Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Grund der § 21 u. 22 G. b. gemeingef. Kr. 30. 6. 
00, s. d., erlassenen Best. ist für Beförderung 
der L. von Pers., die an Cholera, Pocken, Fleck- 
fieber (Flecktyphus), Pest gestorben find, vorgeschr., 
daß sie nach einem andern als dem ordnungsmäßi- 
gen Beerdigungsort zu untersagen ist. § 8 Min JV. 
7. 8. 07, Rgbl. 284, läßt in den Fällen, wo der 
Tod im Verlauf genannter Krankheiten erfolgt ist, 
die Bef. der L. dann zu, wenn mind. 1 Jahr nach 
dem Tod verstrichen ist. Rößler. 
Leichenschau. Für jede Ede find nach KVO. 24. 
1. 82, Rgbl. 33, vom Gde Rat ein oder mehrere 
unbescholtene, befähigte Männer als Leichenschauer 
aufzustellen. Ihre Verpflichtung durch den Orts- 
vorsteher darf, wenn sie nicht öff. ermächtigte Aerzte 
oder Wunde. sind, nur erfolgen, wenn der Ge- 
wählte durch Zeugnis des Orztes dargetan hat, 
daß er sich mit den Dienstvorschr. für L. bekannt 
macht hat und die Befähigung für die Stelle be- 
itzt. Für Krankenhäuser und öff. Anst. des Staats 
und öff. Körpersch,, für Gefangenenanst. und 
Arbeitshäuser kann als L. von der Aufsichtsbeh. ein 
Angestellter der A. aufgestellt werden. Die Ge- 
bühren der L. setzt der Gde Rat mit oberamtl. Gen. 
fest. Gebührenschuldner sind die, welche die Kosten 
der Beerd. zu bestreiten haben. Jeder Sterbfall ist 
alsbald (bei Nacht am nächsten Morgen) dem L.= 
Schauer anzuzeigen. Anzeigeverpflichtet ist das 
Familienhaupt, in dessen Verhinderungsfall der, 
in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbfall 
eingetr. ist, bei Anst. der Vorsteher der A. Hat sich 
der L. von den sicheren Zeichen wirkl. eingetr. Todes 
überzeugt, so stellt er den LSSchein aus, in dem Tag 
und Stunde, an denen die Beerdigung stattfinden 
darf. bezeichnet ist. Vgl. Dienstanw. MV. Z. 2. 82 
und 19. 12. 91, Rgbl. 41 u. 315. Nach der Beerdi- 
gung ist der LSchein dem Ortsvorsteher zu über- 
geben, der ihn 3 J. aufzubewahren hat. Im Be- 
reich der Militärverw. werden LSch. durch die 
Militär Ae. ausgestellt, s. Min JBek. 6. 10. 82, 
Abl. 367. Zur Ueberwachung der L. sind OAerzte 
und Ortsvorst. berufen. Den vom L. auf Grund 
seiner Dstanw. getroffenen Anordnungen ist Folge 
zu leisten. Aufgaben der L. nach der Dstanw.: 
Feststellung des Todes, Vermittlung ärztlicher Hilfe 
bei Scheintod, etwaige Wiederbelebungsversuche, 
M Erl. 16. 2. 82, Abl. 80, Unterstützung der Pol.= 
Beh. in Verhütung der Verbreitung ansteckender 
Kr. (zu vgl. auch RG. 30. 6. 00, Rl. 306 F 285, 
und Min I V. . 2. 10, Rgbl. 84 § 4b), Aufsicht über 
wec. Behandlung des Toten bis zur Beerdigung, 
erhinderung vorzeitiger B.; richtige Ausfüllung 
des LSch., Anzeige der Unterlassung oder Verzöge- 
rung der Todesanzeige. Sebald der LSch. von 
einem Todesfall in seinem Bezirk Nachricht erhält, 
hat er die L. zu besichtigen und die Besichtigung 
nach 24 Std. zu wiederholen, es sei denn, daß jede 
Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist. Ist 
bei der 2. Besicht. noch keine Verwesung wahr- 
nehmbar, hat eine dritte zu erfolgen, bei weiterer 
Verzögerung ist ein Arzt herbeizurufen. Der L. 
führt ein LR., M. 8. 2. 82 § 23 u. 19. 12. 91, 
Rabl. 41 u. 815 mit Krankkheitstabelle. Bezüglich 
Uebergabe desselben an Ortsvorsteher, O#rzt, 
Leichenschau — Leuchtmittelsteuer. 
