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Verkehrs sind. Der MVerkehr unterliegt in W.
keiner Besteuerung, doch dürfen von den
Gden unter gleicher Behandlung der Einheimischen
und Fremden mit Genehm. der Kreisreg. (Art. 3
Gemest G.) Markt= und Meßgebühren in
Form einer Vergütung für überlassenen Raum
und den Gebrauch von Buden und Gerüätschaften
erhoben werden, § 68. Die Best. über die Sonn-
tagsruhe gelten auch für den Merkehr. Inner-
halb der reichs= und landesgesetzl. Grenzen kann
der Merkehr nach den örtlichen Bedürfnissen
durch eine Mrdnung des näheren geregelt
werden, § 69. Zu Beschränkungen des Merkehrs
ermächtigen auch die seuchenpol. Vorschr. —
III. Bez. der X Spezial M. 1 hat die GewO. den
aus den bes. Gelegenheiten sich ergebenden Be-
dürfnissen oder der Beschränkung auf best. Waren-
gattungen dadurch Nechnung getragen, daß sie für
diese die bestehenden Anordnungen (allg. landes-
rechtl. Anord. oder spez. Verf. für einzelne M.)
für maßgebend erklärt. Bestehende Anordnungen
können durch neue ersetzt, für neu errichtete Spez.=
M. neue bes. Anordnungen (3. B. auch, daß nur
die Angehörigen eines best. Bez. zugelassen sind,
vgl. Z. II) getroffen werden. Soweit solche ab-
weichende Anordnungen nicht getroffen sind, sind
die Vorschr. GewO. § 64—69 auch auf diese M.
anwendbar. Schwammberger.
Marschrouten sind die in den Ges. betr. Quar-
tierleistung, Naturalleistungen und Kriegsleist.,
s. d., vorgeschriebenen Formulare, mittels deren
i. d. R. die Anforderung von Ouartier, Ver-
pflegung, Fourage, Vorspann und anderen Kriegsl.
von den Leistungspflicht. zu erfolgen hat, N.
§ 6, Ou LG. § 8. Die Form ist vorgeschrieben für
Friedens M. in Beil. A 1 zum NLG., RGl. 98
940, für Kriegs M. durch A. 18. 4. 82, R#l. 47,
bzw. AO. 27. 6C. 90, RGBl. 75. Aus der M. ist er-
sichtlich Zahl und Dienstgrad der Truppen, Namen,
Dienstgrad und Truppenteil des Führers, Weg,
Art und Umfang der geforderten Leistungen. Zur
Ausstellung der M. im Krieg wie im Frieden ist
in W. das MinKr. berufen, Min JAbl. 99 207; 03
33; 04 452. Lehner.
Marstallamt s. Hofstaaten.
Maschenweite für Fischnetze s. § 24 MV. 1. 6.
91, Rgbl. 135, Fischereipflege a 3 und Fischerei-
polizei II.
Maschinenbauschule. Die Einrichtung einer
staatl. höheren M. in Eßlingen, die an die Stelle
der bisher mit der Baugewerkschule, s. d., ver-
bundenen Fachschule für Maschinentechniker treten
wird, steht bevor. Die maßgeb. Bestimmungen
waren z. Z. der Drucklegung noch nicht erlassen.
Mehyding.
Maschinengenossenschaften, landw., s. Genossen-
schaften.
Maschinenlehrkurse s. Lehrkurse für bes. land-
wirtschaftliche Zweige 7.
