Landtag.
rücksicht nach meiner eigenen Ueberzeugung, treu
und gewissenhaft zu beraten. So wahr mir Gott
helfe.“ Der StE. wird von einem bei Eröffnung
eines L. neu eintretenden Mitgl. in die Hände
des Königs selbst, oder des zur Eröffnung bevoll-
mächtigten Min., im übrigen in die Hände des
Präs. einer jeden K. abgelegt. Den Angehörigen
gewisser Religionsgesellschaften ist es überlassen,
den Eid in der für diese bestimmten Beteuerungs-
formel zu leisten. — 4. Die Organe der
Ständeversammlung. Die StWVers. hat
einen Vorstand, der aus einem Präsi-
denten und einem Vizepräsidenten in
jeder der beiden K. besteht, § 164 Abs. 1. Das
Amt desselben erstreckt sich je auf die Dauer einer
ordentl. Landtagsperiode, s. V. Jede K. hat für
sich weiterhin einen sog. Gesamtvorstand
(Bureauy). Dieser besteht in jeder K. aus dem
Präs., dem Vizepräs. und den Schriftf., GO. 1. K.
§ 14, 2. K. § 4. Den Präs. der 1. K. ernennt der
König ohne Vorschlag. Der Vizepräs. wird von
der 1. K. durch absolute Stimmenmehrheit ge-
wählt, § 164 Abs. 2. Die K. der Abg. wählt durch
abs. Mehrheit aus ihrer Mitte ihren Präs. und
ihren Vizepräs. Beide K. können außerdem einen
2. Vizepräs. auf die Dauer eines ordentl. L.
wählen, §8 164 Abs. 2 u. 3. Für den Fall, daß sich
bei diesen Wahlen in der 1. oder 2. K. eine absol.
Mehrheit nicht ergibt, sind bes. Best., § 164 Abs. 4
und 5, getroffen. Solang für die betr. K. weder
ein Präs. noch ein Vizepräs. bestellt ist, sowie im
Fall der Verhinderung derselben, versieht in jeder
K. diese Stelle das im Lebensalter älteste anw.
Kammermitgl., Alterspräs.; lehnt dieses ab, so
geht das Amt auf das im Lebensalter ihm am
nächsten stehende Mitgl. über, § 164 Abs. 6. Jede
K. wählt auf die Dauer eines L., . V., die er-
forderl. Zahl von Schriftführern aus ihrer Mitte
und zwar mit relativer Stimmenmehrheit, § 164
Abs. 7. Von sämtlichen Wahlen ist dem König An-
zeige zu machen, § 164 Abs. 8. In beiden K. wer-
den Ausschüsse (Kommissionen) gebil-
det, GO. 1I. § 29 f., 48 f.; II. § 16 f. Königl. An-
träge find, wenn dies von der Staatsregierung
verlangt wird, vor der Einzelberatung an einen
Ausschuß zu verweisen, § 178. Im übr. entscheiden
die K. selbst darüber, ob sie einen ihrer Beschluß-
fassung unterliegenden Gegenstand zur Vorberei-
tung an einen Ausschuß verweisen wollen, GO. I.
§ 29, II. § 50. Abordnungen an den König
werden in jeder K. vom Präs. ernannt, sofern
nicht dic K. eine Wahl beschließt, G. I. 8§ 79, II.
§ 25. — 5. Beschluß fähigkeit und Be-
schlußfassung. Zur Fassung eines gült. Be-
schlusses wird in jeder K. die zur vollständigen
Besetzung derselben notwendige Anzahl von Mitgl.
erfordert, § 175, also in der 1. K. die Anwesenheit
der Hälfte, in der 2. K. die Anw. von der Mitgl.,
§* 160 Abs. 1. Etwas anderes als diese zur Be-
schlußfähigkeit erforderliche Mehrheit ist die zur
Beschlußfassung erforderl. Mehrh. Nach
#§* 176 Vl. werden die Beschlüsse nach Stimmen-
mehrheit gefabt. „welche nach Beschaffenheit des
Gegenstandes eine absolute oder relative sein
501
kann“; d. h. die K. entscheiden, soweit nicht ges.
