Landwirtschaftliches Bauwesen — Lehrerbildungsanstalten.
ist. Als unterste Stufe der Vereinsorganisation
find in der Mustersatzung landw. Orts V., die
aus den in den einzelnen Gden wohnhaften Mitgl.
der Bezirks V. bestehen, vorgesehen. Baier.
Landwirtschaftliches Bauwesen, Kurse über, s.
Lehrkurse für bes. landwirtschaftliche Zweige 6.
Landwirtschaftliches Bauwesen, Landestechniker
für, s. landwirtsch. Sachverständige 7.
Landwirtschaftliches Unterrichtswesen. Der t.
wissensch., t. wissensch. und zugleich praktischen
Fachausbildung der Landwirte dienen
f. Einrichtungen: Die landw. Hochschule in
Hohenheim., s. d., die 4Ackerbauschulen,
ul-d., die Weinbauschule in Weinsberg, (. d.,
ie Gartenbauschule in dohenden s. d.,
die 9 landw. Winterschulen, s. d., die freiw.
landw. Fortbildungschulen, seit der 1895
erf. Einführung der allg. Fortbildungschulc, s. d.,
nur noch wenige, einschl. der zeitweiligen Garten-
bau. Winterkurfe in Stuttgart; der weibl. Aus-
bildung dienen die Haushaltungschulen
in Aulendorf und Schrozberg und die wirt-
schaftl. Frauenschule in Großsachsenheim,
sowie die Wanderkochkurse. Das Nähere
4 bei den einz. f. hulgattungen und in der von
er Zentralst. herausgegebenen Denk-
schrift: „Die V##ichscher und die Landwirt-
schaftspflege in W.“, Stuttgart 1908, wobei jedoch
die inzwischen mehrfach eingetretenen Aende-
rungen zu beachten sind. Bälz.
Landwirtschaftsgesellschaft s. Deutsche LdwG.
Landwirtschaftsinspektoren s. landwirtschaftl.
Sachverständige 1. und Winterschulen, landw.
Landwirtschaftskammer. Dem aus den Kreisen
der w. Landwirte verlauteten Wunsch nach Er-
richtung einer oder mehrerer L. als einer ges. Or-
ganisation des landw. Berufstandes hat die Re-
gierung durch einen am 6. 4. 07 an die Landstände
übergebenen Ges Entw. Rechnung getragen. Zur
Verabschiedung des G. ist es nicht gekommen, da
ebensowenig über die Frage ob 1 oder mehrere
L. errichtet werden sollen als darüber, ob die Wahl
der Mitgl. durch die Landwirte allg. oder etwa
nur durch die Mitgl. der landw. BezV. erfolgen
sollte, eine Einigung zu erzielen war. So lang
eine ges. organis. landw. Berufskörperschaft nicht
beiteht, hat gemäß dem durch Verf G. 16. 7. 06,
Robl. 161, in der Vl. eingeschalteten § 132b die
Vorschlagswahl der in die 1. Kammer durch K.
Entschl. zu berufenden Vertreter der Landw. durch
die Ausschüsse der landw. GauKpbde im Zusammen-
tritt ihrer dem landw. Berufstand angehörenden
Mitgl. zu erfolgen. Baier.
Landwirtschaftslehrer s. landwirtschaftl. Sach-
verständige 1. und Winterschulen, landw.
Landwirtschaftsrat 9 Deutscher LodwschR.
Lateinschulen s. Höhere Schulen § 6.
Laubstreunutzung s. Streunutzung.
Lazarettverwaltungen s. Militärlazarette.
