Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Lohnzahlungsbücher — Lotterielose. 
innerhalb gewisser Fristen Mitteilung von den 
an minderjährige Arbeiter gezahlten Lohnbeträgen 
zu machen haben, § 119a Abs. 2 GewO., der übr. 
für Betriebsbeamte, Werkmeifter und Techniker 
nicht gilt, § 133e obd. § 133a Gew O. Statutarische 
Beft. dies. Art bedürfen der Genehm. der Kreisreg., 
die sie nach Anhörung des Gew Insp. i. d. R. nur 
dann erteilen wird, wenn solche Vorschr. zur Be- 
seitigung nachgewiesener erhebl. Mißstände er- 
sorderlich erscheinen und bei der Anhörung betei- 
ligter Gew TTr. und Arbeiter die überwiegende Zahl 
ders. sich dafür ausgesprochen hat, § 57 u. 23 VV. 
GewO. 26. 3. 92. In Betr., in welchen i. d. R. 
mind. 20 Arbeiter beschäftigt werden, ist den Arbei- 
tern bei der regelmäßigen Lohnzahlung ein schrift- 
licher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch usw.) 
ũber den Vetrag des verdienten Lohnes und der 
einz. Arten der vorgenommenen Abzüge auszu- 
händigen, § 134 Abs. 2 GewO. Auch ist für solche 
Betriebe über Zeit und Art der Lohnzahlung 
in der Arbeitsordnung Bestimmung zu treffen, 
wobei als Tag der regelmäßigen Lohnzahrung der 
Sonntag nicht keitsezezt werden darf, §5 134b 
Abs. 1 Z. 2 GewO. iffs- und Floßmannschafte 
können, wenn über die Zeit der Lohn- 
zahlung nichts anderes vereinbart ist, am Schluß 
jeder zweiten Woche die Auszahlung des ver- 
dienten Lohnes verlangen, § 24 Binnenschiff G., 
#§ 20 FlößereiG. Die Zahlung des dem Hand- 
lungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am 
Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Ver- 
einbarung, nach der die Zahlung des Gehalts 
später erfolgen soll, ist nichtig, 5 64 OGB. — 
# HLohneinbehaltungen. # Verabredungen 
zwischen Arbeitgeber und Arbeiter, nach welchen 
der Lohn oder regelmäßig ein Teil des Lohnes 
vorläufig nicht ausbezahlt werden soll, find 
an sich zugelassen. Nach § 119a Abs. 1 Gew., 
der übr. auf Betriebsbeamte, Werkmeister und 
Techniker keine Anwendung findet, § 138e vbd. 
§ 138a GewO., dürfen aber solche Lohneinbehal- 
tungen, die von den Gewerbeunternehmern zur 
Sicherung des Ersatzes eines ihnen aus der wider- 
rechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses er- 
wachsenden Schadens oder einer für diesen Fall 
verabredeten Strafe ausbedungen werden, bei den 
einzeln. Lohnzahlungen ¼ des fäll. Lohnes und 
insgesamt den Betrag eines durchschnittl. Wochen- 
lohnes nicht übersteigen. Die Ueberschreitung des 
festgesetzten Maßes der Lohneinbehaltung ist in der 
GewO. nicht mit Strafe bedroht; Streitigkeiten 
hierüber sind vor den bürgerlichen Gerichten bzw. 
den Gewerbeger. gegebenenfalls zum Austrag zu 
bringen. Eine ges. Pflicht der Arbeiter zur Dul- 
dung von Lohneinbeh. ist durch § 394, 1432 R.= 
VO. normiert. — 1X IV. Lohnverwirkung. 1 Ver- 
abredungen, durch die der Arbeiter gehalten wird, 
sich zur etwaigen Geltendmachung eines Schadens- 
ersatzanspruchs durch den Arbeitgeber für den Fall 
von Verfehlungen gegen die Arbeitsordnung, der 
Vergeudung von Material u. dgl. von vornherein 
der Schmälerung seines Lohnes um einen bestimm- 
ten Betrag zu unterwerfen, find im allg. gleich- 
falls nicht ungültig. In diesem Fall handelt es 
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sich nicht um einen Snabzug sondern um eine 
vertragsmäßige Kürzung des Lohnes. In Betric- 
ben mit i. d. R. mind. 20 Arb. darf jedoch der 
Arb Geb. im Falle des Kontraktbruchs durch den 
Arbeiter eine solche Lohnverwirkung über den Be- 
trag des durchschnittl. Wochenlohns hinaus nicht 
ausbedingen, § 134 Abls. 1 GewO. Ueber die Ver- 
wendung der verwirkten Lohnbeträge hat die 
Arbeitsordnung, s. d., zu bestimmen, § 131b 
Abs. 1 Z. 5, § 148 Abs. 1 Z. 11 GewO. 
