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dem bürg. Recht ist hier nur der Satz zu er-
örtern, ob und inwieweit ein Grundstückseigen-
tümer berechtigt ist, die Benützung des Luftraums
über seinem Grundst. uftf. zu untersagen. Hier
hat § 905 BGB. für D. positives Recht geschaffen
und die gemeinrechtl. Lehren vom unbeschr. Eigen-
tumsrecht an der Luftsäule über dem Grundst.
verlassen; es kann weder die Luft, noch ein ab-
geteiltes Stück des Weltraums über der Erdrinde
als Eigentumsobjekt gelten, weil hieran als Gan-
zem eine bürgrechtl. Herrschaft unmöglich ist. Das
Ges. verleiht dem Grundstückseigent. also keine
Rechte am Luftraum, wohl aber im Luftraum,
jedoch ebenf. nicht unbeschränkt, sondern nur in-
soweit, als er an dessen Benützung oder Nicht-
benützung durch Dritte ein tatsächliches Interesse
hat; finden die fremden Einwirkungen aber in
solcher Höhe über seinem Grundst. statt, daß er
an deren Ausschließung kein tats. Interesse hat,
so kann er fie nicht verbieten. Ein solches Inter-
esse wäre z.B. beim Umkreisen eines Grundst.
durch ein Luftfahrzeug in geringer Höhe als
vorliegend anzusehen, wenn die Bewohner durch
Geräusch, Einsichtnahme u. ähnl. gestört werden.
Das Landen von Luftfahrz. und das Herabwerfen
von Gegenständen aus solchen kann schon deshalb
verboten werden, weil dadurch das Grundst. selbst
in Mitleidenschaft gezogen wird. — Auch das
öff. Recht hat die Lehre der Lufthoheit, d. h. die
Behauptung einer Souveränität über den Teil der
Atmosphäre, der über dem Grundstaat ruht, ver-
lassen, da eine Beherrschung des Luftraums un-
möglich ist und die Luft keine Grenzen hat. Die
Luft ist frei wie das Meer; diese Freiheit ist aber
keine schrankenlose, sondern durch das Selbst-
erhaltungsrecht der Staaten beschränkt. Kein
Staat kann also seinen Luftraum gegen den
Luftverkehr vollständig abschließen, auch wenn er
vielleicht tats. ein solches Verbot durchführen
könnte; dagegen hat jeder Staat das Recht und
die Pflicht, solche Einwirkungen auf seinen Luft-
raum auszuschließen, die ihn in seiner Sicherheit
bedrohen könnten; jedoch genügen bloße Verbote
nicht, sondern der Staat muß auch tats. in der
Lage sein, seine Anordnungen durchzusetzen. Hie-
bei kommt vor allem die militärische Sicherheit,
also Schutz gegen Spionage, in Betracht, sodann
der Schutz der Zollgrenzen, wobei für den Luft-
verkehr dasselbe gilt, wie für den Landverkehr,
ferner Schutz gegen Einschleppung von Seuchen
usw. Bei dem Wechselverkehr, in dem die Kultur-
staaten miteinander stehen, sind aber einseitige
Maßnahmen eines Staates auf diesem Gebiet
entweder wirkungslos oder sie fordern den Nach-
barstaat zu entspr. Gegenmaßregeln heraus, so
sich wirksame Maßnahmen nur auf dem
Weg gegenseitiger Vereinbarung erreichen lassen.
— N II. Geltende Vorschriften: # MinErl. 22. 3.
99, b. Abkommen zw. dem d. R. und Oester.-Ung.
wegen Ueberschreitung der beiders. Grenzen mit
Militärluftballons, Abl. 133; MinErl. 26. 2. 12,
Abl. 127, 10. 11. 18, Abl. 917, u. 17. 6. 14, Abl. 347,
b. Flugwesen und Luftschiffahrt; Bek. 29. 7. 13,
b. Regelung des Luftverk. zw. D. und Frankrcich,
Luftfahrtrecht.
