Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Landtag. 
rücksicht nach meiner eigenen Ueberzeugung, treu 
und gewissenhaft zu beraten. So wahr mir Gott 
helfe.“ Der StE. wird von einem bei Eröffnung 
eines L. neu eintretenden Mitgl. in die Hände 
des Königs selbst, oder des zur Eröffnung bevoll- 
mächtigten Min., im übrigen in die Hände des 
Präs. einer jeden K. abgelegt. Den Angehörigen 
gewisser Religionsgesellschaften ist es überlassen, 
den Eid in der für diese bestimmten Beteuerungs- 
formel zu leisten. — 4. Die Organe der 
Ständeversammlung. Die StWVers. hat 
einen Vorstand, der aus einem Präsi- 
denten und einem Vizepräsidenten in 
jeder der beiden K. besteht, § 164 Abs. 1. Das 
Amt desselben erstreckt sich je auf die Dauer einer 
ordentl. Landtagsperiode, s. V. Jede K. hat für 
sich weiterhin einen sog. Gesamtvorstand 
(Bureauy). Dieser besteht in jeder K. aus dem 
Präs., dem Vizepräs. und den Schriftf., GO. 1. K. 
§ 14, 2. K. § 4. Den Präs. der 1. K. ernennt der 
König ohne Vorschlag. Der Vizepräs. wird von 
der 1. K. durch absolute Stimmenmehrheit ge- 
wählt, § 164 Abs. 2. Die K. der Abg. wählt durch 
abs. Mehrheit aus ihrer Mitte ihren Präs. und 
ihren Vizepräs. Beide K. können außerdem einen 
2. Vizepräs. auf die Dauer eines ordentl. L. 
wählen, §8 164 Abs. 2 u. 3. Für den Fall, daß sich 
bei diesen Wahlen in der 1. oder 2. K. eine absol. 
Mehrheit nicht ergibt, sind bes. Best., § 164 Abs. 4 
und 5, getroffen. Solang für die betr. K. weder 
ein Präs. noch ein Vizepräs. bestellt ist, sowie im 
Fall der Verhinderung derselben, versieht in jeder 
K. diese Stelle das im Lebensalter älteste anw. 
Kammermitgl., Alterspräs.; lehnt dieses ab, so 
geht das Amt auf das im Lebensalter ihm am 
nächsten stehende Mitgl. über, § 164 Abs. 6. Jede 
K. wählt auf die Dauer eines L., . V., die er- 
forderl. Zahl von Schriftführern aus ihrer Mitte 
und zwar mit relativer Stimmenmehrheit, § 164 
Abs. 7. Von sämtlichen Wahlen ist dem König An- 
zeige zu machen, § 164 Abs. 8. In beiden K. wer- 
den Ausschüsse (Kommissionen) gebil- 
det, GO. 1I. § 29 f., 48 f.; II. § 16 f. Königl. An- 
träge find, wenn dies von der Staatsregierung 
verlangt wird, vor der Einzelberatung an einen 
Ausschuß zu verweisen, § 178. Im übr. entscheiden 
die K. selbst darüber, ob sie einen ihrer Beschluß- 
fassung unterliegenden Gegenstand zur Vorberei- 
tung an einen Ausschuß verweisen wollen, GO. I. 
§ 29, II. § 50. Abordnungen an den König 
werden in jeder K. vom Präs. ernannt, sofern 
nicht dic K. eine Wahl beschließt, G. I. 8§ 79, II. 
§ 25. — 5. Beschluß fähigkeit und Be- 
schlußfassung. Zur Fassung eines gült. Be- 
schlusses wird in jeder K. die zur vollständigen 
Besetzung derselben notwendige Anzahl von Mitgl. 
erfordert, § 175, also in der 1. K. die Anwesenheit 
der Hälfte, in der 2. K. die Anw. von der Mitgl., 
§* 160 Abs. 1. Etwas anderes als diese zur Be- 
schlußfähigkeit erforderliche Mehrheit ist die zur 
Beschlußfassung erforderl. Mehrh. Nach 
#§* 176 Vl. werden die Beschlüsse nach Stimmen- 
mehrheit gefabt. „welche nach Beschaffenheit des 
Gegenstandes eine absolute oder relative sein 
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kann“; d. h. die K. entscheiden, soweit nicht ges. 
