Medizinalwesen — Meiereien.
trag von Beh. erfolgen, zustehen, sind in der An-
lage der KVO. 17. Z. 99 verzeichnet. Gehört die
Verricht. zu den durch das Gehalt belohnten ord.
Amtsobliegenheiten, so besteht kein Anspruch auf
Geb., abgesehen von Diäten und Reisekosten und
bes. ausgesetzten Entschäd. für entgehenden Er-
werb. Gewährt werden die Geb. für das Geschäft,
sog. Verricht Geb., ferner in den bes. gen. Fällen:
Versäumn Geb. und Ersatz der Reiseauslagen. Die
die ärztl. Praxis ausübenden Mitgl. des Med Koll.
erhalten bei Verricht. außerhalb des Wohnortes
außer der Verricht Geb. oder der Geb. für die
Mühewaltung die regulativmäß. Diäten und Reise-
kosten, KVO. 28. 6. 73, Rgbl. 269, und Entschäd.
für entgeh. Erwerb. Bei den im Staatsdienst
angest. vollbeschäftigten Ae. fällt die Entsch. für
entgeh. Erwerb weg. Bezüglich der O##e. zu
vaol. Art. 6 O#. 10. 7. 12, Rgbl. 270 und
KO. 1. 2. 14 betr. die Reisgebühren der Ole.,
Rabl. 36. — Die schriftlichen Kollegialgutachten
des Med Koll. für die ordentlichen Gerichte, die
Verw Ger. und die Staatsanwaltschaft in den
Fällen der MV. 21. 5. 81, Rgbl. 364, 5 1 Abs. 3,
§ 2 Abs. 1 u. 3, werden — vorbehältl. des Ersatzes
etwaiger Barauslagen — unentgeltl. abgegeben.
Die Olle. erhalten (ogl. Art. 6 Abs. 2
OAAG. 10. 7. 12, Rgbl. 270, für gerichtsärztl. Ver-
richtungen, desgl. die einz. Mitgl. des Med Koll.,
wenn sie persönl. von den Gerichten, Verw Ger. oder
der Staatsanw. als Sachverst. beigezogen werden,
Geb. nach den obengen. Vorschr. — II. Nach § 8
KVO. 17. 3. 99 sind die Geb. für die berufl. Lei-
stungen der Ae. in der Privatpraxis durch Min I.
festzusetzen. Dies ist geschehen durch V. 25. 3. 99,
Rabl. 284. Hier sind Sätze festgesetzt für: 1. appr.
Ae., 2. appr. Zahn Ae., 8. Wund Ae. 2. Abt. und
Geburtshelfer, 4. Hebammen. Die Gebd. ist, ab-
geseben von bes. Abweichungen, bindend für For-
rungen des Heilpersonals an öff. Kassen und
dient als Norm für strittige Fälle mangels einer
Vereinbarung, § 80 Abs. 2 Gew O., § 612 BGB. So-
weit ein Rahmen besteht, kommen die niedrigsten
Sätze zur Anwendung gegenüber Unbemittelten
und Armenvbd., ferner — es sei denn, daß schwie-
rige Leistungen oder ein größerer Zeitaufwand
eine höhere Anrechnung rechtfertigen — gegenüber
anderen jur. Personen öff. Rechts, gegenüber jur.
Pers., die wohltätige Zwecke verfolgen, und gegen-
über Genossenschaften, Anst., Kassen, die einer ges.
Unfall--, Invaliden-, Alters= und Krankenvers.
dienen. Im übr. wird gerechnet nach Beschaffen-
heit und Schwierigkeit der Leistung, Zeitaufwand,
Vermögens= und Einkommensverhältnissen des
Zahlungspflichtigen und unter Berücksichtigung der
örtl. Verhältnisse. Sind Verrichtungen in der
Geb O. nicht bes. aufgeführt, so sind der Anrech-
nung diej. Sätze zugrunde zu legen, die für ähnl.
Geschäfte gewährt werden. Auf Verlangen des
Zahlungspfl. ist eine ins einz. gehende Rechnung
auszustellen. — Für TAe. gilt noch KVO. 4. 11. 75,
Robl. 540. Bes. Best.: MV. b. Gebühren und
Reisekosten der OATAe. für amtl. Verricht. 23. 7.
