Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Maß= und Gewichtsordnung. 
prüfung durch die Bezirksgeometer unterliegenden 
Maße der Katastergeometer und Gden, StKoll.- 
Erl. 19. 1. 95, St Koll Abl. 41 u. 99. Die Fristen, 
innerhalb deren die Nacheichung vorzunehmen und 
zu wiederholen ist, betragen bei den Wagen für 
eine größte zulässige Last von 3000 kg und dar- 
über, den festfundamentierten W. und den Fässern 
für Wein und Obstwein 3 J., im übr. 2 J.. Die 
Frist beginnt mit dem Ablauf desj. Kalenderj., in 
dem die letzte Eichung vorgenommen worden ist, 
§ 11. Ueber Berechnung der Fr. in der Ueber- 
gangszeit s. § 24 MaßO. Ueber Ermächtigung des 
Bdrt. zur Best. von Ausn. von den Vorschr. u. 4 
und 5 und zu deren Ausdehnung auf andere Meß- 
geräte s. § 6 Abs. 5 und § 12 Maß O. — 6. Die 
Pflicht zur Verwen dung richtiger 
Meßgerääte. Die period. Nacheichung der Meß- 
geräte entbindet deren Besitzer nicht von der Pflicht, 
jederzeit dafür zu sorgen, daß ihre Meßgeräte 
richtig sind, d. h. nicht über die vom Bdrt. in 
VO. 18. 12. 11, R#l. 1065 festgesetzten Fehler- 
grenzen, sog. Verkehrsfehlergrenzen, hinaus von 
der Richtigkeit abweichen; MaßO. 8 13. — 7. Die 
rechtliche Bedeutung der Eichpflicht. 
Das Ges. schreibt nicht vor, daß nur nach den in 
der MaßO. gen. M.= u. GGrößen verkauft werden 
dürfe; es kann vielmehr auch nach anderem M 
und G. oder überhaupt nicht nach M. und G. ver- 
kauft werden. Das Ges. bestimmt vielmehr aus- 
schließll, daß, soweit im eichpfl. Verkehr ge- 
messen und gewogen wird, dies ausschl. mit ge- 
eichten Meßgeräten geschehen darf. Weitergehende 
Vorschr. finden sich aber auf manchen Gebieten; 
s. Lebensmittel, Verkauf nach dem Gewicht oder die 
in IV., 8 erw. Bdrt VO. über Kleinh. mit Garn 
und mit Kerzen. — 8. Die poliz. Prüfung 
der Meßgeräte, ECV. 8§ 39, ist Pflicht der 
OrtspolBeh., und geschieht entw. in einz. Fällen 
oder allg. Die allg. Pr. können anstelle der Gden 
auch die Amtskörpersch. übernehmen. Die Ole. 
sind befugt, die Ortspol Beh. zur Vorn. allg. Prüf. 
im Benehmen mit der Zentralst. f. G. u. H., die 
bez. des Zeitpunkts, des Verfahrens usw. die er- 
forderl. Vorschläge machen wird, anzuhalten. Eine 
einheitl. Regelung der Pr. hat sich das Min. vor- 
behalten. Die Verwendung der staatl. Eichbeamten 
zu den Pr. ist von der Gen. der Zentralst. f. G. 
und H. abhängig. — 9. Strafbestim- 
mungen. Wer in Ausübung eines Gew. (als 
Ge# Treib., Landw., Weingärtner usw.) den unter 
4—6 gen. Vorschr. oder den sonst. Vorschr. der 
Maß= und Gewichtspolizei zuwiderhandelt, wird 
mit Geld bis 150 oder Haft bestraft. Daneben 
ist auf die Unbrauchbarmachung oder die Ein- 
ziehung der vorschriftswidrigen Meßgeräte zu er- 
kennen; auch kann deren Vernichtung ausgespro- 
chen werden, MaßO. 9 22, vgl. § 40 EV. Art. 7b 
des Polst G. ist außer Wirkung getreten, Beamte, die 
sich gegen die Vorschr. verfehlen, sind nur disszi- 
plinär haftbar. — 1 IX. Die technische Seite des 
Eichwesens. 1 1. Die Eichfähigkeit und 
ihre Voraussetzungen. Von den Anforde- 
rungen, die an die Beschaffenheit derj. Meßgeräte 
zu stellen sind, die eichpfl. sind oder freiw. zur 
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Eichung vorgelegt werden, sind in der Maß O. selbst 
nur diej. geregelt, die sich auf die Größe der Meß- 
geräte beziehen. § 14 bestimmt nämlich diej. Viel- 
fachen und Teile des Meters, des Kubikmeters, des 
  
Kilogramms usw., die allein zur Eichung zugelassen 
werden. Im übr. überläßt es das Ges. der NELK., 
die Ausfbest. über Material, Gestalt, sonstige Ein- 
richtung und Bezeichnung aller eichfähigen Meß- 
geräte, sowie über die Bedingungen ihrer Eich- 
fahigke#it zu erlassen und die von den Eichbeh. inne- 
zuhaltenden Fehlergrenzen (Eichfehlergrenzen) fest- 
zusetzen. Ihr ist es vorbehalten, zu bestimmen, ob 
und unter welchen Voraussetzungen Gegenstände 
zur Eichung zuzulassen sind, die den allg. Aus- 
führungsvorschr. nicht entsprechen, Maß O. 8 19 
Abs. 2. Die AusfVorschr. der NE#K. finden sich 
in der Hauptsache in der EO. und der Instr. z. 