bindende Vorschr. bestehen, nach eigenem Ermessen 
darüber, ob die Stimmenmehrheit eine abs. oder 
rel. sein soll; GO. I. § 76, 77, II. § 66, 69; die 
1. K. verlangt demnach grundsätzl. abs., bei Wahlen 
rel., die 2. K. allg. rel. (einfache) Mehrh. Bei 
Stimmengleichheit gibt der Präs. den 
Ausschlag, § 176, ob derselbe, hievon abgesehen, 
eine Stimme hat, ist bestritten; dagegen zutreffend 
Göz, Vu. 337. Zur Abänderung der Verf. 
ist in jeder K. 38 Mehrheit notwendig, § 176. Da- 
bei wird übungsgemäß die Vorfrage, ob im ein- 
zelnen Fall eine Verfassungsänderung in Frage 
steht, mit gewöhnl. Stimmenmehrheit entschieden 
und die 3/8 Mehrheit nur bei der Gesamtabstim- 
mung über den ganzen GEntw., nicht auch bei der 
Abstimmung über die einzelnen Glrtikel ver- 
langt. — 6. Oeffentlichkeit der Land- 
tagsverhandlungen, § 167. Die Sigun. 
gen beider K. sind öff.; auch haben sie ihre Ver- 
handlungen durch den Druck bekannt zu machen. 
Die Zuhörer, die ein Zeichen des Beifalls oder der 
Mißbilligung geben, werden unverzüglich entfernt. 
Nach § 168 werden die Sitzungen geheim ab- 
gehalten entweder auf das Verlangen der Min. 
oder der Kgl. Kommissare namens des Königs od. 
auf Antrag von wenigst. 8 Mitgl. in 1. und 10 in 
2., wenn diesem Antrag die Mehrheit der K. zu- 
stimmt. Wahrheitsgetreue Berichte über die Ver- 
handlungen bleiben von jeder Verantwortung frei: 
St G. § 12. — 7. Der Verkehr des L. mit 
der Regierung wird durch das Staatsmin. 
vermittelt, § 126. Die Min. und die Kagl. Kom- 
missare bez. der Gegenstände, zu deren Beratung 
sie ernannt sind, sind befugt, den Verhandlungen 
der beiden K. und ihrer Ausschüsse, abgesehen von 
den vertraulichen Sitzungen der letzteren, anzu- 
wohnen und an den Beratungen teilzunehmen. Sie 
können sich auch von anderen, mit dem vorl. Gegen- 
stand besonders vertrauten Staatsdienern begleiten 
lassen. Von dem Zusammentritt der Ausschüsse 
und dem Gegenstand ihrer Verhandlungen ist dem 
Staatsmin. rechtzeitig Kenntnis zu geben, § 169. 
Dagegen besteht eine Pflicht der Min., vor der K. 
oder einem Aussch. zu erscheinen, nicht, abgesehen 
von der Vorschr. § 111, wonach die einzelnen Min. 
den Ständen die Ausgaben für ihre Dep. zu er- 
läutern haben. —xXVII. Die Landtagsmitglieder.“ 
1. Als notwendige persönliche Eigen- 
schaften eines LM. sind in § 134, 135, 142 ge- 
nonnt: a) männl. Geschlecht, b) w. Staats- 
angehörigkeit; c) Besitz gewisser pers. Eigenschaf- 
ten; ausgeschlossen sind nämlich die im Art. AbgK. 
unter II. B 1—4 gen. Pers.; d) Zurücklegung eines 
ewissen Alters. Die Prinzen des K. Lauß, die 
Standesherren und die ihnen gleichgestellten Pers. 
(s. Erste Kammer 2.) müssen volljähr. sein. Alter 
der Vollj. beim Kronprinzen voll. 18., im übr. das 
voll. 21. Lebensj. Alle übr. LM. müssen am Tag 
der Wahl oder Ernennung das 25. Lebensj. zurück- 
gelegt haben, e) Wohnsitz im u Doch genü 
bei den unter d) gen. Pers. ein Wohns. im D. R. 
Ein Wohns. i. S. dieser Best. hat eine Person an 
dem Ort, an dem sie eine Wohnung u. U. inne
	        
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