bindende Vorschr. bestehen, nach eigenem Ermessen
darüber, ob die Stimmenmehrheit eine abs. oder
rel. sein soll; GO. I. § 76, 77, II. § 66, 69; die
1. K. verlangt demnach grundsätzl. abs., bei Wahlen
rel., die 2. K. allg. rel. (einfache) Mehrh. Bei
Stimmengleichheit gibt der Präs. den
Ausschlag, § 176, ob derselbe, hievon abgesehen,
eine Stimme hat, ist bestritten; dagegen zutreffend
Göz, Vu. 337. Zur Abänderung der Verf.
ist in jeder K. 38 Mehrheit notwendig, § 176. Da-
bei wird übungsgemäß die Vorfrage, ob im ein-
zelnen Fall eine Verfassungsänderung in Frage
steht, mit gewöhnl. Stimmenmehrheit entschieden
und die 3/8 Mehrheit nur bei der Gesamtabstim-
mung über den ganzen GEntw., nicht auch bei der
Abstimmung über die einzelnen Glrtikel ver-
langt. — 6. Oeffentlichkeit der Land-
tagsverhandlungen, § 167. Die Sigun.
gen beider K. sind öff.; auch haben sie ihre Ver-
handlungen durch den Druck bekannt zu machen.
Die Zuhörer, die ein Zeichen des Beifalls oder der
Mißbilligung geben, werden unverzüglich entfernt.
Nach § 168 werden die Sitzungen geheim ab-
gehalten entweder auf das Verlangen der Min.
oder der Kgl. Kommissare namens des Königs od.
auf Antrag von wenigst. 8 Mitgl. in 1. und 10 in
2., wenn diesem Antrag die Mehrheit der K. zu-
stimmt. Wahrheitsgetreue Berichte über die Ver-
handlungen bleiben von jeder Verantwortung frei:
St G. § 12. — 7. Der Verkehr des L. mit
der Regierung wird durch das Staatsmin.
vermittelt, § 126. Die Min. und die Kagl. Kom-
missare bez. der Gegenstände, zu deren Beratung
sie ernannt sind, sind befugt, den Verhandlungen
der beiden K. und ihrer Ausschüsse, abgesehen von
den vertraulichen Sitzungen der letzteren, anzu-
wohnen und an den Beratungen teilzunehmen. Sie
können sich auch von anderen, mit dem vorl. Gegen-
stand besonders vertrauten Staatsdienern begleiten
lassen. Von dem Zusammentritt der Ausschüsse
und dem Gegenstand ihrer Verhandlungen ist dem
Staatsmin. rechtzeitig Kenntnis zu geben, § 169.
Dagegen besteht eine Pflicht der Min., vor der K.
oder einem Aussch. zu erscheinen, nicht, abgesehen
von der Vorschr. § 111, wonach die einzelnen Min.
den Ständen die Ausgaben für ihre Dep. zu er-
läutern haben. —xXVII. Die Landtagsmitglieder.“
1. Als notwendige persönliche Eigen-
schaften eines LM. sind in § 134, 135, 142 ge-
nonnt: a) männl. Geschlecht, b) w. Staats-
angehörigkeit; c) Besitz gewisser pers. Eigenschaf-
ten; ausgeschlossen sind nämlich die im Art. AbgK.
unter II. B 1—4 gen. Pers.; d) Zurücklegung eines
ewissen Alters. Die Prinzen des K. Lauß, die
Standesherren und die ihnen gleichgestellten Pers.
(s. Erste Kammer 2.) müssen volljähr. sein. Alter
der Vollj. beim Kronprinzen voll. 18., im übr. das
voll. 21. Lebensj. Alle übr. LM. müssen am Tag
der Wahl oder Ernennung das 25. Lebensj. zurück-
gelegt haben, e) Wohnsitz im u Doch genü
bei den unter d) gen. Pers. ein Wohns. im D. R.
Ein Wohns. i. S. dieser Best. hat eine Person an
dem Ort, an dem sie eine Wohnung u. U. inne