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erlassen werden. In W. können nach Art. 51 Polst.
G. und § 22 MaßO. auch Pol VO. erlassen werden,
da § 22 an Stelle des früheren § 369 Z. 2 des
StG. getreten ist und die Herübernahme dieser
Best. aus dem St G. in die MaßO. an dieser Be-
fugnis nichts geändert hat. — 2. Inwieweit die
von der NEK. erlassenen Vorschriften,
bes. diej. der EO. poliz. Charakter haben, richtet
sich nach den obengen. Merkmalen der Polizei. Hie-
nach haben die Vorschr. der EO. trotz gegenteiliger
Ansicht der Begründung, von einigen Ausnahmen
abgesehen, keinen poliz. Charakter, da sie im allg.
nur die Voraussetzungen der Eichfähigkeit fest-
setzen und die einzige Rechtsfolge der Nichtbeach-
tung dieser Vorschr. lediglich die Verweigerung der
Eichung ist. — 3. Die Maß O.stelltdreier-
lei Arten von polizeilichen Pflichten
auf: a) Die Eichpflicht: Im sog. eichpfl. Ver-
kehr dürfen nur geeichte Meßgeräte verwendet wer-
den; b) Die Nacheichpflicht: Meßger., die im
eichpfl. Verkehr verwendet werden, müssen vor Ab-
lauf gewisser Fristen nachgeeicht werden; c) Die
Pflicht zur Verwendung richtiger
Meßgeräte: Im cichpfl. Verkehr dürfen nur
richtige Meßgeräte verwendet werden. Diese 3
Vorschr. bilden im wes. die poliz. Seite des Eich-
wesens; dazu kommen jedoch noch diej. Vorschr.
der NE K., die poliz. Charakter haben. — 4. Die
Eichpflicht. § 6—13 MaßO. unterwerfen eine
Reihe von Meßgeräten der Eichpfl., aber nur so-
weit sie sich im sog. eichpfl. Verkehr befinden. —
Nachfolgend sind die der Neucichpflicht unter-
worfenen Meßgerätearten aufgezählt; dabei ergibt
sich aus den mit „sofern“ beginnenden Sätzen, was
bei den einz. Meßgerätearten als eichpfl. Verkehr
zu gelten hat. Neueichpfl. sind, soweit sie es
nicht schon früher waren, vom 1.4.12 ab (Bierfässer,
sowie Förderwagen und Fördergefäße im Berg-
wertsbetrieb v. 1. 1. 18 ab) f. Mer., §6—9 Maß-
O.;: à Maße, Gewichte und Wagen, so-
wie die zur Raummessung bestimm-
ten Meßwerkzeuge für Flüssigkei-
ten und trockene Gegenstände, sofern sie
im öff. Verkehr angewendet und bereitgehalten
werden und durch das Messen und Wägen der Um-
fang von Leistungen, z. B. der Kaufpreis bestimmt
werden soll; außerhalb des öff. Verkehrs besteht
für diese Meßgeräte die Eichpflicht auch dann,
wenn sie zur Ermittlung des Arbeitslohns in
fabrikmäßigen Betrieben angewendet und be-
reitgehalten werden. Unter die Eichpfl. fällt nament-
lich der Verkehr des Großhandels, auch soweit er
in nicht offenen Verkaufstellen stattfindet, der Ver-
eine (Konsum V., Genossenschaften) mit ihren Mit-
gliedern, des Handwerks, der Landwirte (mit frem-
den und eigenen Erz.), der öff. Beh. (bes. der
Eisenb.= und Postbeh.), sofern nur durch das
Messen und Wägen der Umfang der Leistungen
(Kaufpreis, Gebühr) bestimmt werden soll. Eichpfl.
find hienach z. B. auch die Längenmaße der Maler
und sonst. Handwerker, wenn der Preis ihrer
Arbeit sich nach der Größe der bemalten Fläche
usw. richtet. Nicht eichpfl. ist der innere Ver-
kehr von Betr., bei dem durch das Messen und
Maß= und Gewichtsordnung.
