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Grund der § 21 u. 22 G. b. gemeingef. Kr. 30. 6.
00, s. d., erlassenen Best. ist für Beförderung
der L. von Pers., die an Cholera, Pocken, Fleck-
fieber (Flecktyphus), Pest gestorben find, vorgeschr.,
daß sie nach einem andern als dem ordnungsmäßi-
gen Beerdigungsort zu untersagen ist. § 8 Min JV.
7. 8. 07, Rgbl. 284, läßt in den Fällen, wo der
Tod im Verlauf genannter Krankheiten erfolgt ist,
die Bef. der L. dann zu, wenn mind. 1 Jahr nach
dem Tod verstrichen ist. Rößler.
Leichenschau. Für jede Ede find nach KVO. 24.
1. 82, Rgbl. 33, vom Gde Rat ein oder mehrere
unbescholtene, befähigte Männer als Leichenschauer
aufzustellen. Ihre Verpflichtung durch den Orts-
vorsteher darf, wenn sie nicht öff. ermächtigte Aerzte
oder Wunde. sind, nur erfolgen, wenn der Ge-
wählte durch Zeugnis des Orztes dargetan hat,
daß er sich mit den Dienstvorschr. für L. bekannt
macht hat und die Befähigung für die Stelle be-
itzt. Für Krankenhäuser und öff. Anst. des Staats
und öff. Körpersch,, für Gefangenenanst. und
Arbeitshäuser kann als L. von der Aufsichtsbeh. ein
Angestellter der A. aufgestellt werden. Die Ge-
bühren der L. setzt der Gde Rat mit oberamtl. Gen.
fest. Gebührenschuldner sind die, welche die Kosten
der Beerd. zu bestreiten haben. Jeder Sterbfall ist
alsbald (bei Nacht am nächsten Morgen) dem L.=
Schauer anzuzeigen. Anzeigeverpflichtet ist das
Familienhaupt, in dessen Verhinderungsfall der,
in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbfall
eingetr. ist, bei Anst. der Vorsteher der A. Hat sich
der L. von den sicheren Zeichen wirkl. eingetr. Todes
überzeugt, so stellt er den LSSchein aus, in dem Tag
und Stunde, an denen die Beerdigung stattfinden
darf. bezeichnet ist. Vgl. Dienstanw. MV. Z. 2. 82
und 19. 12. 91, Rgbl. 41 u. 315. Nach der Beerdi-
gung ist der LSchein dem Ortsvorsteher zu über-
geben, der ihn 3 J. aufzubewahren hat. Im Be-
reich der Militärverw. werden LSch. durch die
Militär Ae. ausgestellt, s. Min JBek. 6. 10. 82,
Abl. 367. Zur Ueberwachung der L. sind OAerzte
und Ortsvorst. berufen. Den vom L. auf Grund
seiner Dstanw. getroffenen Anordnungen ist Folge
zu leisten. Aufgaben der L. nach der Dstanw.:
Feststellung des Todes, Vermittlung ärztlicher Hilfe
bei Scheintod, etwaige Wiederbelebungsversuche,
M Erl. 16. 2. 82, Abl. 80, Unterstützung der Pol.=
Beh. in Verhütung der Verbreitung ansteckender
Kr. (zu vgl. auch RG. 30. 6. 00, Rl. 306 F 285,
und Min I V. . 2. 10, Rgbl. 84 § 4b), Aufsicht über
wec. Behandlung des Toten bis zur Beerdigung,
erhinderung vorzeitiger B.; richtige Ausfüllung
des LSch., Anzeige der Unterlassung oder Verzöge-
rung der Todesanzeige. Sebald der LSch. von
einem Todesfall in seinem Bezirk Nachricht erhält,
hat er die L. zu besichtigen und die Besichtigung
nach 24 Std. zu wiederholen, es sei denn, daß jede
Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist. Ist
bei der 2. Besicht. noch keine Verwesung wahr-
nehmbar, hat eine dritte zu erfolgen, bei weiterer
Verzögerung ist ein Arzt herbeizurufen. Der L.
führt ein LR., M. 8. 2. 82 § 23 u. 19. 12. 91,
Rabl. 41 u. 815 mit Krankkheitstabelle. Bezüglich
Uebergabe desselben an Ortsvorsteher, O#rzt,
Leichenschau — Leuchtmittelsteuer.
