Maß= und Gewichtsordnung.
prüfung durch die Bezirksgeometer unterliegenden
Maße der Katastergeometer und Gden, StKoll.-
Erl. 19. 1. 95, St Koll Abl. 41 u. 99. Die Fristen,
innerhalb deren die Nacheichung vorzunehmen und
zu wiederholen ist, betragen bei den Wagen für
eine größte zulässige Last von 3000 kg und dar-
über, den festfundamentierten W. und den Fässern
für Wein und Obstwein 3 J., im übr. 2 J.. Die
Frist beginnt mit dem Ablauf desj. Kalenderj., in
dem die letzte Eichung vorgenommen worden ist,
§ 11. Ueber Berechnung der Fr. in der Ueber-
gangszeit s. § 24 MaßO. Ueber Ermächtigung des
Bdrt. zur Best. von Ausn. von den Vorschr. u. 4
und 5 und zu deren Ausdehnung auf andere Meß-
geräte s. § 6 Abs. 5 und § 12 Maß O. — 6. Die
Pflicht zur Verwen dung richtiger
Meßgerääte. Die period. Nacheichung der Meß-
geräte entbindet deren Besitzer nicht von der Pflicht,
jederzeit dafür zu sorgen, daß ihre Meßgeräte
richtig sind, d. h. nicht über die vom Bdrt. in
VO. 18. 12. 11, R#l. 1065 festgesetzten Fehler-
grenzen, sog. Verkehrsfehlergrenzen, hinaus von
der Richtigkeit abweichen; MaßO. 8 13. — 7. Die
rechtliche Bedeutung der Eichpflicht.
Das Ges. schreibt nicht vor, daß nur nach den in
der MaßO. gen. M.= u. GGrößen verkauft werden
dürfe; es kann vielmehr auch nach anderem M
und G. oder überhaupt nicht nach M. und G. ver-
kauft werden. Das Ges. bestimmt vielmehr aus-
schließll, daß, soweit im eichpfl. Verkehr ge-
messen und gewogen wird, dies ausschl. mit ge-
eichten Meßgeräten geschehen darf. Weitergehende
Vorschr. finden sich aber auf manchen Gebieten;
s. Lebensmittel, Verkauf nach dem Gewicht oder die
in IV., 8 erw. Bdrt VO. über Kleinh. mit Garn
und mit Kerzen. — 8. Die poliz. Prüfung
der Meßgeräte, ECV. 8§ 39, ist Pflicht der
OrtspolBeh., und geschieht entw. in einz. Fällen
oder allg. Die allg. Pr. können anstelle der Gden
auch die Amtskörpersch. übernehmen. Die Ole.
sind befugt, die Ortspol Beh. zur Vorn. allg. Prüf.
im Benehmen mit der Zentralst. f. G. u. H., die
bez. des Zeitpunkts, des Verfahrens usw. die er-
forderl. Vorschläge machen wird, anzuhalten. Eine
einheitl. Regelung der Pr. hat sich das Min. vor-
behalten. Die Verwendung der staatl. Eichbeamten
zu den Pr. ist von der Gen. der Zentralst. f. G.
und H. abhängig. — 9. Strafbestim-
mungen. Wer in Ausübung eines Gew. (als
Ge# Treib., Landw., Weingärtner usw.) den unter
4—6 gen. Vorschr. oder den sonst. Vorschr. der
Maß= und Gewichtspolizei zuwiderhandelt, wird
mit Geld bis 150 oder Haft bestraft. Daneben
ist auf die Unbrauchbarmachung oder die Ein-
ziehung der vorschriftswidrigen Meßgeräte zu er-
kennen; auch kann deren Vernichtung ausgespro-
chen werden, MaßO. 9 22, vgl. § 40 EV. Art. 7b
des Polst G. ist außer Wirkung getreten, Beamte, die
sich gegen die Vorschr. verfehlen, sind nur disszi-
plinär haftbar. — 1 IX. Die technische Seite des
Eichwesens. 1 1. Die Eichfähigkeit und
ihre Voraussetzungen. Von den Anforde-
rungen, die an die Beschaffenheit derj. Meßgeräte
zu stellen sind, die eichpfl. sind oder freiw. zur
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Eichung vorgelegt werden, sind in der Maß O. selbst
nur diej. geregelt, die sich auf die Größe der Meß-
geräte beziehen. § 14 bestimmt nämlich diej. Viel-
fachen und Teile des Meters, des Kubikmeters, des
Kilogramms usw., die allein zur Eichung zugelassen
werden. Im übr. überläßt es das Ges. der NELK.,
die Ausfbest. über Material, Gestalt, sonstige Ein-
richtung und Bezeichnung aller eichfähigen Meß-
geräte, sowie über die Bedingungen ihrer Eich-
fahigke#it zu erlassen und die von den Eichbeh. inne-
zuhaltenden Fehlergrenzen (Eichfehlergrenzen) fest-
zusetzen. Ihr ist es vorbehalten, zu bestimmen, ob
und unter welchen Voraussetzungen Gegenstände
zur Eichung zuzulassen sind, die den allg. Aus-
führungsvorschr. nicht entsprechen, Maß O. 8 19
Abs. 2. Die AusfVorschr. der NE#K. finden sich
in der Hauptsache in der EO. und der Instr. z.
