Malzsteuer — Marktverkehr.
Antritt des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen
hat, erteilt Belehrung, wie sich vor Bleivergiftung
zu schützen ist, sowie über die Merkmale der Blei-
vergiftung und die Vorkehr. wegen Verhütung
der Bleierkrankung. Auch soweit bei Malerarbeiten
an Bauten Bleifarben zur Verwendung kommen,
find die Best. der Bek. 27. 6. 05 maßgebend, § 17
Abs. 5 Min V. b. den Schutz der Bauarbeiter
10. 5. 11, Rgbl. 149. Ueber die Betr. des Maler-
usw. Gewerbes haben die Ortsvorst. Verzeichnisse
zu führen, welche jährlich auf 1. 5. dem O. vor-
zulegen find, das fie seinerseits den Gewerbe-
aufsichtsbeamten bis 1. 6. mitzuteilen hat, Nr. 1
Min JErl. 26. 1. 06, Abl. 17 vbd. mit 3. IV,
Min JErl. 9. 9. 09, Abl. 361. — In Werkstätten
der Maler und Anstreicher ist die Beschäftigung von
Kindern untersagt, K G. 8§ 4, 12, 23, 25.
Brenner.
Malzästeuer s. Biersteuer, württ., A.
Mannschaftsversorgungsges. s. Militärpensions-
gesetze III.
Margarine s. Nahrungsmittel usw. 3.
Marineordnung 12. 11. 94 enthält wie die HO.
Crgänzungsbest. zur WO. in mil. Hinsicht.
Bazille.
Markscheider sind GewTr., die sich mit der
Vermessung der Bergwerksanlagen und der An-
fertigung der Pläne darüber befassen. Nach § 34
Abs. 3 GewO. in Vbdg. mit der KO., betr.
Prüfung und Bestellung der M. 4. 11. 75,
Rgbl. 537, geändert (zu § 3 Abs. 2—4), durch
Z. II KVO. 27. 11. 07, Rgbl. 787, dürfen Mark-
scheiderarbeiten bei den unter Aufsicht der Bergeh.
stehenden Werken, deren Ausführung nicht durch
die Berggesetzgebung ausdrücklich auch den Feld-
messern gestattet ist, nur von Personen verrichtet
werden, welche nach vorgängiger Prüfung von
dem Oberbergamt als M. konzessioniert sind. Die
konzessionierten M. sind auf Anordnung des Ober-
bergamtes von dem Oberamt ihres Wohnorts zu
verpflichten (§ 4 Abs. 1 KFVO.). Die Prüfung und
dic erteilte Konzession gelten in W. für das ganze
Staatsgebiet. Die Konzession darf nicht auf Zeit
erteilt und nicht widerrufen werden, § 40 Abs. 1
Gew O.; wegen Rekurses gegen Versagung s(. §s 40
Abs. 2 GewO. Ihre Entziehung kann nur nach
Maßgabe der § 53 u. 54 GewO. und nur auf An-
trag des Oberbergamts erfolgen, § 8 KO. u. § 3
Z. 5 Abs. 2 Verfahrens Verf. 30. 10. 07, Rgbl. 747.
Zuständig zur Zurücknahme der Konzession ist die
Kreisregierung. Erteilung wie die Entziehung der
Konzession ist von dem Oberbergamt im Staats-
anzeiger bekannt zu machen, § 4 Abs. 2 KO.
Ueber die Zulässigkeit einer Stellvertretung bei
Ausübung des Markscheidergewerbes hat das Ober-
bergamt in jedem einzelnen Fall zu erkennen
( 47 Gew.). Unerlaubter Betrieb des Mark-
scheidergewerbes ist nach § 147 Abs. 1 Z. 1 GewO.
strafbar und kann polizeilich verhindert werden,
5 15 Abs. 2 GewO. Die M. unterstehen der Auf-
sicht des Oberbergamts, § 175 Abs. 2 Berg Ges.
7. 10. 74, Rgbl. 265, s. Bergwesen. Brenner.
Marktgebühren s. Besteuerungsrechte der Ge-
meinden l.
Marktverkehr. Gew.
