Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

540 
Werts solcher Tiere erfolgt wie bei Z. 2. 
Als Entsch, erhält der Tierbes. für an M.= u. K. 
verendete K. ½, für an einer Nachkrankh. der S. 
verend. oder wegen einer solchen geschl. T. /8 der ver- 
einbarten Summe. In beiden Fällen wird die dem 
Tierbes. aus Privatverträgen zuk. Vers Summe zu 
½ bzw. ⅜ sowie der volle Wert der ihm zur Verk. 
bleib. Teile abgerechnet, Art. 8 Nr. 3 u. 4, Art. 4 
Abs. 2, § 348 Abs. 3, 352 Abs. 3. Leonhardt. 
Medizinalkollegium. Das M., KO. 21. 10. 80, 
Rgbl. 1881 3, bildet in Unterordnung unter das 
Min J. die Bentralbeh. für die Beaufsichtigung 
und techn. Leitung des Med Wesens und der öff. 
Gesundheitspflege. Es besteht aus ord. admini- 
strativen und techn. und aus außerord., für einz. 
techn. Aufgaben auf bestimmte Zeit ernannten 
Mitgl. 2 ord. techn. Mitgl. haben dem Amt ihre 
volle Tätigkeit zu widmen, den übr. ist die Aus- 
übung der ärztl. Privatpraxis oder ihres sonst. 
Berufs gestattet, Min JBek. 21. 6. 81, Abl. 185. Die 
nicht auf Lebenszeit angest. außecrord. Mitgl. unter- 
sichen dem Beamten G. Das M. ist eine teils be- 
ratende, t. verwalt., aufsichtführ. und verfügende 
Beh. Der Abt. für die Staatskrankenanst. unter- 
stehen die Staatskr Anst., die Landeshebammensch. 
und das Irrenwesen, der tierärztl. Abt. die in das 
Gebiet der Tierheilkunde fallenden Geschäfte, MV. 
21. 6. 81, Rgbl. 398. Das M. sorgt für geordnete 
Verwaltung des Med Wesens des Landes und für 
Herbeiführung und Erhaltung eines guten Zu- 
standes der öff. Gesundheitspflege; es hat wahr- 
genommene Mißstände unter Beifügung entspr. 
Anträge zur Kenntnis der zur Abhilfe zuständ. 
Stellen zu bringen und überhaupt bei jeder ge- 
eigneten Gelegenheit auf die nach der Sachlage 
möglichen und mit den wirtschaftl. Rücksichten ver- 
einbaren Verbesserungen unbefriedigender med.= 
poliz. Zustände und Verhältnisse hinzuwirken. Im 
einzelnen ist anzuführen: a) Begutachtung und 
vorläufige Bearbeitung von Ges., Verord. und 
Verf., b) Vorbereitung und Bearbeitung der Vor- 
anschläge für die ihm unterstellten Anst. und das 
Viehseuchenwesen, c) medizinisch-techn. Beratung 
des Min J., der Kollegialbeh. des Innern (Be- 
ratung der Kreisreg. durch Oe., s. Min Erl. 21. 
6. 81, Abl. 194), d) Beratung der übr. Min. und 
der ihnen untergeordn. Verwaltungskoll., Erstat- 
tung von Obergutachten für die Gerichte und 
Staatsanwaltschaften, MV. 21. 5. 81, Rgbl. 364, 
e) Begutachtung der Pläne für Bez. und Gde- 
Krankenhäuser, der Gesuche um Staatsbeiträge 
hiefür, der Genehmigungsges. für Privatkr.-, Ent- 
bindungs= und Irrenanst., f) die Oberleitung des 
gesamten Betriebs der Staatsirrenanft. und der 
Landeshebammensch., Zuweisung von Staats- 
pfleglingen in die Privatirren= und Krankenanst., 
Anweisung der hiebei entstehenden Kosten inner- 
halb Etats, g) allg. Dienstaufsicht über die Be- 
amten und Bediensteten der gen. Anst., h) Dienst- 
aufsicht über die OAlc. Techn. Ueberwachung der 
OATAe. vorbehältlich der den Kreisreg. zukom- 
menden allg. Dienstaufsicht. Techn. Oberaufsicht 
über die Impfgeschäfte, i) allg. Ueberwach. des Betr. 
der Privatirrenanst., k) tech. Oberaufsicht über 
Medizinalpersonen — Medizinaltaxe. 
