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Werts solcher Tiere erfolgt wie bei Z. 2.
Als Entsch, erhält der Tierbes. für an M.= u. K.
verendete K. ½, für an einer Nachkrankh. der S.
verend. oder wegen einer solchen geschl. T. /8 der ver-
einbarten Summe. In beiden Fällen wird die dem
Tierbes. aus Privatverträgen zuk. Vers Summe zu
½ bzw. ⅜ sowie der volle Wert der ihm zur Verk.
bleib. Teile abgerechnet, Art. 8 Nr. 3 u. 4, Art. 4
Abs. 2, § 348 Abs. 3, 352 Abs. 3. Leonhardt.
Medizinalkollegium. Das M., KO. 21. 10. 80,
Rgbl. 1881 3, bildet in Unterordnung unter das
Min J. die Bentralbeh. für die Beaufsichtigung
und techn. Leitung des Med Wesens und der öff.
Gesundheitspflege. Es besteht aus ord. admini-
strativen und techn. und aus außerord., für einz.
techn. Aufgaben auf bestimmte Zeit ernannten
Mitgl. 2 ord. techn. Mitgl. haben dem Amt ihre
volle Tätigkeit zu widmen, den übr. ist die Aus-
übung der ärztl. Privatpraxis oder ihres sonst.
Berufs gestattet, Min JBek. 21. 6. 81, Abl. 185. Die
nicht auf Lebenszeit angest. außecrord. Mitgl. unter-
sichen dem Beamten G. Das M. ist eine teils be-
ratende, t. verwalt., aufsichtführ. und verfügende
Beh. Der Abt. für die Staatskrankenanst. unter-
stehen die Staatskr Anst., die Landeshebammensch.
und das Irrenwesen, der tierärztl. Abt. die in das
Gebiet der Tierheilkunde fallenden Geschäfte, MV.
21. 6. 81, Rgbl. 398. Das M. sorgt für geordnete
Verwaltung des Med Wesens des Landes und für
Herbeiführung und Erhaltung eines guten Zu-
standes der öff. Gesundheitspflege; es hat wahr-
genommene Mißstände unter Beifügung entspr.
Anträge zur Kenntnis der zur Abhilfe zuständ.
Stellen zu bringen und überhaupt bei jeder ge-
eigneten Gelegenheit auf die nach der Sachlage
möglichen und mit den wirtschaftl. Rücksichten ver-
einbaren Verbesserungen unbefriedigender med.=
poliz. Zustände und Verhältnisse hinzuwirken. Im
einzelnen ist anzuführen: a) Begutachtung und
vorläufige Bearbeitung von Ges., Verord. und
Verf., b) Vorbereitung und Bearbeitung der Vor-
anschläge für die ihm unterstellten Anst. und das
Viehseuchenwesen, c) medizinisch-techn. Beratung
des Min J., der Kollegialbeh. des Innern (Be-
ratung der Kreisreg. durch Oe., s. Min Erl. 21.
6. 81, Abl. 194), d) Beratung der übr. Min. und
der ihnen untergeordn. Verwaltungskoll., Erstat-
tung von Obergutachten für die Gerichte und
Staatsanwaltschaften, MV. 21. 5. 81, Rgbl. 364,
e) Begutachtung der Pläne für Bez. und Gde-
Krankenhäuser, der Gesuche um Staatsbeiträge
hiefür, der Genehmigungsges. für Privatkr.-, Ent-
bindungs= und Irrenanst., f) die Oberleitung des
gesamten Betriebs der Staatsirrenanft. und der
Landeshebammensch., Zuweisung von Staats-
pfleglingen in die Privatirren= und Krankenanst.,
Anweisung der hiebei entstehenden Kosten inner-
halb Etats, g) allg. Dienstaufsicht über die Be-
amten und Bediensteten der gen. Anst., h) Dienst-
aufsicht über die OAlc. Techn. Ueberwachung der
OATAe. vorbehältlich der den Kreisreg. zukom-
menden allg. Dienstaufsicht. Techn. Oberaufsicht
über die Impfgeschäfte, i) allg. Ueberwach. des Betr.
der Privatirrenanst., k) tech. Oberaufsicht über
Medizinalpersonen — Medizinaltaxe.