Rechtsquellen:
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8 64 -71, 149, W. MinòVV. 8. 11. 88, Rabl. 234,
§ 83—86, BezO. Art. 42 Z. 20 (Erweiterung der
Wochen Mrtikel), RG. b. Preisfeststellung beim
M andel mit Schlachtvieh 8. 2. 09, Röl. 269,
Min Erl. 19. 12. 95, Abl. 480 b. Erhebung der
Wochen M.= und Ladenpreise für Viktualien, 23. 10.
96, u. 10. 10. 06, Abl. 242 u. 290, b. Verbot und
Verlegung von Krämer= und Vieh M., 26. 10. 11,
Abl. 333, b. MHandel mit Obstbäumen. — R.=
Seuch G. 30. 6. O0, RBl. 306, § 15, RVieh Seush G.
26. 6. 09, Rl. 519, § 17, 28 mit Bdrt VO. 7. 12.
11, ReBl. 12 4, u. W. Min JIV. 11. 7. 12,
Rgbl. 293. — G. b. Besteuerungsrechte der Gden
8. 8. 03, Rabl. 897, Art. 8; b. die Wand Gewt.
15. 12. 99, Rgbl. 1163, Art. 4 u. Min FVV. 18. 12.
99, Robl. 1185, W. SpG. i. d. F. 16. 8. 11, Rgbl. 403,
Tar. Nr. 50. — Nx I. Markt “ i. S. d. Gew O. ist eine
mit obrigkeitl. Gen. getr. öff. Einrichtung durch die
periodisch an einem best. Ort und zu best. Zeit den
Verkäufern von Waren allg. Gelegenheit zum Feil-
halten ihrer Waren geboten wird. Fehlt zu einer
solchen Veranstaltung diese Genehmigung (Privat-
markt), so liegt kein M. i. S. d. Gew O. vor, eben-
sowenig wenn die Veranstaltung nicht zum Absatz
der Waren in natura, sondern nur zum Abschluß
von Lieferungsverträgen nach Mustern u. dgl. dient
(Börse). Die GewO. unterscheidet zwischen Jahr-
M., Wochen M. und sog. Spezial M., §9 70.
Der Begriff „Messen“ ist dem allg. Sprachgebrauch
entnommen, enthält aber gegenüber dem Begriff
Jahr M. bzw. Spezial M. keine Besonderheiten. Der
Jahr M. unterscheidet sich vom Wochen M. ledig-
lich durch die Gegenstände, die auf jedem zugelassen
sind; die Zahl der M. ist nicht begriffswesentlich.
Gegenstände des Wochen M. find rohe Natur-
erzeugnisse, frische Lebensmittel, gewisse einfache
oder mit der Bodenbebauung zusammenhängende
Fabrikate sowie herkömmliche Wochenmarktartikel,
§ 60; des Jahr M. außer den gen. Gegenst. Fabri-
kate aller Art und Verzehrungsgegenstände, § 67.
Spezial M. sind solche, die bei bes. Gelegenheiten,
wie bei landwirtschaftl. Festen oder für bestimmte
Gattungen von Gegenst., wie Vieh, Getreide, ab-
gehalten werden, s. u. — Die obrigkeitl. Genehmi-
gung aus der den Gden ein Recht, nicht aber eine
Frrch- zur Abhaltung der M. erwächst, wird von den
Kreisreg. sportelpfl. erteilt. Die Gen. hat genau
festzusetzen, wie oft und an welchen Tagen der M.
abgehalten werden darf und auf wieviel Tage er
sich erstreckt, 9 65. Auch die Verlegung eines M.
bedarf der Gen.; die Bestimmung des WMlatzes
und der M8zeit geht die Gde Beh. (Ortsvorst. mit
Zust. des Gde Rats) an, § 69. Aus seuchenpol.
Gründen können genehm. M. verboten werden.
— II. Der Marktverkehr, 1 s. a. Z. III. Der Be-
such der M. sowie der Kauf und Verkauf
auf diesen steht jederm. mit gleichen Befugnissen
frei, § 64 Abs. 1; Abs. 2 für W. bedeutungslos.
Der Warenhandel ist, soweit er innerhalb des M.=
Platzes und der Mgzeit stattfindet, weder Wander-
gewerbe, noch ambulanter GewBetr.; dagegen wird
das Anbieten gewerbl. Leistungen sowie das Lust-
barkeitgew. (§ 55 Z. B u. 4) von den Best. über die
M. nicht berührt, da sie nicht Gegenstände den M.