Lehrlingswesen.
tigt, nach Anhörung der HandwK. und der etwai-
gen Inn. die Befugnis widerrufl. einz. Hand-
werkern zu verleihen, § 129 Abs. 2 GewO., Min J.=
B. 22. 9. 08, Rgbl. 224. Es liegt im Sinn des
Ges., daß die Verkeihung im allg. nur ausnahms-
weise erfolgt. Für die Verleihung in den Fällen
des § 129 Abs. 2 ist eine Sp. von 30 4, Tar.
Nr. 46,1 anzusetzen. Abweichend geregelte Ver-
leihungsfälle sind: a) die Ermächtigung des Ol.
bzw. der Kreisreg., einem zur Anleitung nicht be-
gten Vertreter eines Lehrherrn aus bes. Billig-
eitsrücksichten 8 3 MingV. 22. 9. 08; Rgbl. 224)
vorübergehend die Erlaubnis zur Anleitung der
Lehrl. zu erteilen (§ 129 Abs. 3, Sportel 0) und
b) die Ermächtigung des Ol. einem Handwerker,
der gleichzeitig mehrere nicht verwandte Gew. be-
treibt, aber nur für eines derselben die AnleitBef.
besitzt, diese auch für seine übr. Gew. zu verleihen,
§ 129a Abs. 3, Sp. 5 X, Tar. Nr. 46, 2. Für die
Uebergangszeit kommen außerdem noch die Best.
in Art. II Nr. 1 d. Gew ONv. 80. 5. 08, Rl. 856,
in Betracht, zufolge deren Handwerkern, die am
1. 10. O8 nach den bis dahin in Geltung gewesenen
Best. (Art. 2 u. 7 GewO Nov. 26. 7. 97, Rabl. 663)
die Anleitungsbefugnis besessen haben, diese auf
Antrag von den Ole. sportelfrei weiterverliehen
werden kann und u. weiterverliehen werden
muß, § 8 Min IV. 22. 9. 08, Rgbl. 224. Die Beh.
haben über die Verleihungen den OrtspolBeh.,
Handwe., u. U. auch den Inn., Mitteilung zu
machen, § 2 Min JV. 22. 9. 08, Robl. 224. — Zu
bemerken ist noch, daß die durch Ablegung einer
BPr. oder durch Verleihung für einen einzelnen
Zweig eines Gew. erworbene Anleitef. auch für
die übr. Zweige dieses Gew. und die für ein Gew.
erworbene Bef. auch für die von der Handwé#t.
als diesem verwandt erklärten Gew. gilt, § 129a
Abs. 1 u. 2. — Der Besitz der Anleitungsbefugnis
ist neben ihrer Bedeutung für das L. noch mit
einigen weiteren gewerberechtlichen Vorteilen ver-
knüpft. Er ist in gewissem Umfang Voraussetzung
ür die Wählbarkeit in den Vorstand und in die
usschüsse der Zwangsinnungen (8 100r) und un-
bedingte Voraussetzung für die Wählbarkeit in die
HandwK., § 1080b. Wer im Besitz der Befugnis ist,
muß zur Meisterpr. zugelassen werden, auch wenn
bei ihm die regelm. Zulassungsbedingungen nicht
erfüllt sind. Nach landesrechtl. Verwaltungsvorschr.
genießen Handw., die im Besitz der Bef. find,
neben den zur Führung des Meistertitels befugten
Handw. im Verdingungswesen, s. d., einen ge-
wissen Vorzug vor andern Handw. — 1# IV. Zahl
der Lehrl. Die Gen-Treib. sollen nicht mehr
Lehrl. annehmen, als sie in ihrem Betrieb ord-
nungsmäßig ausbilden können. Wenn ein Gew.=
Treib. eine im Mißverhältnis zu dem Umfang oder
der Art seines Betr. stehende Zahl von Lehrl.
Eit und dadurch die Ausbildung der Lehrl. ge-
ährdet erscheint (Lehrlingszüchterei), so kann dem
Lehrherrn vom BezRat (5 1 Abs. 1 Min JV. 22. 9.
08, Rabl. 224) die Entlassung eines entspr. Teils
der Lehrl. auferlegt und die Annahme von Lehrl.
über eine bestimmte Zahl hinaus untersagt werden,
§ 128 Abs. 1. Für das Verfahren und den Rekurs
Haller, Handwörterbuch.