Wägen nicht der Umfang von Leistungen im Ver-
hältnis zu einem Dritten bestimmt werden soll,
z. B. Wagen des Futters durch den Landwirt für
seine Tiere, W. der zur Verarbeitung dienenden
Stoffe, Verwendung von Registrierwagen zur inn.
Kontrolle des Betr. von Mühlen, Maßnehmen für
Anzüge und Schuhe, wenn von dem Maß nicht der
Preis abhängig ist, usw. Nicht eichpfl. ist auch
Messen und Wägen im Privathaushalt. Nicht zum
öff. und damit eichpfl. Verkehr gehört der ver-
einzelte gelegentl. Verkauf von Waren nach Maß
und Gewicht durch Personen, die sonst nicht nach
Maß und Gewicht zu verkaufen pflegen, 3. B. der
Verkauf von Kartoffeln in guten Jahren durch
einen Landwirt, der sonst nicht zu verkaufen pflegt,
sowie der Verkehr mit einigen wenigen best. Per-
sonen. Gefäße, die nur zum Transport dienen,
sind nicht eichpfl., werden dies aber, wenn sie auch
zum Messen benützt werden. Wenn also Milch-
gefäße nur dem Transport dienen, so sind sie nicht
cichpfl.; wird aber nach ihrem Inhalt auch der
Kaufpreis bemessen, so sind sie eichpfl. Nicht eich-
pflichtig sind somit diej. MilchtrKannen, in denen
Milch in die Stadt gebracht wird und aus den mit
geeichten Milchmaßen die Milch liter= usw. weise
abgegeben wird. Eichpfl. sind dagegen diej. Milch-
trausportk., in welchen Milch verschickt wird, so-
fern sic eine die Kaufsumme bestimmende In-
haltsangabe tragen, d. h. also gleichzeitig als Maß
für die Lieferung dienen, aber immer nur unter
der Voraussetzung, daß sic im öff. Verkehr, d. h.
nicht nur im Verkehr mit einigen wenigen best.
Personen verwendet werden. Befreit von der Eich-
pflicht sind die in den Bdrt VO. 18. 12. 11, Rl.
1063 u. 1064, und 28. 3. 12, Rel. 218, gen. Meß-
geräte. Doch sind in W. die in VO. 18. 12. 11 gen.,
dem Gebrauch der Feldmesser und Markscheider
dienenden Maßstäbe und Bandmaße für Längen-
messung nur von der Nacheichpfl., nicht auch von
der Neueichpfl. befreit. —b) Förderwagen und
Fördergefäße im Bergwerksbetrieb,
soweit sie zur Ermittlung des Arbeitslohns dienen.
e) Thermoalkoholometer, sofern sie
zum Verkauf weingeistiger Flüssigkeiten nach Stärke-
graden angewendet und bereitgehalten werden. —
d) Gasmesser, sofern sie für die entgeltliche
Abgabe von Gas angewendet und bereitgehalten
werden. —e) Fässer, sofern sie beim faßweisen
Verkauf von Wein, Obstwein und Bier dem Käufer
überliefert werden; Befreiung von der Eichpfl.
tritt ein bez. desj. ausländischen Weins, Obstweins
und Biers, dessen Weiterverkauf in den Original=
gebinden erfolgt, ferner bez. desj. ausl. Weins, der
aus den Originalgebinden in andere ausl., für den
betr. Wein im Ursprungslande gebräuchliche Ge-
binde zwecks Weiterverkauf umgefüllt worden ist,
sofern die Berechnung nicht nach Litern, sondern
nach Bezcichnung des Gebindes (OCrhoft, Pipe,
Both) usw. erfolgt. Ueber die Eichpfl. entscheiden
im Streitfall die Oulle#., § 7 Eich VL. — 5. Die
Nacheichpflicht. Alle neueichpfl. Meßgeräte
sind auch nacheichpflichtig, mit Ausn. der u. b. und
d gen., der ganz aus Glas hergest. Meß G., Bdrt.=
VO. 18. 12. 11, Renl. 1064, und der der Nach-