Lohnzahlungsbücher — Lotterielose.
innerhalb gewisser Fristen Mitteilung von den
an minderjährige Arbeiter gezahlten Lohnbeträgen
zu machen haben, § 119a Abs. 2 GewO., der übr.
für Betriebsbeamte, Werkmeifter und Techniker
nicht gilt, § 133e obd. § 133a Gew O. Statutarische
Beft. dies. Art bedürfen der Genehm. der Kreisreg.,
die sie nach Anhörung des Gew Insp. i. d. R. nur
dann erteilen wird, wenn solche Vorschr. zur Be-
seitigung nachgewiesener erhebl. Mißstände er-
sorderlich erscheinen und bei der Anhörung betei-
ligter Gew TTr. und Arbeiter die überwiegende Zahl
ders. sich dafür ausgesprochen hat, § 57 u. 23 VV.
GewO. 26. 3. 92. In Betr., in welchen i. d. R.
mind. 20 Arbeiter beschäftigt werden, ist den Arbei-
tern bei der regelmäßigen Lohnzahlung ein schrift-
licher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch usw.)
ũber den Vetrag des verdienten Lohnes und der
einz. Arten der vorgenommenen Abzüge auszu-
händigen, § 134 Abs. 2 GewO. Auch ist für solche
Betriebe über Zeit und Art der Lohnzahlung
in der Arbeitsordnung Bestimmung zu treffen,
wobei als Tag der regelmäßigen Lohnzahrung der
Sonntag nicht keitsezezt werden darf, §5 134b
Abs. 1 Z. 2 GewO. iffs- und Floßmannschafte
können, wenn über die Zeit der Lohn-
zahlung nichts anderes vereinbart ist, am Schluß
jeder zweiten Woche die Auszahlung des ver-
dienten Lohnes verlangen, § 24 Binnenschiff G.,
#§ 20 FlößereiG. Die Zahlung des dem Hand-
lungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am
Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Ver-
einbarung, nach der die Zahlung des Gehalts
später erfolgen soll, ist nichtig, 5 64 OGB. —
# HLohneinbehaltungen. # Verabredungen
zwischen Arbeitgeber und Arbeiter, nach welchen
der Lohn oder regelmäßig ein Teil des Lohnes
vorläufig nicht ausbezahlt werden soll, find
an sich zugelassen. Nach § 119a Abs. 1 Gew.,
der übr. auf Betriebsbeamte, Werkmeister und
Techniker keine Anwendung findet, § 138e vbd.
§ 138a GewO., dürfen aber solche Lohneinbehal-
tungen, die von den Gewerbeunternehmern zur
Sicherung des Ersatzes eines ihnen aus der wider-
rechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses er-
wachsenden Schadens oder einer für diesen Fall
verabredeten Strafe ausbedungen werden, bei den
einzeln. Lohnzahlungen ¼ des fäll. Lohnes und
insgesamt den Betrag eines durchschnittl. Wochen-
lohnes nicht übersteigen. Die Ueberschreitung des
festgesetzten Maßes der Lohneinbehaltung ist in der
GewO. nicht mit Strafe bedroht; Streitigkeiten
hierüber sind vor den bürgerlichen Gerichten bzw.
den Gewerbeger. gegebenenfalls zum Austrag zu
bringen. Eine ges. Pflicht der Arbeiter zur Dul-
dung von Lohneinbeh. ist durch § 394, 1432 R.=
VO. normiert. — 1X IV. Lohnverwirkung. 1 Ver-
abredungen, durch die der Arbeiter gehalten wird,
sich zur etwaigen Geltendmachung eines Schadens-
ersatzanspruchs durch den Arbeitgeber für den Fall
von Verfehlungen gegen die Arbeitsordnung, der
Vergeudung von Material u. dgl. von vornherein
der Schmälerung seines Lohnes um einen bestimm-
ten Betrag zu unterwerfen, find im allg. gleich-
falls nicht ungültig. In diesem Fall handelt es
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sich nicht um einen Snabzug sondern um eine
vertragsmäßige Kürzung des Lohnes. In Betric-
ben mit i. d. R. mind. 20 Arb. darf jedoch der
Arb Geb. im Falle des Kontraktbruchs durch den
Arbeiter eine solche Lohnverwirkung über den Be-
trag des durchschnittl. Wochenlohns hinaus nicht
ausbedingen, § 134 Abls. 1 GewO. Ueber die Ver-
wendung der verwirkten Lohnbeträge hat die
Arbeitsordnung, s. d., zu bestimmen, § 131b
Abs. 1 Z. 5, § 148 Abs. 1 Z. 11 GewO.
