508
wohl beim Besitz- wie beim Meliorationsk. eine
längere Reihe von Jahren erforderlich ist, um
aus den Erträgnissen eine Tilgung der Hypothek
herbeiführen zu können. Die Schuld muß all-
mählich (in Annuitäten) abgetragen werden
können. Namentlich den letzteren Anforderungen
vermag die private Kreditgewährung regelmäßig
nicht zu entsprechen. Eigentliche Hypothekarkredit-
institute, die lediglich die Beleihung von Grundst.
bezwecken, sind in W. der W. Kreditverein
und die W. Hypothekenbank A.-G. mit Sitz
in Stuttgart. Beide Institute gewähren unkünd-
bare Annuitätendarlehen. Namentlich der W.
Kreditverein, s. d., der gemeinwirtschaftlich, d. h.
ohne Erwerbsabsicht, verwaltet wird, ist in um-
fassendem Maß dem landw. Hypothekarkredit
dienstbar. Auf die W. Hypothekenbank finden die
Best. des HypBG. 13. 7. 99, Rgbl. 375 Anwen-
dung. In bezug der Amortis Hyp. vergl. das., § 6
Abs. 2. Weiter sind neben Privatpersonen bei der
Beleihung des ländl. Grundbes. in W. noch die
öff. Sparkassen, nämlich die O# Sparkassen,
die städtischen und die Gdespark. weitgehend be-
teiligt, wobei jedoch in Betracht kommt, daß sie
bestimmungsgemäß in 1. Linie den Zweck haben,
den Interessen der Sparer — nicht denj. der Hypo-
thekenschuldner — zu dienen, daß sie daher darauf
sehenn müssen, ihre Kapitalien zu einem möglichst
hohen Zinsfuß anzulegen; val. übr. Art. 15 Abf. 4
BezO. und daß die Spark. keinen unkündbaren
K. zu gewähren vermögen, weil die eingelegten
Spargelder jederzeit der Rückforderung unter-
liegen. Vielfach ist auch von den Spark. die Ab-
gabe von Teilgungsdarlehen eingeführt. Be-
dingungen für die Abgabe von Rentendarlehen
durch die öff. Spark. s. § 19 der vom w. Spark.=
Vbd ausgearb. Mustersatzung für die öff. Spark.
in W. 08. Ueber die Beteiligung des landw.
Grundk. an den Hypothekenanlagen der Spark.
vgl. Abh. von Dr. W. Spitta, Tüb. 04. Für die
Befriedigung des landw. Realkredits kommen in
W. insbes. noch in Betracht die Allg. Renten-
anst. in Stuttgart, die Stuttgarter Lebensversiche-
rungsbank, a. G., die Versicherungsanst. W., Gde-
und Stiftungspflegen, die ähnlich wie die Spar-
kassen Veranlassung haben, ihre Kapitalien sicher
aber auch gewinnbringend anzulegen. Vgl. die
Organisation des Real-= (Hypothekar-) Kredits in
der Denkschr. die Landw. und die Landwirtsch#fl.
in W. 08 480 f. Ueber Personalkredit s. Keddit.
aier.
Landwirtschaftlicher Septemberpreis. Der in
einem nach der Leistung zu bemess. Geldbetrag
nebst silberner Medaille besteh. Pr. ist in 1. Linie
für solche — vorzugsweise bäuerliche — Wirt-
schaften bestimmt, deren Betrieb den nachhaltigsten
Reinertrag anstrebt und der daher für die Um-
gegend als Muster dienen kann. Voraussetzung ist
dabei das Vorhandensein einer geordneten Buch-
führung oder wenigstens ausreichender, zuver-
lässiger Aufschriebe. Die Zuerkennung des Pr. er-
folgt alljährlich auf den 27. 9. als dem Geburts-
tag des Königs Wilhelm I. Ekert.
