Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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wohl beim Besitz- wie beim Meliorationsk. eine 
längere Reihe von Jahren erforderlich ist, um 
aus den Erträgnissen eine Tilgung der Hypothek 
herbeiführen zu können. Die Schuld muß all- 
mählich (in Annuitäten) abgetragen werden 
können. Namentlich den letzteren Anforderungen 
vermag die private Kreditgewährung regelmäßig 
nicht zu entsprechen. Eigentliche Hypothekarkredit- 
institute, die lediglich die Beleihung von Grundst. 
bezwecken, sind in W. der W. Kreditverein 
und die W. Hypothekenbank A.-G. mit Sitz 
in Stuttgart. Beide Institute gewähren unkünd- 
bare Annuitätendarlehen. Namentlich der W. 
Kreditverein, s. d., der gemeinwirtschaftlich, d. h. 
ohne Erwerbsabsicht, verwaltet wird, ist in um- 
fassendem Maß dem landw. Hypothekarkredit 
dienstbar. Auf die W. Hypothekenbank finden die 
Best. des HypBG. 13. 7. 99, Rgbl. 375 Anwen- 
dung. In bezug der Amortis Hyp. vergl. das., § 6 
Abs. 2. Weiter sind neben Privatpersonen bei der 
Beleihung des ländl. Grundbes. in W. noch die 
öff. Sparkassen, nämlich die O# Sparkassen, 
die städtischen und die Gdespark. weitgehend be- 
teiligt, wobei jedoch in Betracht kommt, daß sie 
bestimmungsgemäß in 1. Linie den Zweck haben, 
den Interessen der Sparer — nicht denj. der Hypo- 
thekenschuldner — zu dienen, daß sie daher darauf 
sehenn müssen, ihre Kapitalien zu einem möglichst 
hohen Zinsfuß anzulegen; val. übr. Art. 15 Abf. 4 
BezO. und daß die Spark. keinen unkündbaren 
K. zu gewähren vermögen, weil die eingelegten 
Spargelder jederzeit der Rückforderung unter- 
liegen. Vielfach ist auch von den Spark. die Ab- 
gabe von Teilgungsdarlehen eingeführt. Be- 
dingungen für die Abgabe von Rentendarlehen 
durch die öff. Spark. s. § 19 der vom w. Spark.= 
Vbd ausgearb. Mustersatzung für die öff. Spark. 
in W. 08. Ueber die Beteiligung des landw. 
Grundk. an den Hypothekenanlagen der Spark. 
vgl. Abh. von Dr. W. Spitta, Tüb. 04. Für die 
Befriedigung des landw. Realkredits kommen in 
W. insbes. noch in Betracht die Allg. Renten- 
anst. in Stuttgart, die Stuttgarter Lebensversiche- 
rungsbank, a. G., die Versicherungsanst. W., Gde- 
und Stiftungspflegen, die ähnlich wie die Spar- 
kassen Veranlassung haben, ihre Kapitalien sicher 
aber auch gewinnbringend anzulegen. Vgl. die 
Organisation des Real-= (Hypothekar-) Kredits in 
der Denkschr. die Landw. und die Landwirtsch#fl. 
in W. 08 480 f. Ueber Personalkredit s. Keddit. 
aier. 
Landwirtschaftlicher Septemberpreis. Der in 
einem nach der Leistung zu bemess. Geldbetrag 
nebst silberner Medaille besteh. Pr. ist in 1. Linie 
für solche — vorzugsweise bäuerliche — Wirt- 
schaften bestimmt, deren Betrieb den nachhaltigsten 
Reinertrag anstrebt und der daher für die Um- 
gegend als Muster dienen kann. Voraussetzung ist 
dabei das Vorhandensein einer geordneten Buch- 
führung oder wenigstens ausreichender, zuver- 
lässiger Aufschriebe. Die Zuerkennung des Pr. er- 
folgt alljährlich auf den 27. 9. als dem Geburts- 
tag des Königs Wilhelm I. Ekert. 
