Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Landwirtschaflliche Stipendien — Landwirtschaftlicher Kredit. 
4. Für das Fischereiwesen sind 5 Sachpverst.: 
1 Landesf Sachv. und für die 4 Kreise des Landes 
je 1 Kreisf achv. aufgestellt, Min V. 29. 10. 01, 
Abl. 245. Dem LandesfSachv. liegt ob, das Min.= 
J und die Zentralst. f. d. L. schriftl. oder mündl. 
zu beraten und den Sitzungen, in denen fischerei- 
techn. Gegenst. behandelt werden, auf Einladung 
mit beratender Stimme anzuwohnen. Dieselbe 
Aufgabe kommt jedem Kreisf achv. zu gegenüber 
der Kreisreg. Dieser hat aber auch sonst. Beh. so- 
wie die Interessenten seines Kr. schriftl. oder 
mündl. an Ort und Stelle zu beraten. Die An- 
stellung der 5 Sachv. erfolgt im Nebenamt, (. auch 
Fischereipflege. — 5. Für das Molkereiwesen 
sind 2 Sachv. im Hauptamt angestellt. Als Ge- 
schäftsbez. ist dem einen der Neckar= und Jagst- 
kreis, dem andern der Schwarzwald- und Donau- 
kreis zugewiesen. Aufgabe der beiden Beamten 
ist es, die Interessenten zu beraten und die Revi- 
sionen der Genossenschaftsmolkereien und -Käse- 
reien des Landes vorzunehmen; daneben hat der 
Sachv. für den Neckar= und Jagstkreis die Molkerei- 
kurse in Gerabronn abzuhalten, derj. für den 
Schwarzwald= und Donaukreis die Käsereikurse 
im Algau, s. Lehrk. f. bes. landw. Zweige 9. Die 
Sachv. unterstehen der Zentralst. f. d. L. — 6. Für 
den Wein= und Obstbau ist je 1 staatl. Sachv. 
angestellt, a) Der Weinbauinspektor, der seinen 
Wohnsitz in Weinsberg hat und der Dienstaufsicht 
des Vorstands der Weinbausch., weiterhin der 
Zentralst. f. d. L unterstellt ist, hat zur Einfüh- 
rung don Verbesserungen auf dem Gebiet des 
Weinbaus anzuregen, auf die Beseitigung vor- 
handener Mängel und Fehler durch Belehrung, 
praktische Vorführungen und Anstellung von Ver- 
suchen hinzuwirken, s. auch Lehrkurse für bes. 
landw. Zweige 15. Die gleiche Aufgabe ist ihm 
mit Beschränkung auf gewisse Landesteile 
(Neckarkr. und ein kleinerer Teil des Schwarzw.= 
und Jagstkr.) bez. des Obst= und Gemüsebaus zu- 
gewiesen. Er hat, soweit es ihm seine staatl. Ob- 
liegenheiten gestatten, den W. Weinbauverein, bes. 
durch Leitung des Vereinsorgans „Der Weinbau“ 
zu unterstützen. Außerdem hat er die Oberleitung 
der Reblausbekämpfungsarbeiten zu besorgen. 
b) Der Obstbauinspektor hat die Aufgabe, Ver- 
besserungen auf dem Gebiet des Obstbaus, der 
Obstverwertung und des Gemüsebaus anzuregen; 
es liegt ihm insbes. ob, in seinem Geschäftsbezirk 
(Donaukr. und der größere Teil des Schwarzw.= 
und Jagstkr.) die Interessenten zu beraten, Vor- 
träge zu halten und Wanderlehrkurse über Obst- 
bau, Obstverwertung und Gemüsebau abzuhalten, 
s. Lehrk. f. bes. landw. Zweige 15. — 7. Dem In- 
haber der i. J. 1902 geschaffenen Stelle eines 
Sachv. f. das landw. Bauwesen, dem „Landes- 
techniker f. d. landw. Bauwesen“, liegt ob, die 
Landwirte und landw. Vereine, wie auch die Gden 
in allen Angelegenheiten des landw. Bauwesens 
zu beraten, Pläne mustergültiger landw. Bauten 
anzufertigen, auch solche im WWochenbl. f. L. zu 
veröffentlichen, endlich in Versammlungen der 
landw. Bereine Vorträge über Gegenstände des 
landw. Bauwesens zu halten und Kurse über 
  
