Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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den Reichstags dieses Verz. je nach Eintritt oder 
Wegfall der in § 16 Abs. 1 GewO. gedachten Vor- 
aussetzung ändern, also entweder neue A. ein- 
fügen, oder in dem Verz. enthaltene A. aus diesem 
streichen, Abs. 3 a. a. O. Ueber die Frage, ob eine 
g. A. als eine „lästige“ i. S. v. 5 16 Gew O. zu er- 
achten ist, können die ordentl. Pol Beh. im gewöhn- 
lichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung er- 
kennen, MI Abl. 83 41. Als zu einer g. A. gehörig 
gelten auch deren Bestandteile, d. s. die dem 
unmittelbaren Zweck der A. dienenden Einrichtun- 
en. Neben A. (Hilfsbetriebe), die keinen wesentl. 
Lesiandteil einer g. A. bilden, sind selbständig zu 
beurteilen, Min JErl. 5. 12. 82, Abl. 83 44. Bloße 
Niederlagen gew. Stoffe sind keine g. A. i. S. des 
§5 16. Die Frage, inwieweit aus gesundheits- und 
anderen poliz. Rücksichten eine solche Niederlage 
(3z. B. von Fellen) Beschränkungen unterworfen 
werden kann, regelt sich daher nicht nach den Best. 
der GewO. Auch die Ableitung schädlicher Aus- 
flüsse aus g. A. in fließende öff. oder Privat- 
gewäsres regelt sich nach Landesrecht, Bdrt.= 
Beschl. 5. 7. 73, Min JBek. 23. 8. 73, Abl. 183. 
Die mit Bergwerken verbundenen Anstalten 
zur Aufbereitung der Bergwerkserzeugnisse be- 
dürfen keiner Gen. nach § 16 GewO., wohl aber 
die zum Betrieb auf Bergwerken und Aufberei- 
tungsanst. dienenden Triebwerke, Art. 48 u. 49 
Berg G., s. Bergwesen. Wichtige, auch für W. ver- 
wertbare Erläuterungen zu den einz. A. nach § 16 
Abs. 2 Gew O. bietet die „techn. Anleit. zur Wahr- 
nehmung der den (preuß.) Kreisausschüssen hins. 
der Gen. g. A. übertragenen Zuständigkeiten 15. 5. 
95 — abgedr. Min # Abl. 95 359, 384, 402 — mit 
Aend. 9. 1. 96, 16. 3. 98 u. 1. 7. 98, Schicker, 
GewO. 1271 f., u. 13. 3. 07, preuß. Min Bl. der 
Handels= und Gewerbeverwaltung 67. Rück- 
wirkende Kraft kommt dem § 16 GewO. und 
den hiezu ergang. Novellen gegenüber von A., die 
bereits vor Erl. der Gew O. bestanden haben, nicht 
zu, spätere wesentliche Aenderungen solcher A. 
unterliegen aber gleichfalls der Gen Pfl. — 
3. Genehmigung. Der Antrag auf die Ge- 
nehmigung ist bei dem OA. anzubringen, in dessen 
Bez. die A. errichtet werden soll oder gelegen ist; 
dem Antrag müssen die zur Erläuterung erforderl. 
Zeichnungen und Beschreibungen beigefügt werden, 
§ 17 Abs. 1 GewO., § 2—5, auch § 36 Min . 
14. 12. 71, Rgbl. 350, § 3 VV. GewO. 9. 11. 83, 
Robl. 234. Zust. zur Gen. der Errichtung od. Ver- 
änderung der o. u. 2, A. gen. A. ist die Kreisreg., 
der unt. 2, B. gen. A. das O. oder der BezRat; 
der letztere dann, wenn die Versagung der Gen. in 
Frage kommt, oder wenn Einwend. gegen die A. 
bestehen, oder wenn Bedingungen und Einschränk., 
mit welchen sich der Unternehmer nicht ausdrücklich 
einverstanden erklärt hat, zu erteilen sind. Auch 
für die unter 2, B. bez. A. ist die Zuständigkeit der 
Kreisreg. begründet, wenn die Amtskörperschaft 
eine solche A. errichten oder verändern will, oder 
wenn sie auf Grund eines Nachbarschafts= oder 
Privatrechtsverhältnisses gegen eine A. Einsprache 
erhoben hat oder wenn aus Anlaß der Errichtung 
oder Veränderung dieser A. es sich um Erteilung 
Anlagen, gewerbliche. 
