Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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stehen in dem möglichen Ausschluß von der Ge- 
sellenprüfung, s. d., und mittelbar auch von der 
Meisterprüfung, s. d., sowie in Nachteilen beim 
Erwerb der Anleitef., s. o. III. — 1 VI. Pflich- 
ten des Lehrherrn und des Lehrlings. * Die 
GewO. überläßt die Regelung der gegenseitigen 
Rechte und Pflichten des Lehrh. und des Lehrl. 
nicht in allen Teilen der willkürl. Vereinbarung 
der Beteil., s. Lehrvertrag. Die wicht. Pflichten 
des Lehrh. gegen den ihm anvertrauten Lehrl. sind 
durch zwingende öff.-rechtl. Vorschr., § 127, deren 
Berletzung strafbar ist, § 148 Abs. 1 Nr. 9, fest- 
gelegt; sie bestechen, auch wenn sie im Vertrag 
nicht ausgenommen sind oder wenn Gegenteiliges 
vereinbart wäre. Auch wichtige Pflichten des 
Lehrl. gegenüber seinem Lehrh. sind gesetzlich fest- 
gelegt, § 127a; ihre Verletzung ist allerdings nicht 
mit öff. Strafen bedroht. Weitere gegenseitige 
Rechte und Pflichten können durch Vertrag ver- 
einbart werden. Für das Handw. kommen auch 
Vorschr. der HandwK. zur näheren Regelung des 
L. in Betracht, s. o. I1. Außer den Pflichten gegen- 
über dem Lehrl. bzw. Lehrh. bestehen aber auch 
noch solche, die lediglich Pflichten gegenüber der 
Beh. oder den Körperschaften des Handw. sind. 
Hierher gehört die Pflicht des Lehrh., den Lehr- 
vertrag auf Verlangen der PolBceh. vorzulegen, 
§ 126b Abs. 2, für Innungsmitgl. die Pflicht zur 
Einreichung des Lehrvertrags an die Inn., § 129b, 
die von den HandwK. für das Handw. vorgeschr. 
Pflicht zur Vorlage des Lehrvertrags an die 
HandwéK. und zur Erstattung von Anzeigen über 
vorzeitige Beendigung des Lehrverhältnisses u. dgl. 
Die Inhaber von Handwerksbetrieben müssen sich 
auch die Ueberwachung des L. durch die Beauf- 
tragten der Handw K. und Inn. gefallen lassen, 
s. u. VII. Eine, wenn auch nicht durch Strafen 
erzwingbare Pflicht der Lehrl. in Handwerksbetr. 
gegenüber den HandwbK. und Inn. ist es, sich der 
Gesellenprüfung zu unterziehen, § 1316 Abs. 1. 
Ueber die Pflicht zum Besuch von Fortbild Schulen 
s. Gewerbe= und Handelschulen und Arbeiterschutz. 
— # VII. Ueberwachung des Lehrlingswesens. 1 
Die Aufsicht über die Beobachtung der Vorschr. 
zum Schutz der Lehrl. liegt den Ortspol Beh. ob 
und in den der Gewerbeaufsicht unterstellten Betr. 
außerdem den Gewerbeinspekt., § 1390 Gew O., 
§ 50 MinJ V. 26. 3. 92 und 9. 9. 09, Rgbl. 281. 
Daneben haben die Inn. und die Handwm K. die 
Pflicht, das L. in den ihnen zugehörigen Handw.-= 
BVetr. zu überwachen, § 81a Nr. 3, 5 1006, § 103e 
Abs. 1 Nr. 2. Zur Erfüllung dieser Pflicht dienen 
ihnen die Führung von Lehrlingsrollen auf Grund 
der einkommenden Anzeigen über Lehrverhältnisse, 
die Prüfung der Lehrvertr., die Beaufsichtigung 
der Gesellenprüfungen und die Registrierung der 
Mitteilungen über die abgelegten Meisterprüf. und 
über die Verleihung der Anleit Bef., sowie die 
Revision der Betriebe, in denen Lehrl. gehalten 
werden. Zu letzterem Zweck können sie Beauf- 
tragte (§ 94, 1006, 103n Abs. 1 GewO., 5 36—38 
Statut der Handwk..) anstellen, s. Innungen, 
Handwerkskammern. Die Beauftragten sind den 
Gewy'nspekt. zur Auskunfterteilung über ihre 
  
Lehrstellen an Volkschulen. 
