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Steuerlager kann auf Grund von schriftlichen An-
meldungen erfolgen, wobei die Gestellung der
Waren ähnl. wie beim Begleitscheinverfahren kon-
trolliert wird, Ausfbest. § 13, s. auch Begleitscheine.
— 3. Die Ausfuhr dod. Ueberführung in Zollager
hat i. d. R. mit Begleitschein, s. d., zu erfolgen,
jedoch können vereinfachte Verfahren zugelassen
werden. Die Ausfuhr unmittelbar mit der Post
kann unter bestimmten Vorsichtsmaßregeln durch
Führung eines Postausgangsbuches nachgewiesen
werden, und ein ähnliches Verfahren ist bei der
Ausfuhr direkt mit der Eisenbahn und bei der un-
mittelbaren Verladung auf Seeschiffe zur Ausfuhr
zulässig. Hiebei wird die zollamtl. Ausfuhrkontrolle
durch die Uebernahmebescheinigung der Post, der
Bahn oder des Schiffs ersetzt, welche die Waren
ohne Kenntnis der Steuerverwaltung nicht mehr
im Inland ausfolgen dürfen, AusfBest. 5 14—18.
— N# V. Strafvorschriften, ½ G. 5 17—33. Die Hin-
terziehung der LMSt. wird mit dem 4fachen Be-
trag der hinterzogenen Abgabe, mind. 50 4, neben
Nachholung der St., Ordnungswidrigkeiten, Bei-
hilfe und Begünstigung mit Ordnungstr. bis 300.
bestraft. Daneben sind Strafverschärfungen beim
Rückfall, Umwandlung von Geld= in Freiheitstr.,
exekutivische Str., die Einziehung nicht vorschrifts-
mäßig verpackter und bezeichneter Beleucht Mittel,
sowie die Haftung der Kontrollpflichtigen für ihre
Angestellten usw. vorgesehen. — Hinterziehungen
verjähren in 3, Ordnungswidrigkeiten in 1 Jahr.
— VI. Sonstiges. 1 Die Verwaltungskosten-
vergütung beträgt für jeden Bst. 4 v. H. der in
seinem Gebiet aufgekomm. Roh-Soll-Einnahmen,
G. 8 37, Ausfest. 5 49. — Gebühren. Die
ordentl. Abfertigungen am Anttsitz, in den Fabrik.
und LMStLagern sind i. d. R. gebührenfrei. Im
übrigen s. AusfBest. § 39—48. — Statistik,
AusfBest. 5 50—52. Behandlung der Zoll-Aus= und
Anschlüsse G. § 35, 36 und Art. Ausgleichungs-
beträge. In W. bestehen 4 MFabriken. Rösch.
v Leumundszeugnisse. Ueber die Nichtberücksich-
tigung gelöschter Strafvermerke in L. s. Min J.=
Abl. 14 249.
Lichtspiele, öffentliche. Ges. 31. 3. 14, Rgbl. 87;
VV. 3. 6. 14, Rgbl. 260. Zu öff. L. dürfen nur
Bildstreifen (Filme) verwendet werden, die von
der Landespolizeizentralstelle geprüft
und zugelassen sind. In Jugendvorstellungen
dürfen nur bes. zugelassene Bilder vorgeführt wer-
den. Das Min J. kann für Bildstr., die schon von
anderen Pol Beh. geprüft und zugelassen sind, allg.
Ausnahmen von vorstehender Vorschr. gestatten, es
kann auch für wissenschaftl. oder belehrende Vor-
träge allg. Befreiung von den ges. Vorschr. er-
teilen, Art. 1. Näheres über den Zulassungsantrag
und das Verfahren s. VV. § 2—7. Die Zu-
lassung eines Bildstreifens ist zu
versagen, wenn seine off. Vorführung vermöge
der dargestellten Vorgänge oder der Art, wie sie
dargestellt werden, geeignet wäre, Gesundheit oder
Sittlichkeit der Zuschauer zu gefährden oder deren
religiöses Empfinden zu verletzen oder eine ver-
rohende oder die Phantasie verderbende oder über-
reizende oder den Sinn für Recht und öff. Ord-
Leumundszeugnisse — Lichtspiele.
