Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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forderlich ist (außerordentl. L.); neben 
dieser allg. Vorschr. ordnet die Vl. die Ein- 
berufung eines außerordentl. L. an bei jeder Re- 
gierungsveränderung innerhalb der ersten 4 Woch., 
§ 127 Abs. 2, 6 Mon. nach der Auflösung, § 186, 
und bei einer durch den ständ. Ausschuß angereg- 
ten Ministeranklage vor dem Staatsgerichtshof, 
§ 188. Ein außerord. L. hat dieselben Rechte 
und Pflichten wie ein ord. Seitdem an Stelle der 
Zjähr. Finanzp., § 112, mit denen früher der ord. 
L. zusammenfiel, 2jähr., mitunter noch kürzere, 
getreten sind, hat die Unterscheidung zwischen ord. 
und außerord. L. nur noch wenig Bedeutung. Auch 
wird in der Praxis trotz der von den Landständen 
schon gelt. gemachten Bedenken die Festsetzung der 
Wahlper. in 2 gleich lange LPerioden nicht streng 
eingehalten, vielmehr auf die jeweilige Geschäfts- 
lage Rücksicht genommen. Die prakt. Bedeutung 
der ord. L Per. ergibt sich namentl. aus § 164 
l. 1 u. 7 (Berufung der Präs., Vizepräs. und 
Schriftf. immer nur auf die Dauer einer LPer.) 
und § 190 Abs. 1 (Bildung des ständ. Aussch. 
immer nur auf die Dauer einer LPer.). Auf die 
Einberufung des L. hin versammeln sich die 
LMitgl. in Stuttgart. Es erfolgt zunächst die vom 
ständ. Aussch. vorzunehmende Prüfung der Legi- 
timation, " VI. Ergibt sie die Anwesenheit einer 
beschlußfähigen Anzahl von Mitgl., s. VI., 5., so 
wird der L. vom König oder durch den von ihm 
beauftragten Min. eröffnet, § 160, 186, und 
zwar in den für diesen Fall vereinigten K., durch 
die Thronrede, die der L. mit einer sog. 
Adresse beantworten kann. Die Entlassung 
oder Schließung der Ständevers., welche die 
L Per. (den L., auch Sitzungs P. od. Session 
genannt) beendigt, geschieht ebenfalls durch den 
K. oder durch einen dazu bevollmächt. Min., § 186. 
Mit der Schließung nicht zu verwechseln ist die 
ebenfalls dem K. zustehende, auf unbest. oder best. 
Zeit erfolgende und lediglich nach dem Ermessen 
der Reg. verfügte Vertagung des L., § 186 
Abs. 2, welche die Sitzungen lediglich unterbricht 
und die Sitz Per. in sog. Tagungen zerlegt. 
Die von den K. selbst ausgehende Hinausschiebung 
der Sitzungen auf kurze Zeit ist rechtlich be- 
deutungslos; die St. gelten in diesem Fall als 
versammelt und die Mitgl. beziehen ihre Tage- 
gelder fort, während bei einer K. Vertagung der 
Taggeldbezug aufhört. Der Gegensatz zwischen 
Entlassung und Vertagung ist bes. deshalb von 
Bedeutung, weil nach Beendigung der Vertagung 
der L. seine Geschäfte einfach weiterführt, so, wie 
er sie im Zeitpunkt der Vertagung verlassen hat, 
während im Fall der Entlassung jede Tätigkeit des 
L. aufhört; es hängt ganz von der Regierung ab, 
ob sie in dem neuen L. die früher eingebrachten, 
noch nicht erledigten Ges Entw. wieder einbringen 
will, ebenso wie das Ermessen der neuen Ver- 
sammlung ausschließlich darüber bestimmt, ob die 
begonnenen Arbeiten weitergeführt werden sollen 
gon Diskontinuität — Nichtfortdauer der Sitz.- 
Perioden). Während der Vertagung können die in 
Tätigkeit befindlichen Kommissionen fortarbeiten, 
auch kann der L. mit Genehm. der Regierung den 
Landtag. 
