Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Anlagen, gewerbliche. 
(6( 37 Min JV. 17. 12. 71, Rgbl. 350) darüber ein- 
zuholen, ob die Ausübung des Gewerbes an 
der gewählten Betriebstätte zu untersagen oder 
nur unter gewissen Bedingungen zu ge- 
statten sei. Dasselbe gilt für Betriebsverände- 
rungen in bestehenden A., wenn hiedurch die A. zu 
einer ungewöhnlich geräuschvollen wird, Min JErl. 
28. 10. 97, Abl. 98, 20. Wegen einer Untersagung 
braucht eine Entschädigung nicht geleistet zu wer- 
den. Gegen die Entsch. der Kreisreg. steht die Ver- 
waltungsbeschwerde offen; Rechtsbeschwerde ist 
ausgeschlossen, Min JAbl. 98 24. Eine Frist für 
die Erstattung der Anzeige und eine 
Strafe für deren Unterlassung ist in der Gew O. 
nicht vorgesehen. Die Nichtbeachtung der verfügten 
Untersagung oder der Einschränkung des GewBetr. 
durch Bedingungen stellt die Gew O. selbst gleich- 
falls nicht unter Strafe; zum Vollzug der ge- 
troffenen Verfügung sind daher die Zwangsmittel 
des Art. 2 G. 12. 8. 79, Rgbl. 153, anzuwenden. Ist 
die Anz. unterblieben, so darf der Ortsvorst. ihre 
nachträgl. Erstattung nicht erzwingen, hat viel- 
mehr auch ohne solche Anz. die Entsch. der Kreis- 
regierung von Amts wegen einzuholen. Ist nach 
ordnungsmäßig erstatteter Anz. eine Untersagung 
nicht erfolgt, so kann eine solche späterhin nur 
gegen Entschädigung nach § 51 GewO. verfügt 
werden. Brenner. 
Anlagen, gewerbliche. # I. Allgemeines. 1## 
G. A. sind alle zu fortdauerndem Betrieb bestimm- 
ten Einrichtungen. Gewisse Arten der g. A. unter- 
stehen der Genehmigungspflicht, An- 
zeigepflicht oder polizeiliche Unter- 
sagung. Sie sind in § 16 bis 28 GewO. 
zusammengefaßt als A., die einer bes. Ge- 
nehmigung bedürfen, und im einz. in die Grup- 
pen geschieden: a) genehmpflichtige A. des § 16, 
für deren Genehm. das bes. Verfahren der §§ 17 
bis 22 vorgeschrieben ist; b) Stauanl. für Wasser- 
triebwerke, bei denen außer § 17—22 die dafür be- 
stehenden landesges. Vorschr. anzuwenden sind, 
§ 23 Abs. 1; c) Lammpftes elanl., § 24, s. Dampf= 
kessel; d) geräuschvolle A., s. d.; e) durch Wind be- 
wegte Triebwerke, § 28, s. Triebw. —xNIII. Genehmi- 
sungspflicht. 1. Für gewisse A., die durch die 
örtl. Lage oder die Beschaffenheit der Betriebstätte 
für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten 
Grundstücke oder für das Publikum überhaupt er- 
bebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen 
herbeiführen können, ist nach § 16 GewO. die 
Genehm. der nach den Landesges. zust. Beh. erfor- 
derlich. Unter Errichtung ist im allg. die neue 
Anlegung einer g. A. zu verstehen. Derselben 
steht gleich die Neueinrichtung eines bereits vor- 
handenen Gebäudes für den fraglichen Betrieb; in 
dem ungeänderten Wiederaufbau einer bereits be- 
standenen, späterhin zerstörten A. ist eine „Er- 
richtung“ nicht zu erblicken. Die Genehm. ist er- 
sorderlich für die Errichtung, nicht erst für den 
Betrieb der A. Zur Inbetriebnahme der genehm. 
A. bedarf es einer bes. Erlaubnis (Ausnahme 
524 Abs. 3 GewO., Dampfkessel) nicht. Die Gen. 
ist nach der Ueberschrift zu § 16 f. GewO. eine 
„besondere“", also neben der allg. baupoli- 
Haller, Handwörterbuch. 
