Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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erlassen werden. In W. können nach Art. 51 Polst. 
G. und § 22 MaßO. auch Pol VO. erlassen werden, 
da § 22 an Stelle des früheren § 369 Z. 2 des 
StG. getreten ist und die Herübernahme dieser 
Best. aus dem St G. in die MaßO. an dieser Be- 
fugnis nichts geändert hat. — 2. Inwieweit die 
von der NEK. erlassenen Vorschriften, 
bes. diej. der EO. poliz. Charakter haben, richtet 
sich nach den obengen. Merkmalen der Polizei. Hie- 
nach haben die Vorschr. der EO. trotz gegenteiliger 
Ansicht der Begründung, von einigen Ausnahmen 
abgesehen, keinen poliz. Charakter, da sie im allg. 
nur die Voraussetzungen der Eichfähigkeit fest- 
setzen und die einzige Rechtsfolge der Nichtbeach- 
tung dieser Vorschr. lediglich die Verweigerung der 
Eichung ist. — 3. Die Maß O.stelltdreier- 
lei Arten von polizeilichen Pflichten 
auf: a) Die Eichpflicht: Im sog. eichpfl. Ver- 
kehr dürfen nur geeichte Meßgeräte verwendet wer- 
den; b) Die Nacheichpflicht: Meßger., die im 
eichpfl. Verkehr verwendet werden, müssen vor Ab- 
lauf gewisser Fristen nachgeeicht werden; c) Die 
Pflicht zur Verwendung richtiger 
Meßgeräte: Im cichpfl. Verkehr dürfen nur 
richtige Meßgeräte verwendet werden. Diese 3 
Vorschr. bilden im wes. die poliz. Seite des Eich- 
wesens; dazu kommen jedoch noch diej. Vorschr. 
der NE K., die poliz. Charakter haben. — 4. Die 
Eichpflicht. § 6—13 MaßO. unterwerfen eine 
Reihe von Meßgeräten der Eichpfl., aber nur so- 
weit sie sich im sog. eichpfl. Verkehr befinden. — 
Nachfolgend sind die der Neucichpflicht unter- 
worfenen Meßgerätearten aufgezählt; dabei ergibt 
sich aus den mit „sofern“ beginnenden Sätzen, was 
bei den einz. Meßgerätearten als eichpfl. Verkehr 
zu gelten hat. Neueichpfl. sind, soweit sie es 
nicht schon früher waren, vom 1.4.12 ab (Bierfässer, 
sowie Förderwagen und Fördergefäße im Berg- 
wertsbetrieb v. 1. 1. 18 ab) f. Mer., §6—9 Maß- 
O.;: à Maße, Gewichte und Wagen, so- 
wie die zur Raummessung bestimm- 
ten Meßwerkzeuge für Flüssigkei- 
ten und trockene Gegenstände, sofern sie 
im öff. Verkehr angewendet und bereitgehalten 
werden und durch das Messen und Wägen der Um- 
fang von Leistungen, z. B. der Kaufpreis bestimmt 
werden soll; außerhalb des öff. Verkehrs besteht 
für diese Meßgeräte die Eichpflicht auch dann, 
wenn sie zur Ermittlung des Arbeitslohns in 
fabrikmäßigen Betrieben angewendet und be- 
reitgehalten werden. Unter die Eichpfl. fällt nament- 
lich der Verkehr des Großhandels, auch soweit er 
in nicht offenen Verkaufstellen stattfindet, der Ver- 
eine (Konsum V., Genossenschaften) mit ihren Mit- 
gliedern, des Handwerks, der Landwirte (mit frem- 
den und eigenen Erz.), der öff. Beh. (bes. der 
Eisenb.= und Postbeh.), sofern nur durch das 
Messen und Wägen der Umfang der Leistungen 
(Kaufpreis, Gebühr) bestimmt werden soll. Eichpfl. 
find hienach z. B. auch die Längenmaße der Maler 
und sonst. Handwerker, wenn der Preis ihrer 
Arbeit sich nach der Größe der bemalten Fläche 
usw. richtet. Nicht eichpfl. ist der innere Ver- 
kehr von Betr., bei dem durch das Messen und 
Maß= und Gewichtsordnung. 
