Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

510 
einem guten Schüler der Oberklasse einer aus- 
gebauten VSch. vorausgesetzt werden kann. Zu- 
gelassen werden Sch. vom 13. bis 16. Lebensj. 
Näh. MK ch V. 19. 7. 11 und O#ch Erl. 19. 7. 11, 
Abl. Min KSch. 123 u. 125, b. die Aufnahmeprüf. 
f. d. LS., Schüz-Hepp II Beil. 164 u. 165; Sportel 
3 J. Prüfungsgebühr 10 4, s. Schüz-Hepp I 
584/85. chüler höherer Lehranstalten, die 
das Befähigungszeugnis für den einj.-freiw. 
Milchst erlangt haben und gute SchulZ. aufweisen, 
können in eine ihren Kenntnissen entspr. Klasse 
aufgenommen werden. Die Zöglinge erhalten 
Staatsunterstütz., zu deren Rückerstatt. sie 
nach Art. 21 Abs. 2 BG. verpflichtet sind, soweit 
sie ihre auf Art. 46 Abs. 2 Vsch G. beruhende Ver- 
pflichtung, sich dem w. öff. Schuldienst zu widmen, 
nicht erfüllen. Die nähere Festsetzung der Er- 
satzpflicht erfolgt durch Vertrag mit dem cinzelnen 
Zögling, s. Schüz-Hepp II Beil. 85. — b) Lehr e - 
rinnenseminare. 1. Das evang. LS. 
Markgröningen ist mit dem dortigen Ptaatlichen 
Waisenhaus für ev. Mädchen verbunden. Es steht 
unter Leitung und Aufsicht des Ev. OSchR. — 
2. Das katholische LS. unter Leitung und 
Aufsicht des Kath. Obch. befindet sich in Gmünd. 
— Die Ausbildungszeit beträgt bisher 4 
und nunmehr für die von 1913 an eintret. Zögl. 
5 J. Lehrplan 3. 7. 13. Eintritt auf Grund 
einer Aufnahmeprüf. im Alter von 14—16 J. An- 
forderungen bezügl. der Kenntnisse wie bei den 
Lehrerseminaren, V. Min KHSch. u. Erl. OSch eh. 
17. 7. 13, Abl. Min KSch. 124, ebenso Sp. und 
PrüfGebühr. Schülerinnen höh. Mädchensch., die 
die Abgangsprüf. aus der 10. Kl. bestanden haben 
und gute Schul . aufweisen, können in eine ihren 
Kenntnissen entspr. Klasse aufgenommen werden; 
dasselbe gilt von M., die an einer höh. Knabensch. 
das dem Befähigungszeugnis für den einj.-freiw. 
Milsst entspr. Zeugnis erlangt haben. Staats- 
unterstützungen und Verpflichtung zur Rückerstat- 
tung wie bei den männl. LS. — c) Die Lehrer 
und Lehrerinnen an den Lehrer- 
bildungsanstalten. Die Vorstände und die 
wissensch. Hauptlehrer sind Staatsbeamte i. S. 
Art. 1 B. i. d. F. 1. 10. 12, Rgbl. 715. Auf die 
übr. L. und L'’innen an diesen Anst. finden nach 
Art. 13 LG. 10. 7. 12, Rgbl. 235, Schüz-Hepp I 341, 
die Best. des Beamt G. sowie die Art. 1 Abs. 2, 
5 u. 9 LG. sinngemäße Anwendung. Ueber die 
Befähigung zur Anstellung für das Lehramt 
an den Lehrerbildungsanst. s. § 1 u. 18 O. d. höh. 
Prüf. f. d. Volksch. 1. 3. 10, Rgbl. 176; Schüz- 
Hepp II Beil. 10. — Dienstvorschr. für die 
Vorstände und Lehrer der Lehrerseminare 29. 8. 
12. Unterrichtsverpflichtung s. Och RErl. 19. 1. 
11, Abl. Min KSch. 14; Schüz-Hepp II Beil. 162. 
Lehrerinnenseminar, 
Hepp. 
höheres, (. 
studium III. 
Frauen- 
Lehrkurse für besondere landwirtsch. Zweige. 
1. Bienenzucht. Unterrichtsk. über B. finden 
in der Dauer von 6 Tagen an der landw. Anstalt 
Hohenheim, der Weinbausch. Weinsberg und der 
Ackerbauschule Kirchberg, OA. Sulz, statt. Den 
Lehrerinnenseminar — Lehrkurse. 
