Anlagen, gewerbliche.
(6( 37 Min JV. 17. 12. 71, Rgbl. 350) darüber ein-
zuholen, ob die Ausübung des Gewerbes an
der gewählten Betriebstätte zu untersagen oder
nur unter gewissen Bedingungen zu ge-
statten sei. Dasselbe gilt für Betriebsverände-
rungen in bestehenden A., wenn hiedurch die A. zu
einer ungewöhnlich geräuschvollen wird, Min JErl.
28. 10. 97, Abl. 98, 20. Wegen einer Untersagung
braucht eine Entschädigung nicht geleistet zu wer-
den. Gegen die Entsch. der Kreisreg. steht die Ver-
waltungsbeschwerde offen; Rechtsbeschwerde ist
ausgeschlossen, Min JAbl. 98 24. Eine Frist für
die Erstattung der Anzeige und eine
Strafe für deren Unterlassung ist in der Gew O.
nicht vorgesehen. Die Nichtbeachtung der verfügten
Untersagung oder der Einschränkung des GewBetr.
durch Bedingungen stellt die Gew O. selbst gleich-
falls nicht unter Strafe; zum Vollzug der ge-
troffenen Verfügung sind daher die Zwangsmittel
des Art. 2 G. 12. 8. 79, Rgbl. 153, anzuwenden. Ist
die Anz. unterblieben, so darf der Ortsvorst. ihre
nachträgl. Erstattung nicht erzwingen, hat viel-
mehr auch ohne solche Anz. die Entsch. der Kreis-
regierung von Amts wegen einzuholen. Ist nach
ordnungsmäßig erstatteter Anz. eine Untersagung
nicht erfolgt, so kann eine solche späterhin nur
gegen Entschädigung nach § 51 GewO. verfügt
werden. Brenner.
Anlagen, gewerbliche. # I. Allgemeines. 1##
G. A. sind alle zu fortdauerndem Betrieb bestimm-
ten Einrichtungen. Gewisse Arten der g. A. unter-
stehen der Genehmigungspflicht, An-
zeigepflicht oder polizeiliche Unter-
sagung. Sie sind in § 16 bis 28 GewO.
zusammengefaßt als A., die einer bes. Ge-
nehmigung bedürfen, und im einz. in die Grup-
pen geschieden: a) genehmpflichtige A. des § 16,
für deren Genehm. das bes. Verfahren der §§ 17
bis 22 vorgeschrieben ist; b) Stauanl. für Wasser-
triebwerke, bei denen außer § 17—22 die dafür be-
stehenden landesges. Vorschr. anzuwenden sind,
§ 23 Abs. 1; c) Lammpftes elanl., § 24, s. Dampf=
kessel; d) geräuschvolle A., s. d.; e) durch Wind be-
wegte Triebwerke, § 28, s. Triebw. —xNIII. Genehmi-
sungspflicht. 1. Für gewisse A., die durch die
örtl. Lage oder die Beschaffenheit der Betriebstätte
für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten
Grundstücke oder für das Publikum überhaupt er-
bebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen
herbeiführen können, ist nach § 16 GewO. die
Genehm. der nach den Landesges. zust. Beh. erfor-
derlich. Unter Errichtung ist im allg. die neue
Anlegung einer g. A. zu verstehen. Derselben
steht gleich die Neueinrichtung eines bereits vor-
handenen Gebäudes für den fraglichen Betrieb; in
dem ungeänderten Wiederaufbau einer bereits be-
standenen, späterhin zerstörten A. ist eine „Er-
richtung“ nicht zu erblicken. Die Genehm. ist er-
sorderlich für die Errichtung, nicht erst für den
Betrieb der A. Zur Inbetriebnahme der genehm.
A. bedarf es einer bes. Erlaubnis (Ausnahme
524 Abs. 3 GewO., Dampfkessel) nicht. Die Gen.
ist nach der Ueberschrift zu § 16 f. GewO. eine
„besondere“", also neben der allg. baupoli-
Haller, Handwörterbuch.
