Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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vorheriger Androhung durch die Handwerks- 
kammern vom OA-. mit Ordnungstrafen be- 
legt werden, 8 103n Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Min.= 
IJV. 22. 9. 08, Rgbl. 224. Den Innungen ist ein 
eigenes Ordnungstrafrecht eingeräumt, § 920 
§ 100c, s. auch Handwerkskammern, Innungen. 
Die Lehrl Vorschr. der Handwerksk. und Innungen 
gelten im allg. nicht für Lehrl. in Fabrikbetrieben. 
Die Festsetzung der Dauer der Lehrzeit durch die 
Handw K. oder Inn. ist insofern aber auch von Be- 
deutung für Fabriklehrl., als letztere nur dann 
Anspruch auf Zulassung zu den Gesellenprüfungen 
haben, wenn sie die von der Handw . für das 
betr. Gewerbe festgesetzte Lehrzeit zurückgelegt 
haben, s. Gesellenprüfungen. Zu berücksichtigen ist 
ferner, daß freien Innungen auch Gewetr. an- 
gehören können, die keine Handwerker sind, und 
daß die Lehrl Vorschr. solcher Inn. auch für die 
dem Handwerk nicht angehörigen Mitgl. gelten 
können, soweit es sich nicht um Vorschr. handelt, 
die sich auf solche ges. Best. stützen, die nur für das 
Handwerk gelten. Den Handelsk. sind ahnliche 
Befugnisse zur Regelung der Ueberwachung des 
L., wie sie den Handwäl. und Inn. zustehen, nicht 
eingeräumt. — Den Vorschr. der Gew O. über das 
L. unterliegen im allg. die Apotheker- und Hand- 
lungslehrl., s. d., nicht, § 41 Abs. 2, 154 Abs. 1 
Nr. 1 u. 2 GewO. — 1x II. Halten und Anleiten 
von Lehrlingen. 1 Die GewO. unterscheidet 
zwischen Halten (Beschäftigung) und Anleitung 
(Unterweisung und Beaufsichtigung) von Lehrl. 
Soweit das Ges. keine Beschränkungen vorsieht 
oder zuläßt, kann jeder GewTreib. Lehrl. halten 
und anleiten und zwar in beliebiger Zahl. Es ist 
auch zulässig, daß der Lehrherr, d. h. derj., der 
den Lehrl. hält, die Anleitung in seinem Betrieb 
einem Vertreter, z. B. einem Geschäftsführer oder 
Gesellen, überträgt, wenn er selbst dazu nicht be- 
fugt oder aus irgendeinem Grund nicht in der 
Lage ist. Wenn ihre Dienstverhältnisse es ge- 
statten, wie es z. B. bei Guts= und Fabrikhand- 
werkern (§ 100f Abs. 2) der Fall sein kann, können 
auch Angestellte oder Arbeiter Lehrl. im Betrieb 
ihres Arbeitgebers halten. Die Gew O. sieht f. 
Lelchrinzungen für das Halten und Anleiten von 
Lehrl. vor: a) Pers., die nicht im Besitz der bürgerl. 
Ehrenrechte sich befinden, dürfen Lehrl. weder 
halten noch anleiten, § 126, auch § 106; b) die 
Befugnis zum Halten und zur Anleitung kann 
nach § 126a einzelnen Pers. durch Verf. des Bez.= 
Rats gauz oder auf einige Zeit entzogen werden, 
und zwar die Befugnis zum Halten und zur An- 
leitung wegen wiederholter grober Pflichtverletzung 
gegen Lehrl. oder wegen Vorliegens von Tatsachen, 
die sie in sittl. Beziehung ungeeignet erscheinen 
lassen, und die Befugnis zur Anleitung (nichl auch 
zum Halten) wegen geistiger oder körperlicher Ge- 
brechen, wenn sie eine sachgemäße Anleitung aus- 
schließen. Durch die Kreisreg. kann die entzogene 
Befugnis nach Ablauf eines Jahres wieder ein- 
geräumt werden. Für das Entziehungsverfahren 
elten die Vorschr. in § 20 u. 21 GewO. und 
3 Min IV. 30. 10. 07, Rabl. 747; Zuständigkeits- 
bestimmung § 1 Min V. 22. 9. 08, Rabl. 224; 
  
Lehrlingswesen. 
c) Beschränkungen in der Zahl der gehaltenen 
Lehrl. s. IV.; d) weitere Beschränkungen für die 
Anleitung von Lehrl. in Handwerksbetrieben (. III. 
