Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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sichtsbeh. und deren period. wiederkehrende Verglei- 
chung mit dem Urmaß und dem Urgewicht ob. Sie 
regelt das Verf. bei der Eichung und überhaupt 
alle die techn. Seite des Eichwesens betr. Fragen. 
Die in diesen Richtungen erlassenen Vorschr. sin- 
den sich in der EO. und der Instr. z. EO. 
— b) Eichaufsichtsbeh. ist in W. die Zen- 
tralst. f. G. u. H., KVO. 27. 3. 12, § 3. Sie ist 
ermächtigt, in geeigneten Fällen die Tätigkeit der 
EAe. selbst zu übernehmen; außerdem hat sie 
einige nur ihr zukommende Eichbefugnisse. Ueber 
ihre Aufgaben im übr. s. " 14 EV. — c) Staat- 
liche Eichämter bestehen in W. 12; weitere 
werden vom Min J. nach Bedürfnis errichtet, KVO. 
27. B3. 12, Rgbl. 57 § 1, EuV. § 15. Neben diesen 
Haupteichstellen hat die Zentralst. f. G. u. 
H. eine große Zahl weiterer ständ. Nebenst. 
errichtet, die t. von den Beamten der Hauptst., t. 
von bes. B. der Nebenst., t. von im Nebenberuf 
nach Art. 118 BG. angest. B. bedient werden. 
Diese Nebenst. haben in der Hauptsache nur die 
Befugnis zur Eichung von Fässern und von 
Herbstgef.; in einigen anderen werden jedoch auch 
andere Arten von Meßgeräten geeicht. Diej. Gden, 
die nicht Sitz ständ. Eichst. sind, werden zum Zweck 
der Nacheichung alle 2 J. einmal von dem Eichb. 
besucht; die Nacheichung wird dann in den von den 
Gden gestellten Räumlichkeiten (unst. Eichst.) vor- 
genommen. Die B. der Ele. führen den Titel 
Eichmeister und Obereichmeister; die nicht etats- 
mäßig angest. Eichb. werden, soweit ihnen nicht 
der Titel Eichmeister verliehen ist, als Eichassi- 
stenten bezeichnet; Eichgehilfen sind diej. Pers., 
die, in einem privatrechtl. Dstvh. zum St. stehend, 
bei den Eicharbeiten mechanische Arbeitshilfe lei- 
sten. Ueber die dstl. Verhältnisse der Eichbeamten 
s. EV. 8 16, 17. Ueber Vorbereitung und Anstellung 
im staatl. Eichdst. s. § 27—32 EV. Von den 
ür die Anstellung aufgestellten Erfordernissen des 
680 Z. ö u. 6, Vorbereitungsdienst u. Eichmeister- 
t., wird namentl. bei den im Nebenberuf für die 
bloße Eichung von Fässern, Herbst= und Milch- 
gefäßen Angestellten abgesehen; die Zentralst. f. 
G. u. H. begnügt sich hier mit einer Pr., wie sie 
die EV. § 19 für die Gde Eichm. vorschreibt. Die 
Eichb. sind der allg. Dienstaufsicht der O#le., in deren 
Bez, der Sitz des EA. sich befindet, und weiterhin 
der Zentralst. f. G. u. H. unterstellt. Die Dienstauf- 
sicht der OAe. ist nur eine formelle; zu mat. Wei- 
sungen in bezug auf das Eichgeschäft sind sie nicht 
befugt.—d) Die Gdefaßeichämter, E. 18 
bis 26, sind ohne Rücksicht auf den Wohnort des 
Antragstellers zur Neu- und Nacheichung aller 
Fässer und der Herbstgef. befugt und verpflichtet, 
soweit nicht von der Zentralst. f. G. u. H. anderes 
bestimmt wird. Die Gdef EAe. unterstehen in eich- 
techn. Hinsicht den staatl. EAe. und der Zentralst. 
. G. u. H., im übr. dem Gderat und den ord. 
Gdeaufs Beh. Der GdeEichmeister hat sich einer 
Pr. zu unterwerfen, Sp. 3 A, Rabl. 1912 146. Ein 
bes. Vorst. des Gdefaß E A. ist nicht erforderlich, 
lann aber von der Gde bestellt werden. Die Eich- 
bühren, die von den Gdef EAe. angesetzt werden, 
ließen in ihrem vollen Betrag in die Gdekasse. 
