Melorationswesen — Milch.
oder Privatpers. ist im Zweifelsfall die Weisung
des Oll. einzuholen; sofern der OrtspolBeh.
bekannt oder wahrscheinlich ist, daß die Meldebeh.
des betr. ausländ. Staates gleichartige derartige
Anfragen nicht beantworten, ist jedenfalls nicht
ohne oberamtliche Ermächtigung Auskunft zu er-
teilen. Vor jeder Auskunftserteilung sind die betr.
Meldeakten einer Nachprüfung zu unterziehen. —
Die Ole. haben die Handhabung des poliz. Melde-
awesens zu überwachen und von Zeit zu Zeit, vor
allem bei den Gdevisitationen, an Ort und Stelle
nachzuprüfen. Ziegele.
Meliorationswesen, landwirtschaftliches. Das l.
M. begreift in sich die Regelung der Wasserverhält-
nisse an kleineren Flüssen und Bächen behufs Ver-
hütung von Ueberschwemmungen und Versump-
fungen durch Erbreiterung und Vertiefung des
Betts, Abflachung und Befestigung der Ufer, die
Verbesserung von Bachverwilderungen und Wie-
derherstellung von Uferabbrüchen, die Erstellung
kleinerer Anlagen zur Zurückhaltung des Wassers
(Horizontalgräben, Teiche), Ausführung von Ent-
und Bewässerungen (Drainierungen) für land-
wirtschaftlich benützte Grundstücke, Förderung der
Moorkultur und Torfgewinnung, Anlage neuer
und Verbesserung bestehender Zufahrtsteigen zu
hochgelegenen Feldteilen und von Feldwegen zur
besseren Bewirtschaftung der Grundftücke. ie
Fürsorge f. d. M. hat die Zentralst. f. d. L., Abt
f. Feldbereinigung, M. 1. 7. 86, I. § 1, 8 und
II. § 5 Abs. 2 u. 3, der als Berichterstatter ein
kulturtechn. Kollegialrat beigegeben ist. Zur För-
derung des M. ist in jedem Kreis eine Kultur-
inspektion (Stuttgart, Reutlingen, Ulm, Ellwan-
en), s. d. errichtet. Die Förderung der von Gden,
Venosfenschaften und Privaten geplanten Mel-
Unternehmen geschieht durch Beratung, Auf-
stellung von Plan und Ko tenanschlag und Lei-
tung der Ausführung durch die Kulturinspekt. und
die Verwilligung von Staatsbeiträgen (Kap. 34
Tit. 11 H FE.), die 10—30 v. H. der Kosten des
Unternehmens betragen. Die Kosten der Projekt-
bearbeitung und Bauleitung durch das PBer-
senal der Kult Insp. werden in diese Beträge
eingerechnet. Verlangt wird Vorlage des Planes
vor der Ausführung, ordnungs= und plangemäße
Ausführung und sachgemäße Unterhaltung der
Anlage und Anerkennung einer Kontrolle durch
die Z. S. auch Flußpolizer IV u. VI. Canz.
Mellkkurse s. Lehrkurse für bes. landw. Zweige 8.
Meßgeräte s. Maß- und Gewichtsordnung V.
Meßurkunden s. Vermessungswesen. B. II. 3.
Metzwerkzeuge s. Maß= u. Gewichtsordnung V.
Metalle. Anlagen zur Gewinnung roher M.
find solche, in welchen die M. durch Verhüttung
auf chem. oder elektr. Weg gewonnen werden,
Hüttenwerke. Sie bedürfen der Genehm. nach
# 16 GewO. Zust. ist die Kreisreg., § 63 Abs. 1
VV. BezO. Ueber das Verfahren s. Verfahren in
Gewerbesachen. Die Gewinnung der M. aus der
Lagerstätte und die Aufbereitung gehört nicht
ierher; diese Tätigkeiten sind Gegenstand des
ergwerksbetriebs, s. d. Brenner.
