Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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L. kann eine Entschädigung nicht beansprucht wer- 
den, wenn kein schriftl. L. vorliegt und wenn der 
Anspruch nicht innerhalb 4 Woch. gerichtlich geltend 
gemacht wird, § 127 GewO. Dem Schutz des L. 
dient auch die Best., wonach ein Arb Geb., der einen 
bei seinem Lehrh. zum Zweck des Berufswechsels 
vorzeitig ausgetretenen Lehrl. ohne Zustimmung 
des Lehrh. im gleichen Gewerbe vor Ablauf von 
9 Mon. beschäftigt, strafbar ist, § 127e, 148 Abs. 1 
Nr. 10 GewO. — 1 VII. Streitigkeiten. Für 
Entscheidung von Str. aus dem L. kommen ver- 
schiedene Organe in Betracht. Die Entsch. der Str. 
zwischen dem Lehrh. und dem Lehrl. fällt grund- 
sätzlich in gleichem Umfang in die Zuständigkeit der 
Gewerbeger., wie die Entsch. der Str. zwischen 
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, s. Gewerbeger. 
Die Berufung gegen Urteile der GewGer. geht an 
das Landgericht (Frist 1 Mon.); die Berufung ist 
jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Streit- 
gegenstands den Betrag von 100 AM übersteigt, § 55 
GemweEGer G. Wo kein Gew er. besteht, kann (nicht 
muß,) bei Str. über Antritt, Fortsetzung und Auf- 
lösung des Lehrverhältnisses und über Aushändi- 
gung und Inhalt des Arbeitsbuchs, Zeugnisses, 
Lohnbuchs (aber nicht bei sonst. Str., also bes. nicht 
bei Str. über Lehrgeld, Lohn, Entschädigungen) 
die vorläufige Entsch. des Gde Vorsteh. bzw. seines 
hiefür bestellten Stellvertr. nachgesucht werden; 
diese wird nicht rechtskräftig, wenn binnen 10 Tag. 
nach ihrer Eröffnung Klage beim ordentl. Gericht 
(Amtsgericht) erhoben wird, § 76 GewEGer G. Ist 
der Lehrh. Mitglied einer Innung, so ist die Inn. 
unter Wegfall der Zuständigkeit des etwa besteh. 
Gew Ger. und der Zuständigkeit des Gde Vorst. zur 
Entsch. von Lehrl Streitigkeiten im Umfang der 
Gew Ger G. zuständig, § 81a Nr. 4 GewO., § 84 
Gew Ger G.; ihre Entscheidung wird nicht rechts- 
kräftig, wenn binnen 1 Mon. nach ihrer Eröffnung 
Klage beim ordentl. Ger. (Amtsgericht) erhoben 
wird, s. auch Innungen. In Fällen, in denen weder 
ein Gew Ger., noch eine Innung zuständig ist und 
in denen auch nicht die etwa zulässige vorläufige 
Entscheidung des Gde Vorst. nachgesucht wird, tritt 
unmittelbar die Zuständigkeit des Amtsgerichts 
oder Landgerichts, u. U. Gde Gerichts ein. Zu den 
Str., für deren Entsch. GewGer. und Innung nicht 
zuständig sind, gehören u. a. auch Str. über An- 
sprüche aus dem Lehrverhältnis, die dem ges. Ver- 
treter des Lehrl. (nicht dem Lehrl. selbst) gegen 
den Lehrh., oder umgekehrt, zustehen, z. B. im Fall 
des § 1278 Abs. 2 GewO. Str. über die Anwend. 
von Vorschr. der RVO. gehören vor die Versiche- 
rungsämter. Fr. Kalber. 
Lehrwerkstätten für Hufschmiede s. Lehrkurse 
für bes. landwirtsch. Zweige 5; L. f. d. Geberei- 
gewerbe s. Fachschulen, gew., f. 
Leichen. Polst G. Art. 25 Z. 1 stellt gem. § 367 
StG#B. unter Strafe die Zuwiderhandlung gegen 
Pol VO. über vorzeitige LOeffnung oder sonst. ge- 
sundheitspolizeiliche Vorschr. über die Behand- 
lung Verstorbener. Die hierauf und auf 
Art. 32 Z. 5 Polst G. begründete KO. betr. 
