Anlagen, gewerbliche.
die Verfolgung derselben, soweit sie allg. privat-
rechtl. Natur find, bes. aus dem Nachbarrecht (val.
§ 906, 907 BGB., Art. 124 EGB#G.) sich ergeben,
auf dem Rechtsweg nach Maßgabe der ges. Vorschr.
nicht ausgeschlossen sei, 9 11 Min V. 14. 12. 71.
Während des Laufs der Einsprachefrist legt das
OA. Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen zur
allg. Einsicht auf und hört etwa beteiligte Be-
hörden. Nach Ablauf ders. hat es den Gderat des
Orts, wo die Anlage errichtet werden soll, zu ver-
nehmen, auch gebotenenfalls Sachverständigen-Gut-
achten einzuholen und alles zu erheben, was für
die Entscheidung von Bedeutung ist, § 8 u. 9
Min V. 4. 12. 71. Nach Abschluß dieser Er-
hebungen und, wenn Einwendungen vorliegen,
nach Abschluß der Erörterung dieser Einwen-
dungen ist von der Beh. zu prüfen, ob die A. er-
hebl. Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für
das Publikum herbeiführen kann. Auf Grund
dieser Prüfung, die sich auch darauf zu erstrecken
hat, ob die bestehenden bau-, feuer-, und gesund-
heitspoliz. Vorschr. beachtet (vg. hiezu Min JEntsch.
2. 11. 86, Abl. 87, 222) und ob die zum Schutze der
Arbeiter gegen Gefahr für Gesundheit und Leben
gebotenen Maßnahmen getroffen sind, hat sie die
Genehmigung zu versagen, oder, unter Festsetzung
der sich als nötig ergebenden Bedingungen, zu er-
teilen. Der Bescheid ist schriftl. aus zufertigen und
muß die festgesetzten Bedingungen enthalten; er
muß mit Gründen versehen sein, wenn die Ge-
nehmigung versagt oder nur unter Bedingungen
erteilt wird, § 18, 19 Abs. 2 GewO. Wenn Ein-
wendungen nicht vorliegen oder die erhobenen
Einw. sich durch die mündl. Erörterung erledigt
haben und auch im übrigen kein Anstand besteht,
so fertigt das O. oder die Kreisreg. sofort die
Gen Urkunde aus. Liegen Einw. vor oder kommt
die Versagung der Gen. in Frage, so wird nach
Maßgabe des § 1 Verf V. 30. 10. 07, Rabl. 747 und
des § 73—78, 80 u. 81 VV. BäzO. 30. 10. 07, Robl.
648 (Bezirksrat), bzw. nach § 5 VerfV. (Kreis-
reg.), verfahren. Für Hochbauten, die als
Bestandteile lästiger A. der Gen. durch die Gew.=
PolBeh. bedürfen, kann dem Unternehmer in dem
Bescheid auf seine Gefahr unbeschadet des Rekurs-
verfahrens die unverzügliche Ausführung der bau-
lichen A. gestattet werden, wenn er dies vor Schluß
der Erörterung beantragt, § 19a GewO., s. auch
Min JEntsch. 6. 11. 05, Abl. 457. Solche vor-
läufige Bauerlaubnis wird aber die
Gew PolBeh. nur dann erteilen, wenn durch die
weitere Hinausschiebung der Bauten bis zum
Eintritt der Rechtskraft des GenBescheids über-
wiegende Interessen des Unternehmers ernstlich
Lsährdet werden. Die Gestattung kann von einer
icherheitsleistung abhängig gemacht wer-
den, § 19a Satz 2 GewO., § 13a Min . 14. 12.
