514
stehen in dem möglichen Ausschluß von der Ge-
sellenprüfung, s. d., und mittelbar auch von der
Meisterprüfung, s. d., sowie in Nachteilen beim
Erwerb der Anleitef., s. o. III. — 1 VI. Pflich-
ten des Lehrherrn und des Lehrlings. * Die
GewO. überläßt die Regelung der gegenseitigen
Rechte und Pflichten des Lehrh. und des Lehrl.
nicht in allen Teilen der willkürl. Vereinbarung
der Beteil., s. Lehrvertrag. Die wicht. Pflichten
des Lehrh. gegen den ihm anvertrauten Lehrl. sind
durch zwingende öff.-rechtl. Vorschr., § 127, deren
Berletzung strafbar ist, § 148 Abs. 1 Nr. 9, fest-
gelegt; sie bestechen, auch wenn sie im Vertrag
nicht ausgenommen sind oder wenn Gegenteiliges
vereinbart wäre. Auch wichtige Pflichten des
Lehrl. gegenüber seinem Lehrh. sind gesetzlich fest-
gelegt, § 127a; ihre Verletzung ist allerdings nicht
mit öff. Strafen bedroht. Weitere gegenseitige
Rechte und Pflichten können durch Vertrag ver-
einbart werden. Für das Handw. kommen auch
Vorschr. der HandwK. zur näheren Regelung des
L. in Betracht, s. o. I1. Außer den Pflichten gegen-
über dem Lehrl. bzw. Lehrh. bestehen aber auch
noch solche, die lediglich Pflichten gegenüber der
Beh. oder den Körperschaften des Handw. sind.
Hierher gehört die Pflicht des Lehrh., den Lehr-
vertrag auf Verlangen der PolBceh. vorzulegen,
§ 126b Abs. 2, für Innungsmitgl. die Pflicht zur
Einreichung des Lehrvertrags an die Inn., § 129b,
die von den HandwK. für das Handw. vorgeschr.
Pflicht zur Vorlage des Lehrvertrags an die
HandwéK. und zur Erstattung von Anzeigen über
vorzeitige Beendigung des Lehrverhältnisses u. dgl.
Die Inhaber von Handwerksbetrieben müssen sich
auch die Ueberwachung des L. durch die Beauf-
tragten der Handw K. und Inn. gefallen lassen,
s. u. VII. Eine, wenn auch nicht durch Strafen
erzwingbare Pflicht der Lehrl. in Handwerksbetr.
gegenüber den HandwbK. und Inn. ist es, sich der
Gesellenprüfung zu unterziehen, § 1316 Abs. 1.
Ueber die Pflicht zum Besuch von Fortbild Schulen
s. Gewerbe= und Handelschulen und Arbeiterschutz.
— # VII. Ueberwachung des Lehrlingswesens. 1
Die Aufsicht über die Beobachtung der Vorschr.
zum Schutz der Lehrl. liegt den Ortspol Beh. ob
und in den der Gewerbeaufsicht unterstellten Betr.
außerdem den Gewerbeinspekt., § 1390 Gew O.,
§ 50 MinJ V. 26. 3. 92 und 9. 9. 09, Rgbl. 281.
Daneben haben die Inn. und die Handwm K. die
Pflicht, das L. in den ihnen zugehörigen Handw.-=
BVetr. zu überwachen, § 81a Nr. 3, 5 1006, § 103e
Abs. 1 Nr. 2. Zur Erfüllung dieser Pflicht dienen
ihnen die Führung von Lehrlingsrollen auf Grund
der einkommenden Anzeigen über Lehrverhältnisse,
die Prüfung der Lehrvertr., die Beaufsichtigung
der Gesellenprüfungen und die Registrierung der
Mitteilungen über die abgelegten Meisterprüf. und
über die Verleihung der Anleit Bef., sowie die
Revision der Betriebe, in denen Lehrl. gehalten
werden. Zu letzterem Zweck können sie Beauf-
tragte (§ 94, 1006, 103n Abs. 1 GewO., 5 36—38
Statut der Handwk..) anstellen, s. Innungen,
Handwerkskammern. Die Beauftragten sind den
Gewy'nspekt. zur Auskunfterteilung über ihre
Lehrstellen an Volkschulen.
