Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Landtagswahlen — Landwirtschaftliche Anstalt. 
Aeußerungen nicht befreit. Wenn ein StMitgl. 
seine Stellung in der K. zu einer Beleidigung oder 
Verleumdung der Reg., der Stände oder einzelner 
Pers. mißbraucht, so hat die K. dies zu rügen, 
§ 185 Abs. 2. Im übr. sind die zur Aufrechterhal- 
tung der Ordnung in den Sitzungen notw. Best. 
in den GO. der K. enthalten. Bes. Rechte für die 
St Mitgl. enthält außerdem § 184 (zulässig nach 
§ 6 Abs. 2 Z. 1 EGSt PrO.): Kein Mitgl. der 
Ständevers. kann, solang die St. versammelt sind, 
ohne Gen. der betr. K. wegen einer mit Strafe 
bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen od. 
verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung 
der Tat od. im Lauf des nächstfolg. Tages er- 
griffen wird. Auf Verlangen der K. wird ferner 
jedes Strafverfahren gegen ein Mitgl. derselben 
und jede Untersuchungshaft für die Zeit, während 
welcher die St. versammelt sind, aufgehoben. Die 
Bestimmungen gelten entsprechend auch für Mitgl. 
der Ständevers., die zu Kommitzungen einberufen 
find, für die Dauer der Komm Beratung; die nach 
oben der K. beigelegten Befugnisse stehen in solchen 
Fällen dem engeren ständ. Aussch., s. d., zu. Für 
die Verbüßung rechtskräftiger Strafen gelten diese 
Sonderrechte nicht. Weitere Vorschr. zum Schutze 
der St Mitgl. sind enthalten im St G. § 105 (Ver- 
such der Sprengung der Versammlung, der Nö- 
tigung derselben zur Fassung oder Unterlassung 
von Beschlüssen, der gewaltsamen Entfernung von 
Mitgl. aus ihr), im St G. § 106 (Verhinderung 
eines Mitgl., sich an den Ort der Verhandlung 
zu begeben oder zu stimmen), St Pr O. § 49, 72 
und 3 Pr O. S 382, 402: Soll ein St Mitgl. während 
der Sitzungsper. und seines Aufenthalts am Ort 
der Versammlung an einem anderen Ort als 
Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden, 
so ist hiezu die Gen. der betr. K. erforderlich. Vgl. 
ferner GVG. § 35, 85: Recht zur Ablehnung des 
Schöffen= und Geschwor Amts. Endlich ist die 
Zivilhaft im Zwangsvollstreckungsverfahren und 
zur Vollziehung des pers. Sicherheitsarrests un- 
statthaft gegen die St Mitgl. während der Sitzungs- 
periode, solang nicht die Vers. die Vollstreckung 
genehmigt, 3 Pr O. § 904, 905, 933. Bazille. 
Landtagswahlen s. Abgeordnetenkammer und 
Erste Kammer. Nachzutragen: Min JErl. 4. Z. 14, 
Abl. 153, b. die Vernichtung der Landtagswahl- 
akten. 
Landwehr. I. Die jetzt geltende Regelung der 
L2Dienstpflicht, die einen Teil der Dienstpflicht bil- 
det, s. mil. Dienstzeit, beruht auf RG. 11. 2. 88 
und 15. 4. 05 b. Aenderung der Wehrpflicht, RG.= 
Bl. 11 u. 249. — II. Die Landwehr wird in 2 Aufg. 
eingeteilt. Zur L. I. Aufg. gehören die Wehrpfl. 
nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heer, 
also nach erfüllter Reservepfl., 5 Jahre lang; 
Mannschaften, die freiw. (Fußtruppen, fahrende 
Artillerie und Train) oder auf Grund Ges. (Ka- 
vallerie und reit. Feldartill.) 3 J. im steh. Heer 
aktiv gedient haben, bleiben in der L. I. A. nur 
3 J. In der L. II. A., zu der die Dienstpfl. nach 
Erfüllung der Pflicht in der L. I. A. bei den 
Frühjahrskontrollversammlungen übertreten, dau- 
ert die Verpflichtung bis zum 31. März desj. 