Apotheker und Apotheken, Leitung der Apis.; 
durch KVO. 5. 2. 09, Rgbl. 25, wurden die nach 
VO. 4. 1. 43, Rgbl. 25, den Kreisreg. zukom- 
menden Zuständigkeiten ebenfalls dem M. über- 
tragen, vgl. auch MV. 16. 2. 09, Rgbl. 26, b. Zu- 
ständigkeit auf dem Gebiet des Apothekenwesens. 
Bez. der Stellung und Befugnisse des M. b. der 
Bekämpfung der Viehseuchen s. AG. z. VS. 8. 7. 
12, Rgbl. 279, Min JV. 11. 7. 12, Rgbl. 293. — 
Die Geschäftsbehandkung beim M. ist kollegialisch, 
die in den Geschäftskr. der Abt. fallenden Gegen- 
stände werden von der Abt. erledigt. Bei Kollegial= 
gutachten für die ord. Gerichte, die Staatsanwalt- 
schaften oder die Verwaltungs Ger., V. 21. 5. 81, 
Rgbl. 864, hat der Vorstand einen Zusammen- 
tritt von mind. 3 derj. techn. Mitgl., denen bei 
der zu begutachtenden Frage eine bes. Sachkennt- 
nis zukommt, zu veranstalten, und in diesem Zu- 
sammentritt, ohne daß ihm selbst dabei ein Stimm- 
recht zukommt, eine koll. Beratung und Beschluß- 
fassung herbeizuführen. Das Min J. kann zu 
jeder Sitzung des M. oder einer Abt. einen Be- 
amten des Min J. abordnen. Rößler. 
Medizinalpersonen, öff. ermächtigte. Hiezu ge- 
hören, MV. b. Einfluß d. GewO. auf das Medi- 
zinalw. 8. 4. 72, Rgbl. 143: 1. Aerzte, die nach früh. 
Vorschr. die Erl. zur Ausübung der inn. Heilkunde, 
höh. Wundarzneik. und Geburtshilfe erlangt haben. 
— 2. Höh. und nied. Wunde. und die diesen 
Klassen angeh. Geburtshelfer. Sie dürfen sich 
Wund A., aber nicht Arzt nennen; — 3. Geprüfte 
Zahn Ae. — 4. Gepr. und ermächtigte Hebammen. 
5. Ebensolche Tier Ae. 6. Gepr. Apotheker. Hiezu 
treten diej., die nach den nunmehr geltenden Best. 
in einem d. Staat den Approbationschein als 
Arzt, Zahn A., Tier A. und Apotheker erhalten 
haben. S. auch § 174 Z. 3, 277—280 StGB. 
Rößler. 
Medizinaltaxe. Nach § 80 Abs. 2 GewO. ist 
die Bezahlung der appr. Aerzte usw. der Verein- 
barung überlassen. Als Norm für strittige Fälle 
mangels einer Vereinbarung können Taxen fest- 
gesetzt werden. Hievon wurde in W. Gebrauch 
gemacht. Die bestehenden T. beziehen sich bloß 
auf öff. ermächtigte Medizinalpers., M. 8. 4. 72, 
Rgbl. 143. Soweit für gew. Sachverst. bes. Vor- 
schriften bestehen, die an dem Gerichtsitz und dem 
Aufenthaltsort des Sachverst. gelten, sind diese 
Vorschr. und nicht die der GebO. f. Z. u. S. 20. 
5. 98, RBl. 689, abg. 10. 6. 14, b 214, 
anzuwenden. Gelten solche Vorschr. nur an 
einem dieser Orte oder gelten an demselben 
verschiedene Vorschr., so kann der Sachverst. die 
Anwendung der ihm günstigeren Best. verlangen. 
— Die KWVO. über die Gebühren der Aerzte, Zahn- 
Ae., Wunde. 2. Abt. und Hebammen 17. 3. 99, 
Rgbl. 274, unterscheidet: I. Geb. für amtl. Ver- 
richtungen und Verrichtungen in amtl. Auftrag, 
II. Geb. für die Geschäfte der Privatpraxis. — 
I. Die Geb., die den Ae., WAe. 2. Abt. und Heb. 
für amtl. Verrichtungen d. h. für V., die zu ihren 
ord. Amtsobliegenheiten ehören, und für Verricht. 
in amtl. Auftrag, d h. Dienstleistungin, die ohne 
zu den ord. Eahee zu gehören, im Auf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.