Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Arbeitszettel werden gemäß § 150 Abs. 1 Z. 2 bzw. 
§ 146 Abs. 1 Z. 3 GewO. geahndet. — Auf Grund 
der Ermächtigung in § 114a Gew O. hat der Bdrt. 
ür die Betriebe der Kleider= und Wäschekonfektion, 
4.-d., bes. Vorschr. über L. erlassen, Rchskek. 
14. 2. 138, Rl. 97. — Analoge Best. sind auch 
im Interesse der Hausarbeiter durch § 4 Haus- 
arbeit G. 20. 12. 11, RGBl. 976, vorgesehen worden. 
Brenner. 
Lohneinbehaltungen s. Lohnzahlung III. 
Lohnklassen in der Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung s. d. III. 2. u. VII. 2. 
Lohn-- und Gehaltslisten für Einkommensteuer. 
Wer für die Zwecke seines Berufs andere 
Personen dauernd gegen Gehalt, Lohn oder 
sonstiges Entgelt beschäftigt, ist verpflichtet, 
auf Verlangen der Gdebeh. diese Personen 
mit Namen, Berufsart und Wohnung anzugeben 
und über das von ihm herrührende Eink. ders. 
Auskunft zu erteilen. Zur Erfüllung dieser durch 
Ekst G. Art. 43 in Vbdg. mit Art. 51 ausgesproche- 
nen Verpflichtung dienen die Lohn= und Gehalts- 
listen. An Stelle der alph. anzulegenden Lohn- 
und Gehaltsliste können bei größeren Arbeitgebern 
Einzelzettel, die sog. Lohn= und Gehaltszettel, 
treten. Die Listen oder Zettel sind jährl. nach dem 
Stand am 1. 4. aufzustellen und bis 8. 4. an die 
Gdebeh. f. d. Ekst. abzuliefern. Den einer Berufs- 
genossenschaft angehörigen Betr. ist es gestattet, den 
Lohnbetrag ihrer Arb. nach dem Ergebnis des 
letzten Kalenderj. auf Grund der für die Berufs- 
genossensch. gefertigten Lohnnachweisung anzu- 
eben. Die Pflicht zur Auskunftserteilung mittels 
L.= u. Geh L. oder Zettel ist auch dann begründet, 
wenn der Geh. oder L. 2600 K übersteigt und so- 
mit auf seiten des Beziehers die Fassionspflicht 
vorliegt. Die Erfüllung der Auskunftspflicht durch 
den ArbGeb. ist unter Strafe gestellt. Ekst G., 
Art. 74. Pistorius. 
Lohnverwirkung s. Lohnzahlung IV. 
Lohnzahlung. 1 I. Allgemeines: Zum Schutz 
der Arbeiter gegen Ausbeutung durch die Arbeit- 
geber und gegen eine übermäßige wirtschaftliche 
Abhängigkeit von diesen hat die GewO. in ihren 
§5 115—119b über die L. eine Reihe von Vorschr. 
erlassen, die nicht nur aurs die gewerbl. Arbeiter im 
allg. (Arb., Gehilfen, Lehrlinge, Werkmeister, Be- 
triebsbeamte und Techniker, bes. auch Heimarb.), 
sondern auch auf solche Pers. Anwendung finden, 
die für best. Gew= Tr. außerhalb der Arbeitstätten 
der letzteren mit der Anfertigung gew. Erzeug- 
nisse beschäftigt find (Hausgew-Tr.), auch wenn 
diese die Roh= und Hilfstoffe selbst beschaffen 
(§ 1190) und deren Gebote und Verbote anderer- 
jeins nicht nur den GenTr. selbst, sondern auch 
essen Familienglieder, Gehilfen, Beauftragte, Ge- 
schäftsführer, Aufseher und Faktoren, sowie andere 
GenTr. erfassen, bei deren Geschäft der Arb Geb. 
oder eine der sonstigen eben erwähnten Pers. 
unmittelbar od. mittelbar beteiligt ist, 5 119 Gew O. 
