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spielungen. Der Vertrieb von L. unterliegt
teils reichs-, t. landesrechtl. Beschränkungen. —
1. Reichsrecht. Die Gew O. findet auf ihn
nach § 6 Abs. 1 l. S. nur insoweit Anwendung,
als sie ausdrückl. Best. darüber enthält. Dies ist
der Fall in § 35 Abs. 7 und 2, wonach der Handel
mit L. oder mit Bezugs= und Anteilscheinen auf
solche bei Eröffnung des Gewerbebetr. der zust.
Beh. (O. durch Vermittlung des Ortsvorst., § 27
der VV. 9. 11. 83) anzuzeigen und bei tatsächlich
erwiesener Unzuverlässigkeit des Gew-Treib. zu
untersagen ist. Wegen des Verfahrens im l. Fall
s. & 3 der Min JV. 30. 10. 07, Rgbl. 747; Straf-
best.: § 148 Abs. 1 Nr. 4 GewO. L. nebst Be-
zugs= und Anteilscheinen sind ferner nach § 56
Abs. 2 Nr. 5 GewO. vom Ankauf und Feilbieten
im Umherziehen, und nach § 42a auch vom Ver-
trieb im sog. ambulanten GewBetr. am Wohnort
des Gew Treib. (Min JErl. 7. 2. 84, Abl. 71) aus-
geschlossen, wie auch schon das Aufsuchen von Be-
stellungen im Umherziehen nach § 56a Nr. 2 a. a.
O. verboten ist; Strafbest.: § 148 Abs. 1 Nr. 7a
und 5. — Nach dem Ges. über die Abzahlungs-
geschäfte 16. 5. 94, ReBl. 450, § 7 u. 8 wird end-
lich die Veräußerung v. L. oder Bezugs= od. An-
teilscheinen auf solche gegen Teilzahlungen
an Pers., die nicht als Kaufleute im Handels-
register eingetragen sind, mit Geldst. bis zu
500 4 bestraft. — 2. Landesrecht. Der Ver-
trieb von Losen, Losanteilen oder -Abschnitten in
W. nichtgenehmigter oder zugelasse-
ner (Staats= oder Privat-) L. unterliegt für den
Täter wie für eine etw. Mittelsperson einer Geld-
strafe bis zu 1000 (Art. 5 Abs. 1 Lott G. 18. 8.
11, Rgbl. 555). Eine Geldstr. von 100—1500 4
tritt ein beim Vertrieb durch gewerbsm. Los-
händler, durch öff. Ausstellen, durch Versenden
von Losen, Angeboten u. dgl. oder durch entspr.
Veröffentlichung in einer in W. erscheinenden
Zeitung, ebenso beim gewmäßigen Vertrieb von
Losen usw. einer zugelassenen staatl. Klassen-
lotterie (s. Lotteriewesen II.) entgegen den hier-
über geltenden Vorschr. ohne Ermächtigung der
Lotterieverwaltung, Art. 5 Abs. 2 u. 3 a. a. O.
Dabei wird jede einz. Vertriebshandlung als selb-
ständiges Vergehen behandelt, Art. 5 Abs. 4; auch
treten bei Rückfall und wiederholtem Rückfall die
erhöhten Strafen des Art. 6 ein. Der Vertrieb
nichtgenehmigter Losanteile oder
.-Abschnitte in W. gen. oder zugelassener
Privatlott. unterliegt, soweit er nicht etwa als un-
zul. Veranstaltung einer selbst. öff. L. (§ 286
St G.) sich darstellt (Min JErl. 12. 11. 04,
Abl. 516), nach den näh. Bestimm. des Art. 7
Lott G., einer Geldstr. bis zu 150 JAX oder der Haft-
strafe. Hierunter fällt bes. auch der Verkehr mit
Anteilen an Inhaberpapieren mit Prämien, sog.
Anlehenslosen. Letztere sind zwar in ganzen
Stücken nach Maßg. des RG. 8. 6. 71, R l. 210,
und der zugeh. Bek. 19. 6., 1. u. 10. 7., 4. 12. 71,
JN#l. 255, 304, 314, 408, ohne weiteres auch in
W. zugelassen. Dagegen ist der Vertrieb von
Anteilen, Abschnitten oder Bezugscheinen, wie er
im Weg der sog. Serienlosgesellschaf-
Lotteriewesen.
ten (Min IUbl. 06 173) stattzufinden pPflegt, lan-
desges. verboten. Ziegele.
