Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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men, sind zu melden, sofern ihr Aufenthalt auf 
mehr als 1 Mt., bei Familienbesuchen auf mehr 
als 3 Mte berechnet ist oder nachträglich erstreckt 
wird; für öff. oder priv. Krankenanst. gilt dies 
nicht. Wer dauernd an mehreren Orten Woh- 
nungen zu abwechselnder Benützung unterhaält, ist 
an jedem Ort an= und abzumelden. Die Unter- 
bringung von Militärpers. in Kasernen usw., die 
Verwahrung von Untersuchungs= und Straf- 
gefangenen in Gefängnissen und ähnl. unterliegt 
der Meldepfl. nicht; Landjäger gelten hier nicht 
als Militärpers. Für jede Pers. ist ein bes. Vor- 
druck zu verwenden, doch können Ehefrauen und 
Kinder zusammen mit dem Ehemann, dem Vater 
oder der Mutter gemeldet werden, es dürfen aber 
auch in diesem Fall nur Pers. mit gleichem 
Familiennamen in eine Meldung ausgenommen 
werden. — Die Meldefrist beträgt 3 Tage, 
beim Wegzug hat aber die Abmeldung vor dieser 
zu erfolgen. — Melde= und auskunfts- 
pflichtig ist i. d. R. der Umziehende, außer 
dem Mieter ist auch der Vermieter melde- 
pflichtig, für die in einen Haushaltsverband auf- 
genommenen Familienmitglieder, Kostkinder, Pen- 
sionäre, Dienstboten, Lehrlinge, Handlungs= und 
Gewerbegehilfen und sonstigen Angestellten, sowie 
für die in eine öff. oder priv. Anstalt aufgenom- 
menen oder darin angestellten Pers. ist der Haus- 
halts-= oder Anstaltsvorstand allein melde- 
pflichtig; mehrere für die gleiche Wohnungsände- 
rung meldepfl. Pers. können gemeinsame Meldung 
erstatten. Die oben gen. Auskunftspfl. liegt für 
Familienmitgl. dem Familienhaupt, sonst dem 
ges. Vertreter einer anziehenden Pers. ob, wenn 
diese wegen jungendl. Alters, Geisteskrankheit oder 
dal. zu ihrer Erfüllung unfähig ist. — Wirte 
und andere Personen, die gewerbsmäßig Gäste be- 
herbergen, haben über die bei ihnen übernachtenden 
Pers. fortlaufende Verzeichnisse zu führen, 
worin der Tag der Aufnahme und der Abreise, 
der Name, der Stand oder Beruf und der Wohn- 
ort jedes Uebernachtenden einzutragen sind. Die 
Gäste haben die hiezu erforderliche Auskunft wahr- 
heitsgemäß zu erteilen. Verzeichnisse oder Aus- 
züge daraus sind der Ortspol Beh. vorzulegen, min- 
destens 2 Jahre lang aufzubewahren und bei Ge- 
schäftswechsel dem neuen Inhaber, bei Geschäfts- 
aufgabe der Ortspoliz Beh. zu übergeben. Den 
Ortspol Beh. bleibt vorbehalten, bei bestehendem 
örtlichem Bedürfnis gemäß Art. 15 Z. 2 Polstg. 
durch ortspol. Vorschr. weitere Bestimmungen zu 
treffen. — 3. Meldedienst. Die Ortspolizeibehörden 
haben den Meldepfl. Vordrucke für die Meldungen 
zur Verfügung zu stellen. Sie haben darauf zu 
halten, daß die Meldungen erstattet werden; sie 
haben alle aus anderen Anlässen bei der Gde Beh. 
einkommenden Nachrichten über Wohnungsände- 
rungen hiefür nutzbar zu machen und auch sonst 
auf geeignete Weise Nachprüfungen der Einhaltung 
der Meldevorschr. zu veranstalten. Für Vorlegung 
der Fremdenlisten sind regelmäßige Fristen zu be- 
stimmen. Mündlich find Meld. zulässig, wenn 
eren Inhalt sofort in ein Einwohnerverzeichnis 
eingetragen wird. Ueber die Meld. sind weg- 
  