08, Rabl. 156, in Vbdg. mit Min JV. 11. 7. 12,
Robl. 293 § 360. Die OATe. erhalten bei amtl.
541
Verricht., s. o., Reisevergütungen, wozu bei gew.
Geschäften noch Verricht Geb. kommen. — Anzu-
führen ist noch Med Koll Bek. b. die Taxe für Lei-
tung der Radikalbadekur bei Schafräude 2. 5. 90,
Rabl. 90, und die Belohnungen der Tie. für
Verricht., die aus den Vorschr. des Schlachtvieh-
u. FBG., s. d., und dessen Ausfbest. sich ergeben.
Rößler.
Medizinalwesen. Das M. umfaßt die im Nutzen
der Gesundheit der Einzelnen und der Gesamtheit
gebotene Tätigkeit der Beh., Medizinalpolizei. Die
Med Pol. unterliegt nach RV. Art. 4 3. 15 der
Beaufsichtigung des R. und dessen Gesetzgebung.
Den Gden kommt nach Gde O. Art. 8 Abs. 1 die
Handhabung der Ortspol. auch auf dem Gebiet
des Gesundheitswesens zu. Im übr. liegt die
Sorge für das öff. Gesundheitsw., soweit Ver-
fügungen in Betracht kommen, den staatl. Boh.,
O#l., Kreisreg., Min J., ob. Zur Bearbeitung techn.
Fragen und zur Beratung der staatl. Pol Beh. sind
MedKoll. OAAe. und OATAe. berufen. Bez. der
Verordnungsrechte ist bes. auf Art. 32 Z. 5 Polst.=
G. zu verweisen. Rößler.
Medizinisch-chirurgisches Kollegium. Dem M.=
ch. K. in Tübingen (Dekan und Mitgl. der med.
Fakultät der Universität) kommt die Erstattung
von gerichtl.-med. Gutachten für Landgerichte und
Staatsanwaltschaften des Schwarzwald= und
Donaukreises in Straf-, Ehe= und Entmündigung-
sachen zu, MV. 21. 5. 81, Rabl. 364. Rößler.
Mehrfache Staatsangehörigkeit s. Staats-
angehörigkeit IV.
Meiereien s. Domänenverwaltung B II.
Meiereien. I. Für M. (Molkereien) und Be-
triebe zur Sterilisierung von Milch, in welchen i.
d. R. mind. 10 Arb. beschäftigt werden oder Mo-
toren nicht bloß vorübergehend zur Verwendung
kommen, find über die Beschäftigung von Arbeitern
vom Bdrt. auf Grund § 139a, 154 Abs. 3 Gew O. bes.
Anordnungen getroffen, Rchsk ek. 4. 6. 10, Rl.
868. Hienach dürfen die Best. in § 137 Abs. 1
Gew O. und in Z. 5 Abs. 1 RchskBek. 13. 7. 00, b.
Motorwerkstätten, Röl. 566, über Nachtarbeit
und Arbeit am Samstag sowie an den Vorabenden
der Festtage für die Beschäftigung von Arbeite-
rinnen über 16 J. mit der Maßgabe außer An-
wendung bleiben, daß die Arbeitstunden zwischen
4 U. mrgs und 9 U. abds liegen müssen und daß
Arbciterinnen, die abds nach 8 U. beschäftigt wer-
den, anstatt der in § 137 Abs. 3 Gew . und Z. 5
Abs. 3 RchskBek. 13. 7. 00 vorgeschr. einstündigen
Pause um Mittag eine mind. Sstünd. Pause zu
gewähren ist. In M., die von dieser Ausnahme
Gebrauch machen, ist eine Tafel auszuhängen, die
dic Best. der Rchsk Bek. 4. 6. 10 in deutlicher Schrift
enthält; der Aushang der in § 138 Abs. 2 Satz 2
Gew O. und Z. 6 Abs. 2 Rchsk Bek. 13. 7. 00 vor-
geschrrebenen Gesetzestafel wird dadurch nicht be-
rührt. — II. Für M. (Molkereien) sind die in
Buchst. G Z. 7a der Tabelle zur Rchs-Bek. 5. 2.
95, REl. 12, bezeichn. Arbeiten an Sonn= und
Festtagen unter den eben dort gen. Bedingungen
zugelassen. Gemäß Buchst. B Z. III I der Aus-
führungsvorschriften über die Sonntagsruhe im