nung verwirrende oder abstumpfende Einwirkung
auszuüben oder bes. nachteilig auf die Augen der
Zuschauer einzuwirken. Für Jugendvorst. ist die
Zulassung zu versagen, wenn das Bild zur Vor-
führung vor Pers. unter 17 J. nicht geeignet ist,
Art. 2; VV. § 8—11. Die Zulassung kann
widerrufen werden, wenn die Voraussetz. der
Versagung erst nach der Zulassung hervortreten,
Art. 3: V. § 8. Die Landesstelle kann vor
ihrer Entscheidung ein Sachverständigen-
gutachten einholen, sie muß es, wenn derj.,
der die Prüfung des Bildstr. veranlaßt hat, es
beantragt oder wenn es sich um Bildstr. für Ju-
gendvorst. handelt. Die Sachverständigen werden
vom Min J. im Benehmen mit dem Min ch. be-
rufen, Art. 4. Der Unternehmer von L. hat
alle zur öff. Vorführung best. Bilder der Orts Pol.=
Beh. anzumelden; Jugendvorst. sind bes. anzu-
geben und die Zeit ihres Beginns und die vorgeseh.
BVilder zu benennen, Art. 5; VV. § 12—14. Die
OrtspolBeh. kann verlangen, daß ihr der
Unternehmer die Bilder vorführt. Ist ein Bildstr.
so verändert, daß er auf die Augen bes. nachteilig
einwirkt, so hat die Orts Pol Bch. seine öff. Vor-
führung zu verbieten und die Entscheidung der
Landesstelle herbeizuführen. Die öff. Vorführung
eines zugelassenen Bildstr. kann in einer Gde von
der Orts PolBeh. verboten werden, wenn bes. örtl.
Verhältnisse die Annahme rechtfertigen, daß gerade
in dieser Gde das Bild durch seine Wirkung auf
die Zuschauer die öff. Ordnung gefährden würde,
Art. 6. Personen unter 17 J. dürfen zu
anderen als Jugendvorst. nicht zugelassen werden.
Jugendvorst. sind bei der öff. Ankündigung und
durch Anschlag am Eingang des Vorstellungsraums
als solche zu bezeichnen und dürfen nicht länger
als bis 8 Uhr abds dauern. L., in denen andere
als für Jugendvorst. zugel. Bilder vorgeführt
werden, dürfen nicht als Jugendvorst. öff. an-
gekündigt werden. Unternehmern von Jugendvorst.
können zum Schutz der Augen und zur Hebung
des erzieherischen und bildenden Werts der Vorst.
von der Orts PolBeh. bes. Auflagen hins. Aus-
wahl, Reihenfolge und Art der Vorführung ge-
macht werden. Durch poliz. Vorschr. (Art. 51
Polst G.) kann der Zeitpunkt für Schluß von
Jugendvorst. anders festgesetzt, auch können wei-
tere Vorschr. zum Schutz der jugendl. Besucher
gegen sittl. oder gesundheitl. Gefährdung erlassen
werden, Art. 7; VV. § 16. Der Untern. von L. hat
bei der öff. Ankündigung und Vorfüh-
rung der Bilder stets den in der Zulassungskarte
angegeb. Titel anzuführen, letzterer darf nach-
träglich nicht geändert werden, Art. 8. Der U. hat
den von der PolBeh. abgeordneten Beamten und
Sachverständigen den Eintritt in die Vorstellungen
jederzeit zu gestatten, Art. 9. Für Prüfung ꝛ
Bildstr. durch die Landesstelle werden Gebüh-
ren erhoben. Auslagen für Sachverst. im Fall der
Veränderung von Bildstr. (Art. 6) hat der U. zu
ersetzen, Art. 10. Bekanntmachungen, Pla-
kate und Aufrufe der Veranstalter von L., die
öff. angeschlagen, ausgestellt oder auf Straßen,
öff. Plätzen oder andern öff. Orten unentgeltlich