Standesbeamten s. § 4 MV. 13. 12. 11, Rabl. 673.
Nach MErl. 7. 2. 98 u. 11. 3. 09, Abl. 51 u. 90, ist
auf Einführung der sog. Leichenzettel hinzuwirken,
die der L. bei Gestorbenen, die in ärztlicher Be-
handlung gestanden sind, ausfertigen soll und in
die der Arzt die Todesursache einträgt, die, sodann
vom LSch. in sein Register übertragen wird.
Rößler.
Leichentransport s. Leichenpässe.
Leihbibliothekare s. Buchdrucker.
Leimsiedereien. Der Leim wird teils aus Haut-
abfällen und Sehnen (Flechsen), teils aus Knochen
bereitet, preuß. techn. Anl. II 18, Schicker, GewO.
1287. L. sind nach § 16 GewO. genehmigungspfl.,
zust. zur Gen. ist das O. bzw. der BezRat, 8 64
VV. BezO. Ueber das Verfahren s. Verfahren in
Gewerbesachen und Anlagen, gew., II. 3. Gela-
tinefabriken sind ebenso zu behanzeln wie Leim-
fabriken. Für die Leimgewinnung hat der
Bdrt. gemäß § 1054 GewO. hins. der in Buchst. E
Z. 7 der Tabelle zur Rchsk ek. 5. 2. 95, Rel. 12,
en. Arbeiten Ausnahmen von dem Gebot der
onntagsruhe unter den dort bez. Bedingungen
zugelassen. Brenner.
Leinpfad s. Schiffahrt 1, 4c.
Leistungen der Reichsversicherung s. Kranken-
versicherung, Unfallversicherung, Invaliden= und
Hinterbliebenenversicherung.
Lepra s. Aussatz.
Leseholz. Nach den Best. für die Staatsw. ge-
hört zum Leseholz: geringes dürres H., das am
Boden liegt, sowie dürres Ast= und Bodenh., das
abgebrochen werden kann und am dicken Ende nicht
mehr als 7 cm stark ist, ebenso abgef. Nadel-
holzzapfen. Das L. wird, soweit nicht Berech-
tigungen vorliegen, den ärmeren Volksklassen zur
unentgeltlichen Gewinnung überlassen, doch ist das
Sammeln im Staatsw. an die Erwerbung eines
Erlaubnisscheines (Leseholzzettels) beim Forftl#l.
gebunden, in dem Vorschr. für Zeit, Ort und Art
der Gewinnung u. a. enthalten sind. In den Gdew.
sind meist allg. Leseholztage eingeführt. Für den
Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vorschr. der
Leseholznutzung Strafandrohung im FP. Art. 22
3 u. 5. E. Speidel.
Lesekabinett, Inhaber von solchen s. Buchdrucker.
Leuchtmittelsteuer, RG. 15. 7. 09, Rl. 880;
neue Ausfbest. d. Bdrt. 14. 6. 11, RZBl. 317.
7 I. Steuerpflicht. 1 G. § 1—2, AusfBest. 8 1—3.
Der L. unterliegen die zum Verbrauch im Inland
bestimmten Leuchtmittel mit den beigesethten
Steuersätzen und zwar: Ael. Glüh-
lampen und Brennecr zu solchen für 1 Stück:
a) Kohlenfadenlampen bis 15 Watt 5 -, von über
15—25 Watt 10 3. 25—60 W. 20 3, 60—100 W.
30 3, 100—200 W. 50 6; b) Metallfadenlampen,
Nernstlampenbrenner und andere Glühlampen
das Doppelte der Sätze zu a. Darüber für
jedes angefangene Hundert Watt zu a je 25 3,
zu b je 40 3 mehr. — B. Glühkörper
zu Gasglühlicht= und ähnl. L.: 10 3 für das Stück
— C. Brennstifte zu el. Bogenl. aus Rein-
koble: 60 3, aus Kohle mit Leuchtzusätzen und
alle übr. Brennstifte 1 4 für 1 kg. — D. Bren-