Apotheker und Apotheken, Leitung der Apis.;
durch KVO. 5. 2. 09, Rgbl. 25, wurden die nach
VO. 4. 1. 43, Rgbl. 25, den Kreisreg. zukom-
menden Zuständigkeiten ebenfalls dem M. über-
tragen, vgl. auch MV. 16. 2. 09, Rgbl. 26, b. Zu-
ständigkeit auf dem Gebiet des Apothekenwesens.
Bez. der Stellung und Befugnisse des M. b. der
Bekämpfung der Viehseuchen s. AG. z. VS. 8. 7.
12, Rgbl. 279, Min JV. 11. 7. 12, Rgbl. 293. —
Die Geschäftsbehandkung beim M. ist kollegialisch,
die in den Geschäftskr. der Abt. fallenden Gegen-
stände werden von der Abt. erledigt. Bei Kollegial=
gutachten für die ord. Gerichte, die Staatsanwalt-
schaften oder die Verwaltungs Ger., V. 21. 5. 81,
Rgbl. 864, hat der Vorstand einen Zusammen-
tritt von mind. 3 derj. techn. Mitgl., denen bei
der zu begutachtenden Frage eine bes. Sachkennt-
nis zukommt, zu veranstalten, und in diesem Zu-
sammentritt, ohne daß ihm selbst dabei ein Stimm-
recht zukommt, eine koll. Beratung und Beschluß-
fassung herbeizuführen. Das Min J. kann zu
jeder Sitzung des M. oder einer Abt. einen Be-
amten des Min J. abordnen. Rößler.
Medizinalpersonen, öff. ermächtigte. Hiezu ge-
hören, MV. b. Einfluß d. GewO. auf das Medi-
zinalw. 8. 4. 72, Rgbl. 143: 1. Aerzte, die nach früh.
Vorschr. die Erl. zur Ausübung der inn. Heilkunde,
höh. Wundarzneik. und Geburtshilfe erlangt haben.
— 2. Höh. und nied. Wunde. und die diesen
Klassen angeh. Geburtshelfer. Sie dürfen sich
Wund A., aber nicht Arzt nennen; — 3. Geprüfte
Zahn Ae. — 4. Gepr. und ermächtigte Hebammen.
5. Ebensolche Tier Ae. 6. Gepr. Apotheker. Hiezu
treten diej., die nach den nunmehr geltenden Best.
in einem d. Staat den Approbationschein als
Arzt, Zahn A., Tier A. und Apotheker erhalten
haben. S. auch § 174 Z. 3, 277—280 StGB.
Rößler.
Medizinaltaxe. Nach § 80 Abs. 2 GewO. ist
die Bezahlung der appr. Aerzte usw. der Verein-
barung überlassen. Als Norm für strittige Fälle
mangels einer Vereinbarung können Taxen fest-
gesetzt werden. Hievon wurde in W. Gebrauch
gemacht. Die bestehenden T. beziehen sich bloß
auf öff. ermächtigte Medizinalpers., M. 8. 4. 72,
Rgbl. 143. Soweit für gew. Sachverst. bes. Vor-
schriften bestehen, die an dem Gerichtsitz und dem
Aufenthaltsort des Sachverst. gelten, sind diese
Vorschr. und nicht die der GebO. f. Z. u. S. 20.
5. 98, RBl. 689, abg. 10. 6. 14, b 214,
anzuwenden. Gelten solche Vorschr. nur an
einem dieser Orte oder gelten an demselben
verschiedene Vorschr., so kann der Sachverst. die
Anwendung der ihm günstigeren Best. verlangen.
— Die KWVO. über die Gebühren der Aerzte, Zahn-
Ae., Wunde. 2. Abt. und Hebammen 17. 3. 99,
Rgbl. 274, unterscheidet: I. Geb. für amtl. Ver-
richtungen und Verrichtungen in amtl. Auftrag,
II. Geb. für die Geschäfte der Privatpraxis. —
I. Die Geb., die den Ae., WAe. 2. Abt. und Heb.
für amtl. Verrichtungen d. h. für V., die zu ihren
ord. Amtsobliegenheiten ehören, und für Verricht.
in amtl. Auftrag, d h. Dienstleistungin, die ohne
zu den ord. Eahee zu gehören, im Auf-