Lotteriewesen. I. Allgemeines. x Ueber Be-
griff und Arten der Lotterie s. Ausspielung. Die
rechtliche Grundlage des L. bildet in W. nun-
mehr das an die Stelle der Vorschr. in Art. 7
Nr. 3 und Za Polst G. (1898) getretene Lotte-
riegesetz 18. 8. 11, Rabl. 555, das einerseits
die Staatsreg. zur Einführung einer Staats-
lotterie ermächtigt, andererseits die grunds. Best.
über die Veranstaltung von Privatl. in W. und
über die Zulassung ausw. L. nebst den zum Schutz
der zugelassenen Staats= und Priv L. erforderl.
Strafbest. enthält. — * II. Staatslotterie. 1. Die
preußisch-südd. Klassenlotterie. In
Art. 1 Abs. 1 Lott G. ist die Staatsreg. ermäch-
tigt, entweder selbst, sei es allein oder in Ge-
meinschaft mit anderen d. Bst., eine staatl. Klassen-
lott. einzurichten oder die KlL. eines andern d
Bst. im Wege der Vereinbarung zum Geschäfts-
betrieb in W. zuzulassen. Demgemäß ist zwischen
W., Bayern und Baden einerseits und Preußen
andererseits am 29. 7. 11 vorerst auf 15 J. ein
am 1. 7. 12 in Kraft getretener Staatsvertrag
über die Regelung der Lotterieverhältnisse ab-
geschlossen worden, der in W. durch KVO. 15. 6.
12, Rgbl. 161 nebst d. zugeh. Schlußprotokoll ver-
öffentlicht ist. Danach ist W. unter Verzicht auf
die Einrichtung einer eigenen und auf die Be-
tciligung an einer anderen Staatsl. der preuß.
Klassenl. beigetreten, die unter der Bezeichnung
„Preußisch-süddeutsche Klassenl.“ fortgeführt wird
und außer Sachsen und Hamburg sämtl. d. Bst.
und ElsLothr. umfaßt. — Der Staatsvertrag ist
auch in Bayern ratifiziert, Regbl. 14 239. — 2.
Wesen d. pr.= südd. Kl L. Die jährl. 2 mal
stattf. L. ist eine Klassenl. mit 5 Kl., deren Eigen-
art darin besteht, daß d. Einsatzpreis nicht in einer
Summe f. d. ganze L. sondern in 5 Teilbeträgen
f. d. einz. Kl. bezahlt wird, wobei der Beitritt zu
jeder einz. Kl., gegebenenfalls unter Bezahlung
der Vorkl Einsätze, und der Rücktritt nach jeder
Kl Ziehung stattfinden kann, die Gewinne aber
nach Zahl und Betrag von Kl. zu Kl. steigen.
Das Spielvertragsverhältnis zwischen dem Unter-
nehmer, s. 3, und dem einz. Spieler bestimmt sich
nach dem für jede L. zur Ausgabe gelangenden.
Spielplan. — 3. Einrichtung, Verwaltung und
Betrieb der L., einschl. der Losverteilung und
des Losvertriebs, ist Aufgabe der pr. General-
lotteriedirektion, zu der die südd. Staa-
ten ein gemeinsch. Mitgl. stellen, unter Aufsicht
des pr. Finanzmin. — 4. Der Losvertrieb innerh.
W. erfolgt durch Lotterieeinnehmer. Sie
werden durch die w. Staatskassenverw., MV. 4. 7.
12, Rgbl. 221, im Benehmen mit der pr. Gen.=
Lott Dir. durch bürg.-rechtl. Dienstvertrag an-
gestellt und entlassen, unterstehen auch der Auf-
sicht dieser Landesbeh. Hins. Anstellung, Sicher-
heitsleistung, Geschaftsführung, Stellung und Ver-
gütung der Lott Einnehmer sind die pr. Vorschr.
maßgebend. Daneben sind die Einnehmer der
Gen Lott Dir. unterstellt, die bei Zuteilung der
Lose, Abrechnung und sonstigem Geschäftsverkehr