Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Maß- und Gewichtsordnung. 
(0 Grad), als Kilogramm die Masse des intern. 
Kilogrammprototyps, s. III. Deutschland hat also 
das metrische M.= und GSystem. Da die beiden 
intern. Prototype Deutschland unmittelbar nicht 
zur Verfügung stehen, so mußten ein bes. Urmaß 
und Urgewicht als Normale für die d. M. und G. 
hergestellt werden. Als solche dienen die dem d. 
Reich überwiesenen nation. Prototype, s. III., die 
von der NE#K. aufbewahrt werden, Maß O. § 2. Nur 
Bayern hat eigene Prototype. — 3. Grund- 
einheiten, MaßO. 8§ 1—5, sind für das Längen- 
maß das Meter (m), für die Flächenmaße das 
OQuadratmeter (um oder me), für das Körpermaß 
das Kubikmeter (chm oder ms) und für das Ge- 
wicht das Kilogramm (kg). Als weitere Grund- 
einheit ist für das Körpermaß das Liter (1) ein- 
geführt für flüssige und solche trockene Gegen- 
stände, die mit einem Hohlmaß gemessen werden 
können. Das Liter ist der von einem Kilogramm 
reinen Wassers bei seiner größten Dichte (+ 4 
Grad Celfius) unter einer Atmosphäre eingenom- 
mene Raum und wird im Verkehr einem Kubik- 
dezimeter, von dem es nach neueren Berechnungen 
nur etwa um 1½00 infolge der seinerzeit nicht 
ganz genauen Herstellung des Kilogramme des 
archives, s. II., abweicht, gleichgeachtet. — 4. Die 
abgeleiteten Einheiten, MaßO. 8§ 8, 5, 
find a) beim Längenmaß das Dezimeter (dm) 
= ½6 m, das Zentimeter (cem) —= ½10% m, das 
Millimeter (tmm) — m, das Kilometer (km) 
= 1000 m; b) beim Flächenmaß das 
OQuadratdezimeter (adm oder dm2) — ½05 am, das 
Quadratzentimeter (dgem oder cmei) —= ¼% ddm, 
das Quadratmillimeter (amm oder mms) — 1½½10 
adcm; das Ar (a) —= 100 am, das Hektar (ha) — 
100 a und das Quadratkilometer (akm oder kms) 
— 100 ha. c) Beim Körpermaß das Kubik- 
dezimeter (cm oder dms) — 1/1005°6 chm, das Kubik- 
zentimeter (ccm oder cms) — ½¼1000 cdm, das 
Kubikmillimeter (emm oder mme) — 1/1000 ccm, das 
Milliliter (ml) — ½1000 1 und das Hektoliter (hl) 
— 100 1. d) Für das Gewicht das Gramm (g) = 
½0% kg, das Milligramm (ma) = 1/1000 K, 
Hektogramm (ha) — 100 g, der Doppelzentner 
(dz) = 100 kg, die Tonne (t) = 1000 kg. — 
5. Die zugelassenen Meßgerätegrö- 
un find in § 14 der MaßO. festgesetzt; sie sind 
Felbstverständlich ausschl. solche des metrischen 
ystems. — 6. Abgekürzte Maß= und Ge- 
wichtsbezeichnungen. Im amil. Verkehr, 
jowie beim Unterricht in den öff. Lehranst. find 
ie in der V. sämtl. Min. 15. 6. 12, Rgbl. 181, ge- 
mäß eines Beschlusses des Bdrt. festgestellten ab- 
gekürzten Maß= und Gewichtsbezeichnungen anzu- 
wenden. Sie find o. u. Z. 4 bei den einz. Ein- 
heiten je in Klammern angegeben. — 7. Die 
rechtliche Bedeutung des M.= u. GSystems 
besteht darin, daß in allen Ges. und sonstigen 
Vorschr. des R. und der Einzelst. die zur Bezeich- 
nung von M. u. GGrößen verwendeten Ausdrücke 
denj. Sinn haben, den ihnen die MaßO. beilegt, 
daß die VerwBeh. des R. und der Einzelst. das 
M.- u. GSystem der MaßO. anwenden müssen 
und daß die bei Rechtsgeschäften gebrauchten Aus- 
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drücke für M.= u. GGrößen i. S. der MaßO. aus- 
zulegen sind, soweit sich nicht aus den Erklärungen 
der Parteien oder den Umständen etwas anderes 
ergibt. Dagegen schließt das M.= u. GSystem nicht 
aus, daß auch andere M.= u. GGrößen bei Rechts- 
geschäften angewendet werden dürfen. Die wich- 
tigste Bedeutung des M.= u. GeSystems besteht 
aber darin, daß im sog. eichpflichtigen Verkehr, s. 
