Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Steuerlager kann auf Grund von schriftlichen An- 
meldungen erfolgen, wobei die Gestellung der 
Waren ähnl. wie beim Begleitscheinverfahren kon- 
trolliert wird, Ausfbest. § 13, s. auch Begleitscheine. 
— 3. Die Ausfuhr dod. Ueberführung in Zollager 
hat i. d. R. mit Begleitschein, s. d., zu erfolgen, 
jedoch können vereinfachte Verfahren zugelassen 
werden. Die Ausfuhr unmittelbar mit der Post 
kann unter bestimmten Vorsichtsmaßregeln durch 
Führung eines Postausgangsbuches nachgewiesen 
werden, und ein ähnliches Verfahren ist bei der 
Ausfuhr direkt mit der Eisenbahn und bei der un- 
mittelbaren Verladung auf Seeschiffe zur Ausfuhr 
zulässig. Hiebei wird die zollamtl. Ausfuhrkontrolle 
durch die Uebernahmebescheinigung der Post, der 
Bahn oder des Schiffs ersetzt, welche die Waren 
ohne Kenntnis der Steuerverwaltung nicht mehr 
im Inland ausfolgen dürfen, AusfBest. 5 14—18. 
— N# V. Strafvorschriften, ½ G. 5 17—33. Die Hin- 
terziehung der LMSt. wird mit dem 4fachen Be- 
trag der hinterzogenen Abgabe, mind. 50 4, neben 
Nachholung der St., Ordnungswidrigkeiten, Bei- 
hilfe und Begünstigung mit Ordnungstr. bis 300. 
bestraft. Daneben sind Strafverschärfungen beim 
Rückfall, Umwandlung von Geld= in Freiheitstr., 
exekutivische Str., die Einziehung nicht vorschrifts- 
mäßig verpackter und bezeichneter Beleucht Mittel, 
sowie die Haftung der Kontrollpflichtigen für ihre 
Angestellten usw. vorgesehen. — Hinterziehungen 
verjähren in 3, Ordnungswidrigkeiten in 1 Jahr. 
— VI. Sonstiges. 1 Die Verwaltungskosten- 
vergütung beträgt für jeden Bst. 4 v. H. der in 
seinem Gebiet aufgekomm. Roh-Soll-Einnahmen, 
G. 8 37, Ausfest. 5 49. — Gebühren. Die 
ordentl. Abfertigungen am Anttsitz, in den Fabrik. 
und LMStLagern sind i. d. R. gebührenfrei. Im 
übrigen s. AusfBest. § 39—48. — Statistik, 
AusfBest. 5 50—52. Behandlung der Zoll-Aus= und 
Anschlüsse G. § 35, 36 und Art. Ausgleichungs- 
beträge. In W. bestehen 4 MFabriken. Rösch. 
v Leumundszeugnisse. Ueber die Nichtberücksich- 
tigung gelöschter Strafvermerke in L. s. Min J.= 
Abl. 14 249. 
Lichtspiele, öffentliche. Ges. 31. 3. 14, Rgbl. 87; 
VV. 3. 6. 14, Rgbl. 260. Zu öff. L. dürfen nur 
Bildstreifen (Filme) verwendet werden, die von 
der Landespolizeizentralstelle geprüft 
und zugelassen sind. In Jugendvorstellungen 
dürfen nur bes. zugelassene Bilder vorgeführt wer- 
den. Das Min J. kann für Bildstr., die schon von 
anderen Pol Beh. geprüft und zugelassen sind, allg. 
Ausnahmen von vorstehender Vorschr. gestatten, es 
kann auch für wissenschaftl. oder belehrende Vor- 
träge allg. Befreiung von den ges. Vorschr. er- 
teilen, Art. 1. Näheres über den Zulassungsantrag 
und das Verfahren s. VV. § 2—7. Die Zu- 
lassung eines Bildstreifens ist zu 
versagen, wenn seine off. Vorführung vermöge 
der dargestellten Vorgänge oder der Art, wie sie 
dargestellt werden, geeignet wäre, Gesundheit oder 
Sittlichkeit der Zuschauer zu gefährden oder deren 
religiöses Empfinden zu verletzen oder eine ver- 
rohende oder die Phantasie verderbende oder über- 
reizende oder den Sinn für Recht und öff. Ord- 
Leumundszeugnisse — Lichtspiele. 
