Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

532 
Verkehrs sind. Der MVerkehr unterliegt in W. 
keiner Besteuerung, doch dürfen von den 
Gden unter gleicher Behandlung der Einheimischen 
und Fremden mit Genehm. der Kreisreg. (Art. 3 
Gemest G.) Markt= und Meßgebühren in 
Form einer Vergütung für überlassenen Raum 
und den Gebrauch von Buden und Gerüätschaften 
erhoben werden, § 68. Die Best. über die Sonn- 
tagsruhe gelten auch für den Merkehr. Inner- 
halb der reichs= und landesgesetzl. Grenzen kann 
der Merkehr nach den örtlichen Bedürfnissen 
durch eine Mrdnung des näheren geregelt 
werden, § 69. Zu Beschränkungen des Merkehrs 
ermächtigen auch die seuchenpol. Vorschr. — 
III. Bez. der X Spezial M. 1 hat die GewO. den 
aus den bes. Gelegenheiten sich ergebenden Be- 
dürfnissen oder der Beschränkung auf best. Waren- 
gattungen dadurch Nechnung getragen, daß sie für 
diese die bestehenden Anordnungen (allg. landes- 
rechtl. Anord. oder spez. Verf. für einzelne M.) 
für maßgebend erklärt. Bestehende Anordnungen 
können durch neue ersetzt, für neu errichtete Spez.= 
M. neue bes. Anordnungen (3. B. auch, daß nur 
die Angehörigen eines best. Bez. zugelassen sind, 
vgl. Z. II) getroffen werden. Soweit solche ab- 
weichende Anordnungen nicht getroffen sind, sind 
die Vorschr. GewO. § 64—69 auch auf diese M. 
anwendbar. Schwammberger. 
Marschrouten sind die in den Ges. betr. Quar- 
tierleistung, Naturalleistungen und Kriegsleist., 
s. d., vorgeschriebenen Formulare, mittels deren 
i. d. R. die Anforderung von Ouartier, Ver- 
pflegung, Fourage, Vorspann und anderen Kriegsl. 
von den Leistungspflicht. zu erfolgen hat, N. 
§ 6, Ou LG. § 8. Die Form ist vorgeschrieben für 
Friedens M. in Beil. A 1 zum NLG., RGl. 98 
940, für Kriegs M. durch A. 18. 4. 82, R#l. 47, 
bzw. AO. 27. 6C. 90, RGBl. 75. Aus der M. ist er- 
sichtlich Zahl und Dienstgrad der Truppen, Namen, 
Dienstgrad und Truppenteil des Führers, Weg, 
Art und Umfang der geforderten Leistungen. Zur 
Ausstellung der M. im Krieg wie im Frieden ist 
in W. das MinKr. berufen, Min JAbl. 99 207; 03 
33; 04 452. Lehner. 
Marstallamt s. Hofstaaten. 
Maschenweite für Fischnetze s. § 24 MV. 1. 6. 
91, Rgbl. 135, Fischereipflege a 3 und Fischerei- 
polizei II. 
Maschinenbauschule. Die Einrichtung einer 
staatl. höheren M. in Eßlingen, die an die Stelle 
der bisher mit der Baugewerkschule, s. d., ver- 
bundenen Fachschule für Maschinentechniker treten 
wird, steht bevor. Die maßgeb. Bestimmungen 
waren z. Z. der Drucklegung noch nicht erlassen. 
Mehyding. 
Maschinengenossenschaften, landw., s. Genossen- 
schaften. 
Maschinenlehrkurse s. Lehrkurse für bes. land- 
wirtschaftliche Zweige 7. 