VIII., 3 f., nur dem metrischen System entspr. 
Meßgeräte verwendet werden dürfen. Direkt ist 
das allerdings nicht ausgesprochen. Da jedoch im 
eichpflichtigen Verkehr nur geeichte Meßgeräte zu- 
gelassen sind, die Eichung aber nur an eichfähigen 
Meßgeräten ausgeführt wird, s. IX., 1, und als 
nolche nur die in § 14 gen. Teile oder Vielfache 
er metrischen Einheiten erklärt sind, so ergibt 
sich, daß nur solche Meßgeräte im eichpfl. Verkehr 
verwendet werden dürfen, die dem metrischen 
System entsprechen. — 4 VII. Das Eichwesen. * 
Die der Obrigkeit obliegende Fürsorge für gute 
Meßgeräte erfüllt die MaßO. nicht in der Weise, 
daß sie etwa dem Staat die Herstellung der Meß- 
geräte ausschl. vorbehält (Monopol), sondern, unter 
Freigabe der Herstellung der Meßgeräte, durch 
Einführung des Systems der Eichung, d. h. der durch 
obrigkeitl. Prüfung und durch Stempelung erfol- 
genden Beglaubigung der Meßgeräte, Maß O. 8 10, 
auf Einhaltung der in der MaßO. und ihren Aus- 
führungsvorschr. (insbes. der Eichordnung) ge- 
gebenen Anordnungen über die Beschaffenheit der 
Meßgeräte. Diesen Anordnungen sind aber nicht 
alle Meßgeräte unterworfen, sondern nur diej., für 
die bei gewissen Verwendungsarten (im sog. eich- 
pflichtigen Verkehr) die Eichpflicht eingeführt ist, 
sowie diej., die, obwohl sie nicht eichpfl. sind, zur 
freiw. Eichung bei Erfüllung jener über ihre Be- 
schaffenheit gegebenen Vorschr. zugelassen werden. 
Die Eichung ist entweder Neueichung oder Nach- 
eichung, Maß O. § 10. An den Begr. der Eichung 
knüpfen fich die weiteren Begr.; Eichwesen, 
Eichpflicht (Neueichpflicht, Nacheich- 
pflicht), Eichfähigkeit (Neueichfähig- 
keit, Nacheichfähigkeit) an. Das Eichw. 
ist (in solch. St., die das System der Eichung 
haben), derj. Teil des M.= u. GWes., der sich auf 
die Herstellung und Erhalt. guter Meßger. bezieht. 
Es hat eine poliz. und eine techn. Seite, je 
nachdem es sich um Vorschr. mit Zwangscharakter 
oder um techn. Vorschr. handelt. Eichfähig- 
keit ist derj. Zustand, in dem ein Meßgerät hinfs. 
seiner Beschaffenheit sich befinden muß, um An- 
spruch auf Eichung zu haben. — 1 VIII. Die Maß- 
unnd Gewichtspolizei. 1 1. Begriff und All- 
gemeines. M.= u. GPol. ist die Pol. auf dem 
Gebiet des M.= u. GWesens, also diej. Tätigkeit 
der inneren Verw., die Störungen der öff. Ord- 
nung auf dem Gebiet des M.= u. GWesens durch 
Gebote und Verbote, nötigenfalls mit Zwang ab- 
wehrt. Poliz. Charakter haben somit die Vorschr. 
der MaßO. insoweit, als fie den gedachten Zweck 
mit den gen. Mitteln verfolgen, demnach § 6—18. 
Doch regeln diese Vorschr. die M.= u. GPol. nicht 
erschöpfend; es können vielmehr neben ihnen auch 
landespoliz. Vorschr. im Rahmen des Art. 2 NV.
	        
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