Tätigkeit und deren Ergebnisse verpflichtet, § 946
Abs. 4 GewO. und §8 20 Abs. 3 Dienstanweis. f. d.
Gewerbeinspekt. 14. 3. 05, Min JAbl. 181. —
I VIII. Arbeiterschutzvorschriften. # Die für ge-
werbliche Arbeiter bestehenden Schutzvorschr. gelten
im allg. auch für die gewerbl. Lehrl. Lehrl. unter
16 J. sind jugendl. Arb i. S. der Arbeiterschutz-
vorschriften. Ob ein jugendl. Arbeiter Lehrl. oder
ein ungelernter Arbeiter ist, ist im allg. für die
Anwendung der Arbeiterschutzvorschr. gleichgültig;
nur in einigen Ausnahmefällen ist die Lehrl Eigen-
schaft von Bedeutung, so bei der Regelung der
Arbeitszeit in Bäckereien, Getreidemühlen, Gast-
und Schankwirtschaften, s. im übr. Arbeiterschutz,
Arbeitsbücher, Lohnzahlung, Betriebschutz. Bes.
Best. für Lehrl. enthält auch die RVO., s. Reichs-
versicherung, Krankenversicherung und Invaliden=
versicherung. Vgl. auch Gewerbeförderung D. V.
Fr. Kälber.
Lehrstellen an Bolkschulen. Besteht an der
VSch. einer Gde nur eine LStelle, so ist sie mit
einem ständ. Lehrer zu besetzen. Bei 2 LSt. muß
die 1. und bei mehr als 130 Schülern auch die
2. St. mit einem ständ. L. besetzt werden. Bei
mehr als 110 und nicht mehr als 130 Sch. soll.
der 2. L. i. d. R. ständig sein. Bei 3—5 LSt. kann
1 mit einem unständ. L. besetzt werden. An VSch.
mit mehr als 5 L. kann je bis zu weiteren 5 L.
noch je eine weitere Stelle unständ. besetzt werden.
Alle übrigen LSt. dagegen sind ständ. zu. besetzen.
Eine Verminderung der Zahl der an einer VSch.
bestehenden ständ. LSt. ist nur mit Genehmigung
des OSch. zulässig, Art. 39 VSch G. 17. 8. 09,
Rgbl. 178. — Das hieraus sich ergebende Zahlen-
verhältnis der ständ. LSt. zu den unst. ist über-
sichtlich in der Instr. zum G. 25. 5. 65, Kons.=
Abl. III 996, zusammengestellt. — Bei mehr als
60 Sch. einer VSch. müssen 2, bei mehr als
140 Sch. 3 LSt. errichtet werden, bei jeder weite-
ren Steigerung der Schülerzahl um 70 ist die
Zahl der L. um einen zu vermehren. Wenn aber
der Unterricht teilweise oder ganz in getrennten
Abteilungen, sowie in mehr als 30 Wochenstunden
für die Kl. (Abteilungsunterricht) ge-
geben wird, kann mit Gen. des OchR. die Höchst-
schülerzahl einer Kl., wo nur 1 Lt. ist, auf 70,
wo 2 und mehr Löt. sind, auf 80 steigen. Vor-
aussetzung für eine Vermehrung der Lt. ist, daß
die Erhöhung der Schülerzahl keine vorüber-
gehende ist, sondern nach Maßgabe der Bevölke-
rungs= und Kinderzahl als dauernd angesehen
werden muß. Abt Unterricht muß eingeführt wer-
den: a) bei 1kl. VSch., wenn die Gesamtschüler-
zahl über 40, bei mehrkl. VSch., wenn die Sch-Zahl
einer Kl. über 60 steigt. Ausnahmen können in
bes. Verhältnissen, namentlich in stark parzellierten
Gden, vom Obch. gestattet werden; b) wenn sich
das Schulzimmer für den gleichzeitigen Unterricht
sämtl. einer Kl. zugcteilten Kinder nach den be-
stehenden Vorschr. als unzureichend erweist. Die
Einführung und Aufhebung jedes Abtlunterrichts
ist von der Genehmigung oder Anordnung des
OSch!kKk. abhängig. Die Gesamtz. der Wochenstd.
im Fall der Einführung von ges. vorgeschriebenem