Teilnehmern wird eine theoretisch-praktische An- 
leitung zum Betrieb der B. gegeben. U. ist 
unentgeltlich. — 2. Brennereilehrk. wer- 
den in der Dauer von 6 Tag. in der Versuchs- 
und Lehrbrennerei in Hohenheim veranstaltet; fie 
sollen den w. Brennern Anleitung geben zu einem 
sachgemäßen Brennereibetrieb. Berücksichtigt wird 
die Groß= und Kleinbrennerei, sowie die Obst- 
brennerei. Teilnahme ist unentgeltlich. 
3. Buchführungskurse, Ztägige, werden da 
und dort von dem Leiter der Buchstelle bei der 
Zentralst. f. d. L. für bäuerliche Landw. ab- 
gehalten, die in ihren Betrieben Bücher führen 
und die Buchführung der Buchstelle zur Ver- 
arbeitung überlassen. — 4. Geflügelzucht- 
lehrk., unentgeltliche, werden von dem Besitzer 
des Geflügelhofs Kirchheim u. T. nach Bedarf ab- 
gehalten, KHDauer 1 Woche. — 5. Hufbeschlag- 
unterrichtskurse. Sie bezwecken, den 
Schmieden die Vorbereitung zur Prüfung im Huf- 
beschlag zu erleichtern, deren Erstehung nach G 
25. 4. 85, Rabl. 79, die Voraussetzung für den 
selbständigen Betrieb des Hufbeschlaggewerbes 
bildet; eine Ausnahme besteht nach dem Ges. nur 
für die Personen, die das Gewerbe vor 1. Okt. 
1885 selbständig betrieben haben. Die K. werden 
an den hiefür eingerichteten 5 Lehrwerkstätten 
(Hall, Heilbronn, Reutlingen, Ulm, Ravensburg) 
und zwar regelmäßig 3 im Jahr von je Zmonatl. 
Dauer abgehalten. Höchstzahl der Teilnehmer an 
einem K. 6. Bedingung der Zulassung u. a. Er- 
siehung der Gesellenprüfung im Schmiedehand- 
werk und 3jähr. Gesellenzeit bzw. bei vor 1. 4. 84 
Geborenen anstatt der Gesellenprüfung die Zurück- 
legung einer 2jähr. erfolgreichen Lehrzeit im 
Schmiedehandwerk oder Besitz der Befugnis zur 
Anleitung von Lehrlingen in diesem Handwerk. 
Der theoretische Unterricht wird durch einen Tier- 
arzt, der praktische durch den Lehrschmied erteilt. 
Aufsicht führt die Zentralst. f. d. L. unter Mit- 
wirkung der betr. Oe. Am Schluß des K. findet 
an jeder Lehrwerkstätte die Prüfung statt. (Kom- 
mission: beide Lehrer und 1 Ministerialkommissar.) 
Zu dieser Pr. können auch solche zugelassen werden, 
die keinen K. besucht haben, Min JV. 11. 6. 85, 
Rabl. 215, abg. d. V. 22. 7. 07, Rgbl. 266. Die 
Prüf. im Hufbeschl. kann auch vor den bei den 
berittenen Truppenteilen bestellten Prüfungs- 
kommissionen an den Militärschmieden abgelegt 
werden. Für geprüfte Hufschmiede finden im Dez. 
jeden Jahres 6tägige Fortbildungsk. in Ulm statt. 
Der Unterricht ist unentgeltl.; außerdem wird bei 
den Fortbildungsk. ein Beitrag zu den Aufent- 
haltskosten gewährt. — andw. Bau- 
wesen. UK. über LB., Ztägige für Landwirte und 
Bauhandwerker zus. werden durch den Landes- 
techn. für landw. Bauw. veranstaltet zur Hebung 
des Verständnisses für zweckmäßige Erstellung 
landw. B. An die Vorträge schließen sich Vor- 
führungen und Besprechungen bei bestehenden An- 
lagen an. — 7. Maschinenlehrk. finden in 
Hohenheim für Schmiede (Meister und Gesellen) 
und für Landwirte statt. Die K. für Schmiede 
dauern 6, die für Landw. 3 Tage. Bei den ersteren
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.