Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Melasseentzuckerungsanstalten — Meldewesen. 
ist durch das Ges. selbst (§ 133 Abs. 2) die weitere 
Best. getroffen, daß die Führung der Titel „Bau- 
meister'“ oder „Baugewerksmeister“ oder eines 
anderen auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hin- 
weisenden M., soweit es sich nicht um den M. in 
Verbindung mit der Bezeichnung eines Bauhand- 
werks (z. B. Maurer-, Zimmermeister) handelt, 
nur dann gestattet ist, wenn die Defugnis zur 
Führung eines solchen Titels durch den Bdrt. oder 
in Ermangelung bdrtl. Best. landesrechtlich ge- 
regelt ist. Der Bdrt. hat von seinen Ermächti- 
gungen bis jetzt keinen Gebrauch gemacht. In W. 
ist die Führung der Titel „Regierungsbaumeister“, 
s. Baufach und „Bauwerkmeister“, s. d., in den bezüg- 
lichen Prüfungsbest. geregelt. Zu beachten ist, daß 
die Best. der Gew O. sich nur auf selbständige Gew.= 
Treib. und in gew. Betr. beschäftigte Personen 
beziehen, daß also durch sie die Titel der Beamten 
nicht berührt werden. Weiter ist zu bemerken, daß 
der rechtmäßig erworbene M. in Verbindung mit 
der Bezeichnung eines Handwerks nicht bloß von 
selbständ., sondern auch von unselbständ. Hand- 
werkern (Gesellen, Arbeitern) geführt werden darf. 
Der für ein Handwerk erworbene M. darf weiter- 
geführt werden, auch wenn der Handwerker eine 
gewerbl. Tätigkeit nicht mehr ausübt oder zu 
einem anderen Gewerbe übergeht; dabei darf er 
aber immer nur den M. in Verbindung mit der 
Bezeichnung desj. Handwerks führen, für das er 
den Titel erworben hat. Die Beh. sind angewiesen, 
im amtl. Verkehr, sowie in Niederschriften, öff. 
Büchern, Registern usw. der Berufsbezeichnung der 
Handwerker den M. beizufügen, soweit keine 
Zweifel über die Berechtigung bestehen, Min JErl. 
W. 9. 08, Abl. 257. Bes. Best. darüber, wer in 
Zweifelsfällen über die Berechtigung zu entscheiden 
hat, beftehen nicht. Wer unbefugt den M. führt, ist 
strafbar, § 148 Abs. 1 Nr. ge GewO. — Der Besitz 
der Befugnis zur Führung des M. ist keine Vor- 
aussetzung für die selbständige Ausübung eines 
Gewerbes, s. Befähigungsnachweis, wohl aber die 
regelmäßige Voraussetzung für die Befugnis zur 
Anleitung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben, 
s. Lehrlingswesen. Handwerkern, die zur Führung 
des M. befugt sind, ist durch Verwalt Vorschr. bei 
Vergebung staatl. Arbeiten und Lieferungen ein 
gewisser Vorzug eingeräumt, s. Verdingungswesen. 
Die HandwK. und Innungen pflegen bei der Be- 
rufung von Handwerkern in Ehrenämter zur 
Führung des M. Berechtigte vorzugsw. zu berück- 
sichtigen; ein Anspruch auf vorzugsw. Berückfichti- 
ungg ist ihnen durch das Ges. nicht eingeräumt. 
— Die Aberkennung der bürgerl. Ehrenrechte hat 
den Verlust des M. nicht zur Folge; auch ist eine 
Entziehung des Titels durch behördliche Verfügung 
nicht vorgesehen. Die Entziehung der Anleitungs- 
befugnis ist ohne Einfluß auf die Befugnis zur 
Führung des M. — 1 II. Erwerb des Meister- 
titels. 1 Die Befugnis zur Führung des M. im 
Handwerk wird regelmäßig durch die Erstehung 
der Meisterprüfung, s. d., für das betr. Handwerk 
erworben. Die Befugnis tritt dabei jedoch erst mit 
der Vollendung des 24. Lebensj. ein, § 188 Abs. 1. 
Durch Verleihung seitens der Beh., der Handw#s#. 
