Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Landwirtschaftliches Bauwesen — Lehrerbildungsanstalten. 
ist. Als unterste Stufe der Vereinsorganisation 
find in der Mustersatzung landw. Orts V., die 
aus den in den einzelnen Gden wohnhaften Mitgl. 
der Bezirks V. bestehen, vorgesehen. Baier. 
Landwirtschaftliches Bauwesen, Kurse über, s. 
Lehrkurse für bes. landwirtschaftliche Zweige 6. 
Landwirtschaftliches Bauwesen, Landestechniker 
für, s. landwirtsch. Sachverständige 7. 
Landwirtschaftliches Unterrichtswesen. Der t. 
wissensch., t. wissensch. und zugleich praktischen 
Fachausbildung der Landwirte dienen 
f. Einrichtungen: Die landw. Hochschule in 
Hohenheim., s. d., die 4Ackerbauschulen, 
ul-d., die Weinbauschule in Weinsberg, (. d., 
ie Gartenbauschule in dohenden s. d., 
die 9 landw. Winterschulen, s. d., die freiw. 
landw. Fortbildungschulen, seit der 1895 
erf. Einführung der allg. Fortbildungschulc, s. d., 
nur noch wenige, einschl. der zeitweiligen Garten- 
bau. Winterkurfe in Stuttgart; der weibl. Aus- 
bildung dienen die Haushaltungschulen 
in Aulendorf und Schrozberg und die wirt- 
schaftl. Frauenschule in Großsachsenheim, 
sowie die Wanderkochkurse. Das Nähere 
4 bei den einz. f. hulgattungen und in der von 
er Zentralst. herausgegebenen Denk- 
schrift: „Die V##ichscher und die Landwirt- 
schaftspflege in W.“, Stuttgart 1908, wobei jedoch 
die inzwischen mehrfach eingetretenen Aende- 
rungen zu beachten sind. Bälz. 
Landwirtschaftsgesellschaft s. Deutsche LdwG. 
Landwirtschaftsinspektoren s. landwirtschaftl. 
Sachverständige 1. und Winterschulen, landw. 
Landwirtschaftskammer. Dem aus den Kreisen 
der w. Landwirte verlauteten Wunsch nach Er- 
richtung einer oder mehrerer L. als einer ges. Or- 
ganisation des landw. Berufstandes hat die Re- 
gierung durch einen am 6. 4. 07 an die Landstände 
übergebenen Ges Entw. Rechnung getragen. Zur 
Verabschiedung des G. ist es nicht gekommen, da 
ebensowenig über die Frage ob 1 oder mehrere 
L. errichtet werden sollen als darüber, ob die Wahl 
der Mitgl. durch die Landwirte allg. oder etwa 
nur durch die Mitgl. der landw. BezV. erfolgen 
sollte, eine Einigung zu erzielen war. So lang 
eine ges. organis. landw. Berufskörperschaft nicht 
beiteht, hat gemäß dem durch Verf G. 16. 7. 06, 
Robl. 161, in der Vl. eingeschalteten § 132b die 
Vorschlagswahl der in die 1. Kammer durch K. 
Entschl. zu berufenden Vertreter der Landw. durch 
die Ausschüsse der landw. GauKpbde im Zusammen- 
tritt ihrer dem landw. Berufstand angehörenden 
Mitgl. zu erfolgen. Baier. 
Landwirtschaftslehrer s. landwirtschaftl. Sach- 
verständige 1. und Winterschulen, landw. 
Landwirtschaftsrat 9 Deutscher LodwschR. 
Lateinschulen s. Höhere Schulen § 6. 
Laubstreunutzung s. Streunutzung. 
Lazarettverwaltungen s. Militärlazarette. 