Leichenschau, Leichenöffnung und Be- 
gräbnis v. 24. 1. 82, Rgbl. 33, schreibt vor: 
  
Lehrwerkstätten — Leichen. 
Vor Ankunft des LSchauers darf mit der L. keine 
Veränderung vorgenommen werden, keine L. darf 
vor Ablauf von 6 Std. nach eingetr. Tod vom 
Sterbelager entfernt werden. Rasch Verst., bes. 
Wöchnerinnen, dürfen nicht vor Ablauf von 12 Std. 
vom Sterbelager entfernt werden, wenn nicht zu- 
vor sichere Zeichen der Verwesung durch den L.= 
Schauer wahrgenommen werden. Abweichungen 
sind nur auf Grund Zeugnisses eines öff. ermäch- 
tigten Arztes zulässig, können von der Ortspol. 
auch wegen Gefahr für die Gesundheit der in der 
Nähe sich aufhaltenden Personen angeordnet 
werden. L. dürfen nur von öff. ermächtigten Ae., 
i. d. R. nicht vor 24 Std. nach Eintritt des Todes 
geöffnet werden. Der LOeffn. muß eine Legal- 
inspektion vorangegangen und bei dieser der Tod 
für unzweifelhaft eingetreten erklärt worden sein, 
oder es muß der öffnende A. sich sichere Ueber- 
zeugung von dem Tod verschafft haben. Liegen Um- 
stände vor, die eine Legalsektion begründen könn- 
ten, so unterbleibt die außeramtliche L Oe., bis die 
behördl. Entschließung außer Zweifel gesetzt hat, 
daß keine Legals. angcordnet wird. Ueber richter- 
liche LSchau und LOe. s. § 87 f. St PrO., § 223 f. 
M tr G., Rl. 98 1189; über Besichtigung und 
Oeffnung schon beerdigter L. St PrO. 8 87, 
MStr GO. § 225. — Das Ausstellen von L. 
im off. Sarg vor dem Trauerhaus, in der Kirche 
oder auf dem Gottesacker ist verboten. Das Ausst. 
innerh. des Trauerh. kann von der PolBceh. u. U. 
verboten werden, bes. bei anst. Krankh., ebenso die 
LBegleitung oder das Tragen der L. auf dem Weg 
zum Begräbnisplatz. — Leichenhäuser. In 
Gden mit öff. LHaus kann die Verbringung der 
L. dorthin, wenn die Verwesung der L. un- 
gewöhnliche Fortschritte macht, oder eine 
ansteckende Krankheit Todesursache war, oder 
wenn der Raum, in der die L. aufbewahrt wird, 
der Familie zum eigenen Wohngebrauch unent- 
behrlich ist, durch ortspol. Vorschr. oder pol. An- 
ordnung verfügt werden. Allg. Leichenhauszwang 
besteht in W. nicht, wurde auch in einem Einzelfall 
vom Min J. abgelehnt, Abl. 1900 59. — Bes. 
Vorschr. enthält G. 30. 6. 00 über Be- 
kämpfung gemeingefährl. Krank- 
heiten, s. d. Dem b. A. ist der Zutritt 
zur L. zu gestatten, auch kann bei Cholera-, Gelb- 
fieber= und Pestverdacht auf Antrag des b. A. die 
LOc. polizeilich angeordnet werden. Der behan- 
delnde A. ist berechtigt, der L Oe. beizuwohnen. 
Die LOc. der an Pest, s. d., Gestorbenen darf 
nur auf Anordnung oder mit Genehm. der Pol.= 
Beh. stattfinden. Die LOe. ist nur anzuordnen, 
insoweit sie der beamtete Arzt zur Feststellung 
der Kr. für nötig hält. Im übr. darf sie nur zu 
wissensch. Zwecken und nach Maßgabe der behördl. 
Vorschr. erlaubt werden. Aufbewahrung und Ein- 
sargung: Die L. der an Cholera, Pocken, Fleck- 
fieber (Flecktyphus), Aussatz (Lepra), s. d., Gest. 
sind ohne Waschen und Umkleiden sofort in des- 
infizierte Tücher einzuhüllen und in dichte Särge 
zu legen. Der Sarg ist alsbald zu schließen. Soll 
mit Rücksicht auf religiöse Vorschr. die L. ge- 
waschen werden, so darf es nur unter den vom 
b. A. angeordneten Vorsichtsmaßregeln und nur
	        
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