Maschinisten der Seedampfschiffe sind Schiffs-
offiziere i. S. § 2 Abs. 2 der Seemannsordnung
2. 6. 02, Rl. 175, d. h. solche zur Unterstützung
des Kapitäns in der Führung des Schiffs best. An-
Lestellte, die zur Ausübung ihres Dienstes eines
Marschrouten — Maß-
und Gewichtsordnung.
staatlichen Befähigungsnachweises bedürfen. Durch
RG. 11. 6. 78, Rel. 109, sind auf sie die Best.,
die in der GewO. und in dem R. betr. die Unter-
suchung von Seeunfällen 27. 7. 77, Rl. 549, in
bezug auf Seesteuerleute gelten, ausgedehnt
worden. Sie haben sich nach § 31 GewO. über den
Besitz der erforderl. Kenntnisse durch ein Befähi-
gungszeugnis der zuständigen Verwaltungsbeh.
auszuweisen. Die vom Bdrt. gemäß § 31 Abs. 2
GewO. über den Befähigungsnachweis und die
Prüfung desselben erl. Vorschr. enthält die Rchsk.=
Bek. 7. 1. 09, Rl. 210, mit Aend. durch Rchsk.=
Bek. 13. 11. 13, RG#Bl. 749. Nach derselben werden
sie je nach dem Umfang der Prüfungsanforde-
rungen und der Gewerbebefugnisse in Maschinisten
IV. bis I. Klasse und Schiffsingenieure abgestuft.
Formulare zu den Prüfungs= und Befähigungsz-
zeugnissen der Seedampfschiffsmaschinisten der d.
Handelsflotte s. in den Anl. A bis H der RohstBek.
30. 3. 10, RZBl. 100 u. 107 f. Wegen der Geltung
der erteilten Zeugnisse, der Entziehung der Ge-
werbebefugnis und deren Wiedereinräumung s. das
unter „Seeschiffer“ Gesagte. Brenner.
Masern s. übertragbare Krankheiten 3.
Maßeinheiten, elektrische, s. el. Maßeinheiten.
Maß= und Gewichtsordnung. *& #I. Begriffe. 1
Maß im abstrakten S. ist eine meist der Natur
entnommene feste Größe, welche dazu dient, andere
Größen durch Vielfache oder Teile von ihr zu be-
stimmen; im Verhältnis zu diesen anderen
Größen erscheint das gewählte Maß als Einheit.
Die Vergleichung anderer Größen mit dieser Ein-
heit heißt „Messen". Gegenstand der Maßbestim-
mung sind z. B. die Größen des Raums, der Zeit,
der Schwere, der Wärme, des Lichts, des elektri-
schen Stroms und sonst. Kräfte. Die Bedürfnisse
des Verkehrs und die Fortschritte der Technik haben
außerdem neben dem Messen von Quanti-
täten auch zum Messen von Qualitäten ge-
führt (z. B. das Messen der Qualität des Getreides
mit dem Getreideprober). Gewicht ist das Maß
der Schwere; das Messen der Schwere heißt
wägen, das dazu benützte Gerät die Wage. Ju
konkr. S. ist Maß ein Gegenstand, der zum
Messen der Ausdehnung einer Sache, also ihrer
raumlichen Dimensionen (Länge, Flächeninhalt,
Rauminhalt) dient, Gewicht das Gewichtstück, das
zum Wagen verwendet wird. Neben dem Begriff
des Maßes finden sich noch die Begriffe: Meß-
geräte, Meßwerkzeuge, Meßzapparate,
Meßmaschinen, ohne daß eine scharfe begriffliche
Abgrenzung bestünde. Die MaßO. 30. 5. 08 ver-
wendet neben dem Begriff des Maßes nur noch
die Begriffe: Meßgeräte und Meßwerkzeuge. Mit
ersteren bezeichnet sie alle in der MaßO. genann-
ten eichpflichtigen und eichfähigen Gegenstände, .
VII. 4., also auch die Gewichte, Wagen und Fässer,
letztere verwendet sie nach der Begr. des Ges. zur
Bezeichnung derj. Gegenstände, die nach Gestalt,
Einrichtung und Anwendungsweise dem Begriff
des Maßes im strengeren Sinn nicht entsprechen,
aber zum Messen bestimmter Arten von Gegen-
ständen dienen, z. B. die Meßrahmen für Brenn-
holz, die Maße mit Ablaßvorrichtung u. dgl. Der