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den Reichstags dieses Verz. je nach Eintritt oder
Wegfall der in § 16 Abs. 1 GewO. gedachten Vor-
aussetzung ändern, also entweder neue A. ein-
fügen, oder in dem Verz. enthaltene A. aus diesem
streichen, Abs. 3 a. a. O. Ueber die Frage, ob eine
g. A. als eine „lästige“ i. S. v. 5 16 Gew O. zu er-
achten ist, können die ordentl. Pol Beh. im gewöhn-
lichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung er-
kennen, MI Abl. 83 41. Als zu einer g. A. gehörig
gelten auch deren Bestandteile, d. s. die dem
unmittelbaren Zweck der A. dienenden Einrichtun-
en. Neben A. (Hilfsbetriebe), die keinen wesentl.
Lesiandteil einer g. A. bilden, sind selbständig zu
beurteilen, Min JErl. 5. 12. 82, Abl. 83 44. Bloße
Niederlagen gew. Stoffe sind keine g. A. i. S. des
§5 16. Die Frage, inwieweit aus gesundheits- und
anderen poliz. Rücksichten eine solche Niederlage
(3z. B. von Fellen) Beschränkungen unterworfen
werden kann, regelt sich daher nicht nach den Best.
der GewO. Auch die Ableitung schädlicher Aus-
flüsse aus g. A. in fließende öff. oder Privat-
gewäsres regelt sich nach Landesrecht, Bdrt.=
Beschl. 5. 7. 73, Min JBek. 23. 8. 73, Abl. 183.
Die mit Bergwerken verbundenen Anstalten
zur Aufbereitung der Bergwerkserzeugnisse be-
dürfen keiner Gen. nach § 16 GewO., wohl aber
die zum Betrieb auf Bergwerken und Aufberei-
tungsanst. dienenden Triebwerke, Art. 48 u. 49
Berg G., s. Bergwesen. Wichtige, auch für W. ver-
wertbare Erläuterungen zu den einz. A. nach § 16
Abs. 2 Gew O. bietet die „techn. Anleit. zur Wahr-
nehmung der den (preuß.) Kreisausschüssen hins.
der Gen. g. A. übertragenen Zuständigkeiten 15. 5.
95 — abgedr. Min # Abl. 95 359, 384, 402 — mit
Aend. 9. 1. 96, 16. 3. 98 u. 1. 7. 98, Schicker,
GewO. 1271 f., u. 13. 3. 07, preuß. Min Bl. der
Handels= und Gewerbeverwaltung 67. Rück-
wirkende Kraft kommt dem § 16 GewO. und
den hiezu ergang. Novellen gegenüber von A., die
bereits vor Erl. der Gew O. bestanden haben, nicht
zu, spätere wesentliche Aenderungen solcher A.
unterliegen aber gleichfalls der Gen Pfl. —
3. Genehmigung. Der Antrag auf die Ge-
nehmigung ist bei dem OA. anzubringen, in dessen
Bez. die A. errichtet werden soll oder gelegen ist;
dem Antrag müssen die zur Erläuterung erforderl.
Zeichnungen und Beschreibungen beigefügt werden,
§ 17 Abs. 1 GewO., § 2—5, auch § 36 Min .
14. 12. 71, Rgbl. 350, § 3 VV. GewO. 9. 11. 83,
Robl. 234. Zust. zur Gen. der Errichtung od. Ver-
änderung der o. u. 2, A. gen. A. ist die Kreisreg.,
der unt. 2, B. gen. A. das O. oder der BezRat;
der letztere dann, wenn die Versagung der Gen. in
Frage kommt, oder wenn Einwend. gegen die A.
bestehen, oder wenn Bedingungen und Einschränk.,
mit welchen sich der Unternehmer nicht ausdrücklich
einverstanden erklärt hat, zu erteilen sind. Auch
für die unter 2, B. bez. A. ist die Zuständigkeit der
Kreisreg. begründet, wenn die Amtskörperschaft
eine solche A. errichten oder verändern will, oder
wenn sie auf Grund eines Nachbarschafts= oder
Privatrechtsverhältnisses gegen eine A. Einsprache
erhoben hat oder wenn aus Anlaß der Errichtung
oder Veränderung dieser A. es sich um Erteilung
Anlagen, gewerbliche.
