Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Malzsteuer — Marktverkehr. 
Antritt des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen 
hat, erteilt Belehrung, wie sich vor Bleivergiftung 
zu schützen ist, sowie über die Merkmale der Blei- 
vergiftung und die Vorkehr. wegen Verhütung 
der Bleierkrankung. Auch soweit bei Malerarbeiten 
an Bauten Bleifarben zur Verwendung kommen, 
find die Best. der Bek. 27. 6. 05 maßgebend, § 17 
Abs. 5 Min V. b. den Schutz der Bauarbeiter 
10. 5. 11, Rgbl. 149. Ueber die Betr. des Maler- 
usw. Gewerbes haben die Ortsvorst. Verzeichnisse 
zu führen, welche jährlich auf 1. 5. dem O. vor- 
zulegen find, das fie seinerseits den Gewerbe- 
aufsichtsbeamten bis 1. 6. mitzuteilen hat, Nr. 1 
Min JErl. 26. 1. 06, Abl. 17 vbd. mit 3. IV, 
Min JErl. 9. 9. 09, Abl. 361. — In Werkstätten 
der Maler und Anstreicher ist die Beschäftigung von 
Kindern untersagt, K G. 8§ 4, 12, 23, 25. 
Brenner. 
Malzästeuer s. Biersteuer, württ., A. 
Mannschaftsversorgungsges. s. Militärpensions- 
gesetze III. 
Margarine s. Nahrungsmittel usw. 3. 
Marineordnung 12. 11. 94 enthält wie die HO. 
Crgänzungsbest. zur WO. in mil. Hinsicht. 
Bazille. 
Markscheider sind GewTr., die sich mit der 
Vermessung der Bergwerksanlagen und der An- 
fertigung der Pläne darüber befassen. Nach § 34 
Abs. 3 GewO. in Vbdg. mit der KO., betr. 
Prüfung und Bestellung der M. 4. 11. 75, 
Rgbl. 537, geändert (zu § 3 Abs. 2—4), durch 
Z. II KVO. 27. 11. 07, Rgbl. 787, dürfen Mark- 
scheiderarbeiten bei den unter Aufsicht der Bergeh. 
stehenden Werken, deren Ausführung nicht durch 
die Berggesetzgebung ausdrücklich auch den Feld- 
messern gestattet ist, nur von Personen verrichtet 
werden, welche nach vorgängiger Prüfung von 
dem Oberbergamt als M. konzessioniert sind. Die 
konzessionierten M. sind auf Anordnung des Ober- 
bergamtes von dem Oberamt ihres Wohnorts zu 
verpflichten (§ 4 Abs. 1 KFVO.). Die Prüfung und 
dic erteilte Konzession gelten in W. für das ganze 
Staatsgebiet. Die Konzession darf nicht auf Zeit 
erteilt und nicht widerrufen werden, § 40 Abs. 1 
Gew O.; wegen Rekurses gegen Versagung s(. §s 40 
Abs. 2 GewO. Ihre Entziehung kann nur nach 
Maßgabe der § 53 u. 54 GewO. und nur auf An- 
trag des Oberbergamts erfolgen, § 8 KO. u. § 3 
Z. 5 Abs. 2 Verfahrens Verf. 30. 10. 07, Rgbl. 747. 
Zuständig zur Zurücknahme der Konzession ist die 
Kreisregierung. Erteilung wie die Entziehung der 
Konzession ist von dem Oberbergamt im Staats- 
anzeiger bekannt zu machen, § 4 Abs. 2 KO. 
Ueber die Zulässigkeit einer Stellvertretung bei 
Ausübung des Markscheidergewerbes hat das Ober- 
bergamt in jedem einzelnen Fall zu erkennen 
( 47 Gew.). Unerlaubter Betrieb des Mark- 
scheidergewerbes ist nach § 147 Abs. 1 Z. 1 GewO. 
strafbar und kann polizeilich verhindert werden, 
5 15 Abs. 2 GewO. Die M. unterstehen der Auf- 
sicht des Oberbergamts, § 175 Abs. 2 Berg Ges. 
7. 10. 74, Rgbl. 265, s. Bergwesen. Brenner. 
Marktgebühren s. Besteuerungsrechte der Ge- 
meinden l. 
Marktverkehr. Gew. 