Standesbeamten s. § 4 MV. 13. 12. 11, Rabl. 673. 
Nach MErl. 7. 2. 98 u. 11. 3. 09, Abl. 51 u. 90, ist 
auf Einführung der sog. Leichenzettel hinzuwirken, 
die der L. bei Gestorbenen, die in ärztlicher Be- 
handlung gestanden sind, ausfertigen soll und in 
die der Arzt die Todesursache einträgt, die, sodann 
vom LSch. in sein Register übertragen wird. 
Rößler. 
Leichentransport s. Leichenpässe. 
Leihbibliothekare s. Buchdrucker. 
Leimsiedereien. Der Leim wird teils aus Haut- 
abfällen und Sehnen (Flechsen), teils aus Knochen 
bereitet, preuß. techn. Anl. II 18, Schicker, GewO. 
1287. L. sind nach § 16 GewO. genehmigungspfl., 
zust. zur Gen. ist das O. bzw. der BezRat, 8 64 
VV. BezO. Ueber das Verfahren s. Verfahren in 
Gewerbesachen und Anlagen, gew., II. 3. Gela- 
tinefabriken sind ebenso zu behanzeln wie Leim- 
fabriken. Für die Leimgewinnung hat der 
Bdrt. gemäß § 1054 GewO. hins. der in Buchst. E 
Z. 7 der Tabelle zur Rchsk ek. 5. 2. 95, Rel. 12, 
en. Arbeiten Ausnahmen von dem Gebot der 
onntagsruhe unter den dort bez. Bedingungen 
zugelassen. Brenner. 
Leinpfad s. Schiffahrt 1, 4c. 
Leistungen der Reichsversicherung s. Kranken- 
versicherung, Unfallversicherung, Invaliden= und 
Hinterbliebenenversicherung. 
Lepra s. Aussatz. 
Leseholz. Nach den Best. für die Staatsw. ge- 
hört zum Leseholz: geringes dürres H., das am 
Boden liegt, sowie dürres Ast= und Bodenh., das 
abgebrochen werden kann und am dicken Ende nicht 
mehr als 7 cm stark ist, ebenso abgef. Nadel- 
holzzapfen. Das L. wird, soweit nicht Berech- 
tigungen vorliegen, den ärmeren Volksklassen zur 
unentgeltlichen Gewinnung überlassen, doch ist das 
Sammeln im Staatsw. an die Erwerbung eines 
Erlaubnisscheines (Leseholzzettels) beim Forftl#l. 
gebunden, in dem Vorschr. für Zeit, Ort und Art 
der Gewinnung u. a. enthalten sind. In den Gdew. 
sind meist allg. Leseholztage eingeführt. Für den 
Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vorschr. der 
Leseholznutzung Strafandrohung im FP. Art. 22 
3 u. 5. E. Speidel. 
Lesekabinett, Inhaber von solchen s. Buchdrucker. 
Leuchtmittelsteuer, RG. 15. 7. 09, Rl. 880; 
neue Ausfbest. d. Bdrt. 14. 6. 11, RZBl. 317. 
7 I. Steuerpflicht. 1 G. § 1—2, AusfBest. 8 1—3. 
Der L. unterliegen die zum Verbrauch im Inland 
bestimmten Leuchtmittel mit den beigesethten 
Steuersätzen und zwar: Ael. Glüh- 
lampen und Brennecr zu solchen für 1 Stück: 
a) Kohlenfadenlampen bis 15 Watt 5 -, von über 
15—25 Watt 10 3. 25—60 W. 20 3, 60—100 W. 
30 3, 100—200 W. 50 6; b) Metallfadenlampen, 
Nernstlampenbrenner und andere Glühlampen 
das Doppelte der Sätze zu a. Darüber für 
jedes angefangene Hundert Watt zu a je 25 3, 
zu b je 40 3 mehr. — B. Glühkörper 
zu Gasglühlicht= und ähnl. L.: 10 3 für das Stück 
— C. Brennstifte zu el. Bogenl. aus Rein- 
koble: 60 3, aus Kohle mit Leuchtzusätzen und 
alle übr. Brennstifte 1 4 für 1 kg. — D. Bren- 
 
	        
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