Meldewesen. 
ziehenden Pers. von Amts wegen, im übrigen auf 
Ansuchen unentgeltliche Bescheinigungen auszu- 
stellen und u. U. den Meldenden auf deren Kosten 
zuzusenden. Bei sicherheits= oder armenpolizeil. 
Bedenken gegen den Anzug einer Pers. in einer 
Gde ist für eine Beschlußfassung des Gderats oder 
der Ortsarmenbeh. zu sorgen, Anmeldebescheini- 
gung darf aber nicht verweigert werden. Die 
Meldebeh. des früheren Wohnorts eines An- 
ziehenden ist von dessen Anzug zu benachrichtigen, 
wenn anzunehmen ist, daß sie von dem neuen 
Wohnort nicht unterrichtet ist, also insbes., wenn 
der Anziehende keine Abmeldebescheinigung oder 
eine solche vorlegt, die keine oder eine andere 
Gde als neuen Wohnort bezeichnet. Die Melde- 
beh. des früheren Wohnorts hat über etwaige 
wesentliche Unrichtigkeiten der Anmeldung Mit- 
teilung zu machen. Bei Anziehenden, die eine 
Abmeldebescheinigung mit Berufung darauf nicht 
vorlegen, daß sie von einem außerdeutschen Orte 
herkommen, an dem eine solche nicht zu erlangen 
sei, ist die Prüfung der persönl. Verhältnisse mit 
bes. Sorgfalt vorzunehmen. — Das Verlangen 
nach Auskunft ist nicht über das im einzel- 
nen Fall gebotene Maß auszudehnen. Ueber die 
Fähigkeit einer anziehenden Pers., den Lebens- 
unterhalt für sich und ihre unterhaltungsberech- 
tigten Angehörigen zu bestreiten, ist nur im 
Zweifelsfalle Aufschluß zu verlangen. Nachweis 
über Besitz eines Unterstützungswohnsitzes kann 
nicht gefordert werden. Bei dem Anzug eincs in 
das militärpflichtige Alter eingetretenen 
Deutschen ist stets Nachweis über dessen 
Militärpflicht und deren Erfüllung zu for- 
dern. — Die Meld. sind in solcher Ordnung auf- 
zubewahren, daß sämtliche Meld. über eine 
und dieselbe Pers. jederzeit leicht und schnell 
aufzufinden sind. Melbd über Weggezogene oder 
Verstorbene sind auszuscheiden und in besonderer 
Sammlung mind. 10 Jahre lang aufzubewahren. 
Wird ein Ein wohnerverzeichnis in Form 
einer Sammlung loser Personalakten geführt, in 
das der volle Inhalt aller Wohnungsmeldungen 
übertragen wird, so dürfen die Wohn Anmeldungen 
nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Anfalls ge- 
ordnet aufbewahrt und ohne Ausscheidung der 
Meld. über Weggezogene oder Verstorbene jeweils 
nach mind. 10jähriger Aufbewahrung vernichtet 
werden. — Den Gden wird die Führung von 
Einwohnerverzeichnissen in Form von 
Sammlungen loser Personalakten empfohlen, in 
denen mind. alle über 16 Jahre alte Einw. unter 
Angabe der Vor= und Zunamen, des Standes 
oder Berufs, des Geburtstags und -Orts, des 
Familenstandes, der Religion, der Staatsangehö- 
rigkeit, sowie der Wohnungsänderungen (Anzug, 
Umzug, Wegzug) verzeichnet und alle Weggezogenen 
oder Verstorbenen (unter Ausscheidung der Per- 
sonalkarte) abgeschrieben werden sollten. — Den 
Ersuchen inländ. Beh. um Auskunft auf Grund 
der Meldeakten ist ohne weiteres zu us or 
private Wohnungsanfragen sind zu beantworten, 
oweit ein berechtigtes Interesse des Anfragenden 
argetan erscheint. Ueber Anfragen ausländ. Beh. 
  
  
 
	        
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