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gelten § 20 u. 21 Gem O. und Min IV. 30. 10. 07,
Robl. 747. Außerdem ist zum Zweck der Be-
kämpfung der Lehrl Züchterei dem Bdrt., u. U. der
Landeszentralbeh. (Min J.) die Befugnis ein-
geräumt, für einzelne Gewerbszweige Vorschr.
über die höchste Zahl der Lehrl. zu erlassen, 8 128
Abs. 2. Soweit diese keinen Gebrauch von dieser
Befugnis machen, können solche Vorschr. von den
HandwK. oder Inn. für einzelne Zweige des
Handwerks erlassen werden, § 180. Weder der
Rdrt., noch das Min. haben bis jetzt selbst Vorschr.
erlassen, wohl aber die Handw K. Stuttgart, Bek.
12. 10. 12, Gew Bl. 885. Zuwiderhandlungen gegen
die Verfügung des BezRats und gegen etwaige
Vorschr. des Bdrts., des Min J., der Handw#. oder
der Inn. sind strafbar, § 148 Abs. 1 Nr. 9b. Die
Entlassung der vorschriftswidrig gehaltenen Lehrl.
kann durch Ungehorsamstr. auf Grund §5 144a
GewO. bzw. Art. 2 w. G. 12. 8. 79 erzwu
werden. — V. Lehrzeit. ## Die Festsetzung der
Dauer der L3. ist, von den bes. Vorschr. für das
Handwerk abgesehen, der Vereinbarung des Lehr-
herrn und des Lehrl. bzw. seines Vertreters über-
lassen, s. Lehrvertrag. Die Vereinbarung einer
allzu langen, durch den Ausbildungs- und Er-
ziehungszweck des Lehrverhältnisses nicht bedingten
Dauer der L3. kann als gegen die guten Sitten
verstoßend privatrechtl. nichtig sein, 5 138 BGB.,
auch § 624 BG#B. wird u. U. anwendbar sein. Für
das Handwerk ist die Dauer der L3. durch öff.
rechtl. Vorschr. geregelt und zwar soll sie i. d. R.
nicht weniger als 8 Jahre dauern, keinesfalls darf
sie 4 J. überschreiten, § 180a Abs. 1 GewO. Dabei
ist den Handwk. die Befugnis eingeräumt, die
Dauer der L3. für die einzelnen Gew. oder Ge-
werbszweige mit Genehmig. der höh. VerwaltBeh.
(Zentralst. f. G. H.) und nach Anhörung der In-
nungen und sonst. gew. Vereinigungen anderweitig
festzusetzen, wobei jedoch die Festsetzung einer
Dauer von mehr als 4 J. nicht zulässig ist, § 180a
Abs. 2. Die w. Handw K. haben die zulässige Mind.-
Dauer der 2L3. für weibl. Lehrl. in der Näherei,
Stickerei und Putzmacherei auf 2 J. ermäßigt,
Bek. 7. 1. 18, GewBl. 10, für Buchpruckerlehrl.
auf 4 J. erhöht, Bek. 25. 11. 11, Gew Bl. 879, für
alle übr. Handw. aber auf 8 J. festgesetzt, § 12
Abs. 1 Bek. 11. 12. 09, Gewl. 406. Bei Lehr-
vertragsabschlüssen sind diese Festsetzungen zu
berücksichtigen. Den Handwäs. ist durch
§ 180a Abs. 8 GewO. das Recht eingeräumt,
einzelne Lehrl. von der Einhaltung der fest-
gesetzten LZ. zu entbinden. Die L3Z. kann mit
Wirkung für das Handwerk auch in einem dem
betr. Gew. angehörenden Großbetrieb erfolgen und
durch den Besuch einer staatl., staatl. unterstützten
aber vom Staat anerkannten (zuständig ist das
Min J., 5 4 Min W. 22. 9. 08, Rabl. 224) Lehr-
werkstätte oder sonst. gew. Unterrichtsanstalt er-
setzt werden. Die Nichtbeachtung der Vorschr. über
die Dauer der L3. hat, abgesehen von etwaigen
privatrechtl. Wirkungen, § 184 BGB., für den
Lehrherrn Bestrafung (§5 150a Nr. 4 und § 1031
Abs. 2 GewO.) und für den Lehrl. handwerker-
rechtliche Nachteile zur Folge. Letztere be-
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