Wägen nicht der Umfang von Leistungen im Ver- 
hältnis zu einem Dritten bestimmt werden soll, 
z. B. Wagen des Futters durch den Landwirt für 
seine Tiere, W. der zur Verarbeitung dienenden 
Stoffe, Verwendung von Registrierwagen zur inn. 
Kontrolle des Betr. von Mühlen, Maßnehmen für 
Anzüge und Schuhe, wenn von dem Maß nicht der 
Preis abhängig ist, usw. Nicht eichpfl. ist auch 
Messen und Wägen im Privathaushalt. Nicht zum 
öff. und damit eichpfl. Verkehr gehört der ver- 
einzelte gelegentl. Verkauf von Waren nach Maß 
und Gewicht durch Personen, die sonst nicht nach 
Maß und Gewicht zu verkaufen pflegen, 3. B. der 
Verkauf von Kartoffeln in guten Jahren durch 
einen Landwirt, der sonst nicht zu verkaufen pflegt, 
sowie der Verkehr mit einigen wenigen best. Per- 
sonen. Gefäße, die nur zum Transport dienen, 
sind nicht eichpfl., werden dies aber, wenn sie auch 
zum Messen benützt werden. Wenn also Milch- 
gefäße nur dem Transport dienen, so sind sie nicht 
cichpfl.; wird aber nach ihrem Inhalt auch der 
Kaufpreis bemessen, so sind sie eichpfl. Nicht eich- 
pflichtig sind somit diej. MilchtrKannen, in denen 
Milch in die Stadt gebracht wird und aus den mit 
geeichten Milchmaßen die Milch liter= usw. weise 
abgegeben wird. Eichpfl. sind dagegen diej. Milch- 
trausportk., in welchen Milch verschickt wird, so- 
fern sic eine die Kaufsumme bestimmende In- 
haltsangabe tragen, d. h. also gleichzeitig als Maß 
für die Lieferung dienen, aber immer nur unter 
der Voraussetzung, daß sic im öff. Verkehr, d. h. 
nicht nur im Verkehr mit einigen wenigen best. 
Personen verwendet werden. Befreit von der Eich- 
pflicht sind die in den Bdrt VO. 18. 12. 11, Rl. 
1063 u. 1064, und 28. 3. 12, Rel. 218, gen. Meß- 
geräte. Doch sind in W. die in VO. 18. 12. 11 gen., 
dem Gebrauch der Feldmesser und Markscheider 
dienenden Maßstäbe und Bandmaße für Längen- 
messung nur von der Nacheichpfl., nicht auch von 
der Neueichpfl. befreit. —b) Förderwagen und 
Fördergefäße im Bergwerksbetrieb, 
soweit sie zur Ermittlung des Arbeitslohns dienen. 
e) Thermoalkoholometer, sofern sie 
zum Verkauf weingeistiger Flüssigkeiten nach Stärke- 
graden angewendet und bereitgehalten werden. — 
d) Gasmesser, sofern sie für die entgeltliche 
Abgabe von Gas angewendet und bereitgehalten 
werden. —e) Fässer, sofern sie beim faßweisen 
Verkauf von Wein, Obstwein und Bier dem Käufer 
überliefert werden; Befreiung von der Eichpfl. 
tritt ein bez. desj. ausländischen Weins, Obstweins 
und Biers, dessen Weiterverkauf in den Original= 
gebinden erfolgt, ferner bez. desj. ausl. Weins, der 
aus den Originalgebinden in andere ausl., für den 
betr. Wein im Ursprungslande gebräuchliche Ge- 
binde zwecks Weiterverkauf umgefüllt worden ist, 
sofern die Berechnung nicht nach Litern, sondern 
nach Bezcichnung des Gebindes (OCrhoft, Pipe, 
Both) usw. erfolgt. Ueber die Eichpfl. entscheiden 
im Streitfall die Oulle#., § 7 Eich VL. — 5. Die 
Nacheichpflicht. Alle neueichpfl. Meßgeräte 
sind auch nacheichpflichtig, mit Ausn. der u. b. und 
d gen., der ganz aus Glas hergest. Meß G., Bdrt.= 
VO. 18. 12. 11, Renl. 1064, und der der Nach-
	        
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