Auf Bergwerke, Salinen usw. find diese Best. durch 
§5 154 a Abs. 1 Gew O. ausdrücklich ausgedehnt wor- 
den; dagegen finden fie auf Gehilfen und Lehrl. 
in Apotheken und Handelsgeschäften keine Anwen- 
Lohneinbehaltungen — Lohnzahlung. 
dung, § 154 Abs. 1 Z. 1 u. 2. — 1x II. Art der 
Lohnzahlung. 1 Nach § 115 GewO. find die Gew.= 
Tr. verpfl., die Löhne ihrer Arbeiter in Reichs- 
währung zu berechnen und bar auszuzahlen. Sie 
dürfena, einige bes. genannte Fälle ausgenommen, 
s. Trucksystem, den Arbeitern Waren nicht 
kreditieren (auf Borg liefern), StrfB. § 146 Abs. 1 
Z. 1 Gew O. Verträge, die diesen Vorschr. zuwider- 
laufen, sind nichtig. Verabredungen, durch die der 
Arb. gezwungen wird, seine Bedürfnisse aus ge- 
wissen Verkaufstellen zu befriedigen, sowie über- 
haupt über die Verwendung des Verdienstes ders. 
zu einem anderen Zwecke, als zur Beteiligung an 
Einricht. zur Verbesserung der Lage der Arbeiter 
oder ihrer Familien sind unverbindlich, § 117 
GewO. Forderungen für Waren, die dem Arb. 
kreditiert worden sind, können von dem Gläubiger 
weder eingeklagt, noch wettgeschlagen werden. Auch 
kann der Arbeiter, wenn er statt des Geldlohns mit 
Waren abgefunden worden ist, jederzeit Zahlung in 
Geld verlangen. Indessen gilt auch für solche An- 
prüche der Arbeiter die 2jähr. Verjährungsfrist 
es § 196 Abs. 1 Z. 9 BGB. Soweit der Arbeiter 
aus dem an Zahlungstatt Gegebenen noch be- 
reichert ist, hat der Arb Geb. auf diesen Betrag 
eine Bereicherungsklage nicht, vielmehr fällt dieser 
Betrag der in § 116 GewO. bezeichneten Kasse zu, 
§ 116, 118. — Lohn= und Abschlagszahlungen 
dürfen in Gast= und Schankwirtschaften nur mit 
Genehmigung des Ortsvorstehers erfolgen, § 115a 
Satz 1; Strafbest. § 148 Abs. 1 Z. 13 GewO. Diese 
Erlaubnis ist aber i. d. R. nur dann zu erteilen, 
wenn der Arb Geb. ein anderes geeignetes Lokal 
zur Leistung dieser Zahlungen nicht beschaffen 
kann; sie ist jederzit widerruflich und dann zu- 
rückzunehmen, wenn die Voraussetzung der Er- 
teilung nicht mehr zutrifft, oder wenn die Arbeiter 
zur Anschaffung von Speisen, Getränken oder 
Waren in dem gestatteten Lokal verleitet werden, 
oder sich andere Mißstände ergeben, § 22 VV. 
Gew O. 26. 3. 92, Rgbl. 59. Weiterhin ist dem 
Arb Geb. die Leistung von Lohn= und Ab- 
schlagszahlungen an dritte Personen, welchen 
gegenüber der Arbeiter sich seines Lohn- 
anspruchs durch Abtretung, Anweisung, Verpfän- 
dung usw. begeben hat, dann untersagt, wenn eine 
solche Lohnüberweisung vor Ablauf des Tags, an 
welchem der Lohn fällig wurde, oder vor Leistung 
der Arbeit erfolgt ist, 5 115a Satz 2 GewO., § 2 
RG. b. die Beschlagnahme des Arbeits= und Dienst- 
lohns 21. 6. 69, BGBl. 242. — Durch statutarische 
Best. einer Gde oder Amtskörpersch. kann für alle 
GewTr. oder gewisse Arten ders. festgesetzt werden, 
daß Lohn= und Abschlagszahlungen in festen 
Fristen, die nicht länger als 1 Monat und nicht 
kürzer als 1 Woche sein dürfen, erfolgen müssen. 
Gleichermaßen kann hins. der Lohnzahlung an 
Minderjährige vorgeschrieben werden, daß 
der von solchen Arbeitern verdiente Lohn an die 
Eltern oder Vormünder und nur mit deren schrift- 
licher Zustimmung oder nach deren Bescheinigung 
über den Empfang der letzten Lohnzahlung un- 
mittelbar an den Minderjährigen gezahlt wird 
und daß die Gewr. den Eltern oder Vormündern 
  
 
	        
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