Brenner. 
Lohnzahlungsbücher. Die Vorschr. der Gew., 
daß in Fabriken, für die die Führung von Lohn- 
büchern, s. d., od. Arbeitszetteln nicht vorgeschrie- 
ben ist, für die minderj. Arbeiter Lohnzahlungs- 
bücher einzurichten find, in die bei jeder L 
zahlung der Betrag des verdienten Lohnes einzu- 
tragen war, um demnächst dem minderj. Arb. oder 
seinem ges. Vertreter ausgehändigt zu werden, ist 
durch d. Nov. z. GewO. 27. 12. 11, RG#Bl. 12 139, 
beseitigt worden, da sich die Einrichtung nicht be- 
währt habe. Dagegen ist nunmehr in allen Be- 
trieben mit mind. 20 Arbeitern dem Arbeiter bei 
der regelmäßigen Lohnzahlung ein schriftl. Beleg 
(Lohnzettel, Lohntüte, Lohnbuch usw.) über den 
Betrag des verdienten Lohnes und der einz. Arten 
der vorgenommenen Abzüge auszuhändigen, 8 134 
Abs. 2 GewO. Zuwid lungen gegen diese 
Vorschr. find nach § 150 Abs. 1 Z. 2 GewO. mit 
Strafe bedroht. S. Lohnzahlung II. Brenner. 
Lokomobile s. bewegliche Dampfkessel. 
Lombardgeschäft s. Bankwesen II. 1 
Lofung s. Ersatzwesen VIII. 
Lotsen sind Personen, die, *9# zur Schiffs- 
mannschaft zu gehören, die Leitung fremder 
Schiffe beim Passieren best. Fahrwasser berufs- 
mäßig übernehmen. Die Lotsen (Seelotsen wie 
Lotsen auf Binnengewässern) müssen sich nach 
§ 31 GewO. über den Besitz der erforderl. Kennt- 
nisse durch ein Befähigungszeugnis der zustän- 
digen Beh. ausweisen. Die auf Grund dieses 
Nachweises erteilten Zeugnisse gelten für das in 
dem Zeugnis angeführte Fahrwasser. Vorschr. über 
den Nachweis der Befähigung (vgl. § 381 Abs. 2 
Satz 1 GewO.) find bis jetzt vom Bdrt. nicht er- 
lassen worden. Es gelten also die einzelstaatlichen 
Anordnungen. Nach § 34 Abs. 3 Gew O. ist der 
Landesgesetzgebung anheimgegeben, zum Betrieb 
des Lotsengewerbes noch bes. Genehmigung, die 
nach Maßgabe des 1 53 GewO. wieder entzogen 
werden kann, vorzuschreiben. Das “ 
zeugnis darf weder auf Zeit erteilt. noch wider- 
rufen werden, § 40 GewO. Unbefugte Ausübung 
des Lotsengewerbes oder eberg reitung der 
erlangten Gewerbebefugnis hat Bestrafung nach 
§ 147 Abs. 1 Z. 1 GewO. zur Folge; auch kann 
der zu Unrecht geübte Betrieb polizeilich ver- 
hindert werden, § 15 Abs. 2 GewO. Hinf-. der 
L. auf Binnengewässern bestehen gewerbepol. Be- 
schränkungen nur insoweit, als fie durch Staats- 
verträge vereinbart sind, § 31 Abs. 8 GewO. L. 
für Binnenschiffahrt finden sich in D. nur auf dem 
hein. Brenner. 
Lotterielose. Ueber den Begriff s. Aus- 
 
	        
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