Landtagswahlen — Landwirtschaftliche Anstalt.
Aeußerungen nicht befreit. Wenn ein StMitgl.
seine Stellung in der K. zu einer Beleidigung oder
Verleumdung der Reg., der Stände oder einzelner
Pers. mißbraucht, so hat die K. dies zu rügen,
§ 185 Abs. 2. Im übr. sind die zur Aufrechterhal-
tung der Ordnung in den Sitzungen notw. Best.
in den GO. der K. enthalten. Bes. Rechte für die
St Mitgl. enthält außerdem § 184 (zulässig nach
§ 6 Abs. 2 Z. 1 EGSt PrO.): Kein Mitgl. der
Ständevers. kann, solang die St. versammelt sind,
ohne Gen. der betr. K. wegen einer mit Strafe
bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen od.
verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung
der Tat od. im Lauf des nächstfolg. Tages er-
griffen wird. Auf Verlangen der K. wird ferner
jedes Strafverfahren gegen ein Mitgl. derselben
und jede Untersuchungshaft für die Zeit, während
welcher die St. versammelt sind, aufgehoben. Die
Bestimmungen gelten entsprechend auch für Mitgl.
der Ständevers., die zu Kommitzungen einberufen
find, für die Dauer der Komm Beratung; die nach
oben der K. beigelegten Befugnisse stehen in solchen
Fällen dem engeren ständ. Aussch., s. d., zu. Für
die Verbüßung rechtskräftiger Strafen gelten diese
Sonderrechte nicht. Weitere Vorschr. zum Schutze
der St Mitgl. sind enthalten im St G. § 105 (Ver-
such der Sprengung der Versammlung, der Nö-
tigung derselben zur Fassung oder Unterlassung
von Beschlüssen, der gewaltsamen Entfernung von
Mitgl. aus ihr), im St G. § 106 (Verhinderung
eines Mitgl., sich an den Ort der Verhandlung
zu begeben oder zu stimmen), St Pr O. § 49, 72
und 3 Pr O. S 382, 402: Soll ein St Mitgl. während
der Sitzungsper. und seines Aufenthalts am Ort
der Versammlung an einem anderen Ort als
Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden,
so ist hiezu die Gen. der betr. K. erforderlich. Vgl.
ferner GVG. § 35, 85: Recht zur Ablehnung des
Schöffen= und Geschwor Amts. Endlich ist die
Zivilhaft im Zwangsvollstreckungsverfahren und
zur Vollziehung des pers. Sicherheitsarrests un-
statthaft gegen die St Mitgl. während der Sitzungs-
periode, solang nicht die Vers. die Vollstreckung
genehmigt, 3 Pr O. § 904, 905, 933. Bazille.
Landtagswahlen s. Abgeordnetenkammer und
Erste Kammer. Nachzutragen: Min JErl. 4. Z. 14,
Abl. 153, b. die Vernichtung der Landtagswahl-
akten.
Landwehr. I. Die jetzt geltende Regelung der
L2Dienstpflicht, die einen Teil der Dienstpflicht bil-
det, s. mil. Dienstzeit, beruht auf RG. 11. 2. 88
und 15. 4. 05 b. Aenderung der Wehrpflicht, RG.=
Bl. 11 u. 249. — II. Die Landwehr wird in 2 Aufg.
eingeteilt. Zur L. I. Aufg. gehören die Wehrpfl.
nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heer,
also nach erfüllter Reservepfl., 5 Jahre lang;
Mannschaften, die freiw. (Fußtruppen, fahrende
Artillerie und Train) oder auf Grund Ges. (Ka-
vallerie und reit. Feldartill.) 3 J. im steh. Heer
aktiv gedient haben, bleiben in der L. I. A. nur
3 J. In der L. II. A., zu der die Dienstpfl. nach
Erfüllung der Pflicht in der L. I. A. bei den
Frühjahrskontrollversammlungen übertreten, dau-
ert die Verpflichtung bis zum 31. März desj.