Landwirtschaftlicher Berein. Der L. V. besteht 
  
  
Landwirtschaftlicher Septemberpreis — Landwirtschaftlicher Verein. 
aus der Gesamtheit freiwillig zusammengetretener 
Landwirte und Freunde der Landw., die unter der 
Mitwirkung der Staatsreg. gemeinsch, den Zweck 
verfolgen, die Landw. und die landw. Gew. zu 
fördern. Er teilt sich im Anschluß an die O#Ein- 
teilung in 64 Bezirks V. Aus der Vereinigung 
einer Mehrzahl von Bezirks V. sind 12 Gauver- 
bände gebildet. Die BezV. und Gauvbde haben 
ihre Gesamtvertretung in der Zentralst. f. d. L., 
s. d. Der Eintritt in den l. V. erfolgt durch Auf- 
nahme in einen BezV. Voraussetzung der Auf- 
nahme ist lediglich der Besitz der bürgerl. Ehren- 
rechte. Die Bezirks V. werden durch die Bez.- 
Versammlung und den von dieser gewählten Vor- 
stand und Bez Ausschuß geleitet und vertreten. Sie 
müssen von ihren Mitgl. einen Beitrag von mind. 
2 erheben. Vertreter der Gauvbde sind die 
Gauausschüsse, die sich aus den BezVereinsvorst. 
und je 2 weit. von den BezV. gew. Mitgl. zu- 
sammensetzen. Die Gauvbde erheben keine Bei- 
träge, sondern sind auf die freiw. Zuwendungen 
seitens der BezV., des Staats usw. angewiesen. 
Im Gesamtkoll. der Zentralst. f. d. L. sind die 
Gaupbde durch je 1 von den Gauausschüssen gew. 
Beirat vertreten. Die 12 Beiräte bilden zu- 
sammen mit den Mitgl. des Verwüussch. d. Zen- 
tralst. das Gesamtkollegium. Zu Beiräten 
und zu Stellv. können nur solche Einwohner des 
Gauvpbds gewählt werden, die dem Stand der 
Landw. angehören. Die BezV. und Gaupbde sind 
befugt, durch Statuten ihre inneren Verhältnisse 
und ihre Geschäftsordnung zu regeln. Bei Aus- 
gabe einer dem BGB. angepaßten Muster- 
satzung (Denkschrift die Landw. und die 
Landwyfl. 08 22) hat die Zentralst. den V. 
nahegelegt, die Rechtsfahigkeit nach dem 
BGB. zu erwerben. Das ist seitens der meisten 
V. geschehen. Das Zätigkeitsgebiet der landw. 
BezV. ist durch die allg. Vereinszwecke, (. o., 
bestimmt. Während die BezV. früher in erster 
Linie der Förderung des techn. Fortschritts 
der Landw. sich widmeten, sind den V. in neuerer 
Zeit namentl. auf dem volkswirtsch. Gebiete wei- 
tere Aufgaben erwachsen bes. die Förderung der 
Gründung von Genossenschaften, die Förderung 
des landw. Versicherungswesens, Regelung des 
Preisnotierungswesens usw. Eine Reihe von land- 
wirtsch. BezV. oder die Gaupbde für dieselben 
haben Jungviehweiden im Betrieb, Unternehmen 
der Gauvbde sind weiter die seit 1905 begründeten 
Schweinezuchtstationen. Als Unternehmen von 
Gaupbden s. auch die Haushaltungschulen in 
Schrozberg und Aulendorf. — Sektionen 
für einzelne landw. Zweige, z. B. Ge- 
flügelzucht, Bienenzucht und A. haben 
zelne der BezV. gebildet. — Die Zentralst. ge- 
währt den landw. BezV. behuse Förderung ihrer 
Tätigkeit regelmäßige Jahresbeiträge von je 
400 4, wogegen die V. jährl. Rechenschaftsberichte 
an die Zentralst. zu erstatten haben. Ferner er- 
halten die Gauvbde regelmäßige Jahresbeiträge 
von 50 .& für jeden ihnen angehörigen BezV., 
wobei u. a. eine gleiche Beitragsleistung seitens 
der dem Gaupvbd zugehörigen BezV. Bedingung
	        
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