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und, falls er sich zuvor auf einer Hochschule be-
funden hat, das dort ausgestellte Abgangs Z.; 4. der
Nachweis der sittlich guten Führung, der durch
ein Z. der zuletzt besuchten Lehranst. oder, falls
der Eintretende im unmittelbar vorhergehenden
Sem. eine solche nicht besucht hat, durch ein Z.
der Obrigkeit seines letzten Aufenthaltsortes, bei
unmittelbar vorhergehender Militärzeit durch das
milit. Führungszeugnis zu erbringen ist; 5. der
Besitz der erforderl. wissensch. Vorbildung, nämlich
mind. der Nachweis der wissensch. Be-
fähigung für den ein. freiw. Dienst
im d. Heer, bei Ausl. der Nachweis einer dieser
Forderung entspr. Schulbildung. Z. in fremder
Sprache müssen in beglaubigter Uebersetzung vor-
gelegt werden. Wer die unter Z. 5 verlangte
wissensch. Vorbildung nicht nachzuweisen vermag,
kann als außerord. St. aufgenommen werden,
wenn er den unter Z. 1—4 aufgest. Bedingungen
Genüge leistet und sich über eine zum Verständnis
der akad. Vorträge erforderliche allg. Bildung
oder über eine bes. fachliche (landw.) Schulbildung
oder doch über eine längere landw. Praxis aus-
weist. Der Eintritt der St. hat i. d. R. am An-
fang des Sem. zu erfolgen (April und Oktober).
Als Hospitant kann ausgenommen werden, wer sich
mit Einrichtungen der H. bekannt machen oder
an einzelnen Vorlesungen und Uebungen
teilnehmen will. Die Anmeldung zur Aufnahme
ist an die Direktion der H. zu richten. Jeder St.
hat innerhalb der ersten 8 T. nach Beginn des
Sem. oder nach seinem Eintritt eine SemGebühr
zu entrichten, welche das Kollegiengeld für
sämtliche Vorlesungen, Demonstrationen usw. so-
wie die Miete für ein möbl. Zimmer nebst Be-
dienung in sich schließt. Die Gebühr beträgt: für
Angeh. des . R. 210 , für Ausl. 270 A. Für
St., denen ein Zimmer in den HGeb. nicht zur
Verfügung gestellt werden kann, ermäßigt sich die
Sem Gebühr um 90 /X. Für reichsdeutsche Hospi-
tanten beträgt die monatl. Unterrichtsgebühr ohne
Wohnung 30 für Ausl. 60 A. An bedürftige
und würdige w. St. können je auf ein Sem. Frei-
stellen (Gebührennachlaß abzügl. des Zimmer-
mietzinses) vergeben werden. Voraussetzung: ein-
jähriger Aufenthalt an der H. oder nur halbj.,
wenn diesem ein mind. einjähriges Studium an
einer Hochschule vorausgegangen ist und hierüber
gute Z. vorliegen. Am Schluß eines jeden Sem.
finden Semestralprüfungen und die
landw. Diplomprüfung, am Schluß jedes
Sommersem. die Fachprüfung im Tierzuchtwesen
CTierzuchtinspektorsprüfung) statt. Bei Beginn
eines jeden Wintersem. wird für die St. eine
Preisaufgabe aus dem Gebiet der Landw. gestellt.
Näh. über Prüf. und Preisaufg. s. Vorschr. für
die Studierenden. — 1 2. Ackerbauschule. X Sie
hat dens. Zweck und dies. Einrichtungen (2jähr.
Lehrzeit) wie die 3 andern Ackerbausch. mit der
Ausnahme, daß die Zahl der Schüler 24 statt 12
beträgt und Schulvorstand der Gutswirtschafts-
inspektor unter der Oberleitung des Direktors ist.