Landwirtschaftlicher Berein. Der L. V. besteht
Landwirtschaftlicher Septemberpreis — Landwirtschaftlicher Verein.
aus der Gesamtheit freiwillig zusammengetretener
Landwirte und Freunde der Landw., die unter der
Mitwirkung der Staatsreg. gemeinsch, den Zweck
verfolgen, die Landw. und die landw. Gew. zu
fördern. Er teilt sich im Anschluß an die O#Ein-
teilung in 64 Bezirks V. Aus der Vereinigung
einer Mehrzahl von Bezirks V. sind 12 Gauver-
bände gebildet. Die BezV. und Gauvbde haben
ihre Gesamtvertretung in der Zentralst. f. d. L.,
s. d. Der Eintritt in den l. V. erfolgt durch Auf-
nahme in einen BezV. Voraussetzung der Auf-
nahme ist lediglich der Besitz der bürgerl. Ehren-
rechte. Die Bezirks V. werden durch die Bez.-
Versammlung und den von dieser gewählten Vor-
stand und Bez Ausschuß geleitet und vertreten. Sie
müssen von ihren Mitgl. einen Beitrag von mind.
2 erheben. Vertreter der Gauvbde sind die
Gauausschüsse, die sich aus den BezVereinsvorst.
und je 2 weit. von den BezV. gew. Mitgl. zu-
sammensetzen. Die Gauvbde erheben keine Bei-
träge, sondern sind auf die freiw. Zuwendungen
seitens der BezV., des Staats usw. angewiesen.
Im Gesamtkoll. der Zentralst. f. d. L. sind die
Gaupbde durch je 1 von den Gauausschüssen gew.
Beirat vertreten. Die 12 Beiräte bilden zu-
sammen mit den Mitgl. des Verwüussch. d. Zen-
tralst. das Gesamtkollegium. Zu Beiräten
und zu Stellv. können nur solche Einwohner des
Gauvpbds gewählt werden, die dem Stand der
Landw. angehören. Die BezV. und Gaupbde sind
befugt, durch Statuten ihre inneren Verhältnisse
und ihre Geschäftsordnung zu regeln. Bei Aus-
gabe einer dem BGB. angepaßten Muster-
satzung (Denkschrift die Landw. und die
Landwyfl. 08 22) hat die Zentralst. den V.
nahegelegt, die Rechtsfahigkeit nach dem
BGB. zu erwerben. Das ist seitens der meisten
V. geschehen. Das Zätigkeitsgebiet der landw.
BezV. ist durch die allg. Vereinszwecke, (. o.,
bestimmt. Während die BezV. früher in erster
Linie der Förderung des techn. Fortschritts
der Landw. sich widmeten, sind den V. in neuerer
Zeit namentl. auf dem volkswirtsch. Gebiete wei-
tere Aufgaben erwachsen bes. die Förderung der
Gründung von Genossenschaften, die Förderung
des landw. Versicherungswesens, Regelung des
Preisnotierungswesens usw. Eine Reihe von land-
wirtsch. BezV. oder die Gaupbde für dieselben
haben Jungviehweiden im Betrieb, Unternehmen
der Gauvbde sind weiter die seit 1905 begründeten
Schweinezuchtstationen. Als Unternehmen von
Gaupbden s. auch die Haushaltungschulen in
Schrozberg und Aulendorf. — Sektionen
für einzelne landw. Zweige, z. B. Ge-
flügelzucht, Bienenzucht und A. haben
zelne der BezV. gebildet. — Die Zentralst. ge-
währt den landw. BezV. behuse Förderung ihrer
Tätigkeit regelmäßige Jahresbeiträge von je
400 4, wogegen die V. jährl. Rechenschaftsberichte
an die Zentralst. zu erstatten haben. Ferner er-
halten die Gauvbde regelmäßige Jahresbeiträge
von 50 .& für jeden ihnen angehörigen BezV.,
wobei u. a. eine gleiche Beitragsleistung seitens
der dem Gaupvbd zugehörigen BezV. Bedingung