einer Erlaubnis zur Einleitung von Flüssigkeiten 
in öff. Gewässer od. um Verleihung eines Wasser- 
nutzungsrechts od. Gen. einer Wasserbenützungs A. 
oder Erteilung einer Fristung i. S. des Art. 44 
Abs. 1 Z. 2 WG. handelt, § 63 u. 64, auch § 72 
VV. BzO. 30. 10. 07, Rgbl. 643. Wenn der 
Unternehmer gleichzeitig mit dem Gesuch um Gen. 
der Errichtung oder Veränderung einer lästigen 
A. ein Hochbaugesuch eingereicht hat, so hat die 
zur Gen. des ersteren Gesuchs berufene Beh. auch 
über das Hochbaugesuch zu erkennen, Art. 106 BdO. 
Das Oll, bei dem der Antrag eingereicht ist, 
hat, nötigenfalls unter Zuziehung geeigneter Sach- 
verständiger, zu prüfen, ob gegen die Vollständig- 
keit der Vorlage etwas zu erinnern ist. Etwa sich 
hicbei ergebende Mängel sind auf dem kürzesten 
Weg zu erledigen, § 6 Min JV. 14. 12. 71. Hierauf 
hat das OA. das Unternehmen ohne Rücksicht 
darauf, ob die betr. A. sich sogleich als unzulässig 
darstellt oder nicht, mittels einmaliger Einrückung 
im Bezirksamtsblatt mit der Aufforderung öff. 
bekannt zu geben, etwaige Einwendungen gegen 
die neue A. binnen 14 Tagen anzubringen, § 17 
Abs. 2 GewO., § 7 Min JV. 14. 12. 71. Geschäfts- 
geheimnisse dürfen durch dieses Ausschreiben nicht 
verletzt werden. Die Frist (vgl. § 187—193 B., 
auch § 222 3PO.) fängt an mit Ablauf des Tags, 
an dem das die Bek. enth. Blatt ausgegeben wor- 
den, d. h. an dem dessen Verbreitung am Erschei- 
nungsort und die Beförderung der für ausw. Leser 
bestimmten Stücke zur Post erfolgt ist, Min JErl. 
28. 2. 82, Abl. 142. Bei g. A., die sich über mehrere 
OA.= oder Regierungsbez. erstrecken, bestimmt 
die vorgesetzte Kreisreg. bzw. das Min J. das zur 
Vehandlung, zuständige OA. und das Blatt, in 
dem die Bek. zu erfolgen hat, Min Abl. 77, 
33. Soweit wesentl. Aenderungen der Betr.= 
Stätte oder des Betr. den Gegenstand des Gesuchs 
bilden, kann das O. auf Antrag des Unter- 
nehmers von der Bek. Abstand nehmen, wenn es 
die Ueberzeugung gewinnt, daß die beabsichtigte 
Veränderung für die Besitzer oder Bewohner be- 
nachbarter Grundstücke oder das Publikum über- 
haupt neue oder größere Nachteile, Gefahren oder 
Belästigungen, als mit der vorhandenen A. ver- 
bunden sind, nicht herbeiführen werde, § 25 Abs. 1 
l. Satz GewO. — Während der Einspr Frist können 
Einwendungen von jedem Interessenten erhoben 
werden. Sie find beim Oll schriftl. oder mündl. 
anzubringen. Die 14tägige Frist ist für alle Ein- 
wendungen, die nicht auf privatrechtl. Titeln be- 
ruhen, eine Ausschlußfrist, § 17 Abs. 2 GewO. 
Werden Einwendungen vorgebracht, so hat das 
O. zunächst hierüber mündliche Verhandlung 
einzuleiten, s. 9 10 Min V. 14. 12. 71 i. d. F. 
der Min IV. 20. 9. 10, Rabl. 491. Bei der Ver- 
handlung ist darauf Bedacht zu nehmen, die er- 
hobenen Einw. auf gütlichem Wege zu beseitigen. 
Gelingt dies nicht, so sind privatrechtl. Einw., 
soweit sie auf bes. privatrechtl. Titeln (Vertrag, 
Dienstbarkeiten, Verjährung, letztwill. Verfügung) 
beruhen, zur richterlichen Entscheidung zu ver- 
weisen. Andere Einw. sind dagegen mit den Par- 
tcieen unter dem Anfügen zu erörtern, daß dadurch
	        
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