Maschinisten der Seedampfschiffe sind Schiffs- 
offiziere i. S. § 2 Abs. 2 der Seemannsordnung 
2. 6. 02, Rl. 175, d. h. solche zur Unterstützung 
des Kapitäns in der Führung des Schiffs best. An- 
Lestellte, die zur Ausübung ihres Dienstes eines 
Marschrouten — Maß- 
und Gewichtsordnung. 
staatlichen Befähigungsnachweises bedürfen. Durch 
RG. 11. 6. 78, Rel. 109, sind auf sie die Best., 
die in der GewO. und in dem R. betr. die Unter- 
suchung von Seeunfällen 27. 7. 77, Rl. 549, in 
bezug auf Seesteuerleute gelten, ausgedehnt 
worden. Sie haben sich nach § 31 GewO. über den 
Besitz der erforderl. Kenntnisse durch ein Befähi- 
gungszeugnis der zuständigen Verwaltungsbeh. 
auszuweisen. Die vom Bdrt. gemäß § 31 Abs. 2 
GewO. über den Befähigungsnachweis und die 
Prüfung desselben erl. Vorschr. enthält die Rchsk.= 
Bek. 7. 1. 09, Rl. 210, mit Aend. durch Rchsk.= 
Bek. 13. 11. 13, RG#Bl. 749. Nach derselben werden 
sie je nach dem Umfang der Prüfungsanforde- 
rungen und der Gewerbebefugnisse in Maschinisten 
IV. bis I. Klasse und Schiffsingenieure abgestuft. 
Formulare zu den Prüfungs= und Befähigungsz- 
zeugnissen der Seedampfschiffsmaschinisten der d. 
Handelsflotte s. in den Anl. A bis H der RohstBek. 
30. 3. 10, RZBl. 100 u. 107 f. Wegen der Geltung 
der erteilten Zeugnisse, der Entziehung der Ge- 
werbebefugnis und deren Wiedereinräumung s. das 
unter „Seeschiffer“ Gesagte. Brenner. 
Masern s. übertragbare Krankheiten 3. 
Maßeinheiten, elektrische, s. el. Maßeinheiten. 
Maß= und Gewichtsordnung. *& #I. Begriffe. 1 
Maß im abstrakten S. ist eine meist der Natur 
entnommene feste Größe, welche dazu dient, andere 
Größen durch Vielfache oder Teile von ihr zu be- 
stimmen; im Verhältnis zu diesen anderen 
Größen erscheint das gewählte Maß als Einheit. 
Die Vergleichung anderer Größen mit dieser Ein- 
heit heißt „Messen". Gegenstand der Maßbestim- 
mung sind z. B. die Größen des Raums, der Zeit, 
der Schwere, der Wärme, des Lichts, des elektri- 
schen Stroms und sonst. Kräfte. Die Bedürfnisse 
des Verkehrs und die Fortschritte der Technik haben 
außerdem neben dem Messen von Quanti- 
täten auch zum Messen von Qualitäten ge- 
führt (z. B. das Messen der Qualität des Getreides 
mit dem Getreideprober). Gewicht ist das Maß 
der Schwere; das Messen der Schwere heißt 
wägen, das dazu benützte Gerät die Wage. Ju 
konkr. S. ist Maß ein Gegenstand, der zum 
Messen der Ausdehnung einer Sache, also ihrer 
raumlichen Dimensionen (Länge, Flächeninhalt, 
Rauminhalt) dient, Gewicht das Gewichtstück, das 
zum Wagen verwendet wird. Neben dem Begriff 
des Maßes finden sich noch die Begriffe: Meß- 
geräte, Meßwerkzeuge, Meßzapparate, 
Meßmaschinen, ohne daß eine scharfe begriffliche 
Abgrenzung bestünde. Die MaßO. 30. 5. 08 ver- 
wendet neben dem Begriff des Maßes nur noch 
die Begriffe: Meßgeräte und Meßwerkzeuge. Mit 
ersteren bezeichnet sie alle in der MaßO. genann- 
ten eichpflichtigen und eichfähigen Gegenstände, . 
VII. 4., also auch die Gewichte, Wagen und Fässer, 
letztere verwendet sie nach der Begr. des Ges. zur 
Bezeichnung derj. Gegenstände, die nach Gestalt, 
Einrichtung und Anwendungsweise dem Begriff 
des Maßes im strengeren Sinn nicht entsprechen, 
aber zum Messen bestimmter Arten von Gegen- 
ständen dienen, z. B. die Meßrahmen für Brenn- 
holz, die Maße mit Ablaßvorrichtung u. dgl. Der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.