Tätigkeit und deren Ergebnisse verpflichtet, § 946 
Abs. 4 GewO. und §8 20 Abs. 3 Dienstanweis. f. d. 
Gewerbeinspekt. 14. 3. 05, Min JAbl. 181. — 
I VIII. Arbeiterschutzvorschriften. # Die für ge- 
werbliche Arbeiter bestehenden Schutzvorschr. gelten 
im allg. auch für die gewerbl. Lehrl. Lehrl. unter 
16 J. sind jugendl. Arb i. S. der Arbeiterschutz- 
vorschriften. Ob ein jugendl. Arbeiter Lehrl. oder 
ein ungelernter Arbeiter ist, ist im allg. für die 
Anwendung der Arbeiterschutzvorschr. gleichgültig; 
nur in einigen Ausnahmefällen ist die Lehrl Eigen- 
schaft von Bedeutung, so bei der Regelung der 
Arbeitszeit in Bäckereien, Getreidemühlen, Gast- 
und Schankwirtschaften, s. im übr. Arbeiterschutz, 
Arbeitsbücher, Lohnzahlung, Betriebschutz. Bes. 
Best. für Lehrl. enthält auch die RVO., s. Reichs- 
versicherung, Krankenversicherung und Invaliden= 
versicherung. Vgl. auch Gewerbeförderung D. V. 
Fr. Kälber. 
Lehrstellen an Bolkschulen. Besteht an der 
VSch. einer Gde nur eine LStelle, so ist sie mit 
einem ständ. Lehrer zu besetzen. Bei 2 LSt. muß 
die 1. und bei mehr als 130 Schülern auch die 
2. St. mit einem ständ. L. besetzt werden. Bei 
mehr als 110 und nicht mehr als 130 Sch. soll. 
der 2. L. i. d. R. ständig sein. Bei 3—5 LSt. kann 
1 mit einem unständ. L. besetzt werden. An VSch. 
mit mehr als 5 L. kann je bis zu weiteren 5 L. 
noch je eine weitere Stelle unständ. besetzt werden. 
Alle übrigen LSt. dagegen sind ständ. zu. besetzen. 
Eine Verminderung der Zahl der an einer VSch. 
bestehenden ständ. LSt. ist nur mit Genehmigung 
des OSch. zulässig, Art. 39 VSch G. 17. 8. 09, 
Rgbl. 178. — Das hieraus sich ergebende Zahlen- 
verhältnis der ständ. LSt. zu den unst. ist über- 
sichtlich in der Instr. zum G. 25. 5. 65, Kons.= 
Abl. III 996, zusammengestellt. — Bei mehr als 
60 Sch. einer VSch. müssen 2, bei mehr als 
140 Sch. 3 LSt. errichtet werden, bei jeder weite- 
ren Steigerung der Schülerzahl um 70 ist die 
Zahl der L. um einen zu vermehren. Wenn aber 
der Unterricht teilweise oder ganz in getrennten 
Abteilungen, sowie in mehr als 30 Wochenstunden 
für die Kl. (Abteilungsunterricht) ge- 
geben wird, kann mit Gen. des OchR. die Höchst- 
schülerzahl einer Kl., wo nur 1 Lt. ist, auf 70, 
wo 2 und mehr Löt. sind, auf 80 steigen. Vor- 
aussetzung für eine Vermehrung der Lt. ist, daß 
die Erhöhung der Schülerzahl keine vorüber- 
gehende ist, sondern nach Maßgabe der Bevölke- 
rungs= und Kinderzahl als dauernd angesehen 
werden muß. Abt Unterricht muß eingeführt wer- 
den: a) bei 1kl. VSch., wenn die Gesamtschüler- 
zahl über 40, bei mehrkl. VSch., wenn die Sch-Zahl 
einer Kl. über 60 steigt. Ausnahmen können in 
bes. Verhältnissen, namentlich in stark parzellierten 
Gden, vom Obch. gestattet werden; b) wenn sich 
das Schulzimmer für den gleichzeitigen Unterricht 
sämtl. einer Kl. zugcteilten Kinder nach den be- 
stehenden Vorschr. als unzureichend erweist. Die 
Einführung und Aufhebung jedes Abtlunterrichts 
ist von der Genehmigung oder Anordnung des 
OSch!kKk. abhängig. Die Gesamtz. der Wochenstd. 
im Fall der Einführung von ges. vorgeschriebenem
	        
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