Melasseentzuckerungsanstalten — Meldewesen.
ist durch das Ges. selbst (§ 133 Abs. 2) die weitere
Best. getroffen, daß die Führung der Titel „Bau-
meister'“ oder „Baugewerksmeister“ oder eines
anderen auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hin-
weisenden M., soweit es sich nicht um den M. in
Verbindung mit der Bezeichnung eines Bauhand-
werks (z. B. Maurer-, Zimmermeister) handelt,
nur dann gestattet ist, wenn die Defugnis zur
Führung eines solchen Titels durch den Bdrt. oder
in Ermangelung bdrtl. Best. landesrechtlich ge-
regelt ist. Der Bdrt. hat von seinen Ermächti-
gungen bis jetzt keinen Gebrauch gemacht. In W.
ist die Führung der Titel „Regierungsbaumeister“,
s. Baufach und „Bauwerkmeister“, s. d., in den bezüg-
lichen Prüfungsbest. geregelt. Zu beachten ist, daß
die Best. der Gew O. sich nur auf selbständige Gew.=
Treib. und in gew. Betr. beschäftigte Personen
beziehen, daß also durch sie die Titel der Beamten
nicht berührt werden. Weiter ist zu bemerken, daß
der rechtmäßig erworbene M. in Verbindung mit
der Bezeichnung eines Handwerks nicht bloß von
selbständ., sondern auch von unselbständ. Hand-
werkern (Gesellen, Arbeitern) geführt werden darf.
Der für ein Handwerk erworbene M. darf weiter-
geführt werden, auch wenn der Handwerker eine
gewerbl. Tätigkeit nicht mehr ausübt oder zu
einem anderen Gewerbe übergeht; dabei darf er
aber immer nur den M. in Verbindung mit der
Bezeichnung desj. Handwerks führen, für das er
den Titel erworben hat. Die Beh. sind angewiesen,
im amtl. Verkehr, sowie in Niederschriften, öff.
Büchern, Registern usw. der Berufsbezeichnung der
Handwerker den M. beizufügen, soweit keine
Zweifel über die Berechtigung bestehen, Min JErl.
W. 9. 08, Abl. 257. Bes. Best. darüber, wer in
Zweifelsfällen über die Berechtigung zu entscheiden
hat, beftehen nicht. Wer unbefugt den M. führt, ist
strafbar, § 148 Abs. 1 Nr. ge GewO. — Der Besitz
der Befugnis zur Führung des M. ist keine Vor-
aussetzung für die selbständige Ausübung eines
Gewerbes, s. Befähigungsnachweis, wohl aber die
regelmäßige Voraussetzung für die Befugnis zur
Anleitung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben,
s. Lehrlingswesen. Handwerkern, die zur Führung
des M. befugt sind, ist durch Verwalt Vorschr. bei
Vergebung staatl. Arbeiten und Lieferungen ein
gewisser Vorzug eingeräumt, s. Verdingungswesen.
Die HandwK. und Innungen pflegen bei der Be-
rufung von Handwerkern in Ehrenämter zur
Führung des M. Berechtigte vorzugsw. zu berück-
sichtigen; ein Anspruch auf vorzugsw. Berückfichti-
ungg ist ihnen durch das Ges. nicht eingeräumt.
— Die Aberkennung der bürgerl. Ehrenrechte hat
den Verlust des M. nicht zur Folge; auch ist eine
Entziehung des Titels durch behördliche Verfügung
nicht vorgesehen. Die Entziehung der Anleitungs-
befugnis ist ohne Einfluß auf die Befugnis zur
Führung des M. — 1 II. Erwerb des Meister-
titels. 1 Die Befugnis zur Führung des M. im
Handwerk wird regelmäßig durch die Erstehung
der Meisterprüfung, s. d., für das betr. Handwerk
erworben. Die Befugnis tritt dabei jedoch erst mit
der Vollendung des 24. Lebensj. ein, § 188 Abs. 1.
Durch Verleihung seitens der Beh., der Handw#s#.
