510
einem guten Schüler der Oberklasse einer aus-
gebauten VSch. vorausgesetzt werden kann. Zu-
gelassen werden Sch. vom 13. bis 16. Lebensj.
Näh. MK ch V. 19. 7. 11 und O#ch Erl. 19. 7. 11,
Abl. Min KSch. 123 u. 125, b. die Aufnahmeprüf.
f. d. LS., Schüz-Hepp II Beil. 164 u. 165; Sportel
3 J. Prüfungsgebühr 10 4, s. Schüz-Hepp I
584/85. chüler höherer Lehranstalten, die
das Befähigungszeugnis für den einj.-freiw.
Milchst erlangt haben und gute SchulZ. aufweisen,
können in eine ihren Kenntnissen entspr. Klasse
aufgenommen werden. Die Zöglinge erhalten
Staatsunterstütz., zu deren Rückerstatt. sie
nach Art. 21 Abs. 2 BG. verpflichtet sind, soweit
sie ihre auf Art. 46 Abs. 2 Vsch G. beruhende Ver-
pflichtung, sich dem w. öff. Schuldienst zu widmen,
nicht erfüllen. Die nähere Festsetzung der Er-
satzpflicht erfolgt durch Vertrag mit dem cinzelnen
Zögling, s. Schüz-Hepp II Beil. 85. — b) Lehr e -
rinnenseminare. 1. Das evang. LS.
Markgröningen ist mit dem dortigen Ptaatlichen
Waisenhaus für ev. Mädchen verbunden. Es steht
unter Leitung und Aufsicht des Ev. OSchR. —
2. Das katholische LS. unter Leitung und
Aufsicht des Kath. Obch. befindet sich in Gmünd.
— Die Ausbildungszeit beträgt bisher 4
und nunmehr für die von 1913 an eintret. Zögl.
5 J. Lehrplan 3. 7. 13. Eintritt auf Grund
einer Aufnahmeprüf. im Alter von 14—16 J. An-
forderungen bezügl. der Kenntnisse wie bei den
Lehrerseminaren, V. Min KHSch. u. Erl. OSch eh.
17. 7. 13, Abl. Min KSch. 124, ebenso Sp. und
PrüfGebühr. Schülerinnen höh. Mädchensch., die
die Abgangsprüf. aus der 10. Kl. bestanden haben
und gute Schul . aufweisen, können in eine ihren
Kenntnissen entspr. Klasse aufgenommen werden;
dasselbe gilt von M., die an einer höh. Knabensch.
das dem Befähigungszeugnis für den einj.-freiw.
Milsst entspr. Zeugnis erlangt haben. Staats-
unterstützungen und Verpflichtung zur Rückerstat-
tung wie bei den männl. LS. — c) Die Lehrer
und Lehrerinnen an den Lehrer-
bildungsanstalten. Die Vorstände und die
wissensch. Hauptlehrer sind Staatsbeamte i. S.
Art. 1 B. i. d. F. 1. 10. 12, Rgbl. 715. Auf die
übr. L. und L'’innen an diesen Anst. finden nach
Art. 13 LG. 10. 7. 12, Rgbl. 235, Schüz-Hepp I 341,
die Best. des Beamt G. sowie die Art. 1 Abs. 2,
5 u. 9 LG. sinngemäße Anwendung. Ueber die
Befähigung zur Anstellung für das Lehramt
an den Lehrerbildungsanst. s. § 1 u. 18 O. d. höh.
Prüf. f. d. Volksch. 1. 3. 10, Rgbl. 176; Schüz-
Hepp II Beil. 10. — Dienstvorschr. für die
Vorstände und Lehrer der Lehrerseminare 29. 8.
12. Unterrichtsverpflichtung s. Och RErl. 19. 1.
11, Abl. Min KSch. 14; Schüz-Hepp II Beil. 162.
Lehrerinnenseminar,
Hepp.
höheres, (.
studium III.
Frauen-
Lehrkurse für besondere landwirtsch. Zweige.
1. Bienenzucht. Unterrichtsk. über B. finden
in der Dauer von 6 Tagen an der landw. Anstalt
Hohenheim, der Weinbausch. Weinsberg und der
Ackerbauschule Kirchberg, OA. Sulz, statt. Den
Lehrerinnenseminar — Lehrkurse.