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zeilichen Gen. einzuholen. Der Gen. bedarf
derj., der die g. A. errichtet, auch wenn er sie nicht
selbst betreiben will. Sie ist sachlicher, nicht per-
sonlicher Natur. Veränderungen in der Person
des Unternehmers erfordern daher keine Erneue-
rung der Gen., wohl aber muß eine neue Er-
laubnis für jede Verlegung der Betriebstätte und
für jede wesentliche Veränderung des Betriebs
erwirkt werden, § 25 GewO. — 2. Verzeichnis
der genehmigungspflichtigen Anl.
Welche A. als genchmigungspfl. (lästige) in Be-
tracht kommen, stellt eine in § 16 Abs. 2 GewO.
gegebene Liste fest. Diese A. sind f.: A. Schicß-
pulverfabriken, A. zur Feuerwerkerei und zur Be-
reitung von Zündstoffen aller Art, A. zur Destil-
lation von Erdöl, A. zur Bereitung von Braun-
kohlenteer, Steinkohlenteer und Koks, sofern sie
außerhalb der Gewinnungstätte des Materials er-
richtet werden, A. zur Gewinnung roher Metalle,
Röstöfen, chem. Fabriken aller Art, Firnissiede-
reien, Stau A. für Wassertriebwerke, A. zur Her-
stellung von Zelluloid, Kalifabriken, A. zur Destil-
lation oder zur Verarbeitung von Teer oder Teer-
wasser, A., in welchen aus Holz oder ähnlichem
Fasermaterial auf chem. Weg Papierstoff her-
gestellt wird (Zellulosefabr.), A., in welchen Albu-
minpapier hergestellt wird, A. zur Herstellung von
Zündschnüren und elektrischen Zündern. — B. Gas-
bereitungs= und Gasbewahrungs A., Kalk-, Ziegel-
und Gipsöfen, Glas= und Rußhütten, Metall-
gießereien, sofern sie nicht bloße Tiegelgießereien
sind, Hammerwerke, Schnellbleichen, Stärke-
fabriken (mit Ausn. der einer gewerbepol. Gen.
nicht unterliegenden Fabriken zur Bereitung von
Kartoffelstärke), Stärkesyrupfabr., Wachstuch-,
Darmsaiten-, Dachpappen= und Daachfilzfabr.,
Leim-, Tran= und Seifensiedereien, Knochen-
brennereien, Knochendarren, Knochenkochereien und
Knochenbleichen, Zubereitungs Anst. für Tierhaare,
Talgschmelzen, Schlächtereien, Gerbereien, Ab-
deckereien, Poudretten= und Düngpulverfabriken,
Hopfen-Schwefeldörren, Asphaltkochereien u. Pech-
siedereien, soweit sie außerhalb der Gewinnungs-
orte des Materials errichtet werden, Strohpapier=
stoffabr., Darmzubereitungsanst., Fabriken, in
welchen Dampfkessel oder andere Blechgefäße durch
Vernieten hergestellt werden, Anst. zum Impräg-
nieren von Holz mit erhitzten Teerölen, Kunst-
wollefabr., Degrasfabr., Fabr., in welchen Röhren
aus Blech durch Vernieten hergestellt werden, A.
zur Erbauung eiserner Schiffe, zur Herstellung
eiserner Brücken oder sonst. eis. Baukonstruktio-
nen, Anst. z. Trocknen und Einsalzen ungegerbter
Tierfelle, Verbleiungs-, Verzinnungs= und Ver-
zinkungs Anst., A. zur Herstellung von Gußstahl-
kugeln mittels Kugelschrotmühlen (Kugelfräs-
maschinen). — Das vorstehend unter A. und B.
aufgeführte Verzeichnis ist erschöpfend. Die Kon-
zessionspflicht kann daher auf A., die in dem Verz-
nicht aufgeführt sind, nicht ausgedehnt werden.
Der Umstand, daß eine andere A. ebenfalls Nach-
teile usw. für das Publikum bringt, macht diese
nicht ohne weiteres konzessionspfl. Indessen kann
der Bdrt. vorbehältlich der Gen. des nächstfolgen-
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