— Das unbefugte Halten oder Anleiten von Lehrl., 
sowie das Anleitenlassen durch Pers., denen die 
Befugnis dazu fehlt, ist strafbar, § 148 Abs. 1 
Nr. da u. Db; auch kann der Lehrherr in einem 
solchen Fall durch die Ortspol Beh. zur Entlassung 
der Lehrl. durch Ungehorsamstr. angehalten 
werden, § 144a. — 1 III. Anleitungsbefugnis im 
Handwerk. 1 In Handwerksbetr. ist die Befugnis 
zur Anleitung von Lehrl. nicht bloß von dem 
Nichtvorliegen einer der in II. unter a u. b. bez. 
Beschränk., sondern regelmäßig auch noch von 
einem Befähigungsnachweis abhängig. Dabei gilt 
übr. die Unterweisung des Lehrl. in einzelnen 
techn. Fertigkeiten und Handgriffen durch einen 
Gesellen nicht als eine den Befähigungsnachweis 
erfordernde Anleitung, § 129 Abs. 4; auch kann der 
Rdrt. für einzelne Gewerbe Ausnahmebest. treffen, 
*120 Abs. 7, was übrigens bis jetzt nicht geschehen 
ist. Der Befähigungsnachweis wird ordentlicher 
Weise (§5 129 Abs. 1) durch die Erstehung einer 
Meisterprüfung oder einer ihr gleichgestellten Pr. 
erbracht, s. Meisterprüfung. Wird die Pr. vor 
vollendetem 24. Lebensj. abgelegt, so tritt die An- 
leitungsbefugnis erst mit der Erreichung dieses 
Alters ein. Die Erstehung der Pr. bewirkt die 
Anleitungsbefugnis an sich nur für das Gew., in 
dem die Prüfung abgelegt wurde, gegebenenfalls 
aber auch für diej. weiteren Gew., in denen der 
Geprüfte entweder a) eine Lehre in der vorgeschr. 
Dauer, s. u. V., und die Erstehung der Gesellen- 
prüfung, s. d., oder b) eine mind. d5jähr. selbst. 
und persönliche Ausübung eines Handwerks oder 
eine mind. bjähr. Tätigkeit als Werkmeister oder 
in ähnl. Stellung nachweisen kann. Der Befähi- 
gungsnachweis kann u. U. auch durch die Erstehung 
einer anderen Pr. erbracht werden; die Landes- 
zentralbehörden (Min J.) sind nämlich berechtigt, 
bestimmte Pr. an Lehrwerkstätten und gewerbl. 
Unterrichtsanst. oder gewisse staatl. Pr. mit der 
Befugnis zur Lehrlingsanleitung in den entspr. 
Gewerben auszustatten, § 129 Abs. 6. In W. ist 
dies zugunsten der Bauwerkmeisterpr., sowie der 
Abschlußpr. für Bautechniker und Maschinentechn. 
an der Baugewerksch. in Stuttgart mit gewissen 
Vorbehalten geschehen, Min JBek. 22. 9. 10, 
Abl. 493. Für einen bes. Fall wird zur vorüber- 
gehenden Ausübung der LehrlAnleitung kein 
voller Befähigungsnachweis verlangt: wenn die 
Witwe oder die minderj. Erben eines verst. Lehr- 
herren den Betrieb weiterführen, so kann in diesem 
Betrieb bis zu einem Jahr (Verlängerung durch 
die Kreisreg. ist zulässig) die Lehrl Anl. von Pers. 
ausgeübt werden, die keine Meisterpr. oder gleich- 
gestellte Pr. abgelegt haben, aber 24 J. alt sind, 
im betr. Gew. die Lehrzeit zurückgelegt und die 
Gesellenpr. abgelegt haben oder mind. 5 J. selbst. 
oder als Werkmeister oder in ähnl. Stellung tätig 
gewesen sind, § 129 Abs. 8. Im übr. darf die An- 
leitung ohne Befähigungsnachweis nur von Pers. 
ausgeübt werden, denen die Befugnis dazu durch 
die Beh. verliehen ist. Die Kreisreg. sind berech-
	        
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