Metallsietereien bezwecken das Umschmelzen
Haller, Handwörterbuch.
545
von Metallen oder Legierungen, um diese in be-
stimmte Formen zu bringen, sowie auch die Dar-
stellung von Legierungen. Das Schmelzen kann
sowohl in Tiegeln als auch in Oefen geschehen,
preuß. techn. Anl. II 9, Schicker, Gew O. 1283. Sie
sind, sofern sie nicht bloße Tiegelgießereien sind,
nach § 16 GewO. genehmigungspflichtig. Die Ge-
nehmigung erteilt das O. bzw. der Bezat,
§ 64 VV.BezO. Ueber das Verf. s. Verf. in Ge-
werbesachen u. Anl., gew. II3. Unter Tiegelgießereien,
die nicht genehmigungspfl. sind, sind solche Anst.
zu verstehen, in denen Metalle oder Legierungen
in beweglichen oder unbeweglichen, von außen
durch Flammen oder Glühfeuer erhitzten Gefäßen
(Tiegeln oder Kesseln) umgeschmolzen oder Le-
gierungen aus den einzelnen Metallen zusammen-
geschmolzen werden und eine Ausleerung des
flüssigen Inhalts der Gefäße in Formen irgend
welcher Art stattfindet. Dagegen findet bei M.=
Gießereien, die nicht Tiegelgieß. find, das Schmel-
zen des Metalls oder der Legierungen in einem
nicht mit bes. Schmelzgefässen versehenen Apparat
in unmittelbarer Berührung, mit dem Brennstoff
statt. Zinkschmelzereien und Zinktiegelgießereien
ehören nicht zu den lästigen Anlagen, Min .=
Krr. 05 457. — In M. dürfen Kinder nicht be-
schäftigt werden, § 4, 12, 23, 25 KG. Brenner.
Metallschleifereien sind Betriebe, in denen
metallene Gegenstände regelmäßig mit Hilfe ele-
mentarer Kraft geschliffen, poliert oder geputzt
werden. Ueber Einrichtung und Betrieb von M.
find durch Min V. 8. 11. 08, Rabl. 258, gemäß
§ 120e Abs. 2 Gew O. bes. Vorschr. ergangen. Sie
regeln die Einrichtung der Arbeitsräume, Aus-
stattung und Behandlung der Schleifsteine,
Schmirgel- und Polierscheiben, Bereitstellung von
Wascheinrichtungen und Ankleideräumen für die
Arbeiter, sowie den Aushang des vom Kais. Ge-
sundheitsamt bearbeiteten „Schleifermerkblatts“.
Ausnahmen von den bez. Vorschr. können auf An-
trag des Unternehmers nach Anhörung. des Ge-
werbeinspektors zugelassen werden. renner.
Meteorologie s. Wasser.
Meteorologische Abteilung des stat. Landesamts,
meteorolog. Stationen s. stat. Landesamt II3.
Meterkonvention s. Maß= und Gewichtsordnung
I. 3. Nachzutragen: Bek. 18. 6. 14, Rl. 229.
Metrischen System s. Maß-= und Gewichts-
ordnung l. 2.
Milch (tierische) wird im Euter der weiblichen
Säugetiere i. d. R. schon einige Tage vor der Ge-
burt und sodann längere Zeit nach der Geburt
abgesondert, ist von der Natur zur Ernährung
der Jungen in der ersten Lebenszeit bestimmt
und enthält sämtliche unter den betr. Verhält-
nissen zum Aufbau des Körpers nötigen Stoffe.
So zeichnet sich die M. von allen in rauhem
Klima oder im Wasser lebenden oder nackt zur
Welt kommenden Tiere durch hohen Trocken-
substanz= und speziell Fettgehalt aus. Bei rasch-
wüchsigen Tieren ist die M. nicht nur an Fett,
sond. auch an Proteinstoffen und Aschen-(Mineral.)
bestandteilen, die zur Knochenbildung nötig sind,
bes. reich. Daher besitzt die M. der eigenen Mutter
35