Lebensmittel, Verkauf nach dem Gewicht. Ein 
Landes G. 6. 4. 59, Rgbl. 473, VV. 1. 11. 59, 
Rapel. 201, schreibt vor, daß auf Märkten oder 
sonstigen öff. Plätzen f. Lebensm. nur nach 
dem Gewicht verkauft werden dürfen: 1. Ge- 
  
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treide, Mais, Oel- und Hülsenfrüchte, sowie 
Samen aller Art; 2. Mehl und andere Mühlen- 
fabrikate; 3. Kartoffeln und Rüben, frisches und 
gedörrtes Obst mit Ausnahme von Garten= und 
Waldbeeren. Eine Ausnahme von dieser Vorschr. 
macht der Fall, daß in Bausch und Bogen oder 
nach der Stückzahl verkauft wird. Verfehlungen 
gegen diese Vorschr. werden jetzt nach § 22 der 
Maß= und GewO. 30. 5. 08, Röl. 349, ge- 
ahndet; vgl. Maß= und Gewichtswesen V. Um 
die Durchführung der Best. zu erleichtern, ist be- 
stimmt, daß Gden, in welchen Märkte bestehen, 
verpflichtet sind, die erforderl. Zahl von Wagen 
zum öff. Gebrauch aufzustellen und für den Dienst 
bei ihnen zu sorgen. Andern Gden kann im Be- 
dürfnisfall dieselbe Verpflichtung auferlegt wer- 
den. Für den Gebrauch öff. Wagen ist der Bezug 
einer angemessenen Gebühr gestattet. Uebrigens 
ist eine Verständigung zwischen Käufer und Ver- 
käufer über die Benützung einer andern Wage zu- 
lässig, ausgenommen beim Verkauf von Getreide 
unter der Schranne. Bazille. 
Lebensversicherung, Verbindung mit Hypo- 
thekendarlehen s. Hypothekentilgungsversicherung. 
Legalisierung von Reisepässen s. Paßwesen IV., 
von Heimatscheinen und Staatsangehörigkeits- 
ausweisen s. Heimatscheine IV. 
Legislaturperioden s. Landtag V. 
Legitimation der Ständemitglieder s. Land- 
tag VI. 2.; Erwerbs= und Verlustgrund des Ge- 
meindebürgerrechts s. d. III. 2. u. IV. 6.; der 
Staatsangehörigkeit s. d. III. 2. u. IV. 1. 
Legitimationspapiere s. Paßwesen. 
Legitimationskarte s. ambulanter Gewerbe- 
betrieb III. u. V. 
Lehrer und Lehrerinnen an Volkschulen s. Volk- 
schullehrer, an den höheren Sch. s. d 
Lehrerbildungsanstalten. Zur Herendildung der 
erforderl. Lehrkräfte für die VSch. bestehen staatl. 
Lehrerseminare und Lehrerinnen- 
seminare, Art. 45 u. 46 Usch G., Schütz-Hepp, 
W. VSch Gesetzgebung I1 253, 584. — a) Lehrer- 
seminare bestehen zurzeit und zwar 1 evan- 
gelische # unter der Leitung und Aufsicht des Ev. 
Oberschulrats in Eßlingen, Nürtingen, Künzelsau, 
Nagold, Backnang und Heilbronn. — # Kathos- 
lische r unter Leitung und Aufsicht des Kath. 
Oberschulrats in Gmünd, Saulgau und 
Rottweil. — 1 Israelitische Volksch L. werden 
im LS. zu Eßlingen ausgebildet. — Die staatl. 
LS. find einheitlich aufgebaute éklassige Anst. Sie 
vermitteln die allg. und berufliche Bildung, die für 
die Ausübung des Lehrberufs an VSch. erforderl. 
ist. Lehrplan f. d. LS. 21. 2. 11, Abl. Min.= 
Kch. 25 f. Nach § 90 Z. 4 Abs. 2 Wehr O. i. d. 
7. 11. 06, Rgbl. 825, erlangen die Zöglinge, wel 
die ordnungsmäßige Vorbereitung an einem staatl. 
LS. genossen haben, mit Erstehung der 1. Dstprüf. 
der VSch-L. die wissensch. Bef. für den einj.-freiw. 
Mil Dst, Min K Sch Erl. 1. 2. 97 und 13. 9. 07, 
Schüz-Hepp II Beil. 65b u. c. Seminarord- 
nung 6. 2. 11. Der Eintritt in das S. er- 
folgt auf Grund einer Aufnahmepr. Bei 
dieser wird eine Ausbildung verlangt, wie fie bei
	        
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