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zeilichen Gen. einzuholen. Der Gen. bedarf 
derj., der die g. A. errichtet, auch wenn er sie nicht 
selbst betreiben will. Sie ist sachlicher, nicht per- 
sonlicher Natur. Veränderungen in der Person 
des Unternehmers erfordern daher keine Erneue- 
rung der Gen., wohl aber muß eine neue Er- 
laubnis für jede Verlegung der Betriebstätte und 
für jede wesentliche Veränderung des Betriebs 
erwirkt werden, § 25 GewO. — 2. Verzeichnis 
der genehmigungspflichtigen Anl. 
Welche A. als genchmigungspfl. (lästige) in Be- 
tracht kommen, stellt eine in § 16 Abs. 2 GewO. 
gegebene Liste fest. Diese A. sind f.: A. Schicß- 
pulverfabriken, A. zur Feuerwerkerei und zur Be- 
reitung von Zündstoffen aller Art, A. zur Destil- 
lation von Erdöl, A. zur Bereitung von Braun- 
kohlenteer, Steinkohlenteer und Koks, sofern sie 
außerhalb der Gewinnungstätte des Materials er- 
richtet werden, A. zur Gewinnung roher Metalle, 
Röstöfen, chem. Fabriken aller Art, Firnissiede- 
reien, Stau A. für Wassertriebwerke, A. zur Her- 
stellung von Zelluloid, Kalifabriken, A. zur Destil- 
lation oder zur Verarbeitung von Teer oder Teer- 
wasser, A., in welchen aus Holz oder ähnlichem 
Fasermaterial auf chem. Weg Papierstoff her- 
gestellt wird (Zellulosefabr.), A., in welchen Albu- 
minpapier hergestellt wird, A. zur Herstellung von 
Zündschnüren und elektrischen Zündern. — B. Gas- 
bereitungs= und Gasbewahrungs A., Kalk-, Ziegel- 
und Gipsöfen, Glas= und Rußhütten, Metall- 
gießereien, sofern sie nicht bloße Tiegelgießereien 
sind, Hammerwerke, Schnellbleichen, Stärke- 
fabriken (mit Ausn. der einer gewerbepol. Gen. 
nicht unterliegenden Fabriken zur Bereitung von 
Kartoffelstärke), Stärkesyrupfabr., Wachstuch-, 
Darmsaiten-, Dachpappen= und Daachfilzfabr., 
Leim-, Tran= und Seifensiedereien, Knochen- 
brennereien, Knochendarren, Knochenkochereien und 
Knochenbleichen, Zubereitungs Anst. für Tierhaare, 
Talgschmelzen, Schlächtereien, Gerbereien, Ab- 
deckereien, Poudretten= und Düngpulverfabriken, 
Hopfen-Schwefeldörren, Asphaltkochereien u. Pech- 
siedereien, soweit sie außerhalb der Gewinnungs- 
orte des Materials errichtet werden, Strohpapier= 
stoffabr., Darmzubereitungsanst., Fabriken, in 
welchen Dampfkessel oder andere Blechgefäße durch 
Vernieten hergestellt werden, Anst. zum Impräg- 
nieren von Holz mit erhitzten Teerölen, Kunst- 
wollefabr., Degrasfabr., Fabr., in welchen Röhren 
aus Blech durch Vernieten hergestellt werden, A. 
zur Erbauung eiserner Schiffe, zur Herstellung 
eiserner Brücken oder sonst. eis. Baukonstruktio- 
nen, Anst. z. Trocknen und Einsalzen ungegerbter 
Tierfelle, Verbleiungs-, Verzinnungs= und Ver- 
zinkungs Anst., A. zur Herstellung von Gußstahl- 
kugeln mittels Kugelschrotmühlen (Kugelfräs- 
maschinen). — Das vorstehend unter A. und B. 
aufgeführte Verzeichnis ist erschöpfend. Die Kon- 
zessionspflicht kann daher auf A., die in dem Verz- 
nicht aufgeführt sind, nicht ausgedehnt werden. 
Der Umstand, daß eine andere A. ebenfalls Nach- 
teile usw. für das Publikum bringt, macht diese 
nicht ohne weiteres konzessionspfl. Indessen kann 
der Bdrt. vorbehältlich der Gen. des nächstfolgen- 
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