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landw. Bauw. zu veranstalten, s. Lehrk. f. bes. 
l. Zweige 6. An einem, im WWochenbl. f. L. be- 
kannt gegebenen Wochentag steht der Landestechn. 
für die Erteilung mündl. Auskunft, die kostenlos 
erfolgt, in seinem Amtszimmer in Stuttgart zur 
Verfügung. — 8. Als Landestechniker f. d. landw. 
Maschinenwesen ist der an der Landw. Hoch- 
schule Hohenheim als Dozent für landw. Ma- 
schinenlehre, als Vorstand und Geschäftsführer der 
Maschinenprüfungsanst. Hohenheim angestellte In- 
enieur tätig. Der Sachv. hat den Landwirten, 
andw. Vereinen, Gden usw. in allen das landw. 
Masch Wesen betr. Fragen Rat und Auskunft zu 
erteilen sowie auch Vorträge in Versammlungen 
zu halten. Mündliche Ausbunft auf der Kanzlei 
des Sachv. sowie kürzere schriftl. Beratungen 
werden kostenlos erteilt. Für die Erteilung mündl. 
Auskunft steht der Sachv. an 1 Wochentag auf 
seinem Amtszimmer in Hohenheim zur Ver- 
fügung. — 9. Der Leiter der 1913 neu errichteten 
Buchstelle hat die Aufgabe, die Kenntnisse im 
Buchführungswesen durch Vorträge und Lehrkurse, 
s. Lehrk. f. bes. landw. Zweige 3, allg. zu ver- 
breiten, eine geordnete Buchführung in bäuerl. 
Betr. einzurichten und die Buchführungsergeb- 
nisse der bäuerl. Betriebe zu verarbeiten. 
Ekert. 
Landwirtschaftliche Stipendien s. Stipendien. 
Lanbdwirtsch. Winterschulen s. Winterschulen. 
Land= und forstwirtschaftliche Unfallversicherung 
s. Unfallversicherung B. 
Landwirtschaftliche Bersuchsanstalten s. Landw. 
Anstalt in Hohenheim B. 5. 
Landwirtschaftlicher Kredit. Der landw. K. hat 
den eigenartigen Bedürfnissen der landw. Pro- 
duktion gerecht zu werden, wobei das Kapital- 
bedürfnis einerseits für die Erwerbung, Erhal- 
tung und Verbesserung des Grundbesitzes (Grund- 
kredit, Besitzeskredit), anderseits für die landw. 
  
Betriebszwecke (BetrKredit) in Betracht steht. 
Dabei wird der K. im 1. Fall meist ein 
real (hypothekarisch) gesicherter sein (landw. 
Realkredit), im letzteren aber die KGewährung 
die Vertrauenswürdigkeit des KNehmenden oder 
etwa von ihm gestellten Bürgen zur Unterlage 
haben (Personalk., Bürgschaftsk.), soweit nicht 
wegen weitergehender Inanspruchnahme, z. B. lau- 
fender K. bei der Darlehensk. auch hier hypo- 
thekarische Sicherung (Eintragung einer Siche- 
rungshypothek) verlangt wird. Verfaustpfändung 
von Erzeugnissen kommt wegen des gegenüber dem 
Volumen niederen Wertes derselben bei der Land- 
wirtschaft nur in beschr. Umfang vor. Den Anlaß 
zur Inanspruchnahme von # Grundkredit 1## bil- 
den Kauf, Erbauseinandersetzungen, Melioratio- 
nen. Im Unterschied vom Betriebsk. gilt für den 
Grundk. (auszunehmen ist hier der Meliorations- 
Kredit), daß er den Betrieb lediglich belastet. Die 
Anforderungen, dic an den landw. Immobiliark. 
gestellt werden, sind Billigkeit, Unkünd- 
barkeit und Amortisation. Die Verzin- 
sung muß dem Reinertrag vom Grund und Boden 
entsprechen, also nieder sein. Der Realk. muß 
seitens des Gläubigers unkündbar sein, weil so-
	        
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