  
Rechtsquellen: 
531 
8 64 -71, 149, W. MinòVV. 8. 11. 88, Rabl. 234, 
§ 83—86, BezO. Art. 42 Z. 20 (Erweiterung der 
Wochen Mrtikel), RG. b. Preisfeststellung beim 
M andel mit Schlachtvieh 8. 2. 09, Röl. 269, 
Min Erl. 19. 12. 95, Abl. 480 b. Erhebung der 
Wochen M.= und Ladenpreise für Viktualien, 23. 10. 
96, u. 10. 10. 06, Abl. 242 u. 290, b. Verbot und 
Verlegung von Krämer= und Vieh M., 26. 10. 11, 
Abl. 333, b. MHandel mit Obstbäumen. — R.= 
Seuch G. 30. 6. O0, RBl. 306, § 15, RVieh Seush G. 
26. 6. 09, Rl. 519, § 17, 28 mit Bdrt VO. 7. 12. 
11, ReBl. 12 4, u. W. Min JIV. 11. 7. 12, 
Rgbl. 293. — G. b. Besteuerungsrechte der Gden 
8. 8. 03, Rabl. 897, Art. 8; b. die Wand Gewt. 
15. 12. 99, Rgbl. 1163, Art. 4 u. Min FVV. 18. 12. 
99, Robl. 1185, W. SpG. i. d. F. 16. 8. 11, Rgbl. 403, 
Tar. Nr. 50. — Nx I. Markt “ i. S. d. Gew O. ist eine 
mit obrigkeitl. Gen. getr. öff. Einrichtung durch die 
periodisch an einem best. Ort und zu best. Zeit den 
Verkäufern von Waren allg. Gelegenheit zum Feil- 
halten ihrer Waren geboten wird. Fehlt zu einer 
solchen Veranstaltung diese Genehmigung (Privat- 
markt), so liegt kein M. i. S. d. Gew O. vor, eben- 
sowenig wenn die Veranstaltung nicht zum Absatz 
der Waren in natura, sondern nur zum Abschluß 
von Lieferungsverträgen nach Mustern u. dgl. dient 
(Börse). Die GewO. unterscheidet zwischen Jahr- 
M., Wochen M. und sog. Spezial M., §9 70. 
Der Begriff „Messen“ ist dem allg. Sprachgebrauch 
entnommen, enthält aber gegenüber dem Begriff 
Jahr M. bzw. Spezial M. keine Besonderheiten. Der 
Jahr M. unterscheidet sich vom Wochen M. ledig- 
lich durch die Gegenstände, die auf jedem zugelassen 
sind; die Zahl der M. ist nicht begriffswesentlich. 
Gegenstände des Wochen M. find rohe Natur- 
erzeugnisse, frische Lebensmittel, gewisse einfache 
oder mit der Bodenbebauung zusammenhängende 
Fabrikate sowie herkömmliche Wochenmarktartikel, 
§ 60; des Jahr M. außer den gen. Gegenst. Fabri- 
kate aller Art und Verzehrungsgegenstände, § 67. 
Spezial M. sind solche, die bei bes. Gelegenheiten, 
wie bei landwirtschaftl. Festen oder für bestimmte 
Gattungen von Gegenst., wie Vieh, Getreide, ab- 
gehalten werden, s. u. — Die obrigkeitl. Genehmi- 
gung aus der den Gden ein Recht, nicht aber eine 
Frrch- zur Abhaltung der M. erwächst, wird von den 
Kreisreg. sportelpfl. erteilt. Die Gen. hat genau 
festzusetzen, wie oft und an welchen Tagen der M. 
abgehalten werden darf und auf wieviel Tage er 
sich erstreckt, 9 65. Auch die Verlegung eines M. 
bedarf der Gen.; die Bestimmung des WMlatzes 
und der M8zeit geht die Gde Beh. (Ortsvorst. mit 
Zust. des Gde Rats) an, § 69. Aus seuchenpol. 
Gründen können genehm. M. verboten werden. 
— II. Der Marktverkehr, 1 s. a. Z. III. Der Be- 
such der M. sowie der Kauf und Verkauf 
auf diesen steht jederm. mit gleichen Befugnissen 
frei, § 64 Abs. 1; Abs. 2 für W. bedeutungslos. 
Der Warenhandel ist, soweit er innerhalb des M.= 
Platzes und der Mgzeit stattfindet, weder Wander- 
gewerbe, noch ambulanter GewBetr.; dagegen wird 
das Anbieten gewerbl. Leistungen sowie das Lust- 
barkeitgew. (§ 55 Z. B u. 4) von den Best. über die 
M. nicht berührt, da sie nicht Gegenstände den M.
	        
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