Maß= und Gewichtsordnung. 
—e) Die Ordnungszahlen der Eichbeh. Um 
aus dem Eichstempel ersehen zu können, welche 
Beh. die Eichung vorgenommen hat, führt jede 
Eichbeh. ein bes. Stempelzeichen, Eichband in ver- 
schiedener Ausführung, nach Bdrt VO. 14. 11. 11, 
Rl. 951 und § 8 EU. — f) Ein Verzeichnis 
der EAe. und Nebenstellen sowie der GdefE #e. 
unter Angabe ihrer Ordnungszahlen ist im Abl. 
d. J. 14 109 veröffentlicht. — 3. Die Geschäfte 
der Eichbeh. Die Eichbeh. besorgen außer der Neu- 
und der Nacheichung die sog. Befundprüfung, d. h. 
die Pr. geeichter Meßger., jedoch ohne Stempelung, 
zur Feststellung darüber, ob das Meßger. noch ver- 
kehrsfähig ist, sowie die Prüfung und Be- 
glaubigung von Meßgeräten und anderen 
Gegenständen (ohne Stempelung) sog. eichamtl. 
Pr.= und Beglaubigungsarbeiten, EO. § 9. — 
4. Die eichamtliche Abfertigung (Ver- 
fahren) erfolgt nach der EO. und Instr. zur 
EO., § 10—13 und 42 CV. und den ergänzenden 
Vorschr. der Zentralst. f. G. u. H. — 5. Die Or- 
ganisation der Nacheichung regeln § 33 
bis 37 EV. Hienach findet in den ständ. Eich- 
stellen die Nacheichung an den Eichtagen das 
ganze Jahr hindurch statt, ohne Beschränkung auf 
die Einw. der betr. Gde. Außerdem aber werden 
in diesen Gden nach näh. Anordn, der Zentralst. f. 
G. u. H. fortgesetzte öff. bekannt gemachte Nach- 
eich. vorgenommen. Diej. Gden, die nicht Sitz 
ständ. Eichst. sind, werden alle 2 J. einmal von 
einem Eichb. zur Vornahme der Nacheich. besucht, 
Rundreisen der Eichb. Wer die durch die Rundr. 
gebotene Gelegenheit zur Nacheich, versäumt, muß 
dic Nacheich. in den ständ. Eichst. vornehmen lassen. 
Die Nacheich, wird in den von der Gde gestellten, 
für die Nacheich. geeigneten Räumlichkeiten (un- 
ständ. Eichst.) vorgenommen. Doch erfolgt in diesen 
unständ. Eichst. die Nacheich. der Balken= und 
Tafelwagen nur dann, wenn die betr. Gden die 
zur Vornahme der Eichung erforderl. Gewichte zur 
ausschl. Verf. der Eichb. bereit halten. Bei diesen 
Rundr. der Eichb. werden nicht nachgeeicht die 
Fässer und Herbstgefäße, alle Präzisionsmeßger., 
die selbstltätigen Wagen und die Wagen mit dreij. 
Nacheichfrist. Zur sicheren Durchführung der Nach- 
eich. haben die OrtspolBeh. Verzeichnisse der Be- 
sitzer nacheichpfl. Meßger. nach § 35 EV. anzu- 
legen und den Eule. zu übersenden. Auf Grund 
der Verz. wird der Geschäftsplan für die Nacheich. 
festgestellt und durch die Oue. und die Gde be- 
kannt gemacht. Die Meßger. der Apoth., der Dis- 
pensieraunst., Hospitäler und staatl. Institute sowie 
deren Normalgewichtsätze werden nach § 37 EO. 
nachgeeicht bzw. nachgeprüft. — 6. Für Eichung 
der zu steuer= und zollamtl. Zwecken 
lestuimmten Meßgeräte gilt § 41 EV. Die 
Vorschr. über Neu= und Nacheichpfl. werden, so- 
weit sie nicht auf Ges. beruhen, von den Steuer- 
und Zollbeh. erlassen, während für die Ausführung 
der Eich. die allg. Eichvorschr. gelten. — 7. Eich- 
gebühren. Für Neu= und Nacheichung, Be- 
fundpr. und die eichamtl. Pr.= und Beglaubigungs- 
arbeiten werden Geb. (EE.) erhoben. Die Geb. für 
die Neueichung und die Befundpr. werden vom
	        
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