  
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oder der Innung kann der M. nicht erworben 
werden. Dagegen ist die Landeszentralbeh. Gd 
berechtigt, bestimmte andere Prüf. der Mrüf. 
gleichzustellen, s. Meisterprüfung. Durch Ueber- 
gangsbest. (Art. 8 GewONov. 26. 7. 97, Rl. 668, 
Art. II Z3. III GewONov. 30. 5. 08, R#l. 356) ist 
den Personen, die am 1. 10. 01 persönlich ein 
Handwerk selbständig ausgeübt und zugleich an 
diesem Tag nach den Best. der Gew ONv. 26. 7. 97 
die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen in 
diesem Gewerbe besessen haben, ohne weiteres die 
Befugnis zur Führung des M. in Verbindung mit 
der Bezeichnung des damals ausgeübten Hand- 
werks zugesprochen worden. Fr. Kälber. 
Melasseentzuckerungsanstalten s. Rohzucker- 
fabriken. · 
Meldekarten b. Viehseuchen s. Nachrichtendienst. 
Meldepflicht, militärische, s. Ersatzwesen IV. 
Meldeschein zum freiwilligen Eintritt in Heer 
und Marine s. Ersatzwesen XVII. 
Meldewesen, polizeiliches. — 1. Allgemeines. 
Das p. M. bildet neben dem Paßwesen einen Be- 
standteil der sog. Fremdenpolizei und umfaßt die 
Maßnahmen, die der Feststellung des jeweiligen 
Aufenthalts und der pers. Verhältnisse der Landes- 
cinwohner und den damit zusammenhängenden 
Bedürfnissen der Verw. bes. in sicherheits-, armen- 
und militärpol. Hinsicht dienen. Die Vorschr. über 
die Anmeldung des Neuanziehenden sind in § 10 
F3G. der Landes Ges Geb. vorbehalten. Demgemäß 
ist das p. M. in W. auf Grund der Best. in Art. 15 
Nr. 2 Polst G., die zur Erlassung von Vorschr. über 
die Beherbergung von Ortsfremden, Ausweis über 
die Staats- und Gde Angehörigkeit beim Anzug in 
eine Gde, Anzeige von Wohnungswechseln oder 
Eintritt von Dienstboten, Lehrlingen, Gewerbe- 
gehilfen oder Arbeitern unter Strafandrohung 
gegen Zuwiderhandlungen ermächtigt, geregelt 
durch Min V. (Meldepolizeiordnung) 20. 12. 18, 
Robl. 358. Außerdem ermächtigt Art. 20 Abs. 3 
W. AGU WG. zur Erlassung ortspolizeil. . 
über Verpflichtung zur Anzeige des Austritts 
von Dienstboten, Lehrlingen, Gewerbegehilfen und 
Arbeitern so, daß auf ihre Uebertretung die 
Strafbeft. des Art. 15 Polst G. anzuwenden ist. — 
2. Meldepflicht. Jede Wohnungsänderung ist der 
Ortspol Beh., bei Ortswechsel den Beh. beider Gden 
mit dem vorgeschr. Vordruck schriftlich zu melden. 
Von Personen, die aus einer anderen Gde an- 
hieben, ist eine Abmeldebescheinigung und auf 
erlangen ein Staatsangehörigkeitsausweis vorzu- 
legen, sowwie über ihre sonstigen polizeil. erheblichen 
bersön Verhältnisse Ausk. zu geben. Für ausl. 
anderarbeiter genügen neben den in nicht- 
deutscher Sprache abgefaßten und mit einer von 
der Konsularbeh. des Heimatstaats beglaub. d. 
Uebersetzung versehenen Heimatpapieren regel- 
mäßig die von den Grenzämtern der d. Feld- 
arbeiterzentrale ausgestellten Arbeiterleg Karten 
Min JErl. 81. 12. 09, 28. 8. 12 und 9. 8. 14, 
Abl. 10 17, 12 172, 14 121. Bei Wegziehenden 
ist der neue Wohnort anzugeben. Pers., die in 
einer Gde zu vorübergehendem Aufenthalt 
in Privathäusern oder Gasthöfen Wohnung neh-
	        
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