Lehrvertrag.
AbtUnterr. soll i. d. R. nicht weniger als 34 be-
tragen. In diese Stunden kann der Fachunterr.
(Religllnt. des Geistl., ganzjähriger Arbeits-
unterr. u. dgl.) eingerechnet werden. Für jede
Wochenstunde Abtünterr. ist eine jährl. Belohnung
von mind. 60 MA zu gewähren, Art. 5 Ges. 14. 8.
11, Rgbl. 502. Wird der Abtünterr. nicht das
ganze Jahr hindurch, sondern nur in einem Teil
desselben erteilt, so wird die Belohnung hiefür
nach dem Verhältnis der Zahl der Schultage mit
Abt Unterr. zu der Zahl der Schultage des ganzen
Jahres (zus. 240 Schultage) berechnet, § 8 MV.
11. 9. 99, Kons Abl. XI 5335. Dabei macht es
keinen Unterschied, ob die Erteilung des Abt Unterr.
von Anfang an nur für einen Teil des Jahres
beschlossen war, oder ob der Unterricht im Lauf
des Jahres eingestellt, Sommers und Winters
nicht in gleicher Stundenzahl oder endlich von
verschiedenen L. gegeben wurde, Kons Erl. 28. 10.
02, Abl. XII 445. Diese Belohnung gehört nicht
zum Einkommen der Schulstelle, sondern immer
dem, welcher den Unterr. erteilt, Kons Erl. 29. 2.
84, Abl. VIII 3354 Z. 7. Neben diesem ordentlichen
gibt es noch einen sog. #stellvertretenden"
Abtlnterr. Als solcher ist derj. Unterr. anzusehen,
welcher von einem oder mehreren L. neben der
Versehung der eigenen Schulkl. in einer anderen
Kl., in Vertretung des fehlenden (etwa zum Mili-
tär einberufenen) oder (z. B. durch Krankheit)
verhinderten L. dieser Kl. erteilt wird. In diesem
Fall erhält der Stellv. i. d. R. bei 32 Wochenstd.
eine Belohnung von jährl. 240 A und für jede
weitere Wochenstd. noch eine Belohnung von jährl.
60 4. Doch darf diese Belohnung den Gehalt der
vakanten Stelle bzw. den Unterlehrergehalt nicht
übersteigen, Kons Erl. 26. 5. 00, Abl. XII 73. Die
Einführung des Abt Unterr. muß von dem Ort-
schulrat bei den bürgerl. Koll. beantragt und der
Beschluß hierüber vom Gem. Oberamt in Schuls.
dem Oöachh. vorgelegt werden, Kons Erl. 29. 2. 84,
Abl. VIII 3354. W. Haller.
Lehrvertrag. k I. Allgemeines. # Der L. ist
i. S. der GewO. Tit. VII Abschn. III eine bes.
Art des gewerbl. Arbeitsvertrags, s. d. Er unter-
scheidet sich von dem gewöhnl. gew. Arbeitsvertrag
dadurch, daß bei ihm das Entgelt für die dem
Arbeitgeber (Lehrherrn) vom Arbeiter (Lehrling)
geleisteten Arbeiten neben etwa vereinbarten weite-
ren Gegenleistungen in der Ausbildung des Arb.
für einen gew. Beruf besteht. Dieser bes. Zweck
bedingt i. d. R. eine längere Vertragsdauer, er
führt in manchen Fällen auch zu der Vereinbarung
eines vom Lehrl. neben seiner Arbeit zu leistenden
Lehrgelds. Die GewO. bezeichnet das durch den
L. begründete Vertragsverhältnis als Lehr-
verhältnis und gebraucht den Ausdruck Lehr-
vertrag teils im gleichen Sinn, teils für die Ver-
tragsurkunde. Sie kennt übrigens auch ein nicht
auf Vertrag, sondern auf der elterlichen Gewalt
(5 1617 BGB.) beruhendes Lehrverhältnis zwischen
Eltern und Kindern, § 126b Abs. 2 GewO. Die
voltswirtsch. Bedeutung einer guten Ausbildung
und Erziehung des gewerbl. Nachwuchses, sowie
Rücksichten auf das jugendl. Alter, in dem die
515
Lehrl. gewöhnlich stehen, haben zu einer weit-
gehenden Regelung des Lehrvertragsrechts und
zur Festlegung der wichtigeren Rechte und Pflich-
ten des Lehrh. und Lehrl. durch öff.-rechtl. Vorschr.