Brenner.
Lohnzahlungsbücher. Die Vorschr. der Gew.,
daß in Fabriken, für die die Führung von Lohn-
büchern, s. d., od. Arbeitszetteln nicht vorgeschrie-
ben ist, für die minderj. Arbeiter Lohnzahlungs-
bücher einzurichten find, in die bei jeder L
zahlung der Betrag des verdienten Lohnes einzu-
tragen war, um demnächst dem minderj. Arb. oder
seinem ges. Vertreter ausgehändigt zu werden, ist
durch d. Nov. z. GewO. 27. 12. 11, RG#Bl. 12 139,
beseitigt worden, da sich die Einrichtung nicht be-
währt habe. Dagegen ist nunmehr in allen Be-
trieben mit mind. 20 Arbeitern dem Arbeiter bei
der regelmäßigen Lohnzahlung ein schriftl. Beleg
(Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch usw.) über den
Betrag des verdienten Lohnes und der einz. Arten
der vorgenommenen Abzüge auszuhändigen, 8 134
Abs. 2 GewO. Zuwid lungen gegen diese
Vorschr. find nach § 150 Abs. 1 Z. 2 GewO. mit
Strafe bedroht. S. Lohnzahlung II. Brenner.
Lokomobile s. bewegliche Dampfkessel.
Lombardgeschäft s. Bankwesen II. 1
Lofung s. Ersatzwesen VIII.
Lotsen sind Personen, die, *9# zur Schiffs-
mannschaft zu gehören, die Leitung fremder
Schiffe beim Passieren best. Fahrwasser berufs-
mäßig übernehmen. Die Lotsen (Seelotsen wie
Lotsen auf Binnengewässern) müssen sich nach
§ 31 GewO. über den Besitz der erforderl. Kennt-
nisse durch ein Befähigungszeugnis der zustän-
digen Beh. ausweisen. Die auf Grund dieses
Nachweises erteilten Zeugnisse gelten für das in
dem Zeugnis angeführte Fahrwasser. Vorschr. über
den Nachweis der Befähigung (vgl. § 381 Abs. 2
Satz 1 GewO.) find bis jetzt vom Bdrt. nicht er-
lassen worden. Es gelten also die einzelstaatlichen
Anordnungen. Nach § 34 Abs. 3 Gew O. ist der
Landesgesetzgebung anheimgegeben, zum Betrieb
des Lotsengewerbes noch bes. Genehmigung, die
nach Maßgabe des 1 53 GewO. wieder entzogen
werden kann, vorzuschreiben. Das “
zeugnis darf weder auf Zeit erteilt. noch wider-
rufen werden, § 40 GewO. Unbefugte Ausübung
des Lotsengewerbes oder eberg reitung der
erlangten Gewerbebefugnis hat Bestrafung nach
§ 147 Abs. 1 Z. 1 GewO. zur Folge; auch kann
der zu Unrecht geübte Betrieb polizeilich ver-
hindert werden, § 15 Abs. 2 GewO. Hinf-. der
L. auf Binnengewässern bestehen gewerbepol. Be-
schränkungen nur insoweit, als fie durch Staats-
verträge vereinbart sind, § 31 Abs. 8 GewO. L.
für Binnenschiffahrt finden sich in D. nur auf dem
hein. Brenner.
Lotterielose. Ueber den Begriff s. Aus-