einer Erlaubnis zur Einleitung von Flüssigkeiten
in öff. Gewässer od. um Verleihung eines Wasser-
nutzungsrechts od. Gen. einer Wasserbenützungs A.
oder Erteilung einer Fristung i. S. des Art. 44
Abs. 1 Z. 2 WG. handelt, § 63 u. 64, auch § 72
VV. BzO. 30. 10. 07, Rgbl. 643. Wenn der
Unternehmer gleichzeitig mit dem Gesuch um Gen.
der Errichtung oder Veränderung einer lästigen
A. ein Hochbaugesuch eingereicht hat, so hat die
zur Gen. des ersteren Gesuchs berufene Beh. auch
über das Hochbaugesuch zu erkennen, Art. 106 BdO.
Das Oll, bei dem der Antrag eingereicht ist,
hat, nötigenfalls unter Zuziehung geeigneter Sach-
verständiger, zu prüfen, ob gegen die Vollständig-
keit der Vorlage etwas zu erinnern ist. Etwa sich
hicbei ergebende Mängel sind auf dem kürzesten
Weg zu erledigen, § 6 Min JV. 14. 12. 71. Hierauf
hat das OA. das Unternehmen ohne Rücksicht
darauf, ob die betr. A. sich sogleich als unzulässig
darstellt oder nicht, mittels einmaliger Einrückung
im Bezirksamtsblatt mit der Aufforderung öff.
bekannt zu geben, etwaige Einwendungen gegen
die neue A. binnen 14 Tagen anzubringen, § 17
Abs. 2 GewO., § 7 Min JV. 14. 12. 71. Geschäfts-
geheimnisse dürfen durch dieses Ausschreiben nicht
verletzt werden. Die Frist (vgl. § 187—193 B.,
auch § 222 3PO.) fängt an mit Ablauf des Tags,
an dem das die Bek. enth. Blatt ausgegeben wor-
den, d. h. an dem dessen Verbreitung am Erschei-
nungsort und die Beförderung der für ausw. Leser
bestimmten Stücke zur Post erfolgt ist, Min JErl.
28. 2. 82, Abl. 142. Bei g. A., die sich über mehrere
OA.= oder Regierungsbez. erstrecken, bestimmt
die vorgesetzte Kreisreg. bzw. das Min J. das zur
Vehandlung, zuständige OA. und das Blatt, in
dem die Bek. zu erfolgen hat, Min Abl. 77,
33. Soweit wesentl. Aenderungen der Betr.=
Stätte oder des Betr. den Gegenstand des Gesuchs
bilden, kann das O. auf Antrag des Unter-
nehmers von der Bek. Abstand nehmen, wenn es
die Ueberzeugung gewinnt, daß die beabsichtigte
Veränderung für die Besitzer oder Bewohner be-
nachbarter Grundstücke oder das Publikum über-
haupt neue oder größere Nachteile, Gefahren oder
Belästigungen, als mit der vorhandenen A. ver-
bunden sind, nicht herbeiführen werde, § 25 Abs. 1
l. Satz GewO. — Während der Einspr Frist können
Einwendungen von jedem Interessenten erhoben
werden. Sie find beim Oll schriftl. oder mündl.
anzubringen. Die 14tägige Frist ist für alle Ein-
wendungen, die nicht auf privatrechtl. Titeln be-
ruhen, eine Ausschlußfrist, § 17 Abs. 2 GewO.
Werden Einwendungen vorgebracht, so hat das
O. zunächst hierüber mündliche Verhandlung
einzuleiten, s. 9 10 Min V. 14. 12. 71 i. d. F.
der Min IV. 20. 9. 10, Rabl. 491. Bei der Ver-
handlung ist darauf Bedacht zu nehmen, die er-
hobenen Einw. auf gütlichem Wege zu beseitigen.
Gelingt dies nicht, so sind privatrechtl. Einw.,
soweit sie auf bes. privatrechtl. Titeln (Vertrag,
Dienstbarkeiten, Verjährung, letztwill. Verfügung)
beruhen, zur richterlichen Entscheidung zu ver-
weisen. Andere Einw. sind dagegen mit den Par-
tcieen unter dem Anfügen zu erörtern, daß dadurch