nung verwirrende oder abstumpfende Einwirkung 
auszuüben oder bes. nachteilig auf die Augen der 
Zuschauer einzuwirken. Für Jugendvorst. ist die 
Zulassung zu versagen, wenn das Bild zur Vor- 
führung vor Pers. unter 17 J. nicht geeignet ist, 
Art. 2; VV. § 8—11. Die Zulassung kann 
widerrufen werden, wenn die Voraussetz. der 
Versagung erst nach der Zulassung hervortreten, 
Art. 3: V. § 8. Die Landesstelle kann vor 
ihrer Entscheidung ein Sachverständigen- 
gutachten einholen, sie muß es, wenn derj., 
der die Prüfung des Bildstr. veranlaßt hat, es 
beantragt oder wenn es sich um Bildstr. für Ju- 
gendvorst. handelt. Die Sachverständigen werden 
vom Min J. im Benehmen mit dem Min ch. be- 
rufen, Art. 4. Der Unternehmer von L. hat 
alle zur öff. Vorführung best. Bilder der Orts Pol.= 
Beh. anzumelden; Jugendvorst. sind bes. anzu- 
geben und die Zeit ihres Beginns und die vorgeseh. 
BVilder zu benennen, Art. 5; VV. § 12—14. Die 
OrtspolBeh. kann verlangen, daß ihr der 
Unternehmer die Bilder vorführt. Ist ein Bildstr. 
so verändert, daß er auf die Augen bes. nachteilig 
einwirkt, so hat die Orts Pol Bch. seine öff. Vor- 
führung zu verbieten und die Entscheidung der 
Landesstelle herbeizuführen. Die öff. Vorführung 
eines zugelassenen Bildstr. kann in einer Gde von 
der Orts PolBeh. verboten werden, wenn bes. örtl. 
Verhältnisse die Annahme rechtfertigen, daß gerade 
in dieser Gde das Bild durch seine Wirkung auf 
die Zuschauer die öff. Ordnung gefährden würde, 
Art. 6. Personen unter 17 J. dürfen zu 
anderen als Jugendvorst. nicht zugelassen werden. 
Jugendvorst. sind bei der öff. Ankündigung und 
durch Anschlag am Eingang des Vorstellungsraums 
als solche zu bezeichnen und dürfen nicht länger 
als bis 8 Uhr abds dauern. L., in denen andere 
als für Jugendvorst. zugel. Bilder vorgeführt 
werden, dürfen nicht als Jugendvorst. öff. an- 
gekündigt werden. Unternehmern von Jugendvorst. 
können zum Schutz der Augen und zur Hebung 
des erzieherischen und bildenden Werts der Vorst. 
von der Orts PolBeh. bes. Auflagen hins. Aus- 
wahl, Reihenfolge und Art der Vorführung ge- 
macht werden. Durch poliz. Vorschr. (Art. 51 
Polst G.) kann der Zeitpunkt für Schluß von 
Jugendvorst. anders festgesetzt, auch können wei- 
tere Vorschr. zum Schutz der jugendl. Besucher 
gegen sittl. oder gesundheitl. Gefährdung erlassen 
werden, Art. 7; VV. § 16. Der Untern. von L. hat 
bei der öff. Ankündigung und Vorfüh- 
rung der Bilder stets den in der Zulassungskarte 
angegeb. Titel anzuführen, letzterer darf nach- 
träglich nicht geändert werden, Art. 8. Der U. hat 
den von der PolBeh. abgeordneten Beamten und 
Sachverständigen den Eintritt in die Vorstellungen 
jederzeit zu gestatten, Art. 9. Für Prüfung ꝛ 
Bildstr. durch die Landesstelle werden Gebüh- 
ren erhoben. Auslagen für Sachverst. im Fall der 
Veränderung von Bildstr. (Art. 6) hat der U. zu 
ersetzen, Art. 10. Bekanntmachungen, Pla- 
kate und Aufrufe der Veranstalter von L., die 
öff. angeschlagen, ausgestellt oder auf Straßen, 
öff. Plätzen oder andern öff. Orten unentgeltlich
	        
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