in der GewO. geführt. Dabei ist den Bedürfnissen
und Verhältnissen im Handwerk durch verschiedene
Sondervorschr. und namentlich durch die den In-
nungen in § 81a Nr. 3 und den Handw. in
§ 103e Abs. 1 Nr. 3 eingeräumte Ermächtigung
zur näheren Regelung des Lehrlingswesens Rech-
nung getragen worden, s. auch Lehrlingswesen. Die
Vorschr. des Tit. VII Abschn. III Gew O. gelten nicht
für Handlungslehrl., s. d., und Apothekerlehrl. —
X II. Bertragsabschluß. 1 Der Abschluß des L.
erfolgt durch Vereinbarung zwischen dem Lehrh.
und dem Lehrl. Minderj. Lehrl. bedürfen nach den
Vorschr. des bürgerl. Rechts der Einwilligung bzw.
Genehmigung ihres gesetzl. Vertreters (Vater,
u. U. Mutter oder Vormund). Der Vormund
(nicht auch Vater oder Mutter) bedarf zu einem L.
von mehr als 1jähr. Dauer der Genehm. des Vor-
mundschaftsgerichts, § 1822 Nr. 6 BGB. Zur ver-
tragsmäßigen Festlegung eines Lehrverhältnisses
mit ihren Eltern ist für minderj. Kinder die Mit-
wirkung eines Pflegers erforderlich, § 181, 1909
B. Zu L. für Fürsorgelehrl. ist nach Landes-
recht (§ 15 Abs. 4 VV F EG. 14. 2. 00, Rabl. 120)
Genehm. der L Beh. erforderlich. Die Gültigkeit
des L. ist im übrigen von einer best. Form des
Vertragsabschlusses nicht abhängig. Die Unter-
lassung des vorgeschr. schriftl. Abschlusses, s. III.,
macht den L. an sich nicht ungültig. Ein Arbeits-
vertrag ist auch ohne ausdrückl. Bezeichnung als
L. und ohne ausdrückl. Verabredung des bes.
Zwecks des L. als ein L. anzusehen, wenn nach
Lage der Umstände (Gegenstand der Arbeitsleist.,
Höhe des Lohns, Art und Verhältnisse des Be-
triebs und des betr. Gewerbes, Alter und Stand
der gew. Ausbildung des Arb. u. dgl.) anzunehmen
ist, daß der Arbeitsvertrag nicht bloß wegen der
Arbeitsleist. und des etwaigen Lohns, sondern auch
zum Zweck der Ausbildung für einen gew. Beruf
eingegangen wurde. Andererseits wird ein gewöhn-
licher Arbeitsvertrag nicht schon dadurch zum L.,
daß er als L. bezeichnet wird. Minderj. Lehrl.
dürfen, wie andere minderj. Arb., in gew. Betr.
nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem
Arbeitsbuch, s. d., versehen sind; der Mangel des
Arbeitsb. macht aber den L. nicht ungültig. —
III. Vertragsurkunde. 1 § 126 Gew-. schreibt
vor, daß binnen 4 Wochen nach Beginn der Lehre
der L. schriftlich abzufassen, und daß die Vertrags-
urkunde vom Lehrh. oder seinem Stellv. und vom
Lehrl. und seinem ges. Vertreter zu unterzeichnen
ist und best. Angaben über den Vertragsinhalt,
s. u., enthalten muß, vgl. auch § 126 BGB.
Oeff. Beglaubigung ist nicht erforderlich. Bei
minderjährigen Lehrl. muß eine Ausfertigung
dem ges. Vertreter ausgehändigt werden. Die
Erfüllung dieser Formvorschriften ist zwar kein
Erfordernis für die Rechtsgültigkeit des L., der
Lehrh. bleibt auch beim Fehlen eines schriftl. Ver-
trags im allg. für die von ihm übernommenen oder
ihm ges. obliegenden Pflichten privatrechtlich und