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Arbeitszettel werden gemäß § 150 Abs. 1 Z. 2 bzw.
§ 146 Abs. 1 Z. 3 GewO. geahndet. — Auf Grund
der Ermächtigung in § 114a Gew O. hat der Bdrt.
ür die Betriebe der Kleider= und Wäschekonfektion,
4.-d., bes. Vorschr. über L. erlassen, Rchskek.
14. 2. 138, Rl. 97. — Analoge Best. sind auch
im Interesse der Hausarbeiter durch § 4 Haus-
arbeit G. 20. 12. 11, RGBl. 976, vorgesehen worden.
Brenner.
Lohneinbehaltungen s. Lohnzahlung III.
Lohnklassen in der Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung s. d. III. 2. u. VII. 2.
Lohn-- und Gehaltslisten für Einkommensteuer.
Wer für die Zwecke seines Berufs andere
Personen dauernd gegen Gehalt, Lohn oder
sonstiges Entgelt beschäftigt, ist verpflichtet,
auf Verlangen der Gdebeh. diese Personen
mit Namen, Berufsart und Wohnung anzugeben
und über das von ihm herrührende Eink. ders.
Auskunft zu erteilen. Zur Erfüllung dieser durch
Ekst G. Art. 43 in Vbdg. mit Art. 51 ausgesproche-
nen Verpflichtung dienen die Lohn= und Gehalts-
listen. An Stelle der alph. anzulegenden Lohn-
und Gehaltsliste können bei größeren Arbeitgebern
Einzelzettel, die sog. Lohn= und Gehaltszettel,
treten. Die Listen oder Zettel sind jährl. nach dem
Stand am 1. 4. aufzustellen und bis 8. 4. an die
Gdebeh. f. d. Ekst. abzuliefern. Den einer Berufs-
genossenschaft angehörigen Betr. ist es gestattet, den
Lohnbetrag ihrer Arb. nach dem Ergebnis des
letzten Kalenderj. auf Grund der für die Berufs-
genossensch. gefertigten Lohnnachweisung anzu-
eben. Die Pflicht zur Auskunftserteilung mittels
L.= u. Geh L. oder Zettel ist auch dann begründet,
wenn der Geh. oder L. 2600 K übersteigt und so-
mit auf seiten des Beziehers die Fassionspflicht
vorliegt. Die Erfüllung der Auskunftspflicht durch
den ArbGeb. ist unter Strafe gestellt. Ekst G.,
Art. 74. Pistorius.
Lohnverwirkung s. Lohnzahlung IV.
Lohnzahlung. 1 I. Allgemeines: Zum Schutz
der Arbeiter gegen Ausbeutung durch die Arbeit-
geber und gegen eine übermäßige wirtschaftliche
Abhängigkeit von diesen hat die GewO. in ihren
§5 115—119b über die L. eine Reihe von Vorschr.
erlassen, die nicht nur aurs die gewerbl. Arbeiter im
allg. (Arb., Gehilfen, Lehrlinge, Werkmeister, Be-
triebsbeamte und Techniker, bes. auch Heimarb.),
sondern auch auf solche Pers. Anwendung finden,
die für best. Gew= Tr. außerhalb der Arbeitstätten
der letzteren mit der Anfertigung gew. Erzeug-
nisse beschäftigt find (Hausgew-Tr.), auch wenn
diese die Roh= und Hilfstoffe selbst beschaffen
(§ 1190) und deren Gebote und Verbote anderer-
jeins nicht nur den GenTr. selbst, sondern auch
essen Familienglieder, Gehilfen, Beauftragte, Ge-
schäftsführer, Aufseher und Faktoren, sowie andere
GenTr. erfassen, bei deren Geschäft der Arb Geb.
oder eine der sonstigen eben erwähnten Pers.
unmittelbar od. mittelbar beteiligt ist, 5 119 Gew O.