EO., letztere enthält im wes. Erläuterungen zur
EO. Hienach sind eichfähig diej. Meßgeräte, die
den Vorschr. der MaßO., der EO. und der Instr.
z. EO. über Richtigkeit, Größe, Material, Ge-
stalt usw. entsprechen, §9 1 EO. Als richtig bei
der Neueichung gilt ein Meßgerät dann, wenn es
sich innerh. der in der EO. festgesetzten Fehlergrenzen
(sog. Eichfehlergr.) hält. Als richtig bei der
Nacheichung gilt ein Meßgerät dann, wenn es sich
innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen, § 13 Abs. 2
MaßO., Vdrt VO. 18. 12. 11, RBl. 1065, oder da,
wo für die Nacheichung in der EO. bes. Fehlergr.
aufgestellt sind, innerhalb dieser hält. Ueber die
Eichfähigkeit entscheiden die Eichaufsichtsbeh. (in
W. die Zentralst. f. G. u. H., EWV. § 7) und end-
gültig die NEK. Neben den in der EO. für eich-
fähig erklärten Meßgeräten gibt es noch gewisse
Meßgeräte, die nicht im ganzen R., sondern nur
in beschr. Wirtschaftsgebieten einz. Bst. vorkommen.
Meßger. dieser Art sind in W. die Herbstgef. und
die vorzugsweise im Algäu zur Abgabe der Milch
für Käsereien verwendeten Milchgef. mit und ohne
Abstichstäbe. Die Eichfähigkeit dieser Meßger. ist
z. Z. vom Min J. im Benehmen mit der NEK. ge-
regelt, Bek. Zentralst. f. G. u. H., im Gew Bl. f.
W. 1912 345. Es ist vorgesehen, die Eichfähigkeit
dieser Meßger. später im Rahmen der EO. zu
regeln. — 2. Die Eichbehörden sind diej.
Beh., die die techn. Aufgaben des Eichwesens zu
erledigen haben. Die einzige REBeh. ist die NELK.:;
im übr. sind die EBeh. teils Staats-, t. Gdebeh.
Das Eichgeschäft selbst wird fast ausschl. von den
Eichämtern, staatl. und Gde Ene., unter Auf-
sicht einer bes. staatl. Aufsichtsbeh. besorgt. Grund-
sätzlich sind die Ene. Staatsbeh.; doch sind die
Landesreg. befugt, Gden, die am 1. 1. 12 eigene
Eehatten, deren Beibehaltung widerrufl. zu ge-
statten. Von dieser Befugnis ist in W., nur für
Gdefaß EAe. Gebrauch gemacht worden; zust. für
die Zulassung und Widerruf ist Min J., 5 2 KO.
27. 3. 12, Rgbl. 57, EV. § 18.— a) Die Aufgaben
der NEK. find in MaßO. § 19 bestimmt. Außer
den bereits u. 1 gen. Aufg. liegt ihr namentlich ob,
darüber zu wachen, daß das Eichwesen im g. R.
nach übereinstimmenden Regeln und dem Inter-
esse des Verkehrs entspr. gehandhabt wird. Ihr
liegt die Verabfolgung der Normale an die Auf-