EO., letztere enthält im wes. Erläuterungen zur 
EO. Hienach sind eichfähig diej. Meßgeräte, die 
den Vorschr. der MaßO., der EO. und der Instr. 
z. EO. über Richtigkeit, Größe, Material, Ge- 
stalt usw. entsprechen, §9 1 EO. Als richtig bei 
der Neueichung gilt ein Meßgerät dann, wenn es 
sich innerh. der in der EO. festgesetzten Fehlergrenzen 
(sog. Eichfehlergr.) hält. Als richtig bei der 
Nacheichung gilt ein Meßgerät dann, wenn es sich 
innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen, § 13 Abs. 2 
MaßO., Vdrt VO. 18. 12. 11, RBl. 1065, oder da, 
wo für die Nacheichung in der EO. bes. Fehlergr. 
aufgestellt sind, innerhalb dieser hält. Ueber die 
Eichfähigkeit entscheiden die Eichaufsichtsbeh. (in 
W. die Zentralst. f. G. u. H., EWV. § 7) und end- 
gültig die NEK. Neben den in der EO. für eich- 
fähig erklärten Meßgeräten gibt es noch gewisse 
Meßgeräte, die nicht im ganzen R., sondern nur 
in beschr. Wirtschaftsgebieten einz. Bst. vorkommen. 
Meßger. dieser Art sind in W. die Herbstgef. und 
die vorzugsweise im Algäu zur Abgabe der Milch 
für Käsereien verwendeten Milchgef. mit und ohne 
Abstichstäbe. Die Eichfähigkeit dieser Meßger. ist 
z. Z. vom Min J. im Benehmen mit der NEK. ge- 
regelt, Bek. Zentralst. f. G. u. H., im Gew Bl. f. 
W. 1912 345. Es ist vorgesehen, die Eichfähigkeit 
dieser Meßger. später im Rahmen der EO. zu 
regeln. — 2. Die Eichbehörden sind diej. 
Beh., die die techn. Aufgaben des Eichwesens zu 
erledigen haben. Die einzige REBeh. ist die NELK.:; 
im übr. sind die EBeh. teils Staats-, t. Gdebeh. 
Das Eichgeschäft selbst wird fast ausschl. von den 
Eichämtern, staatl. und Gde Ene., unter Auf- 
sicht einer bes. staatl. Aufsichtsbeh. besorgt. Grund- 
sätzlich sind die Ene. Staatsbeh.; doch sind die 
Landesreg. befugt, Gden, die am 1. 1. 12 eigene 
Eehatten, deren Beibehaltung widerrufl. zu ge- 
statten. Von dieser Befugnis ist in W., nur für 
Gdefaß EAe. Gebrauch gemacht worden; zust. für 
die Zulassung und Widerruf ist Min J., 5 2 KO. 
27. 3. 12, Rgbl. 57, EV. § 18.— a) Die Aufgaben 
der NEK. find in MaßO. § 19 bestimmt. Außer 
den bereits u. 1 gen. Aufg. liegt ihr namentlich ob, 
darüber zu wachen, daß das Eichwesen im g. R. 
nach übereinstimmenden Regeln und dem Inter- 
esse des Verkehrs entspr. gehandhabt wird. Ihr 
liegt die Verabfolgung der Normale an die Auf-
	        
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