503 
Kalenderj., in dem das 39. Lebensj. vollendet wird. 
Für Mannsch., die vor Beginn des militärffl. 
Alters (d. h. 1. 1. des Kalenderj., in dem das 
20. Lebensj. vollendet wird) eingetreten find, endigt 
die Landwehrpflicht mit dem 31. 3. desj. Kalender- 
jahres, in dem sie 19 Jahre dem Heer angehört 
haben. Ersatzreservisten, s. d., die geübt haben, 
treten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht zur 
L. II. A. über, § 15 G. v. 11. 2. 88, und stehen bez. 
des Verbleibens den übr. LPflichtigen gleich. — 
III. Die Landwehr gehört zum Beurlaubtenstand, 
s. d. und ist der mil. Kontrolle unterworfen. Wegen 
Familienunterstützungen s. d. Vgl. auch Ersatz- 
wesen III. Lehner. 
Landwirtschaftlich-zchemische Bersuchstation s. 
Landw. Anstalt in Hohenheim B. 2. 
Landwirtschaftliche Anstalt in Hobhenheim. 
Organ. Best. für diese Anstalt 8. 11. 83, Rgbl. 312. 
— Organisation: Die landw. A. in H. dient 
teils Zwecken des Unterrichts, teils solchen der 
Landeskultur; sie steht unter der unmittelb. Auf- 
sicht des Min K Sch. An der Spitze der ganzen A. 
steht ein auf Lebenszeit ernannter Direktor, 
der zugleich ord. Mitgl. der Zentralst. f. d. L. ist, 
organ. Best. dieser Beh. 1. 7. 86, § 4 Abs. 1 Z. 1. 
Der Direktor wird durch einen rechts-= und ver- 
waltungskundigen Amtmann, sowie durch die 
Kassen= und Wirtschaftsbeamten unterstützt. — 
Die A. umfaßt: A. als Lehranstalten: die 
landw. Hochschule, die Ackerbausch. und 
die Gartenbausch. Daneben finden nach Be- 
dürfnis Lehrkurse in einzelnen Gebieten der Land- 
wirtschaft statt. — B. Als prakt. Betriebe 
im Interesse der Landeskultur und des Unter- 
richts: die Gutswirtschaft, die landw.= 
chemische Versuchstation, das botanische 
Institut (Samenprüfungsanstalt und 
Anst. für Pflanzenschutz), die Prüfnst. für 
landw. Maschinen und Geräte, das tech- 
nologische Institut (Versuchstation für 
Gärungsgewerbe und Untersuchungstelle für Milch 
und Molkereiprodukte), die Saatzuchtanst. — 
A. Die Lehranstalten. 1. Die ## Landwirt- 
schaftliche Hochschule, gegr. 1818, früher Aka- 
demie, seit 1904 mit der Bez. „Landwirtsch. Hoch- 
schule", Rgbl. 04 35. Die Hochsch. hat die Aufgabe, 
Landwirte durch systematisch geordneten Unterricht 
für ihren Beruf wissenschaftlich auszubilden. Der 
Unterr. begreift die Grund= und Hilfswissen- 
schaften sowie die Fachdisziplinen der Landw. und 
wird mittelst Vorlesungen, Uebungen, Demonstra- 
tionen und Exkursionen in theoretischer wie in 
praktischer Richtung erteilt. Die Unterrichtszeit ist 
auf 6 Sem. berechnet. Die Verwaltung der H. 
wird von dem Direktor und dem Lehrerkonvent 
besorgt. Der LK. besteht unter dem Vors. des Dir. 
aus den ordentl. Professoren und aus solchen 
weiteren Mitgl., denen vom Min. Sitz und Stimme 
im LK. eingeräumt worden ist. — Aufnahme- 
bedin 2 ungen für ordentl. Studierende: 
1. i. d. R. zurückgelegtes 18. Lebensj.; 2. Nachweis 
der Selbständigkeit oder der elterlichen oder vor- 
mundschaftlichen Einwilligung; 83. ein Ausweis 
über die bish. Laufbahn des Aufzunehmenden
	        
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