RGl. 601; zu erwähnen noch Min JBek. 18. 1. 04,
b. Behandlung aufgef. Luftballons, Staatsanz.
Nr. 18 Beil. Genaue Grenzen der für den Luft-
verkehr verbotenen Zonen enthält für die Festung
Ulm Min Ibl. 14 348. — Ges. Vorschr. über die
Beschaffenheit und Ausrüstung der Luftfahrz. find
noch nicht erlassen, ebensowenig solche über die
Ausbildung und das Verhalten der Führer; die
maßgeb. Verhältnisse sind noch zu mannigfaltig
und wenig feststehend, um fie durch best. Vorschr.
regeln zu können. W. hat sich daher nach dem Vor-
gang von Preußen damit begnügt, für die PolBeh.
allg. Regeln zur Verhinderung einer Beschäd. von
Pers. oder Sachen aufzustellen, die im Einzelfall.
zunächst im Weg gegenseitiger Verständigung und
nötigenfalls durch pol. Auflage angewandt werden
sollen. Allg. pol. Vorschr. in dieser Richtung
könnten auf Grund von Art. 32 Z. 5 Polst G. er-
lassen werden, es hat aber bis jetzt keine Beh.
von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. —
Im allg. soll niemand fliegen, der sich nicht durch
ein Zeugnis des D. Luftfahrerverbands (Berlin
W9, Voßstr. 21) über seine Fähigkeit hiezu aus-
weisen kann; bei Flugzeugen können für
Flugversuche an besonders hergerichteten Plätzen
oder ungefährlichen Orten Ausnahmen gemacht
werden, nicht aber bei Schau= und Passagierflügen.
Verboten ist das Ueberfliegen von Sprengstoff-
fobriken, Petroleumanlagen, Gasanstalten u. a.
feuergefährl. Anl., sowie von Grundstücken, die
von elektr. Hochspannungsleitungen netzartig über-
zogen find; zu warnen ist vor dem Ueberfliegen
größerer Ortschaften. Flüge über Befestigungen
find auch für Inl. ohne bes. milit. Erlaubnis in
einem Umkreis von 10 km verboten. Die Fest-
setzung der verbotenen Zonen erfolgt durch die
Militärverw. Die Mitnahme von photogr. Appa-
raten ist grundsätzlich verboten, kann aber mit
Ausnahme von fernphotogr. Appar. zuverlässigen
Pers. von der Ortspol Beh. gestattet werden. Flie-
er, die sich hiegegen verfehlen, machen sich der
pionage verdächtig, ihre Personalien sind fest-
zustellen und es ist nachzuforschen, ob verdächtige
photogr. Aufnahmen oder Zeichnungen gemacht
worden sind. Anfragen über Flieger und deren
Führungszeugnisse sind an das Pol Präsidium Ber-
lin, Anfragen über Flieger und Flugzeuge an die
Flug= und Sportplatzgesellschaft Berlin W 35,
Lützowstr. 89, zu richten. — Beim Aufstieg von
lenkk. Luftschiffen müssen nicht nur der
Führer, sondern auch alle an der Führung des
Schiffes beteiligte Pers. (Steuerleute usw.) das
o. erwähnte Führerzeugnis besitzen; die mit
Handhabung der Motore betraute Besatzung muß
ihre Befähigung hiefür durch ein Zeugnis nach-
weisen, das von einem Sachverständigen zur Prü-
fung von Kraftfahrzeugen ausgestellt worden ist.
Außerdem ist der Veranstalter von Fahrten mit
Fahrgästen gehalten, ein Revisionsbuch nach näh.
Best. zu führen. Bez. des Ueberfliegens von Be-
festigungen gilt die o. angef. Best. — Für die
Führer von Freiballonen genügt ein von
einem Verein des D. Luftfahrerverbd. ausgest.
Zeugnis, das vom Verbandsvorstand beglaubigt