Für einen Teil der Ang. war schon vor
dem Inkrafttreten des AVG. zur Sicherung ihrer
Zukunft eine gewisse Fürsorge getroffen, teils
durch private und öff. rechtl. Pensionskassen, teils
durch den Abschluß von Lebensvers Verträgen. Hie-
durch waren teilweise Rechte entstanden, deren
Fortbestand gesichert werden mußte, teilweise Ver-
pflichtungen eingegangen worden, welche die
Leistungsfähigkeit der Ang. für die erheblichen
Beitr. zur neuen M. in Frage stellten. Diesen
Angestelltenversicherung.
Gesichtspunkten war Rechnung zu tragen, zugleich
aber auch nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß die
den besteh. Einrichtungen anhaftenden Mängel,
bes. der Mangel der Freizügigkeit und der Nach-
teil eines ungenügenden Schutzes der Verseist.
gegen die Zugriffe der Gläubiger der Vers. aus-
geschaltet wurden, § 365 Abs. 2, 382 — N 371, 379.
— 1. Zuschußkassen. Fabrik-, Betriebs-,
Haus-, Seemanns= u. 4d. Kassen für eine oder
mehrere Unternehmungen, § 365, ferner Wohl-
fahrtseinrichtungen (die keinen Rechtsanspruch auf
Leistungen gewähren) und Vers Einrichtungen für
Ang., § 370, und endlich die öff. rechtl. Knapp-
schaftsvereine und Knappschaftskassen, § 387, und
andere öff. rechtl. Pensionseinrichtungen mit dem
statutarischen Beitragszwang, 389, können im
Weg der behördlich zu genehmigenden Satzungs-
änderung, § 369, 387 Abs. 3, sich zu Zuschußkassen
umgestalten. Voraussetzung ist im allg., daß die
Kasse nur für die nach dem AG. vers. Ang. er-
richtet ist oder der Teil des Vermögens der Kasse
für die AV. ausgeschieden und bes. verwaltet wird,
ferner, daß die Kasse die Beiträge für ihre Mitl-
deren Mitgliedschaft zur reichsges. AV. durch die
Mitgliedschaft zur Zuschußkasse nicht berührt wird,
an die Rlnst. aus ihren Mitteln entrichtet und
endlich, daß die Arbeitg. Zuschüsse zu der Kasse
zahlen, die mind. der Hälfte der nach dem A.
zu entrichtenden Beitr. gleichkommen, § 365. Die
Wirkung der Ausgestaltung ist, daß die Zuschuß-
kassen ihren nach dem AVG. vers. Mitgl. die ges.
Ruhegelds= und Hinterbl Bezüge, die regelmäßig an
sie, u. U. aber auch direkt an die Vers. zur
Auszahlung kommen, auf die von ihnen geschul-
deten satzungsmäßigen Leistungen anrechnen
dürfen, daß die satzungsmäßigen Leistungen, wenn
sie von der RAnst. mitzudecken sind, im Verfahren
des AV. festgestellt werden, und daß die RV Anst.
bei Eintritt eines VersFalls während der ges.
Karenzzeit der Zuschußkasse zur Bestreitung ihrer
satzungsmäßigen Leistungen einen einmaligen Zu-
schuß in Höhe der nach Abzug eines Fewissen An-
teils an den Heilverfahrens= und Verwaltungs-
kosten verbleibenden Nettobeiträge mit Einschluß
der rechnungsmäßigen Zinsen und Zinseszinsen zu
leisten hat, § 366. Weiter erhalten die Zuschuß-
kassen das Recht, ihre satzungsgemäßen Leistungen,
die sie vor dem Inkrafttreten des AVG. bewilligt
haben, gegen Einzahlung des Deckungskapitals auf
die RVAnst. zu übertragen und die Wartezeit ihrer
Mitglieder durch Einzahlung der entspr. Prämien-
reserve an die RViAnst. abzukürzen oder auf diese
die gesamten Anwartsch. zu übertragen, § 367. —
2. Ersatzkassen. Die gleichen Kassenarten, die
als Zuschußkassen in Betracht kommen, konnten
vom Bdrt. auch als Ersatzkassen zugelassen werden,
wenn sie schon vor dem 5. 12. 11 (dem Tag der
dritten Lesung der AVG. im Reichstag) bestanden
hatten, bei Stellung des Zulassungsantrags nach
den Vorschr. des Verf Aufsichts G. 12. 5. 01 rechts-
fähig waren und den Zulassungsantrag vor dem
1. 1. 13 gestellt hatten, § 372. Die Teteiligung bei
einer zugelassenen Ersatzkasse gilt der Vers. bei
der NVAnst. gleich, § 373. Eine Reihe von Best.