Lebensmittel, Verkauf nach dem Gewicht. Ein
Landes G. 6. 4. 59, Rgbl. 473, VV. 1. 11. 59,
Rapel. 201, schreibt vor, daß auf Märkten oder
sonstigen öff. Plätzen f. Lebensm. nur nach
dem Gewicht verkauft werden dürfen: 1. Ge-
“
l
509
treide, Mais, Oel- und Hülsenfrüchte, sowie
Samen aller Art; 2. Mehl und andere Mühlen-
fabrikate; 3. Kartoffeln und Rüben, frisches und
gedörrtes Obst mit Ausnahme von Garten= und
Waldbeeren. Eine Ausnahme von dieser Vorschr.
macht der Fall, daß in Bausch und Bogen oder
nach der Stückzahl verkauft wird. Verfehlungen
gegen diese Vorschr. werden jetzt nach § 22 der
Maß= und GewO. 30. 5. 08, Röl. 349, ge-
ahndet; vgl. Maß= und Gewichtswesen V. Um
die Durchführung der Best. zu erleichtern, ist be-
stimmt, daß Gden, in welchen Märkte bestehen,
verpflichtet sind, die erforderl. Zahl von Wagen
zum öff. Gebrauch aufzustellen und für den Dienst
bei ihnen zu sorgen. Andern Gden kann im Be-
dürfnisfall dieselbe Verpflichtung auferlegt wer-
den. Für den Gebrauch öff. Wagen ist der Bezug
einer angemessenen Gebühr gestattet. Uebrigens
ist eine Verständigung zwischen Käufer und Ver-
käufer über die Benützung einer andern Wage zu-
lässig, ausgenommen beim Verkauf von Getreide
unter der Schranne. Bazille.
Lebensversicherung, Verbindung mit Hypo-
thekendarlehen s. Hypothekentilgungsversicherung.
Legalisierung von Reisepässen s. Paßwesen IV.,
von Heimatscheinen und Staatsangehörigkeits-
ausweisen s. Heimatscheine IV.
Legislaturperioden s. Landtag V.
Legitimation der Ständemitglieder s. Land-
tag VI. 2.; Erwerbs= und Verlustgrund des Ge-
meindebürgerrechts s. d. III. 2. u. IV. 6.; der
Staatsangehörigkeit s. d. III. 2. u. IV. 1.
Legitimationspapiere s. Paßwesen.
Legitimationskarte s. ambulanter Gewerbe-
betrieb III. u. V.
Lehrer und Lehrerinnen an Volkschulen s. Volk-
schullehrer, an den höheren Sch. s. d
Lehrerbildungsanstalten. Zur Herendildung der
erforderl. Lehrkräfte für die VSch. bestehen staatl.
Lehrerseminare und Lehrerinnen-
seminare, Art. 45 u. 46 Usch G., Schütz-Hepp,
W. VSch Gesetzgebung I1 253, 584. — a) Lehrer-
seminare bestehen zurzeit und zwar 1 evan-
gelische # unter der Leitung und Aufsicht des Ev.
Oberschulrats in Eßlingen, Nürtingen, Künzelsau,
Nagold, Backnang und Heilbronn. — # Kathos-
lische r unter Leitung und Aufsicht des Kath.
Oberschulrats in Gmünd, Saulgau und
Rottweil. — 1 Israelitische Volksch L. werden
im LS. zu Eßlingen ausgebildet. — Die staatl.
LS. find einheitlich aufgebaute éklassige Anst. Sie
vermitteln die allg. und berufliche Bildung, die für
die Ausübung des Lehrberufs an VSch. erforderl.
ist. Lehrplan f. d. LS. 21. 2. 11, Abl. Min.=
Kch. 25 f. Nach § 90 Z. 4 Abs. 2 Wehr O. i. d.
7. 11. 06, Rgbl. 825, erlangen die Zöglinge, wel
die ordnungsmäßige Vorbereitung an einem staatl.
LS. genossen haben, mit Erstehung der 1. Dstprüf.
der VSch-L. die wissensch. Bef. für den einj.-freiw.
Mil Dst, Min K Sch Erl. 1. 2. 97 und 13. 9. 07,
Schüz-Hepp II Beil. 65b u. c. Seminarord-
nung 6. 2. 11. Der Eintritt in das S. er-
folgt auf Grund einer Aufnahmepr. Bei
dieser wird eine Ausbildung verlangt, wie fie bei