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oder der Innung kann der M. nicht erworben
werden. Dagegen ist die Landeszentralbeh. Gd
berechtigt, bestimmte andere Prüf. der Mrüf.
gleichzustellen, s. Meisterprüfung. Durch Ueber-
gangsbest. (Art. 8 GewONov. 26. 7. 97, Rl. 668,
Art. II Z3. III GewONov. 30. 5. 08, R#l. 356) ist
den Personen, die am 1. 10. 01 persönlich ein
Handwerk selbständig ausgeübt und zugleich an
diesem Tag nach den Best. der Gew ONv. 26. 7. 97
die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen in
diesem Gewerbe besessen haben, ohne weiteres die
Befugnis zur Führung des M. in Verbindung mit
der Bezeichnung des damals ausgeübten Hand-
werks zugesprochen worden. Fr. Kälber.
Melasseentzuckerungsanstalten s. Rohzucker-
fabriken. ·
Meldekarten b. Viehseuchen s. Nachrichtendienst.
Meldepflicht, militärische, s. Ersatzwesen IV.
Meldeschein zum freiwilligen Eintritt in Heer
und Marine s. Ersatzwesen XVII.
Meldewesen, polizeiliches. — 1. Allgemeines.
Das p. M. bildet neben dem Paßwesen einen Be-
standteil der sog. Fremdenpolizei und umfaßt die
Maßnahmen, die der Feststellung des jeweiligen
Aufenthalts und der pers. Verhältnisse der Landes-
cinwohner und den damit zusammenhängenden
Bedürfnissen der Verw. bes. in sicherheits-, armen-
und militärpol. Hinsicht dienen. Die Vorschr. über
die Anmeldung des Neuanziehenden sind in § 10
F3G. der Landes Ges Geb. vorbehalten. Demgemäß
ist das p. M. in W. auf Grund der Best. in Art. 15
Nr. 2 Polst G., die zur Erlassung von Vorschr. über
die Beherbergung von Ortsfremden, Ausweis über
die Staats- und Gde Angehörigkeit beim Anzug in
eine Gde, Anzeige von Wohnungswechseln oder
Eintritt von Dienstboten, Lehrlingen, Gewerbe-
gehilfen oder Arbeitern unter Strafandrohung
gegen Zuwiderhandlungen ermächtigt, geregelt
durch Min V. (Meldepolizeiordnung) 20. 12. 18,
Robl. 358. Außerdem ermächtigt Art. 20 Abs. 3
W. AGU WG. zur Erlassung ortspolizeil. .
über Verpflichtung zur Anzeige des Austritts
von Dienstboten, Lehrlingen, Gewerbegehilfen und
Arbeitern so, daß auf ihre Uebertretung die
Strafbeft. des Art. 15 Polst G. anzuwenden ist. —
2. Meldepflicht. Jede Wohnungsänderung ist der
Ortspol Beh., bei Ortswechsel den Beh. beider Gden
mit dem vorgeschr. Vordruck schriftlich zu melden.
Von Personen, die aus einer anderen Gde an-
hieben, ist eine Abmeldebescheinigung und auf
erlangen ein Staatsangehörigkeitsausweis vorzu-
legen, sowwie über ihre sonstigen polizeil. erheblichen
bersön Verhältnisse Ausk. zu geben. Für ausl.
anderarbeiter genügen neben den in nicht-
deutscher Sprache abgefaßten und mit einer von
der Konsularbeh. des Heimatstaats beglaub. d.
Uebersetzung versehenen Heimatpapieren regel-
mäßig die von den Grenzämtern der d. Feld-
arbeiterzentrale ausgestellten Arbeiterleg Karten
Min JErl. 81. 12. 09, 28. 8. 12 und 9. 8. 14,
Abl. 10 17, 12 172, 14 121. Bei Wegziehenden
ist der neue Wohnort anzugeben. Pers., die in
einer Gde zu vorübergehendem Aufenthalt
in Privathäusern oder Gasthöfen Wohnung neh-