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Kalenderj., in dem das 39. Lebensj. vollendet wird.
Für Mannsch., die vor Beginn des militärffl.
Alters (d. h. 1. 1. des Kalenderj., in dem das
20. Lebensj. vollendet wird) eingetreten find, endigt
die Landwehrpflicht mit dem 31. 3. desj. Kalender-
jahres, in dem sie 19 Jahre dem Heer angehört
haben. Ersatzreservisten, s. d., die geübt haben,
treten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht zur
L. II. A. über, § 15 G. v. 11. 2. 88, und stehen bez.
des Verbleibens den übr. LPflichtigen gleich. —
III. Die Landwehr gehört zum Beurlaubtenstand,
s. d. und ist der mil. Kontrolle unterworfen. Wegen
Familienunterstützungen s. d. Vgl. auch Ersatz-
wesen III. Lehner.
Landwirtschaftlich-zchemische Bersuchstation s.
Landw. Anstalt in Hohenheim B. 2.
Landwirtschaftliche Anstalt in Hobhenheim.
Organ. Best. für diese Anstalt 8. 11. 83, Rgbl. 312.
— Organisation: Die landw. A. in H. dient
teils Zwecken des Unterrichts, teils solchen der
Landeskultur; sie steht unter der unmittelb. Auf-
sicht des Min K Sch. An der Spitze der ganzen A.
steht ein auf Lebenszeit ernannter Direktor,
der zugleich ord. Mitgl. der Zentralst. f. d. L. ist,
organ. Best. dieser Beh. 1. 7. 86, § 4 Abs. 1 Z. 1.
Der Direktor wird durch einen rechts-= und ver-
waltungskundigen Amtmann, sowie durch die
Kassen= und Wirtschaftsbeamten unterstützt. —
Die A. umfaßt: A. als Lehranstalten: die
landw. Hochschule, die Ackerbausch. und
die Gartenbausch. Daneben finden nach Be-
dürfnis Lehrkurse in einzelnen Gebieten der Land-
wirtschaft statt. — B. Als prakt. Betriebe
im Interesse der Landeskultur und des Unter-
richts: die Gutswirtschaft, die landw.=
chemische Versuchstation, das botanische
Institut (Samenprüfungsanstalt und
Anst. für Pflanzenschutz), die Prüfnst. für
landw. Maschinen und Geräte, das tech-
nologische Institut (Versuchstation für
Gärungsgewerbe und Untersuchungstelle für Milch
und Molkereiprodukte), die Saatzuchtanst. —
A. Die Lehranstalten. 1. Die ## Landwirt-
schaftliche Hochschule, gegr. 1818, früher Aka-
demie, seit 1904 mit der Bez. „Landwirtsch. Hoch-
schule", Rgbl. 04 35. Die Hochsch. hat die Aufgabe,
Landwirte durch systematisch geordneten Unterricht
für ihren Beruf wissenschaftlich auszubilden. Der
Unterr. begreift die Grund= und Hilfswissen-
schaften sowie die Fachdisziplinen der Landw. und
wird mittelst Vorlesungen, Uebungen, Demonstra-
tionen und Exkursionen in theoretischer wie in
praktischer Richtung erteilt. Die Unterrichtszeit ist
auf 6 Sem. berechnet. Die Verwaltung der H.
wird von dem Direktor und dem Lehrerkonvent
besorgt. Der LK. besteht unter dem Vors. des Dir.
aus den ordentl. Professoren und aus solchen
weiteren Mitgl., denen vom Min. Sitz und Stimme
im LK. eingeräumt worden ist. — Aufnahme-
bedin 2 ungen für ordentl. Studierende:
1. i. d. R. zurückgelegtes 18. Lebensj.; 2. Nachweis
der Selbständigkeit oder der elterlichen oder vor-
mundschaftlichen Einwilligung; 83. ein Ausweis
über die bish. Laufbahn des Aufzunehmenden