Teilnehmern wird eine theoretisch-praktische An-
leitung zum Betrieb der B. gegeben. U. ist
unentgeltlich. — 2. Brennereilehrk. wer-
den in der Dauer von 6 Tag. in der Versuchs-
und Lehrbrennerei in Hohenheim veranstaltet; fie
sollen den w. Brennern Anleitung geben zu einem
sachgemäßen Brennereibetrieb. Berücksichtigt wird
die Groß= und Kleinbrennerei, sowie die Obst-
brennerei. Teilnahme ist unentgeltlich.
3. Buchführungskurse, Ztägige, werden da
und dort von dem Leiter der Buchstelle bei der
Zentralst. f. d. L. für bäuerliche Landw. ab-
gehalten, die in ihren Betrieben Bücher führen
und die Buchführung der Buchstelle zur Ver-
arbeitung überlassen. — 4. Geflügelzucht-
lehrk., unentgeltliche, werden von dem Besitzer
des Geflügelhofs Kirchheim u. T. nach Bedarf ab-
gehalten, KHDauer 1 Woche. — 5. Hufbeschlag-
unterrichtskurse. Sie bezwecken, den
Schmieden die Vorbereitung zur Prüfung im Huf-
beschlag zu erleichtern, deren Erstehung nach G
25. 4. 85, Rabl. 79, die Voraussetzung für den
selbständigen Betrieb des Hufbeschlaggewerbes
bildet; eine Ausnahme besteht nach dem Ges. nur
für die Personen, die das Gewerbe vor 1. Okt.
1885 selbständig betrieben haben. Die K. werden
an den hiefür eingerichteten 5 Lehrwerkstätten
(Hall, Heilbronn, Reutlingen, Ulm, Ravensburg)
und zwar regelmäßig 3 im Jahr von je Zmonatl.
Dauer abgehalten. Höchstzahl der Teilnehmer an
einem K. 6. Bedingung der Zulassung u. a. Er-
siehung der Gesellenprüfung im Schmiedehand-
werk und 3jähr. Gesellenzeit bzw. bei vor 1. 4. 84
Geborenen anstatt der Gesellenprüfung die Zurück-
legung einer 2jähr. erfolgreichen Lehrzeit im
Schmiedehandwerk oder Besitz der Befugnis zur
Anleitung von Lehrlingen in diesem Handwerk.
Der theoretische Unterricht wird durch einen Tier-
arzt, der praktische durch den Lehrschmied erteilt.
Aufsicht führt die Zentralst. f. d. L. unter Mit-
wirkung der betr. Oe. Am Schluß des K. findet
an jeder Lehrwerkstätte die Prüfung statt. (Kom-
mission: beide Lehrer und 1 Ministerialkommissar.)
Zu dieser Pr. können auch solche zugelassen werden,
die keinen K. besucht haben, Min JV. 11. 6. 85,
Rabl. 215, abg. d. V. 22. 7. 07, Rgbl. 266. Die
Prüf. im Hufbeschl. kann auch vor den bei den
berittenen Truppenteilen bestellten Prüfungs-
kommissionen an den Militärschmieden abgelegt
werden. Für geprüfte Hufschmiede finden im Dez.
jeden Jahres 6tägige Fortbildungsk. in Ulm statt.
Der Unterricht ist unentgeltl.; außerdem wird bei
den Fortbildungsk. ein Beitrag zu den Aufent-
haltskosten gewährt. — andw. Bau-
wesen. UK. über LB., Ztägige für Landwirte und
Bauhandwerker zus. werden durch den Landes-
techn. für landw. Bauw. veranstaltet zur Hebung
des Verständnisses für zweckmäßige Erstellung
landw. B. An die Vorträge schließen sich Vor-
führungen und Besprechungen bei bestehenden An-
lagen an. — 7. Maschinenlehrk. finden in
Hohenheim für Schmiede (Meister und Gesellen)
und für Landwirte statt. Die K. für Schmiede
dauern 6, die für Landw. 3 Tage. Bei den ersteren