Auf Bergwerke, Salinen usw. find diese Best. durch
§5 154 a Abs. 1 Gew O. ausdrücklich ausgedehnt wor-
den; dagegen finden fie auf Gehilfen und Lehrl.
in Apotheken und Handelsgeschäften keine Anwen-
Lohneinbehaltungen — Lohnzahlung.
dung, § 154 Abs. 1 Z. 1 u. 2. — 1x II. Art der
Lohnzahlung. 1 Nach § 115 GewO. find die Gew.=
Tr. verpfl., die Löhne ihrer Arbeiter in Reichs-
währung zu berechnen und bar auszuzahlen. Sie
dürfena, einige bes. genannte Fälle ausgenommen,
s. Trucksystem, den Arbeitern Waren nicht
kreditieren (auf Borg liefern), StrfB. § 146 Abs. 1
Z. 1 Gew O. Verträge, die diesen Vorschr. zuwider-
laufen, sind nichtig. Verabredungen, durch die der
Arb. gezwungen wird, seine Bedürfnisse aus ge-
wissen Verkaufstellen zu befriedigen, sowie über-
haupt über die Verwendung des Verdienstes ders.
zu einem anderen Zwecke, als zur Beteiligung an
Einricht. zur Verbesserung der Lage der Arbeiter
oder ihrer Familien sind unverbindlich, § 117
GewO. Forderungen für Waren, die dem Arb.
kreditiert worden sind, können von dem Gläubiger
weder eingeklagt, noch wettgeschlagen werden. Auch
kann der Arbeiter, wenn er statt des Geldlohns mit
Waren abgefunden worden ist, jederzeit Zahlung in
Geld verlangen. Indessen gilt auch für solche An-
prüche der Arbeiter die 2jähr. Verjährungsfrist
es § 196 Abs. 1 Z. 9 BGB. Soweit der Arbeiter
aus dem an Zahlungstatt Gegebenen noch be-
reichert ist, hat der Arb Geb. auf diesen Betrag
eine Bereicherungsklage nicht, vielmehr fällt dieser
Betrag der in § 116 GewO. bezeichneten Kasse zu,
§ 116, 118. — Lohn= und Abschlagszahlungen
dürfen in Gast= und Schankwirtschaften nur mit
Genehmigung des Ortsvorstehers erfolgen, § 115a
Satz 1; Strafbest. § 148 Abs. 1 Z. 13 GewO. Diese
Erlaubnis ist aber i. d. R. nur dann zu erteilen,
wenn der Arb Geb. ein anderes geeignetes Lokal
zur Leistung dieser Zahlungen nicht beschaffen
kann; sie ist jederzit widerruflich und dann zu-
rückzunehmen, wenn die Voraussetzung der Er-
teilung nicht mehr zutrifft, oder wenn die Arbeiter
zur Anschaffung von Speisen, Getränken oder
Waren in dem gestatteten Lokal verleitet werden,
oder sich andere Mißstände ergeben, § 22 VV.
Gew O. 26. 3. 92, Rgbl. 59. Weiterhin ist dem
Arb Geb. die Leistung von Lohn= und Ab-
schlagszahlungen an dritte Personen, welchen
gegenüber der Arbeiter sich seines Lohn-
anspruchs durch Abtretung, Anweisung, Verpfän-
dung usw. begeben hat, dann untersagt, wenn eine
solche Lohnüberweisung vor Ablauf des Tags, an
welchem der Lohn fällig wurde, oder vor Leistung
der Arbeit erfolgt ist, 5 115a Satz 2 GewO., § 2
RG. b. die Beschlagnahme des Arbeits= und Dienst-
lohns 21. 6. 69, BGBl. 242. — Durch statutarische
Best. einer Gde oder Amtskörpersch. kann für alle
GewTr. oder gewisse Arten ders. festgesetzt werden,
daß Lohn= und Abschlagszahlungen in festen
Fristen, die nicht länger als 1 Monat und nicht
kürzer als 1 Woche sein dürfen, erfolgen müssen.
Gleichermaßen kann hins. der Lohnzahlung an
Minderjährige vorgeschrieben werden, daß
der von solchen Arbeitern verdiente Lohn an die
Eltern oder Vormünder und nur mit deren schrift-
licher Zustimmung oder nach deren Bescheinigung
über den Empfang der letzten Lohnzahlung un-
mittelbar an den Minderjährigen gezahlt wird
und daß die Gewr. den Eltern oder Vormündern