71 i. d. F. d. V. 28. 11. 00, Rabl. 763, auch § 65
V. BzO. 80. 10. 07, Rabl. 643. — Gegen den
Bescheid I. Instanz ist Rekurs an die nächst-
vorgesetzte Behörde zulässig, welcher bei Ver-
lust desselben binnen 14 T. vom Tag der Eröff-
nung des Bescheids an gerechnet, gerechtfertigt
35
werden muß, § 20 Abs. 1 GewO. Der Rekurs geht
gegen die Entscheidungen des OCA. oder des
BezRats an die Kreisreg., gegen diejenigen
der Kreisreg. an das Min J., Art. 80 BzO. In
den Bescheiden über die Zulässigkeit der A.
wird zugleich die Verteilung der Kosten fest-
gesetzt. Die durch unbegründete Einsprachen
erwachsenden Kosten fallen dem Widersprechen-
den, alle übr. Kosten, welche durch das Ver-
fahren entstehen, dem Unternehmer zur Last, § 22
GewO. Ueber die Gen. wird dem Unternehmer
eine Gen Urkunde ausgehändigt, in welcher
sämtliche Bedingungen, unter denen die A. ge-
nehmigt worden ist, aufzuführen und die dem Ver-
fahren zugrund gelegten Beschreibungen, Zeich-
nungen und Pläne ausführlich zu bezeichnen, auch
in einer Ausfertigung, soweit tunlich, damit zu
verbinden sind, 18 Abs. 3 Min JV. 14. 12. 71.
Soweit bes. Vorschr. zur Sicherung der Arbeiter
gegen Gefahr für Leben und Gesundheit zu er-
teilen waren, ist dem Gew Inspektor eine Abschrift
der Gen Urk. zu übersenden, § 29 VV. GewO.
26. Z. 92 i. d. F. v. 9. 9. 09, Rgbl. 281. — Durch
die Genehmigung erhält der Unter-
nehmer ein Recht auf Betrieb der A.
Die GewolBeh. ist daher nun nicht mehr
in der Lage, ihn am Betrieb der A. zu hin-
dern oder ihm erschwerende Bedingungen aufzu-
erlegen, solange er wesenliche neu genehmigungs-
pflichtige Aenderungen an dieser nicht vornimmt.
Nur zwecks Anordnung von Arbeiterschutzbestim-
mungen kann eine nachträgliche Aenderung oder
Ergänzung der erteilten Gen Bedingungen in
Frage kommen, vgl. § 1204 GewO. Indessen ist
auch ein Vorbehalt der späteren Aenderung oder
Ergänzung der Bedingungen für die Gen. aus-
nahmsweise dann zulässig, wenn eine g. A. Ge-
Gebren- Nachteile oder Belästigungen für das
ublikum in bes. Maß mit sich bringt und die Beh.
bei Erteilung der Gen. mangels ausreichender Er-
fahrung nicht ermessen konnte, ob die vorgeschr.
edingungen genügen werden, um solche Gefahren
usw. abzuwenden. Diesenfalls ist aber der Untern.
über den beabsichtigten Vorbehalt zuvor zu ver-
nehmen und auf dessen mögliche Folgen ausdrück-
lich aufmerksam zu machen, Min JErl. 22. 9. 88,
Abl. 285. — Ein endungen auf Grund des
Nachbarrechts können von dem Eigentümer oder
Besitzer benachbarter Grundstücke zwar auch noch
nach erfolgter Gen. der Anlage bei den Gerichten
geltend gemacht werden; es kann aber das Ge-
richt in diesem Falle nie auf Einstellung des
Betriebs, sondern nur auf die Pflicht, Schutzvor-
richtungen herzustellen, oder auf Schadloshaltung
erkennen, § 26 GewO. Eine auf bes. privatrechtl.
Titel (Vertrag, Verjährung usw.) gestützte Klage
kann auch auf Einstellung des Betriebs gerichtet
werden. — Andererseits begründet die Gen. für
den Unternehmer nicht bloß ein Recht, sondern auch
eine Pflicht zum Betrieb der A. Nach § 49
Abs. 1 GewO. kann nämlich bei Gen. einer A.
eine Frist festgesetzt werden, binnen der die A.
bei Vermeidung des Erlöschens der Gen. aus-
geführt und in Betrieb gesetzt sein muß, vgl. auch