Das Nähere s. Ackerbauschulen. — 1# 3. Garten-
banschule. X Sie hat den Zweck, junge Gärtner
Landwirtschaftliche Anstalt.
durch theoret. und prakt. Unterweisung allseitig
und gründlich auszubilden. Sie steht unter der
Oberleitung des Direktors und unter der unmittel-
baren Leitung des Garteninspektors als Vor-
stands. Bei der Sch. besteht ein ehrenamtlicher
Beirat aus der Zahl der Gärtner des Landes
mit der Aufgabe, die Wünsche des Gärtnerstandes
bei der Sch. zu vertreten und diese auf Grund
der Erfahrung seiner Mitgl. in ihren Bestrebungen
zu unterstützen. Der Unterricht erstreckt sich auf
gärtnerische Fächer und auf Hilfsfächer. Mit dem
Unterricht sind prakt. Demonstrationen und Ex-
kursionen verbunden. Zum Zweck ihrer prakt. Aus-
bildung haben die Sch. nach Anweisung sämtliche
in der Wirtschaft vorkommenden Arbeiten zu ver-
richten. Der Lehrgang dauert 1 Jahr. Er beginnt
am 1. Oktober. Die Sahl der Sch. ist auf 15 fest-
gesetzt. Die Aufzunehmenden müssen: 1. das 16.
Lebensj. zurückgelegt haben; 2. vollkommen ge-
sund und körperlich entwickelt sein; 3. im Lesen,
Rechnen und Schreiben gute, im Zeichnen wenig-
stens einige Fertigkeit, auch genügende Tefähigung
zum Auffassen von gemeinverständlichen Lehr-
vorträgen besitzen; 4. eine gärtnerische Lehrzeit
durchgemacht haben. Die Bew. haben ihrem Auf-
nahmegesuch anzuschließen: eine Darlegung ihrer
bish. Laufbahn, Geburtsurkunde, Impfschein,
ärztl. Z. über ihren Gesundheitszustand, das sich
auch über etwaige frühere, der Aufnahme hinder-
liche Erkrankungen zu äußern hat, gemeinderätl.
Z. über Heimatrecht, Leumund und Vermögen,
eine Urkunde über die Einwilligung des ges. Ver-
treters (Vater, Mutter oder Vormund), auch, so-
weit sie im militärpfl. Alter stehen, einen Nach-
weis über ihr Militärverhältnis. Jeder Bew. hat
eine Aufnahmeprüfung in den Schul= und gärt-
nerischen Fächern abzulegen, die i. d. R. in den
ersten Tagen des Sept. stattfindet. Die Aufnahme
der Sch. wird von dem Direktor der landw. Anst.
verfügt. Soweit die 15 in der Gartenbausch. vor-
handenen Plätze nicht durch W. besetzt werden,
können auch Nichtw. beim Nachweis der erford.
Kenntnisse ausgenommen werden. Mit dem Ein-
tritt übernehmen die Gartenbausch. die Verpflich-
tung, den ganzen Lehrgang durchzumachen und die
ihnen zugewiesenen Arbeiten zu verrichten. Sie
haben eine von ihnen und ihren Eltern oder Vor-
mündern unterzeichnete Verpflichtungsurkunde bei
der Dir. der landw. Anst. zu hinterlegen. Die
A. gewährt freien Unterricht, ferner Wohnung,
Verköstigung, die erforderl. Schreibmaterialien
u. dgl., bei gewöhnlichen Erkrankungen ärztl. Be-
handlung und Arznei bis zur Dauer von 14 T.,
gegen ein jährl. Kostgeld von 300 MA. Die etwa
Aufnahme findenden Nichtw. haben ein Kostgeld
von 500 zu bezahlen. Ausgewiesene oder vor
Beendigung der Lehrzeit austretende Sch. haben
für ihren Aufenthalt in der A. Ersatz (40 für
jeden in der A. zugebracht. Monat) an die AKasse
zu zahlen. Aus bes. Gründen kann dieser Ersatz
ganz oder teilweise vom Mins#ch. sassdlaen
werden. Ueber die in H. abgeh. periodischen
Lehrkurse s. d. — Landwirtschaftliche Vor-
tragskurse für entsprechend vorgebildete