ständ. Ausschuß ermächtigen, während der Ver- 
tagung Kommissionen einzuberufen. Endlich kann 
der König den L., auch während er nicht ver- 
sammelt ist, auflösen, § 186; doch müssen, da 
bei der Aufl. eines jeden Landtags ein neuer 
Ausschuß gewählt werden muß, § 182 Abs. 2, die 
St., wenn sie bei der Aufl. nicht versammelt 
waren, nochmals zur Wahl eines neuen Aussch. 
einberufen werden. Mit der Aufl. erlöschen, wie 
sich aus § 186 Abs. 3 ergibt, alle auf Wahl oder 
Ernennung nach vorausgegangener Vorschlags- 
wahl (Vertreter des Handels und der Industrie, 
der Landwirtschaft und des Handwerks in der 
1. K.) beruhenden Landstandschaftsrechte. Spät. 
6 Mon. nach der Wahl muß die neue Versamml. 
der Stände einberufen werden, 5 186; Wahlen 
und Vorschlagswahlen sind dementsprechend anzu- 
beraumen. — 1 VI. Die Geschäftsbehandlung im 
L. u 1. Geschäftsordnung. Die für die Er- 
ledigung der LGeschäfte maßgebenden Formen 
sind teils in der Verfassung selbst, teils in bes. 
GO. der beiden K. niedergelegt. Jede K. regelt 
innerhalb der verfassungsmäßigen Schranken ihre 
GO. ausschließlich, § 164a. Die GO. der 1. K. 
ist v. 13. 7. 10, die der 2. v. 12. 8. 09; daneben 
gibt es noch eine gemeins. GO. beider K., fest- 
gestellt durch die Beschl. 1. K. 5. 7. 07 und 14. 8. 09, 
der 2. K. 12. 8. 09; diese gemeins. GO. regelt die 
beiden K. gemeins. Gesch. Sämtliche 8 GO. bleiben 
bis zu ihrer Abänderung durch die 1. oder 2. bzw. 
durch übereinstimmende Beschlüsse der 1. und 2. K. 
in Kraft. — 2. Eröffnung des L. und 
Prüfung der Legitimation der Abe. 
Nach Einberufung, aber vor Eröffnung des L., 
s. V., haben sich die Mitgl. beider K. bei dem 
ständ. Ausschuß zu legitimieren, §8 159. Die Legit. 
erfolgt bei den nicht gewählten Mitgl. der 1. K., 
einschl. der Berufsvertreter durch Vorlegung des 
vom MinJ. ausgehenden Einberufungs. 
schreibens, das in den Fällen der Stellber- 
tretung, vgl. VII., 3., von einem ordnungsmäßi- 
gen Nachweis begleitet sein muß, § 159, bei den 
gewählten Mitgl. beider K. durch Vorlegung der 
Wahlurkunde und bei den durch Verhältnis- 
wahl Gew. durch Bezugnahme auf das Wahl- 
protokoll, § 159. Die Legit. der etwa später ein- 
treffenden Mitgl. geschieht bei der betr. K., § 160 
Abs. 4. Die Legit Prüfung des ständ. Aussch. ist 
nur eine vorläufige mit dem Zweck, einmal die 
Berechtigung zum Eintritt in die Ständeversamml. 
bis zur endgültigen Entscheidung festzustellen, so- 
dann die zur Eröffnung des L. erforderl. Mitgl.= 
Zahl, welche sich mit der zur Beschlußfassung not- 
wendigen Zahl, s. Z. 5, deckt (§ 160 Abs. 1) zu er- 
mitteln. Endgültig entscheidet über die Legit. der 
Ständemitgl. die betr. K., § 160 Abs. 4, Wahl . 
Art. 22; geprüft wird, ob alle ges. Voraussetzungen 
der Mitgliedschaft vorliegen. Ueber die Eröffnung 
des L. s. V. — 3. Ständeeid, 8§ 163. Jedes 
Mitgl. der St. hat bei seinem erstmal. Eintritt den 
StE. abzulegen; dieser lautet: „Ich schwöre, die 
Verfassung heilig zu halten, und in der Stände- 
versammlung das unzertrennliche Wohl des 
Königs und des Vaterlandes, ohne alle Neben-
	        
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